Beschluss
7 A 1734/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0605.7A1734.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle es an dem für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches liege weder aus Gründen der Wiederholungsgefahr noch eines Rehabilitierungs- oder Präjudizinteresses vor. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Klage sei zulässig, er habe ein Feststellungsinteresse, da eine ernstliche Wiederholungsgefahr bestehe. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht konkret absehbar, dass die Beklagte in absehbarer Zeit einen dem Bescheid vom 20.11.2020 gleichartigen oder jedenfalls vergleichbaren Bescheid bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen erlassen werde. An diesem Ergebnis zeigt die Zulassungsbegründung schon deshalb keine ernstlichen Zweifel auf, weil der den Bauantrag vom 2.11.2020 unter Verweis auf bauordnungsrechtliche Gründe ablehnende Bescheid vom 20.1.2021 aufgrund des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 1735/23 bestandskräftig geworden ist. Eine neuerliche Entscheidung über die Vollständigkeit des Bauantrags vom 2.11.2020 ist damit ausgeschlossen. Soweit der Kläger ausführt, die Beklagtenvertreterin habe im Termin der mündlichen Verhandlung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20.11.2020 gepocht, ist dies für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aus obigen Gründen irrelevant. Der Einwand des Klägers, er habe ein schon in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachtes Rehabilitationsinteresse, die beantragte Feststellung lege offen, dass die Beklagte ohne Ortskenntnisse die Liegenschaft versiegelt habe, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit darauf gestützt, dass im Falle eines Bescheides nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 die Voraussetzungen einer Stigmatisierung mit Außenwirkung nicht vorlägen. Dem ist der Kläger mit seinem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Versiegelung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ferner hat der Kläger mit seinem Vorhalt, hätte die Beklagte den Bauantrag ordnungsgemäß bearbeitet, hätte er wieder über sein Eigentum verfügen können, aus den Gründen des angegriffenen Urteils ein Präjudizinteresse nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Schließlich führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass zu Lasten des Klägers ein Gehörsverstoß vorliegen könnte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Beklagtenvortrag zu seinem Nachteil umgedeutet und den Tatbestand zur Rechtfertigung seiner Entscheidung abgeändert, ist nicht entscheidungsrelevant. Aus obigen Gründen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig angesehen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.