Beschluss
7 A 511/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0306.7A511.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.503,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.503,45 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 11.2.2020 in Höhe von 20.000,00 Euro sei rechtmäßig. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, die Grundverfügungen hätten sich durch die Aufgabe der Wohnnutzung bzw. durch die Versiegelung am 4.11.2020 erledigt, damit sei auch die Festsetzungsverfügung erledigt. Bei einem Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot kann ein Zwangsgeld auch dann festgesetzt und beigetrieben werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung wegen Fristablaufs oder Erledigung der Verfügung nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung nach der Androhung und während der Zeit, in der das Verbot noch galt, erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2022 - 7 A 1155/21 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist der ihr mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 17.1.2014 aufgegebenen Verpflichtung, jegliche Nutzung des Gebäudes H.-straße 46a zu unterlassen, innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe ausweislich des Auszugs aus der Meldeauskunft BIS vom 12.2.2020 das streitgegenständliche Gebäude weiter bewohnt. Die Unrichtigkeit dieser Feststellung hat die Klägerin nicht dargelegt. Androhung und Festsetzung des hier streitigen Zwangsgelds erfolgten vor dem von der Klägerin angesprochenen Ende der Nutzbarkeit des Gebäudes am 4.11.2020. Der Einwand der Klägerin, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts sei mit Blick auf § 60 VwVG NRW fehlerhaft, es handele sich um eine unzulässige „Hortung“ der Zwangsgelder, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes setze einen vorherigen Vollstreckungsversuch zur Beitreibung des ursprünglichen Zwangsgeldes voraus, ohne einen solchen - hier unterbliebenen - Beitreibungsversuch sei die Festsetzung effektlos und nicht geeignet, ihren Willen zu beugen, greift nicht durch. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, zunächst die Beitreibung eines nicht gezahlten Zwangsgelds durchzuführen, bevor sie ein weiteres Zwangsgeld festsetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2015 - 7 B 351/15 -, BRS 83 Nr. 106 = BauR 2015, 1643 = juris, Rn. 6 f., m. w. N. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung sind die von der Klägerin weiter aufgeworfenen Fragen der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes vor der Festsetzung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung oder als Voraussetzung der Ersatzzwangshaft i. S. d. § 61 VwVG NRW irrelevant. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe sich rechtswidrig die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehalten, sie habe bei der Festsetzung des streitgegenständlichen Zwangsgeldes das vorherige Zwangsmittel nicht aufgehoben, es liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 VwVG vor, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach dieser bundesrechtlichen Regelung ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält, unzulässig. Unabhängig davon, dass diese Regelung vorliegend keine Anwendung findet, liegt auch in der Sache keine gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.2.2020 droht die Beklagte der Klägerin nur die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Der - dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid zugrunde liegende - Bescheid vom 17.9.2019 droht nur ein Zwangsgeld an. Der Einwand, die Beklagte habe die Bestandskraft der Nutzungsuntersagungsverfügung arglistig erschlichen und die Zwangsgeldfestsetzung sei deshalb aufzuheben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bedarf im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung keiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung bzw. des hier (erneut) erhobenen Arglisteinwandes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2020 - 7 B 912/20 -, juris, Rn. 9. Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Bauantrag vom 28.10.2020 nicht hinreichend berücksichtigt, greift ebenfalls nicht durch. Es ist schon nicht dargelegt, welchen Bauantrag die Klägerin meint. Dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Klageverfahren 10 K 5003/20 (= OVG 7 A 1734/23) liegt ein - bestandskräftig abgelehnter - Bauantrag vom 2.11.2020 - und nicht vom 28.10.2020 - zugrunde. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass der behauptete neuerliche Bauantrag nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig sein könnte. Vgl. zum Erfordernis der Darlegung der Annahme der Genehmigungsfähigkeit durch die Baugenehmigungsbehörde: OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2020 - 7 B 1648/20 -, juris, Rn. 12, m. w. N. Letztlich führt das Vorbringen der Klägerin, bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes seien ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden, zu keinem anderen Ergebnis. Grundsätzlich ist eine Vollstreckungsbehörde nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld zu verhängen. Andernfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit seiner Ordnungspflicht entziehen, was ein in dieser Allgemeinheit mit dem öffentlichen Recht unvereinbares Ergebnis wäre. Ein Zwangsgeld kann dann ein ungeeignetes Zwangsmittel sein, wenn der Vollstreckungsschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dauerhaft nicht in der Lage ist, die Ordnungspflicht selbst zu erfüllen oder erfüllen zu lassen und auch absehbar keine Möglichkeit der Inanspruchnahme unentgeltlicher Hilfe besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2013 - 2 A 740/13 -, BRS 81 Nr. 212 = BauR 2014, 678 = juris, Rn. 13, m. w. N. Hier hat die Klägerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und damit die Ausnahme von obiger Regel nicht dargelegt. Dies gilt auch für die Behauptung, das festgesetzte Zwangsgeld korrespondiere nicht mit dem auf sie entfallenden Jahresnutzungswert. Entgegen der Rüge der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Klageverfahren erneut geprüft und sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.