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Beschluss

7 A 513/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0312.7A513.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils u. a. unter Verweis auf seinen Eilbeschluss vom 17.6.2020 - 10 L 455/20 - im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27.2.2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, die Beklagte habe die Nutzungsuntersagung zu Recht tragend auf die formelle Illegalität gestützt, eine Baugenehmigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes liege nicht vor. Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung lägen vor. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rüge des Klägers, das streitgegenständliche Gebäude genieße Bestandsschutz, der Bauschein vom 17.7.1958 sei nicht erloschen, es fehle das subjektive Element eines Verzichts, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Senat hat hinsichtlich des Bauscheins vom 17.7.1958 bereits entschieden, dass durch die Wohnnutzung des Klägers und seiner Familienangehörigen eine etwa mit diesem Bauschein genehmigte Nutzung als "Nähschule mit Wirtschaftsraum" erloschen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2020 - 7 B 912/20 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, es liege ein neuer prüf- und offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag vom 28.10.2022 vor. Es ist schon nicht dargelegt, welchen Bauantrag der Kläger meint. Dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Klageverfahren 10 K 5003/20 (= OVG 7 A 1734/23) liegt ein - bestandskräftig abgelehnter - Bauantrag vom 2.11.2020 zugrunde. Zudem lässt die bloße Stellung eines Bauantrags nicht die formelle Illegalität eines Vorhabens entfallen. Vielmehr scheidet eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität grundsätzlich nur dann aus, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist sowie der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht, so dass die Baugenehmigungsbehörde dem Missstand der formellen Illegalität ohne weiteres durch deren Legalisierung begegnen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2000 - 7 B 723/00 -, BRS 63 Nr. 214 = juris, Rn. 8, m. w. N. Dass der behauptete Bauantrag nach Auffassung der Beklagten genehmigungsfähig sein könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Somit ist es auch irrelevant, ob die Beklagte - wie der Kläger geltend macht - bei der (negativen) Entscheidung über den Bauantrag die „berührten Stellen“ i. S. d. § 71 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW 2018 gehört hat. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe die Bestandskraft der Nutzungsuntersagungsverfügung arglistig erschlichen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Einwand bezieht sich nicht auf die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung, sondern auf eine gegenüber dem Eigentümer ergangene Ordnungsverfügung. Ebenso wenig liegt der hier angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung eine arglistig erschlichene „Grundverfügung“ zugrunde, wie der Kläger ausführt. Auch das Vorbringen des Klägers zur Unverhältnismäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat dazu u. a. ausgeführt, die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes dürfte - wie bei den anderen Familienmitgliedern - nicht zum Ziel führen. In deren Verfahren betreibe die Beklagte bereits seit mehreren Jahren vergeblich die Zwangsvollstreckung. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aber auch aufgrund der Verwaltungspraktikabilität, sei der Beklagten zuzugestehen, dass sie allen Bewohnern des Hauses gleichzeitig den unmittelbaren Zwang androhe. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, negative Erfahrungswerte mit den anderen Familienmitgliedern dürften nicht auf ihn übertragen werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Dass hier - entgegen der Einschätzung der Beklagten - die Androhung eines anderen Zwangsmittels eher zum Erfolg führen würde, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Das Vorbringen des Klägers, selbiges gelte für das Akteneinsichtsgesuch, erschließt sich nicht unmittelbar. Sollte der Kläger damit eine fehlende Anhörung vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung rügen wollen, bliebe dies ohne Erfolg. Die Beklagte hat ihn mit Schreiben vom 12.2.2020 angehört. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm zu diesem Anhörungsschreiben mit Schriftsatz vom 24.2.2020 Stellung. Vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2020 - 7 B 980/20 -, juris, Rn. 4. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Klageverfahren erneut geprüft und sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.