OffeneUrteileSuche
Urteil

15 A 1403/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0430.15A1403.20.00
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Ihr Zweck ist die Förderung wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Informatik, Linguistik und der Medizin, insbesondere, soweit diese der medizinischen und pflegerischen Dokumentation und der Weiterentwicklung von Methoden und Algorithmen zur rechnergestützten Analyse von medizinischen Texten dient. Das für die Beklagte handelnde Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Das vormals für die Beklagte handelnde Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) war eine dem BMG nachgeordnete nichtrechtsfähige Bundesanstalt. Es wurde im Mai 2020 in das BfArM eingegliedert. Eine der Aufgaben des DIMDI/BfArM war/ist die Herausgabe des Operationen- und Prozeduren-schlüssels (OPS). Dies ist die amtliche Klassifikation zum Verschlüsseln von Operationen, Prozeduren und allgemein medizinischen Maßnahmen. Die Anwendung des OPS erfolgt im stationären Bereich gemäß § 301 SGB V, im Bereich des ambulanten Operierens gemäß § 295 SGB V. Er bildet die offizielle Prozedurenklassifikation für Leistungsnachweise und -abrechnungen der Krankenhäuser. Daneben dient er der Kostenkontrolle und der Qualitätssicherung. Er wurde erstmals 1995 herausgeben (Version 1.0) und in der Folge über die Version 1.1 (1996-2001), die Version 2.0 (2001) - im Folgenden: OPS 2.0 - und die Version 2.1 (2002-2003) kontinuierlich weiterentwickelt. Seit 2003 wird er jährlich herausgegeben. Bei der Herausgabe wurde das DIMDI von dem Kuratorium für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen (KKG) beraten. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an einer ähnlichen Klassifikation, der deutschen ICPM (Internationale Klassifikation der Prozeduren in der Medizin). Die Beteiligten stehen sich diesbezüglich seit mehreren Jahren in einem Zivilprozess gegenüber. Die Klägerin ist der Auffassung, in den OPS 2.0 seien in urheberrechtsverletzender Weise Bestandteile aus ihrem Prozedurenschlüssel ICPM Version 1.1 übernommen worden. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (im Folgenden: OLG Hamburg) hat durch ein Teilurteil vom 8. Juni 2017 - 5 U 54/12 -, juris, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2012 - 308 O 781/06 - zurückgewiesen, soweit sie ihre Klageanträge auf eigene bzw. abgeleitete Rechte als Datenbankhersteller i. S. v. § 87a UrhG gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 28. August 2018 - I ZR 122/17 - zurückgewiesen. Ein Schlussurteil ist im Verfahren 5 U 54/12 noch nicht ergangen. Beklagte dieses Verfahrens sind neben der Beklagten des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Frau Dr. Y., Herr Prof. Dr. K. und die U. GmbH. Das DIMDI hatte im April 2000 die Erstellung des OPS 2.0 beschränkt ausgeschrieben. Der Auftrag zur Erstellung des OPS 2.0 war auf der Grundlage einer bereits Mitte Mai erteilten Zusage Ende Juni 2000 dem Zentrum der Medizinischen Informatik, Klinikum der J.W. Goethe-Universität Frankfurt, vertreten durch Herrn Prof. Dr. K., und der SBG, Software und Beratung im Gesundheitswesen Dr. Y. und Kirste GbR, vertreten durch Frau Dr. Y., gemeinschaftlich erteilt worden. Die Arbeiten, an denen auch Frau Dr. Y. mitwirkte, wurden am 15. Mai 2000 begonnen und am 15. November 2000 abgeschlossen. Die U. GmbH ist die Rechtsnachfolgerin der SBG. Wegen der weiteren Vorgeschichte des zivilgerichtlichen Verfahrens wird auf die Ausführungen des OLG Hamburg im Teilurteil vom 8. Juni 2017 - 5 U 54/12 -, juris Rn. 2 ff., verwiesen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012, eingegangen beim DIMDI am 3. Februar 2012, beantragte die Klägerin, ihr folgende Dokumente zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht in diese zu gewähren: „1. Sämtliche Protokolle der Sitzungen und Schriftwechsel des Kuratoriums für Klassifikationsfragen aus den Jahren 2000 bis 2011. 2. Sämtliche Unterlagen, einschließlich aller Dateien, die im Zusammenhang zur Erstellung des OPS 2.0 bzw. der Überarbeitung des OPS 1.1 bis hin zum OPS 2.0 stehen. Dies umfasst insbesondere auch die Ausschreibung sowie den Erstellungsprozess vollumfänglich, also einschließlich aller Arbeitsschritte und Zwischenergebnisse, und bezieht sich ebenfalls auf die dabei genutzten Quellen. Des Weiteren insbesondere den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen DIMDI und BMG. 3. Die vollständigen Unterlagen hinsichtlich der Vereinbarungen sowie weiteren Schriftwechsel zwischen Herrn Dr. B. I. und dem DIMDI ab 1995.“ Das DIMDI entschied mit Bescheid vom 13. Februar 2013, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren: „a) Australische Klassifikation MBS-E b) Ausschreibungsunterlagen betreffend die Erstellung des OPS nebst diesbezüglichem Schriftverkehr zwischen dem DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit er dem DIMDI vorliegt und im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen archiviert wurde.“ Im Übrigen lehnte es den Antrag der Klägerin ab. Den hiergegen unter dem 12. März 2013 erhobenen Widerspruch wies es mit Bescheid vom 12. Juni 2013 als unzulässig zurück. Daraufhin erhob die Klägerin am 17. Juli 2013 Klage (VG Köln 13 K 4367/13). Außerdem beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2013, eingegangen beim DIMDI am 16. Dezember 2013, ihr folgende Dokumente zugänglich zu machen: „1. Sämtliche Protokolle der Sitzungen und Schriftwechsel des Kuratoriums für Klassifikationsfragen aus den Jahren 2000 bis 2011. 2. Sämtliche Unterlagen, einschließlich aller Dateien, die im Zusammenhang zur Erstellung des OPS 2.0 bzw. der Überarbeitung des OPS 1.1 bis hin zum OPS 2.0 stehen. Dies umfasst insbesondere - aber nicht ausschließlich - auch die Ausschreibung sowie den Erstellungsprozess vollumfänglich, also einschließlich aller Arbeitsschritte und Zwischenergebnisse (soweit diese selbst als oder hierüber amtliche Informationen vorliegen), und bezieht sich ebenfalls auf die dabei genutzten Quellen. Des Weiteren den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit. Ausgenommen ist von diesem Begehren auf Informationszugang die australische Klassifikation MBS-E, soweit zu dieser mit Bescheid vom 13. Februar 2013 - dort unter Ziffer 1.a) - Informationszugang im Wege der Akteneinsicht gewährt wurde. 3. Die vollständigen Unterlagen hinsichtlich der Vertragsverhandlungen und die vollständigen Verträge zwischen der Q.-N.-Stiftung und dem Bundesministerium für Gesundheit aus den Jahren 1992 bis 1996 und diesbezüglichen Notizen und internen Vermerke zugänglich zu machen.“ Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 entschied das DIMDI in Bezug auf die Nr. 2 des Antrags der Klägerin vom 16. Dezember 2013, ihr durch Übersendung von Fotokopien und Dateiausdrucken Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, „die im Zusammenhang zur Erstellung des OPS 2.0 bzw. der Überarbeitung des OPS 1.1 bis hin zum OPS 2.0 stehen, sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen dem DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG)“. Hiervon ausgenommen seien „die amtlichen Informationen über die australische Klassifikation MBS-E, soweit zu diesen mit Bescheid vom 13. Februar 2013 der Zugang im Wege der Akteneinsicht bereits eröffnet worden“ sei. Bezüglich der Nr. 3 des Antrags der Klägerin entschied das DIMDI, der Klägerin Informationszugang „zu den vollständigen Unterlagen hinsichtlich der Vertragsverhandlungen sowie den vollständigen Verträgen zwischen der FWS und dem BMG aus den Jahren 1992 bis 1996 und diesbezüglichen Notizen und internen Vermerke“ zu gewähren, soweit sie ihm vorliegen. Den Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Protokollen der Sitzungen und zum Schriftwechsel des KKG aus den Jahren 2000 bis 2011 (vgl. Nr. 1 des Antrags) lehnte es ab. Hiergegen sowie gegen die Einschränkung der Zugangsgewährung bezüglich des Antrags zu Nr. 3 („soweit diese dem DIMDI vorliegen“) erhob die Klägerin unter dem 13. Februar 2014 Widerspruch. Das DIMDI übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2014 Unterlagen betreffend Nr. 2 ihres Antrags im Umfang von 1.170 Seiten, u. a. mehr als fünfzig Beiträge von Fachgesellschaften. Die Klägerin beanstandete daraufhin den geringen Umfang und die Unvollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 half das DIMDI ihrem Widerspruch ab, soweit es den Zugang zu den Protokollen der Sitzungen des KKG insgesamt versagt hatte. Der Klägerin werde durch Übersendung von Kopien der teilweise Zugang zu den Protokollen der Sitzungen des KKG aus den Jahren 2000 bis 2011 eröffnet. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Hieran schloss sich ein weiteres Klageverfahren (VG Köln 13 K 3206/14) an. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 übersandte das DIMDI der Klägerin Unterlagen im Umfang von 121 Seiten. Hierbei handelte es sich um Kopien von in weiten Teilen geschwärzten Protokollen der Sitzungen des KKG. Das Verwaltungsgericht beschloss in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015, die beiden Klageverfahren 13 K 4367/13 und 13 K 3206/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und unter dem Aktenzeichen 13 K 3206/14 fortzuführen. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich des im Verwaltungsverfahren jeweils unter Nr. 1 gestellten Antrags vom 20. Januar 2012 und 16. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt, soweit dem Informationsbegehren der Klägerin durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014 entsprochen worden war, und hinsichtlich des jeweils unter Nr. 2 gestellten Antrags insgesamt für erledigt. Insoweit stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein. Es verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 5. November 2015 - 13 K 3206/14 - der Klägerin Informationszugang zum einen zu den Protokollen der Sitzungen und zum Schriftwechsel des KKG aus den Jahren 2000 bis 2011 zu gewähren, soweit diesem Informationszugangsbegehren nicht schon durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014 entsprochen worden war, und zum anderen zu den vollständigen Unterlagen hinsichtlich der Vereinbarungen sowie zu dem weiteren Schriftwechsel zwischen Herrn B. I. und dem DIMDI ab 1995 - mit Ausnahme personenbezogener Daten - zu gewähren, und hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf. Zur Begründung führte es u. a. aus, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die ungeschwärzten Sitzungsprotokolle und den Schriftwechsel des KKG im beantragten Umfang zu. Unter Hinweis auf dieses zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Urteil übersandte das DIMDI der Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2016 - außer den Unterlagen betreffend die „Vereinbarungen sowie Schriftwechsel zwischen Herrn Dr. I. und dem DMDI seit 1995“ - ungeschwärzte „Protokolle und Schriftwechsel des KKG von 2000 bis 2011“ im Umfang von 1.071 Seiten. Die Klägerin beanstandete mit Schreiben vom 17. August 2016 erneut die Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen. Sie forderte das DIMDI zur Übersendung bisher nicht überlassener - insbesondere der in ihrem Schreiben genannten - Unterlagen auf. Daraufhin übersandte das DIMDI ihr mit Schreiben vom 6. September 2016 weitere Unterlagen im Umfang von, so die Klägerin, 712 Seiten. Dazu führte es u. a. aus, man habe ihre Forderung zum Anlass genommen, nochmals außerhalb der Amtsakten gezielt nach den besagten Dokumenten zu suchen. Leider sei es nicht möglich gewesen, alle von ihr angeführten Dokumente zu finden. Dies beruhe insbesondere darauf, dass der die Klägerin interessierende Zeitraum mehr als fünfzehn Jahre zurückliege und sie Entwürfe und Zwischenergebnisse anfordere, die teilweise nicht aufbewahrt worden seien. Mehr als das Herausgegebene befinde sich im Aktenbestand des DIMDI nicht. Bei der erneuten Suche hätten allerdings einzelne Dateien auf alten Disketten ausfindig gemacht werden können, die vom Dateistempeldatum möglicherweise in den von der Klägerin „angeforderten Zeitraum“ fielen. Da weder die Beschriftung der Disketten noch der Dateiname eine genaue Auskunft über Herkunft oder Verwendungszweck der Dateien ergebe, werde ihr ein Ausdruck zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat am 26. September 2016 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Klagegegenstand sei die Erfüllung des ursprünglich mit den Anträgen vom 20. Januar 2012 und 16. Dezember 2013 jeweils unter Nrn. 1 und 2 geltend gemachten Informationszugangsanspruchs und zwar konkret der Umfang der tatsächlichen Erfüllung des jeweiligen Informationszugangsanspruchs durch Übersendung von Kopien der gemäß dem Bescheid des DIMDI vom 16. Januar 2014 bzw. dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2015 - 13 K 3206/14 - vom Anspruch erfassten Unterlagen. Sie bestreite, dass keine weiteren Akten, Unterlagen und Dateien existierten und zwar in Bezug auf die Nr. 1 und insbesondere in Bezug auf die Nr. 2 ihrer Anträge. Hinsichtlich der Nr. 2 ihrer Anträge hat sie weiter vorgetragen: Das DIMDI müsse über weitaus mehr Unterlagen verfügen, als es behaupte. Es sei schon bemerkenswert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen keinerlei erkennbare Aktenordnung aufwiesen, ohne jegliche Inhalts- und Aktenübersicht übergeben worden seien und nur gelegentlich eine chronologische Ordnung erkennen ließen. Das DIMDI habe ihr Unterlagen in einem auffällig geringen Umfang, nämlich nicht einmal 2.000 Seiten zur Verfügung gestellt. Angesichts der Dimension des Vorgangs „Erstellung des OPS 2.0 bzw. der Überarbeitung des OPS 1.1 bis hin zum OPS 2.0“ müssten deutlich mehr Unterlagen vorliegen. Für ihre eigenen Klassifikationen seien Dokumente im Umfang von ca. 52.500 Seiten, angefallen. Ca. 24.000 Seiten stünden im Zusammenhang mit der ICPM 1.1, die ihrem Codeumfang nach weitgehend dem OPS 2.0 entspreche. Anhand der ihr vom DIMDI übersandten Unterlagen lasse sich belegen, dass es ihr zahlreiche Informationen nicht zur Verfügung gestellt habe, obwohl sie dort vorhanden gewesen seien oder jedenfalls gewesen sein müssten. Es fehlten insbesondere einige Dokumente, die für die Erstellung des OPS 2.0 zentral gewesen seien. Es sei besonders auffällig, dass das DIMDI ihr gerade die Dokumente nicht zur Verfügung gestellt habe, durch die der Nachweis der eigenständigen Erstellung des OPS 2.0 bzw. der im Verfahren vor dem OLG Hamburg streitgegenständlichen Rechtsverletzungen möglich sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass offenbar (nur) Teile von Akten gelöscht bzw. vernichtet worden seien. Dies sei, zumal die fehlenden Unterlagen jedenfalls teilweise auch für die fortlaufende Pflege des OPS von Bedeutung seien, lebensfern und mit einer ordnungsgemäßen und richtlinienkonformen Aktenführung unvereinbar. Das DIMDI habe auch nicht alle Unterlagen zu den in Rede stehenden Vorgängen in den Amtsakten gesammelt. Vielmehr seien Parallelakten geführt worden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Fotokopien von sämtlichen Unterlagen einschließlich aller Dateien (diese als Dateien oder Dateiausdrucke), die im Zusammenhang mit der Erstellung des OPS 2.0 bzw. der Überarbeitung des OPS 1.1 bis hin zum OPS 2.0 stehen, sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen dem DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu übersenden, also einschließlich aller Arbeitsschritte und Zwischenergebnisse sowie aller genutzten Quellen sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit diese - nicht bereits auf Basis des Bescheides des DIMDI vom 13. Februar 2013 übersandt wurden (d.h. mit Ausnahme der Australischen Klassifikation MBS-E sowie der Ausschreibungsunterlagen betreffend die Erstellung des OPS 2.0 nebst diesbezüglichem Schriftverkehr zwischen dem DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit er dem DIMDI vorliegt und im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen archiviert wurde); - nicht bereits mit Schreiben vom 6. März 2014 und 6. September 2016 (Anlagen K 1 und K 4) übersandt wurden, namentlich insbesondere: - die Entwurfsfassungen des OPS 2.0 und Zwischenberichte zu diesem, insbesondere • den von Frau Dr. Y. am 16. August 2000 übersandten Dump des damaligen Stands der OPS-301 Datenbank, • den „ Zwischenbericht zum Werkvertrag ,Überarbeitung des OPS 301 für die Abbildung von DRG-Systemen‘“ und die dort beigefügte Anlage mit „Korrekturen und Verbesserungen an den Codes des Kapitel 5“ ,wie sie in der E-Mail vom 23. Juli 2000 an die Beklagte erwähnt werden, - die Abrechnungsdokumente zum Auftrag zur Erstellung des OPS 2.0, - die folgenden Stellungnahmen von Fachgesellschaften, • Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) vom 15. August 2000, vom 29. September 2000, vom 16. Oktober 2000 • Stellungnahme der DG f. Kinder- und Jugendmedizin vom 2. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGFP vom 10. Oktober 2000 • Stellungnahme der DG Urologie vom 5. Mai 2000 • Stellungnahme der DGU vom 5. September 2000, vom 5. Oktober 2000 (unklar, ggf, ist dies die vorgelegte Stellungnahme ohne Datum) und vom 24. Oktober 2000 • Stellungnahme der W. vom 5. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGSS vom 2. Oktober 2000 • Stellungnahme der DDG vom 19. September 2000 und vom 25. September 2000 • Stellungnahme der DGN vom 2. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGOT 10/2000 • Stellungnahme der DG f. Neurchir. vom 11. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGK vom 13. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGSM vom 10. Oktober 2000 • Stellungnahme der DG HNO vom 22. September 2000 - die Vorgaben/Richtlinien zur Kodierung und - die Inhaltsverzeichnisse der Akten bzw. das Aktenregister; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr sämtliche Protokolle der Sitzungen und Schriftwechsel des Kuratoriums für Klassifikationsfragen aus den Jahren 2000 bis 2011 in Kopie zu übersenden, soweit sie nicht bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2016 (Anlage K 2) zugänglich gemacht wurden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Der geltend gemachte Herausgabeanspruch sei durch Erfüllung erloschen. Alle vorhandenen Unterlagen seien herausgegeben worden. Das DIMDI habe sämtliche Akten aus „dem relevanten Zeitraum“ durchgesehen und alle darin befindlichen Unterlagen kopiert, die von den Anträgen der Klägerin auf Informationszugang umfasst gewesen seien, und ihr diese übermittelt. Nachdem das DIMDI ihr Schreiben vom 17. August 2016 erhalten habe, sei nach den als fehlend monierten Unterlagen noch einmal gezielt außerhalb der Amtsakten gesucht worden. Dafür sei in Handakten von Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern nachgesehen worden, die in die Zivilprozesse eingebunden gewesen seien. Die gefundenen Unterlagen seien der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Mehr sei nicht vorhanden, insbesondere keine weiteren Stellungnahmen von Fachgesellschaften. Die mehr als zwanzig Jahre alten Stellungnahmen seien für die Pflege des OPS nicht relevant. Sie seien nur für die Erstellung des OPS 2.0 wichtig gewesen, um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie die Vorschläge der Fachgesellschaften in die Klassifikation übernommen werden sollten. Nach der Fertigstellung des OPS 2.0 habe man auf die Stellungnahmen nicht mehr zurückgreifen müssen. Hinzu komme, dass das DIMDI im September 2000 umgezogen sei und Unterlagen daher konsequenter aussortiert worden seien. Außerdem sei seinerzeit ein neues IT-System installiert worden. Es sei zu vermuten, dass auch im Rahmen der IT-Umstellung Daten gelöscht worden seien. Im Jahr 2004 sei dann die Registratur umfangreich reorganisiert worden. Es sei davon auszugehen, dass auch hierbei Dokumente ausgesondert worden seien, insbesondere, wenn diese nicht hätten zugeordnet werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. März 2020 abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit sie auf die Herausgabe der Stellungnahmen der W. vom 5. Oktober 2000, der DDG vom 25. September 2000 sowie der DG HNO vom 22. September 2000 gerichtet sei. Insoweit fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, weil das DIMDI ihr diese Unterlagen bereits zur Verfügung gestellt habe. Die im Übrigen zulässige Leistungsklage sei unbegründet. Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beschränke sich grundsätzlich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das DIMDI habe die ihm noch vorliegenden Unterlagen bereits herausgegeben. Dass nicht mehr als das der Klägerin Übersandte vorhanden bzw. wo überall gesucht worden sei, habe es substantiiert dargetan. Was nicht (mehr) da sei, möge es auch früher einmal existiert haben, müsse es auch nicht wiederbeschaffen. Eine Behörde könne zwar nach Treu und Glauben ausnahmsweise verpflichtet sein, bei Antragseingang vorhandene und in Kenntnis des Informationsbegehrens aus der Hand gegebene Informationen wiederzubeschaffen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 9. Mai 2022 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es die Klage als unbegründet und hinsichtlich einer Stellungnahme der W. vom 5. Oktober 2000 als unzulässig abgewiesen hat. Mit ihrer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, ihre Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie auf die Herausgabe der Stellungnahme der W. vom 5. Oktober 2000 gerichtet sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts verfüge sie über diese Stellungnahme nicht. Ihre Klage sei hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Informationen auch begründet. Ihr Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen bestehe weiterhin. Das DIMDI habe ihr die begehrten Unterlagen nur unvollständig überlassen. Es fehlten insbesondere Unterlagen, die im unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung des OPS 2.0 stünden, u. a. die Entwurfsfassungen des OPS 2.0 und eine Vielzahl von Stellungnahmen der Fachgesellschaften. Diese seien in den Anlagen CC 35, 69, 85, 101 und 105 angegeben, die die Beklagte dem Landgericht Hamburg im Verfahren 308 O 781/06 bzw. dem OLG Hamburg im Verfahren 5 U 54/12 vorgelegt habe. Dass sie keine weiteren Unterlagen mehr habe, habe die Beklagte nicht plausibel begründet. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass das DIMDI seinen gesamten Aktenbestand durchsucht habe. Es spreche alles dafür, dass es dies nicht, jedenfalls nicht mit der nötigen Sorgfalt getan habe. Vielmehr habe es, um diese Arbeit zu vermeiden oder Unterlagen zu vertuschen, implausible Schutzbehauptungen angeführt, namentlich den angeblichen Verlust von Informationen durch den Umzug des DIMDI im September 2000 und die Neuorganisation der Registratur im Jahr 2004, das angeblich „blinde“ Weiterleiten von Fachgesellschaftsbeiträgen an externe Werkvertragsnehmer bzw. die angeblich nur teilweise Übernahme von Fachgesellschaftsbeiträgen in die Akten. Im Übrigen folge aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ausnahmsweise ein Anspruch auf (Wieder-)Beschaffung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang vorhandener und später aus dem Aktenbestand entfernter Unterlagen. Da die Beklagte im Verfahren vor dem OLG Hamburg auf Stellungnahmen der Fachgesellschaften Bezug genommen habe, sei anzunehmen, dass das DIMDI im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Informationszugang vom 20. Januar 2012 noch über die in Rede stehenden Informationen verfügt habe, diese aber dann in Kenntnis des beantragten Informationszugangs „zumindest vereitelnd“ aus der Hand gegeben oder sogar vorsätzlich vernichtet habe. Sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht bestehe die Möglichkeit der Wiederbeschaffung der Stellungnahmen. Zumindest habe die Beklagte dies nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Klägerin beantragt, unter teilweise Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2020 - 13 K 8449/16 - 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Fotokopien von sämtlichen Unterlagen einschließlich aller Dateien (diese als Dateien oder Dateiausdrucke), die im Zusammenhang mit der Erstellung des OPS 2.0 bzw. der Überarbeitung des OPS 1.1 bis hin zum OPS 2.0 stehen, sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen dem DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu übersenden, also einschließlich aller Arbeitsschritte und Zwischenergebnisse sowie aller genutzten Quellen sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit diese - nicht bereits auf Basis des Bescheides des DIMDI vom 13. Februar 2013 übersandt wurden (d.h. mit Ausnahme der Australischen Klassifikation MBS-E sowie der Ausschreibungsunterlagen betreffend die Erstellung des OPS 2.0 nebst diesbezüglichem Schriftverkehr zwischen dem DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit er dem DIMDI vorliegt und im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen archiviert wurde); - nicht bereits mit Schreiben des DIMDI vom 6. März 2014 und 6. September 2016 (Anlagen K1 und K4) übersandt wurden, namentlich insbesondere: - die Entwurfsfassungen des OPS 2.0 und Zwischenberichte zu diesem, insbesondere • den von Frau Dr. Y. am 16. August 2000 übersandten Dump des damaligen Stands der OPS-301 Datenbank, • den „ Zwischenbericht zum Werkvertrag, Überarbeitung des OPS 301 für die Abbildung von DRG-Systemen“ und die dort beigefügte Anlage mit „Korrekturen und Verbesserungen an den Codes des Kapitel 5“ , wie sie in der E-Mail vom 23. Juli 2000 an die Beklagte erwähnt werden, - die Abrechnungsdokumente zum Auftrag zur Erstellung des OPS 2.0, - die folgenden Stellungnahmen von Fachgesellschaften, • Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) vom 15. August 2000, vom 29. September 2000, vom 16. Oktober 2000 • Stellungnahme der DG f. Kinder- und Jugendmedizin vom 2. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGPP vom 10. Oktober 2000 • Stellungnahme der DG Urologie vom 5. Mai 2000 • Stellungnahme der DGU vom 5. September 2000, vom 5. Oktober 2000 (unklar, ggf, ist dies die vorgelegte Stellungnahme ohne Datum) und vom 24. Oktober 2000 • Stellungnahme der W. vom 5. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGSS vom 2. Oktober 2000 • Stellungnahme der DDG vom 19. September 2000 • Stellungnahme der DGN vom 2. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGOT 10/2000 • Stellungnahme der DG f. Neurchir. vom 11. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGK vom 13. Oktober 2000 • Stellungnahme der DGSM vom 10. Oktober 2000 - die Vorgaben/Richtlinien zur Kodierung und - die Inhaltsverzeichnisse der Akten bzw. das Aktenregister; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr sämtliche Protokolle der Sitzungen und Schriftwechsel des Kuratoriums für Klassifikationsfragen aus den Jahren 2000 bis 2011 in Kopie zu übersenden, soweit sie nicht bereits mit Schreiben des DIMDI vom 15. Februar 2016 (Anlage K2) zugänglich gemacht wurden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Klägerin beanstande insbesondere, dass Beiträge der Fachgesellschaften fehlten, die für das zivilgerichtliche Verfahren von Bedeutung seien, obwohl Vertreter der Klägerin, die im relevanten Zeitraum bei den Tagungen der Fachgesellschaften anwesend gewesen seien, Zugang zu den Beiträgen gehabt hätten und Herr Dr. G. M., der frühere Vorstand der Klägerin, in der vom Verwaltungsgericht im Verfahren 13 K 3206/14 durchgeführten mündlichen Verhandlung angegeben habe, ihm lägen sämtliche Fachgesellschaftsbeiträge vor. Alle beim DIMDI vorhandenen Informationen seien herausgegeben worden. Weitere Unterlagen habe es nicht gegeben und gebe es nicht. Es bestehe auch keine Wiederbeschaffungspflicht. Nichts anderes ergebe sich mit Blick auf die im zivilgerichtlichen Verfahren vorgelegten Anlagen CC 35, 69, 85, 101 und 105, in denen Beiträge von Fachgesellschaften erwähnt seien. In diesem Verfahren sei nicht nur sie, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, beteiligt gewesen, sondern auch drei weitere Beklagte. Die Anlagen seien arbeitsteilig bzw. gemeinschaftlich erstellt worden. Die Klägerin habe am 5. September 2022 beim Verwaltungsgericht Köln eine weitere „IFG-Verpflichtungsklage“ gegen das BMG (Az.: 13 K 5062/22) erhoben. Sie verlange dort die Herausgabe derselben Unterlagen wie im hiesigen Verfahren. Das BMG habe eine Vielzahl an Unterlagen bereitgestellt und nur deshalb noch nicht an die Klägerin herausgegeben, weil diese sich weigere, eine Verpflichtungserklärung zum Schutz persönlicher Daten abzugeben. In der vom Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung ist die beim BfArM beschäftigte Direktorin Prof. Dr. P. informatorisch befragt worden; auf das Terminsprotokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Gerichtsakten 13 K 4367/13 und 13 K 3206/14 (VG Köln) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist statthaft (a]) und auch sonst zulässig (b]). a) Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das DIMDI hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Januar 2014 in Bezug auf die Nr. 2 des Antrags der Klägerin vom 16. Dezember 2013 entschieden, ihr durch Übersendung von Fotokopien und Dateiausdrucken Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, „die im Zusammenhang zur Erstellung des OPS 2.0 bzw. der Überarbeitung des OPS 1.1 bis hin zum OPS 2.0 stehen, sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen dem DIMDI und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG)“. Hiervon ausgenommen seien „die amtlichen Informationen über die australische Klassifikation MBS-E, soweit zu diesen mit Bescheid vom 13. Februar 2013 der Zugang im Wege der Akteneinsicht bereits eröffnet worden“ sei. Überdies hat das Verwaltungsgericht die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 5. November 2015 - 13 K 3206/14 - verpflichtet, der Klägerin Informationszugang zu den (ungeschwärzten) Protokollen der Sitzungen und zum (ungeschwärzten) Schriftwechsel des KKG aus den Jahren 2000 bis 2011 zu gewähren, soweit ihrem diesbezüglichen Informationszugangsbegehren nicht schon durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014 entsprochen worden ist. Einen entsprechenden Verwaltungsakt hat das DIMDI in Gestalt des Schreibens vom 15. Februar 2016 erlassen. Es hat dort im Betreff das in Rede stehende Urteil („Q.-N.-Stiftung ./. X. - VG Köln v. 05.11.2015; 13 K 3206/14“) genannt und einleitend ausgeführt, „entsprechend des o. g. Verwaltungsgerichtsurteils“ werden u. a. Protokolle und Schriftwechsel des KKG von 2000 bis 2011 übersandt. Damit hat es in der Sache eine dem Urteil entsprechende Regelung mit Außenwirkung gegenüber der Klägerin getroffen und ihr den begehrten Informationszugang gewährt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte bzw. das DIMDI/BfArM habe die Informationsansprüche aufgrund der Verwaltungsakte vom 16. Januar 2014 und 15. Februar 2016 nicht vollständig erfüllt. Der tatsächliche Informationszugang stellt im Gegensatz zu der ihr vorausgehenden Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs keinen Verwaltungs-, sondern einen Realakt dar, der im Wege der Leistungsklage zu verfolgen ist. Vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 84 ff. b) Die Klage ist auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Vorbringen der Beklagten, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei in Bezug auf die von ihr verlangten Beiträge von Fachgesellschaften entfallen, weil ihre Vertreter auf andere Weise Zugang zu den Beiträgen gehabt hätten und Herr Dr. G. M., der frühere Vorstand der Klägerin, in der vom Verwaltungsgericht im Verfahren 13 K 3206/14 am 5. November 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung angegeben habe, ihm lägen alle Fachgesellschaftsbeiträge vor, dringt nicht durch. Zum einen ist diese Tatsache streitig geblieben, zum anderen hat die Beklagte der Klägerin mit dem Bescheid vom 16. Januar 2014 den Informationszugang ohne eine dahingehende Einschränkung gewährt und in der Folgezeit auch keine Veranlassung gesehen, diesen Bescheid teilweise zu widerrufen. Im Übrigen hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse nicht nur an den Inhalten der Beiträge der Fachgesellschaften, sondern auch an etwaigen Vermerken und Hinweisen, mit welchen Mitarbeiter des DIMDI oder sonstige Personen die Beiträge versehen haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht auch, soweit die Klage darauf gerichtet ist, ihr die Stellungnahme der „W.“ vom 5. Oktober 2000 zu übersenden. Damit ist nicht, wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte angenommen haben, die der Klägerin bereits übersandte Stellungnahme der Z. (R.) vom 5. Oktober 2000, sondern eine Stellungnahme der H. (= O.) gemeint. Der Klägerin ist schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Leistungsklage nicht deshalb abzusprechen, weil sie am 5. September 2022 eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln - 13 K 5062/22 - erhoben hat, die darauf gerichtet ist, das BMG zu verpflichten, ihr Zugang zu auch im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangenen Informationen zu gewähren. Es ist - abgesehen von Weiterem - schon nicht ersichtlich, dass sie aufgrund dieses Verfahrens zwischenzeitlich vom BMG tatsächlich weitere Unterlagen erhalten hat. Der Klägerin ist insoweit auch nicht, wie die Beklagte meint, entgegenzuhalten, dass sie an Unterlagen des BMG gelangen könnte, indem sie eine Verpflichtungserklärung zum Schutz persönlicher Daten abgibt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht weder der mit dem Klageantrag zu 1. noch der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Anspruch zu. a) Soweit der Klageantrag zu 1. auf die Verurteilung zur Übersendung der „Inhaltsverzeichnisse der Akten bzw. das Aktenregister“ gerichtet ist, ist er unbegründet, weil diese Unterlagen nicht von der Zugangsgewährung durch die Verwaltungsakte vom 16. Januar 2014 und 15. Februar 2016 (vgl. 1. a]) umfasst waren. Die zugrundeliegenden Anträge der Klägerin auf Informationszugang vom 20. Januar 2012 und 16. Dezember 2013 waren nicht auf Inhaltsverzeichnisse und Aktenregister gerichtet. Auch dem Vorbringen der Klägerin im jeweils anschließenden Verwaltungsverfahren kann nicht entnommen werden, dass sich ihr Informationsverlangen auf diese Unterlagen erstrecken sollte. b) Die darüber hinausgehenden Klageanträge sind unbegründet, weil das DIMDI seiner aus den genannten Verwaltungsakten folgenden - auf § 1 Abs. 1 und 2 IFG gründenden - Pflicht zur tatsächlichen Überlassung von Informationen in vollem Umfang nachgekommen ist. Der durch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gewährte Informationszugangsanspruch beschränkt sich - auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Wortlaut der Vorschrift - im Regelfall auf Informationen, die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt vielmehr voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die begehrten Informationen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, juris Rn. 25, vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, juris Rn. 15, vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 41, und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 37, sowie Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, juris Rn. 93, und Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 15 A 2367/18 -, juris Rn. 7. Eine Pflicht zur Wiederbeschaffung amtlicher Informationen kann im Einzelfall hinsichtlich solcher Unterlagen bestehen, die erst nach Eingang eines Informationszugangsantrags - also gleichsam „sehenden Auges“ - weggegeben worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, juris Rn. 26. Eine Wiederbeschaffungspflicht besteht hingegen nicht, wenn die begehrten Informationen bereits vor der Antragstellung abgegeben oder „verschwunden“ sind, sei es auch durch eine irreguläre Aktenführung. Vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 43; Debus, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Ed. 1.2.2024, § 1 IFG Rn. 161. Hiervon ausgehend hat das DIMDI die aus den beiden Verwaltungsakten folgenden Ansprüche der Klägerin vollständig erfüllt. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der informationspflichtigen Stelle, dem DIMDI, im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Klägerin vom 20. Januar 2012, mithin am 3. Februar 2012, und auch im Zeitpunkt des Eingangs des weiteren Antrags am 16. Dezember 2013 außer den ihr zugänglich gemachten Informationen keine von den Nrn. 1 und 2 dieser Anträge umfassten Informationen mehr vorgelegen haben. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt, dass keine weiteren Informationen mehr aufzufinden waren, und dies plausibel begründet (aa]). Die hiergegen von der Klägerin geäußerten Einwände und Zweifel teilt der Senat nicht (bb]). aa) Der Senat hat aufgrund des Vorbringens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren und der erläuternden Ausführungen von Frau Prof. Dr. P. die Überzeugung gewonnen, dass Mitarbeiter des DIMDI intensiv und sorgfältig nach den in Rede stehenden Informationen gesucht haben. Frau Prof. Dr. P., die im Jahr 2000 ihre Tätigkeit beim DIMDI aufgenommen und in der Folgezeit die Leitung des Referats „Medizinische Begriffssysteme“ übernommen hat, hat ausgeführt, sie sei nach Eingang der Anträge der Klägerin auf Informationszugang an der Suche beteiligt gewesen und habe zunächst mit Herrn Dr. C., der im Jahr 2000 im Bereich „Medizinische Klassifikationen“ tätig gewesen sei, die elektronischen Akten nach Schlagworten durchsucht. Sie hätten u. a. KKG-Protokolle auf elektronischen Laufwerken gefunden. Dann sei der aus mehreren großen Räumen bestehende Archivbereich durchsucht worden. Die dort befindlichen Akten seien chronologisch in groben Blöcken sortiert gewesen. Ordnungsmerkmale seien beispielweise „Medizinische Begriffssysteme“ und „Haushalt“ gewesen. Mit Hilfe der Bediensteten in der Registratur, denen der Suchrahmen erläutert worden sei, seien die Ordner identifiziert worden, die mit Blick auf die Anträge der Klägerin thematisch hätten einschlägig sein können. Auf diese Weise hätten diese ihnen ungefähr drei bis vier Aktenwagen zur Verfügung gestellt. Sie hätten die Akten Blatt für Blatt durchgesehen. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die im Aktenarchiv gefundenen Dokumente seien kopiert und anschließend auf mögliche Ausschlussgründe durchgesehen worden. Das DIMDI habe der Klägerin zunächst nur Zugang zur „Australischen Klassifikation MBS-E“ sowie zu den „Ausschreibungsunterlagen betreffend die Erstellung des OPS 2.0 nebst diesbezüglichem Schriftverkehr“ zwischen ihm und dem BMG zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 und 15. Februar 2016 habe es der Klägerin schließlich die anderen im Aktenarchiv gefundenen Dokumente übermittelt. Ihr sei somit Zugang zu sämtlichen Unterlagen gewährt worden, die im Rahmen der Durchsuchung des Aktenarchivs des DIMDI identifiziert worden seien. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2016 weitere Dokumente herausverlangt habe, habe eine erneute Suche nach den als fehlend monierten Unterlagen stattgefunden. Dabei sei zusätzlich in Handakten von Mitarbeitern und ausgeschiedenen Mitarbeitern des DIMDI gesucht worden, die in die Zivilprozesse eingebunden gewesen seien. Frau Prof. Dr. P. hat diesbezüglich ergänzend ausgeführt, alle Schränke von potentiell mit der Angelegenheit befasst gewesenen Mitarbeitern seien durchsucht worden. Auch das dabei gefundene Material - u. a. Disketten - sei der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Hätten Zweifel bestanden, ob die Disketten von Relevanz seien, habe man sich, so die Beklagte, für eine Herausgabe an die Klägerin entschieden. Es seien aber nicht sämtliche Unterlagen der Mitarbeiter aufgehoben worden. Hinzu komme, dass das DIMDI im September 2000 umgezogen sei. Im Rahmen des Umzugs sei „ausgemistet“ worden. Zwischenentwürfe, Notizen etc. seien konsequenter aussortiert worden, als das ohne einen Umzug in diesem Zeitraum der Fall gewesen wäre. Außerdem sei seinerzeit ein neues IT-System installiert und seien Computer erneuert worden. Es sei zu vermuten, dass auch im Zuge der IT-Umstellung überholte und damit nicht mehr relevante Daten gelöscht worden seien. Im Jahr 2004 sei dann die Registratur umfangreich reorganisiert worden. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen dieser Umstellung ebenfalls Dokumente ausgesondert worden seien, insbesondere, wenn diese nicht hätten zugeordnet werden können. bb) Der Senat teilt die hiergegen geäußerten Einwände und Zweifel der Klägerin nicht. (1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, das DIMDI habe seinen Aktenbestand „nicht ausreichend nach den beantragten Unterlagen durchsucht“. (a) Die Klägerin macht geltend, das DIMDI habe im Ausgangsbescheid vom 13. Februar 2013 den Umfang seiner Akten- und Archivbestände beschrieben und festgehalten: „Im Ergebnis wären somit ca. 614.000 Seiten auf ihre Antragsrelevanz zu untersuchen.“ Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass das DIMDI seinen Aktenbestand nicht in dem zitierten Umfang durchsucht habe. Wolle es aber von dem seinerzeit selbst vorgegebenen Maßstab abrücken, bedürfe es hierfür einer konkreten und substantiierten Darlegung, weshalb nunmehr ein anderer als der ursprünglich umrissene Rahmen zur Durchsuchung des Aktenbestands ausreichen solle. Dieser Vortrag verfängt nicht. Das DIMDI ist stets davon ausgegangen ist, dass das gesamte Aktenarchiv in den Blick zu nehmen sei, um die von den Anträgen der Klägerin umfassten Informationen zu identifizieren und zusammenzustellen. Dementsprechend ist es - wie dargestellt - auch vorgegangen. Mit Hilfe der mit dem Aktenbestand und der Aktenordnung erfahrungsgemäß am besten vertrauten Bediensteten in der Registratur sind zunächst die zeitlich und thematisch einschlägigen Ordner identifiziert und diese dann genau von mit den Anträgen der Klägerin befassten Sachbearbeitern durchgesehen worden. (b) Ohne Erfolg wendet die Klägerin überdies ein, im DIMDI seien, wie sich aus seinem Schreiben vom 6. September 2016 ergebe, offenbar Handakten bzw. „Parallelakten“ außerhalb der „offiziellen“ Amtsakten geführt worden. Auch solche „Parallelakten“ seien auf die beantragten Informationen hin zu untersuchen. Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass das DIMDI seine Suche nach von ihren Anträgen auf Informationszugang umfassten Unterlagen gerade nicht auf das Aktenarchiv beschränkt hat, sondern auf das Schreiben der Klägerin vom 17. August 2016 hin - wie dargestellt - zusätzlich in Handakten von Mitarbeitern und ausgeschiedenen Mitarbeitern des DIMDI nachgesehen worden ist, die in die Zivilprozesse eingebunden gewesen sind. Zudem sind alle Schränke von Mitarbeitern durchsucht worden, die potentiell mit der Angelegenheit befasst gewesen sind. Auch auf diese Weise gefundene Informationen - u. a. Disketten - sind der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Auf darüber hinaus vorhandene „Parallelakten“ gibt es keine konkreten Hinweise. (c) Die Klägerin trägt ferner vor, insbesondere mit Blick auf elektronisch gespeicherte Informationen scheine das DIMDI seinen Bestand nicht hinreichend durchsucht zu haben. Dies zeige sich daran, dass es ihr mit seinem Schreiben vom 6. September 2016 mehrere Dateiausdrucke alter Disketten überlassen habe, die sie nicht dem „streitgegenständlichen Vorgang“ habe zuordnen können. Dort sei ausgeführt: „Bei unserer erneuten Suche haben wir allerdings einzelne Dateien auf alten Disketten ausfindig machen können, die vom Dateistempeldatum potentiell in den von Ihnen angeforderten Zeitraum fallen. Da weder die Beschriftung der Disketten noch der Dateiname eine genaue Auskunft über Herkunft oder Verwendungszweck der Dateien ergibt, stellen wir Ihnen diese im Ausdruck zur Verfügung.“ Die vorstehenden Ausführungen des DIMDI belegen nicht, wie die Klägerin mutmaßt, dass nicht hinreichend nach elektronisch gespeicherten Informationen gesucht worden ist. Sie dokumentieren lediglich, dass das DIMDI davon ausgegangen ist, die gefundenen Dateien seien möglicherweise von Relevanz, und es sich deshalb veranlasst gesehen hat, auch diese der Klägerin zur Verfügung zu stellen. (d) Die Klägerin führt weiter an, das DIMDI habe die im Jahr 2004 erfolgte Umorganisierung der Registratur bei der Suche nach den beantragten Unterlagen offenbar nicht berücksichtigt. Mit Blick auf die ihr überlassenen Unterlagen sei auffällig, dass einzelne - allerdings nur wenige - Unterlagen neben den gestempelten und handschriftlich vervollständigten Aktenzeichen teilweise zusätzlich einen Barcode-Aufkleber mit einer Identifikationszahl trügen. Weil das gestempelte Aktenzeichen auch in Zuschriften von Externen an das DIMDI verwendet worden sei, sei davon auszugehen, dass der Barcode-Aufkleber erst später bestimmten Dokumenten hinzugefügt worden sei. Nach welchen Kriterien die Auswahl dieser Dokumente erfolgt sei und ob dies im Zusammenhang mit der Umorganisation der Registratur stehe, könne sie nicht erkennen. Fest stehe aber, dass die Beklagte weder das diesen Barcode-Aufklebern zu Grunde liegende Ordnungssystem näher erläutert noch substantiiert dargelegt habe, dass auch unter Berücksichtigung dieser Aktenlogik nach den beantragten Unterlagen gesucht worden sei. Stattdessen habe sie pauschal angegeben, Unterlagen seien wegen der Umorganisation nicht mehr auffindbar, obwohl die tatsächlich überlassenen Unterlagen belegten, dass Dokumente „zum streitgegenständlichen Thema“ in das neue Aktenordnungssystem überführt und nacherfasst worden seien. Diese Ausführungen verfangen ebenfalls nicht. Die Reorganisation der Registratur hat bereits im Jahr 2004 stattgefunden. Erst mehrere Jahre später aus Anlass der Anträge der Klägerin auf Informationszugang vom 20. Januar 2012 bzw. 16. Dezember 2013 hat das DIMDI den Archivbereich durchsucht. Es ist lebensfremd anzunehmen, die Bediensteten in der Registratur - wie auch andere Mitarbeiter des DIMDI - hätten das den Barcode-Aufklebern zu Grunde liegende Ordnungssystem, wenn es die Identifikation thematisch einschlägiger Unterlagen erleichtert hätte, nicht berücksichtigt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das DIMDI wegen der Reorganisation der Registratur bzw. wegen einer mit ihr einhergehenden neuen Aktenordnung gehindert war, im Aktenbestand enthaltene Informationen zu identifizieren, besteht nicht. Dies hat im Übrigen auch das DIMDI nicht vorgetragen. Vielmehr hat es darauf hingewiesen, es sei davon auszugehen, dass im Rahmen dieser Umstellung Dokumente ausgesondert worden seien. Dass die genauen Umstände der Aussonderung von Unterlagen im Zeitpunkt des Eingangs der Anträge der Klägerin auf Informationszugang nicht mehr rekonstruierbar waren, ist nachvollziehbar. (2) Das Vorbringen der Klägerin bietet auch kein schlüssiges Argument dafür, dass dem DIMDI im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Anträge auf Informationszugang vom 20. Januar 2012 bzw. vom 16. Dezember 2013 außer den ihr übermittelten Informationen noch weitere von den Nrn. 1 und 2 dieser Anträge umfasste Informationen vorgelegen haben. (a) Sie führt an, die ihr zur Verfügung gestellten, die Erstellung des OPS 2.0 bzw. die Überarbeitung des OPS 1.1 betreffenden Unterlagen, hätten einen auffällig geringen Umfang, nämlich nur „knapp 2000 (…) DIN-A4- Seiten“. Nach ihren Erfahrungen mit Projekten dieser Art müssten weit mehr Unterlagen angefallen sein. Es mag sein und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, dass im Zuge der Erstellung des OPS 2.0 bzw. der Überarbeitung des OPS 1.1 mehr als die der Klägerin übermittelten Unterlagen angefallen und weitere Unterlagen seinerzeit auch in die Akten des DIMDI aufgenommen worden sind. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass all diese Unterlagen sich auch noch im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Anträge auf Informationszugang im Aktenbestand des DIMDI befunden haben. (b) Aus der Tatsache, dass der Klägerin übermittelte Unterlagen Verweise bzw. Hinweise auf andere Unterlagen enthalten, die ihr nicht zur Verfügung gestellt worden sind, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass letztgenannte Unterlagen im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Anträge auf Informationszugang zum Aktenbestand des DIMDI gehörten. (c) Auch die von der Klägerin angeführte fehlende Paginierung der ihr übermittelten Unterlagen sowie ihre Feststellung, die Unterlagen ließen nur gelegentlich eine chronologische Ordnung erkennen und seien teilweise mit Aktenzeichen versehen worden, lassen nicht darauf schließen, dass dem DIMDI im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Anträge auf Informationszugang außer den ihr übermittelten Informationen noch weitere von den Nrn. 1 und 2 dieser Anträge umfasste Informationen vorgelegen haben. Sie bestätigen lediglich die von der Beklagten geschilderte Art der Aktenführung des DIMDI, die angesichts seiner geringen Personalausstattung nicht unplausibel ist. Mit Blick auf die mit Aktenzeichen versehenen Dokumente hat die Beklagte überdies erläutert, dass größere Vorgangsbereiche jeweils einem Aktenzeichen zugeordnet worden sind. (d) Dass dem DIMDI im Jahr 2000 zahlreiche Beiträge von Fachgesellschaften übersandt worden sind, lässt nicht den Schluss zu, dass alle Beiträge und nicht nur die der Klägerin übermittelten seinerzeit zu den Akten des DIMDI genommen worden, geschweige denn sie auch bis zum Zeitpunkt des Eingangs ihrer Anträge auf Informationszugang im Aktenbestand des DIMDI verblieben sind. Keine andere Beurteilung gebietet insoweit der von der Klägerin angeführte Umstand, mehr als vierzig der ihr übermittelten Beiträge der Fachgesellschaften seien mit dem Vermerk „z.d.A.“ versehen. Daraus lässt sich schon nicht schlussfolgern, dass der Klägerin nicht übermittelte Beiträge ebenfalls mit einem solchen Vermerk versehen und zu den Akten des DIMDI genommen worden sind. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bedeutete auch dies nicht, dass sie bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Anträge der Klägerin auf Informationszugang im Aktenbestand des DIMDI verblieben sind. Im Übrigen erscheint dem Senat das Vorbringen der Beklagten plausibel, dass das DIMDI ihm übermittelte Beiträge von Fachgesellschaften vielfach an die mit der Erstellung des OPS 2.0 beauftragten Personen weitergeleitet hat, die nach den vertraglichen Vereinbarungen diese Beiträge zu bewerten hatten. (e) Die Klägerin führt weiter an, die Beklagte habe sich im Zivilprozess auf Fachgesellschaftsbeiträge berufen, die ihr vom DIMDI nicht übermittelt worden seien. Ausdrückliche Bezugnahmen auf die Fachgesellschaftsbeiträge fänden sich in den dem Landgericht Hamburg vorgelegten Anlagen CC 35, CC 69 und CC 85 bzw. in den dem OLG Hamburg vorgelegten Anlagen CC 101 und CC 105. Aus diesen Bezugnahmen lässt sich indes nicht ableiten, dass sich der Klägerin nicht übermittelte Fachgesellschaftsbeiträge, wie sie meint, im Zeitpunkt der Erstellung oder Vorlage dieser Anlagen im Zivilprozess im Aktenbestand des DIMDI befunden haben müssen, und auch nicht, dass diese Beiträge im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Anträge auf Informationszugang zum Aktenbestand des DIMDI gehörten. In diesem Zivilprozess stehen auf der Beklagtenseite neben der Bundesrepublik Deutschland (dortige Beklagte zu 4.) weitere Personen, nämlich Frau Dr. Y. (Beklagte zu 1.), Herr Prof. Dr. K. (Beklagter zu 2.) und die U. GmbH (Beklagte zu 3.). Die Beklagte hat erläutert, dass die Anlage CC 69 nicht von ihr allein, sondern von den vier Beklagten im Zivilprozess gemeinsam erstellt worden sei. Die Anlagen CC 35 und CC 85 hätten Frau Dr. Y. und Mitarbeiter des DIMDI gemeinschaftlich, die Anlagen CC 101 und CC 105 habe Frau Dr. Y. erstellt. In den Anlagen erwähnte, jedoch der Klägerin nicht zur Verfügung gestellte Beiträge von Fachgesellschaften hätten nicht ihr, der Beklagten des vorliegenden Verfahrens, sondern den anderen Beklagten bzw. Frau Dr. Y., der Beklagten zu 1., vorgelegen, mit denen/der die jeweilige Anlage gemeinsam bzw. von der die jeweilige Anlage erstellt worden sei. Diesen - nicht zuletzt auch mit Blick auf die Rolle, die den anderen Beklagten und insbesondere auch Frau Dr. Y. im Rahmen der Erstellung des OPS 2.0 zukam - nachvollziehbaren Ausführungen setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Dass es aus ihrer Sicht wegen des Erfordernisses einer ordnungsgemäßen Aktenführung geboten gewesen wäre, auch diese Beiträge in den Aktenbestand des DIMDI aufzunehmen und dort zu belassen, ist ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.