Beschluss
4 E 429/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0711.4E429.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.11.2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.11.2017 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber unbegründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Geht es einem Kläger um den (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle, ist nach der Rechtsprechung des Senats der Streitwert in Höhe des Jahresgewinns zu veranschlagen, in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 bzw. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) aber mindestens auf 15.000,00 EUR festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.5.2016 – 4 B 162/16 –, GewArch 2016, 304 = juris, Rn. 19 ff., vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96, und vom 27.6.2018 – 4 B 537/18 –, Beschlussabdruck, S. 12 (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht für jede der beiden von der streitgegenständlichen Schließungsverfügung betroffenen Spielhallen jeweils den Mindestbetrag von 15.000,00 EUR zugrunde gelegt und den Streitwert mithin auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Für die von den Beschwerdeführern begehrte Festsetzung eines höheren Streitwerts von bis zu 100.000,00 EUR ist in Ermangelung näherer Anhaltspunkte für einen entsprechenden erzielten oder erwarteten Jahresgewinn aus dem Betrieb der beiden Spielhallen kein Raum. Die Beschwerdeführer haben in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne jeden Beleg lediglich behauptet, der jährlich erwartete und auch erzielte Gewinn belaufe sich auf mehr als 100.000,00 EUR. Für einen Jahresgewinn in dieser Höhe bestehen auch keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.