Beschluss
19 A 1323/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0417.19A1323.23A.00
15Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die Kläger stützen ihren Antrag allein auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Dieser liegt nicht vor. 1. Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet, indem es durch rechtswidrige Versagung von Prozesskostenhilfe die notwendige Teilnahme ihrer Prozessbevollmächtigten am Termin zur mündlichen Verhandlung verhindert habe und es ihnen damit die Stellung sachgerechter Beweisanträge unmöglich gemacht habe. Damit legen sie keinen Verfahrensfehler dar. Der Anspruch eines Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kann dadurch verletzt werden, dass ihm in rechtswidriger Weise Prozesskostenhilfe vorenthalten und er dadurch um die Möglichkeit anwaltlichen Beistands gebracht wird mit der Folge, dass dies als Gehörsverstoß dem angefochtenen Urteil anhaftet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 ‑ 6 B 29.06 ‑, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2019 ‑ 6 A 2012/18.A ‑, juris, Rn. 4, vom 12. März 2008 ‑ 13 A 2643/07.A ‑, juris, Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2017 ‑ 15 ZB 17.31105 ‑, juris, Rn. 6. Die Kläger legen indessen mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt schon deshalb, weil die Kläger auch nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2023 ‑ bis heute ‑ durchgehend durch ihre bevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten waren. Diese haben das Mandat nicht niedergelegt, sondern vielmehr vor der mündlichen Verhandlung, zu der diese unter Hinweis auf die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erschienen sind, auch mit Schriftsatz vom 15. Mai 2023 noch vorgetragen. Demnach bestand für die Kläger Gelegenheit, sich im erstinstanzlichen Verfahren mit Beistand ihrer Bevollmächtigten noch schriftlich zu äußern, so Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens zu nehmen und sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2019, a. a. O., Rn. 4, und vom 12. März 2008 -, a. a. O., Rn. 22. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass auch im Termin eine anwaltliche Vertretung geboten gewesen wäre. Auch das Zulassungsvorbringen der Kläger erschöpft sich insoweit im Wesentlichen darin, dass es in der mündlichen Verhandlung weiterer Aufklärung bedurft hätte, ob der Klägerin zu 2. in Italien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei, weil die Beklagte für diese einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 festgestellt habe, und sie selbst bei ihrer Anhörung angegeben habe, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt, aber noch keinen Bescheid erhalten habe. Den Klägern zu 1. und 2. ist indessen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, sich persönlich zu ihrem Verfolgungsschicksal und insbesondere auch zu ihren Asylverfahren in Italien zu äußern. Den Prozessbevollmächtigten wäre es ferner möglich gewesen, den ‑ wie nun mit dem Zulassungsantrag vorgetragen ‑ „vereitelten erheblichen Beweisantrag“ betreffend die „Zuerkennung des internationalen Schutzes an die Klägerin zu 2.“ schriftlich vorzuformulieren, so dass die Klägerin zu 2. diesen in der mündlichen Verhandlung nur noch zu Protokoll hätte geben müssen. Vgl. zu dieser Möglichkeit auch OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 ‑ 1 A 3323/19.A ‑, juris, Rn. 8. Liegt aus den vorstehenden Gründen bereits kein Gehörsverstoß vor, kommt es auf das Vorbringen der Kläger zur behaupteten Rechtswidrigkeit des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses nicht mehr an. 2. Soweit die Kläger möglicherweise auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen wollen, weil mit dem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 nachgewiesen sei, dass die Klägerin zu 2. in Italien einen Asylantrag gestellt habe und ihre Äußerungen nicht in einer Weise unauflöslich widersprüchlich seien, die eine weitere Beweiserhebung (hinsichtlich einer Zuerkennung internationalen Schutzes) entbehrlich gemacht habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 380/23.A ‑, juris, Rn. 17, vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A ‑, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 4142/20.A ‑, juris, Rn. 9, vom 13. November 2020 ‑ 19 A 450/20.A ‑, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 4368/18.A ‑, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A ‑, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A‑, juris, Rn. 8 m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann indessen im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Das ist dann der Fall, wenn sich dem Gericht (auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag) eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - 7 B 19.15 -, juris, Rn. 4, vom 21. Mai 2014, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 10 f., und vom 17. Mai 2017, a. a. O., Rn. 19. Der Zulassungsantrag enthält insoweit keine hinreichenden Darlegungen. Der mit dem Vorbringen angeführte Eurodac-Treffer der Kategorie 1 betreffend die Klägerin zu 2. lässt lediglich erkennen, dass diese in Italien einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber die Zuerkennung internationalen Schutzes, was auch die Kläger nicht in Abrede stellen. Für den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kam es indessen darauf an, ob der Klägerin zu 2. in Italien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden war. Dabei hat es in dem Umstand, dass die Klägerin zu 2. „nachweislich in Italien einen Asylantrag gestellt hat“, keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung gesehen. Denn auch sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgetragen, dass ihr in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei, wogegen im Übrigen insbesondere auch die Tatsache spreche, dass sie nach ihren eigenen Angaben in Italien nie angehört worden sei. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung maßgeblich von derjenigen in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 ‑ 1 B 2.15 ‑, auf den die Kläger in ihrer der Begründung des Gehörsverstoßes vorangestellten Sachverhaltsschilderung verwiesen haben. Die darin vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Verkennung der Sachaufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht beruhte darauf, dass neben dem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 auch eine „DublinNET-Mail“ über eine (internationalen Schutz) zuerkennende Entscheidung vorgelegen hatte. Dass sich bei der im vorliegenden Verfahren gegebenen Erkenntnislage dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung hinsichtlich einer noch nicht einmal von der Klägerin zu 2. behaupteten Zuerkennung internationalen Schutzes hätte aufdrängen müssen, ist schließlich nicht mit dem Hinweis aufgezeigt, in ihrer Äußerung (zur Stellung eines Asylantrags in Italien) sei kein eine Beweiserhebung entbehrlich machender unauflöslicher Widerspruch zu sehen. Auf einen solchen Widerspruch hat sich das Verwaltungsgericht schon nicht maßgeblich gestützt, sondern trotz Asylantragstellung in Italien aus den dargestellten fallbezogenen Gründen keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung gesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).