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Beschluss

19 E 148/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0415.19E148.24.00
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Leitsätze

Rechtsfolge der Schulaufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist auch bei der Aufnahme in ein Berufskolleg die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses im Sinn von § 41 bis § 56 SchulG NRW zu dieser Schule (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2016 ‑ 19 B 94/16 ‑, NJW 2016, 2519, juris, Rn. 3).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsfolge der Schulaufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist auch bei der Aufnahme in ein Berufskolleg die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses im Sinn von § 41 bis § 56 SchulG NRW zu dieser Schule (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2016 ‑ 19 B 94/16 ‑, NJW 2016, 2519, juris, Rn. 3). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des in der Hauptsache erledigten erstinstanzlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend 2.500,00 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Bedeutung der Sache bemisst der Senat in Verfahren, in denen wie vorliegend Streitgegenstand die Aufnahme in eine bestimmte Schule, hier konkret in das Berufskolleg L., ist, in Anlehnung an Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) regelmäßig mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro und reduziert diesen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑, juris, Rn. 9, vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 16. August 2021 ‑ 19 B 1256/21 ‑, juris, Rn. 9, vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47, und vom 26. März 2013 ‑ 19 E 1009/12 ‑, NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5. Mit ihrer Streitwertbeschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten zu Unrecht eine Erhöhung dieser Streitwertfestsetzung auf 17.500,00 Euro mit der Begründung, dem erstinstanzlichen Eilverfahren hätten insgesamt sieben Streitgegenstände zugrunde gelegen, nämlich die sieben „jeweiligen Bewerbungen … auf Schulaufnahme in bestimmten Bildungsgängen des Berufskollegs“ L., auf welche die Schulleiterin „die jeweiligen Ablehnungsbescheide“ für diese Bildungsgänge erlassen habe und gegen welche die Antragstellerin „in der Hauptsache insgesamt sieben Widerspruchsverfahren“ habe einleiten müssen. Damit dringen sie nicht durch. Einheitlicher Streitgegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens war die vorläufige erneute Aufnahme der Antragstellerin in das Berufskolleg L., nicht in die einzelnen von ihren Prozessbevollmächtigten bezeichneten sieben Bildungsgänge. Darauf hat bereits die Bezirksregierung zutreffend hingewiesen (Schriftsatz vom 28. August 2023). Das Begehren der Antragstellerin hatte zum Ziel, dass die Schulleiterin sie nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW vorläufig erneut in die Schule aufnimmt und ihr damit den Besuch eines der genannten Bildungsgänge nach § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO‑BK ermöglicht, nachdem sie an diesem Berufskolleg den Erweiterten Ersten Schulabschluss (bis zum 8. März 2022 Hauptschulabschluss nach Klasse 10) erworben hatte. Mit dem Erwerb dieses Schulabschlusses hatte ihr ehemaliges Schulverhältnis zum Berufskolleg nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW, § 9 Abs. 2 Satz 4 APO‑BK geendet und hatte sie zugleich im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Anlage B zur APO‑BK an dieser Schule einen Bildungsgang nach § 2 Nr. 1 der Anlage B zur APO‑BK erfolgreich absolviert, also einen Anspruch auf erneute Schulaufnahme, d. h. auf erneute Begründung eines öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses im Sinn von § 41 bis § 56 SchulG NRW zum Zweck des Besuchs eines der von ihr bezeichneten sieben Bildungsgänge der Berufsfachschule nach § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO‑BK erworben. Zu dieser Rechtsfolge der Schulaufnahme vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 ‑ 19 B 94/16 ‑, NJW 2016, 2519, juris, Rn. 3, und vom 28. Januar 2008 ‑ 19 B 2010/07 und 19 E 1278/07 ‑, NWVBl. 2008, 308, juris, Rn. 7; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2021 ‑ 29 L 1079/21 ‑, juris, Rn. 39. Das Beschwerdevorbringen der Prozessbevollmächtigten rechtfertigt keine andere Streitgegenstandsbestimmung. Insbesondere fehlt nach Aktenlage eine tragfähige Grundlage für deren Rechtsauffassung, die Schulleiterin habe im Rechtssinn sieben einzelne, jeweils auf einen Bildungsgang bezogene Ablehnungsbescheide erlassen. Ihre sieben Widerspruchsschreiben haben sie jeweils lediglich gegen eine „Online-Ablehnung“ im kommunalen Schulanmeldungsportal „Schüler Online“ gerichtet („Der neue Status lautet: Abgelehnt“), welches bei Antragseingang am 1. August 2023 mangels rechtssicherer Authentifizierung noch keine rechtswirksame digitale Übermittlung von Bescheiden und Dokumenten an Bewerber ermöglichte. https://www.schulministerium.nrw/auf-dem-weg-zu-schueler-online-20 (abgerufen am 15. April 2024). Selbst wenn man abweichend hiervon sieben auf einzelne Bildungsgänge bezogene Streitgegenstände annähme, wäre die begehrte Streitwerterhöhung ungerechtfertigt. Denn die Antragstellerin hatte sie im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen anhängig gemacht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Über die sechs Hilfsanträge der Antragstellerin ist hier keine Entscheidung ergangen, weil die Schulleiterin die Erledigung dadurch herbeigeführt hat, dass sie die Antragstellerin entsprechend ihrem Hauptantrag erneut in das Berufskolleg aufgenommen und ihr den Besuch des Bildungsgangs Ernährungs- und Versorgungsmanagement ermöglicht hat. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).