Beschluss
6 B 1368/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0325.6B1368.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der die Genehmigung seines Rücktritts von einer Klausurprüfung und Zulassung zu einer Wiederholungsklausur begehrt.
Eine unverzügliche Anzeige (und Glaubhaftmachung) der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. ist auch im Fall des Nichterscheinens zur Prüfung erforderlich, der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F. als Rücktritt gilt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der die Genehmigung seines Rücktritts von einer Klausurprüfung und Zulassung zu einer Wiederholungsklausur begehrt. Eine unverzügliche Anzeige (und Glaubhaftmachung) der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. ist auch im Fall des Nichterscheinens zur Prüfung erforderlich, der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F. als Rücktritt gilt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul GS 2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin zuzulassen, und 2. ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 4939/23 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einräumung eines neuen Prüfungsversuchs seien nicht gegeben. Nach derzeitiger Erkenntnislage bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Prüfungsentscheidung vom 30.5.2023, mit der der Antragsgegner den Rücktritt des Antragstellers von der Wiederholungsprüfung am 14.12.2021 im Modul GS 2 nicht genehmigt, die Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, das Modul GS 2 als endgültig nicht bestanden erklärt und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen habe. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Genehmigung seines Rücktritts und auf Zulassung zu einer Wiederholungsklausur im Modul GS 2 (Eingriffsrecht/Staatsrecht) hat, weil er die für den Rücktritt von der Prüfung am 14.12.2021 geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt nicht unverzüglich angezeigt hat. Nach der im Zeitpunkt der in Rede stehenden Prüfung am 14.12.2021, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2024 ‑ 6 B 1197/23 ‑, juris Rn. 7 ff. m. w. N., geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor vom 21.8.2008 (GV. NRW. S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.2.2021 (GV. NRW. S. 206), sowie § 13 Abs. 2 Satz 3 der damals geltenden StudO-BA Teil A (im Folgenden: StudO-BA Teil A a. F.) ist die Studienleistung bzw. Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn Studierende auch in der Wiederholung der Prüfung nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ erreichen. In diesem Fall ist die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA Teil A a. F.). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. müssen für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Nach Halbs. 2 der Vorschrift regelt das Nähere der Prüfungsausschuss; im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Rücktritts von der Prüfung am 14.12.2021 galten die Hinweise des Prüfungsausschusses zum Rücktritt von Prüfungsleistungen vom 24.6.2020. Diese regeln unter den Punkten 2. und 3. u. a., dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis der Erkrankung oder des Hinderungsgrundes entweder postalisch oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen. Hierzu ist das entsprechende Formular „Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung“ zu benutzen. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen ferner durch Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. ärztliches Attest, Krankenhausaufenthaltsbericht etc.) glaubhaft gemacht werden. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller jedenfalls die für den Rücktritt von der Prüfung am 14.12.2021 (Studienleistung in Form einer Klausur) geltend gemachten Gründe nicht unverzüglich angezeigt. Es kann offenbleiben, ob es im konkreten Fall, in dem der Antragsteller zur Prüfung am 14.12.2021 nicht erschienen ist, (darüber hinaus) einer ausdrücklichen (unverzüglichen) Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Prüfungsamt bedurft hat, von der Prüfung zurückzutreten. Zwar wird eine solche Erklärung grundsätzlich von jedem Prüfling verlangt, der erkennbar unter Gesundheitsstörungen leidet und daher den Prüfungsversuch annulliert wissen möchte. Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 267. Allerdings dürfte die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F., wonach ein Rücktritt bei einem Nichterscheinen zu einer Prüfung fingiert wird, eine zusätzliche Erklärung bzw. Mitteilung des Prüflings an das Prüfungsamt allein mit dem Inhalt, von dieser Prüfung zurückzutreten, im Regelfall entbehrlich machen. So VG Aachen, Beschluss vom 29.9.2022 ‑ 6 L 521/22 -, juris Rn. 14 ff.; offen gelassen VG Köln, Beschluss vom 19.10.2023 ‑ 6 L 1505/23 ‑, juris Rn. 16. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers von diesem Verständnis des § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F. ausgeht, fehlt es aber jedenfalls an der unverzüglichen Anzeige der Rücktrittsgründe gegenüber dem Prüfungsamt. Eine solche Anzeige, die im Übrigen regelmäßig wohl zumindest konkludent auch eine Erklärung des Rücktritts enthalten wird, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. in jedem Fall ‑ also auch bei einem Nichterscheinen zur Prüfung ‑ erforderlich. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Die geforderte Erklärung ‑ hier die Anzeige der Rücktrittsgründe ‑ ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern anzunehmen ist und was in einer konkreten Situation zumutbar ist bzw. wann die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 ‑ 6 B 458/22 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 283 ff. Davon ausgehend hat der Antragsteller die für den Rücktritt von der Prüfung am 14.12.2021 geltend gemachten Gründe nicht unverzüglich angezeigt. Dabei kann dahinstehen, ob sich seine E-Mail vom 16.12.2021 überhaupt auf die Prüfung vom 14.12.2021, nämlich die Klausur im Modul GS 2 Eingriffsrecht/Staatsrecht bezog, obwohl in dem mit der E-Mail übermittelten „Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit“ in der Zeile „Modul, Datum und Art der Prüfung“ nur angegeben ist „GS 1, GS 5, Fachgespräch“ und auch sonst an keiner Stelle von der Prüfung am 14.12.2021 im Modul GS 2 die Rede ist. Jedenfalls hätte der Antragsteller spätestens am Tag der Prüfung die Gründe für den Rücktritt anzeigen müssen. Das wäre ihm schon deshalb zumutbar gewesen, weil für ihn bereits am 9.12.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden war, die eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.12.2021 ausweist. Auch diese Bescheinigung hat der Antragsteller aber erst mit der E-Mail vom 16.12.2021, mithin zwei Tage nach dem Prüfungstermin, vorgelegt. Außerdem hat der Antragsteller nach eigenen Angaben am 13.12.2021 und nochmals am 14.12.2021 mit dem Prüfungsamt telefoniert. Dass und warum es ihm gleichwohl nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, spätestens am 14.12.2021 die Rücktrittsgründe schriftlich oder ‑ was der Antragsgegner zu 1. trotz der nach der Studienordnung in der hier maßgeblichen Fassung, die eine schriftliche Anzeige erforderte, offenbar für zulässig gehalten hat ‑ vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 ‑ 6 B 458/22 -, juris Rn. 26 ff. elektronisch anzuzeigen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Sollte der Antragsteller in dem Telefonat am 13.12.2021 (auch) auf eine aktuelle Erkrankung und seine Prüfungsunfähigkeit am Folgetag hingewiesen haben, erfüllte diese Anzeige jedenfalls nicht die Schriftform. Fehlt es damit bereits an der unverzüglichen (formgerechten) Anzeige der Rücktrittsgründe, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Gründe unverzüglich glaubhaft gemacht worden sind. Im Übrigen ist aber auch das nicht der Fall. Das mit der E-Mail vom 16.12.2021 vorgelegte Schreiben der Praxis T. vom selben Tag reicht zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit am 14.12.2021 nicht aus. Es ist in dieser Hinsicht nicht aussagefähig, weil es weder eine konkrete Diagnose enthält noch Angaben zu aktuellen Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen macht. Es beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, die Schmerzen im Bauch seien mittlerweile gut rückläufig, noch gelegentlich morgens auftretend. Daraus ergibt sich indes nichts für die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit am 14.12.2021. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem bereits im Rahmen eines anderen Prüfungsrücktritts im November 2021 vorgelegten und am 16.12.2021 erneut übersandten Attests der Praxis T. vom 4.11.2021. Dieses Attest verhält sich allein dazu, dass der Antragsteller wegen einer Erkrankung an einer Klausur am 5.11.2021 nicht teilnehmen könne. Zum Gesundheitszustand des Antragstellers über einen Monat später am 14.12.2021 trifft dieses Attest keine Aussage. Der weitere Einwand des Antragstellers, das Prüfungsamt habe bei früheren Prüfungsrücktritten, namentlich bei seinem Rücktritt von zwei Prüfungen am 2.11.2021 und am 3.11.2021 eine Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe erst einige Tage nach dem Prüfungstag akzeptiert, mag zutreffen. Er ist jedoch, insbesondere unter mit diesem Einwand wohl angesprochenen Vertrauensschutzerwägungen, ohne rechtliche Relevanz für den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Rücktritt, bei dem der Antragsteller die Rücktrittsgründe bereits nicht unverzüglich angezeigt hat. Bei den Rücktritten im November 2021 war dies anders. Dort hatte der Antragsteller mit E-Mail vom 2.11.2021 mitgeteilt, dass er vom 1.11. bis zum 5.11.2021 krankgeschrieben sei, und hat er damit die Rücktrittsgründe (Erkrankung) ‑ anders als beim hier in Rede stehenden Rücktritt ‑ unverzüglich angezeigt. Dass der Antragsgegner zu 1. in vorangegangenen Rücktrittsfällen und/oder bei Rücktritten anderer Studierenden eine verspätete Anzeige der Rücktrittsgründe (regelmäßig) nicht beanstandet hätte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Soweit die Beschwerde weiter meint, einer unverzüglichen Anzeige der Rücktrittsgründe bedürfe es im Fall eines Nichterscheinens zur Prüfung nicht, ist diese Auffassung unzutreffend. Eine unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachung der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F.) sind, wie ausgeführt, auch bei einem Nichterscheinen zur Prüfung, das als Rücktritt gilt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F.), erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).