Beschluss
4 L 165/24
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:0702.4L165.24.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die - sinngemäß gestellten - Anträge, 1. dem Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 4 K 3062/23 -, aufzugeben, den Antragsteller zu einem weiteren Wiederholungsversuch der Studienleistung (Klausur) in dem Modul GS 2 (Eingriffsrecht / Staatsrecht) zuzulassen; 2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 4 K 3062/23 -, zu verpflichten, den Antragsteller vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und der T. erneut zur Ausbildung zuzuweisen bleiben ohne Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung dafür ist nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und daher durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (sog. Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch der Studienleistung (Klausur) in dem Modul GS 2 (Eingriffsrecht / Staatsrecht). Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen; am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endete das Beamtenverhältnis. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Studienleistung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2024 - 6 B 1368/23 -, juris, Rdn. 7 f., und vom 22. Januar 2024 - 6 B 1197/23 -, juris, Rdn. 7 ff. m.w.N., hier der 28. April 2023. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor vom 12. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736) kann eine nicht bestandene Studienleistung grundsätzlich wiederholt werden. Die Regelung der Anzahl und der Voraussetzungen für die Wiederholung ist der Studienordnung überlassen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor). Nach § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 der Studienordnung Bachelor - Teil A (StudO BA Teil A) vom 30. August 2022 gilt das Folgende: Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als „ausreichend“ (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, sind nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Eine Wiederholung bestandener Studienleistungen ist nicht zulässig. Wird in einer Studienleistung auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen. Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller einen weiteren Wiederholungsversuch nicht beanspruchen. Die Studienleistung (Klausur) in dem Modul GS 2 (Eingriffsrecht / Staatsrecht) im Wiederholungsversuch am 28. April 2023 wurde mit "nicht ausreichend" (5,0), d.h. schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet. Diese Bewertung begegnet keinen Bedenken. Grundsätzlich kommt Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Dieser Bewertungsspielraum ist (erst) überschritten, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 - 6 A 2733/21 -, juris, Rdn. 9. Dass die Bewertung der Studienleistung (Klausur) in dem Modul GS 2 (Eingriffsrecht / Staatsrecht) sich außerhalb dieses Bewertungsspielraums bewegt, lässt sich nicht feststellen. 1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 Grundgesetz - GG -) durch Fehler im Prüfungsverfahren; diese Rügen sind jedenfalls präkludiert. Dass der Antragsteller infolge von Schwierigkeiten bei der Suche nach einem freien Parkplatz „erst um 8:50 Uhr in sehr gestresstem, körperlich erschöpftem Zustand“ am Prüfungsort erschienen ist und - anders als früher erschienene Prüflinge - das Vorblatt der Klausur nicht mehr vor deren Beginn um 9:00 Uhr hat ausfüllen können, lässt die Chancengleichheit unberührt. Ungeachtet der Frage, ob es überhaupt zu einer (erheblichen) Verkürzung der Bearbeitungszeit gegenüber den übrigen Prüflingen gekommen ist, obwohl dem Antragsteller für das Vermerken seines Namens, der Kursnummer und des Moduls auf dem Klausurvorblatt bei Erreichen des Prüfungsraums um 8:55 Uhr (vgl. S. 3 der Widerspruchsbegründung vom 5. Oktober 2023, Bl. 95 des Verwaltungsvorgangs - VV -, Beiakte - BA - Nr. 1) noch fünf Minuten blieben, lag das rechtzeitige Erreichen des Prüfungsortes allein in seiner Verantwortung. Den Prüfungsort und den Prüfungsraum festzulegen, liegt, soweit dies nicht anderweitig geregelt ist, im Organisationsermessen der Prüfungsbehörde; sie darf nicht willkürlich entscheiden und muss die Chancengleichheit der Prüflinge berücksichtigen. Ob der Prüfling nahe am Prüfungsort wohnt oder zeitaufwendig anreisen oder gar vorher in einem Hotel übernachten muss, sind Lebensumstände, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Vgl. Jeremias in: Fischer/ders./Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rdn. 424. Vor diesem Hintergrund hat es allein der Antragsteller zu verantworten, dass er etwaigen Schwierigkeiten bei der Suche nach einem freien Parkplatz nicht durch eine (noch) frühere Anreise vorgebeugt hat und in der Folge zu spät am Prüfungsort erschienen ist, um seinen Namen, die Kursnummer und das Modul noch vor Beginn der Klausur um 9:00 Uhr auf dem Vorblatt der Klausur vermerken zu können. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller die Begebenheiten vor Ort (wohl) kennt oder sich davon jedenfalls noch vor Beginn der Prüfung Kenntnis hätte verschaffen können. Soweit der Antragsteller mit dem Hinweis auf die „äußerst knapp bemessenen Parkmöglichkeiten“ dem Antragsgegner zu 1. eine (Mit-)Verantwortung zuzuschieben versucht, weist dieser zu Recht darauf hin, dass eine Verpflichtung der Prüfungsbehörde, für ausreichend freie Parkplätze Sorge zu tragen, nicht besteht. Nichts anderes gilt für die Rüge des Antragstellers, sein Name sei auf der Anwesenheitsliste ausgestrichen gewesen mit der Folge, dass er „sich […] über die gesamte Bearbeitungszeit mit der Sorge [getragen habe], dass er zur Klausur in Wahrheit gar nicht zugelassen“ gewesen sei (vgl. S. 5 der Widerspruchsbegründung vom 5. Oktober 2023, Bl. 97 des VV, BA Nr. 1). Die Ausstreichung seines Namens hatte - erkennbar - den Grund, dass der Antragsteller wegen Erreichens des Prüfungsraums (erst) kurz vor Beginn der Prüfung eine erste Anwesenheitskontrolle verpasst hatte, wie ihm nach Beendigung der Prüfung durch die Aufsicht auch bestätigt wurde. Damit trug letztlich wiederum der Antragsteller die Verantwortung für diese mögliche Beeinträchtigung. Im Übrigen scheidet eine Verletzung der Chancengleichheit auch deshalb aus, weil dem Antragsteller die Teilnahme an der Prüfung gestattet worden war; seine o.g. Sorge sich also noch vor Klausurbeginn als unbegründet erwiesen hat. Jedenfalls ist der Antragsteller mit diesen Rügen auch präkludiert. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt, dass der Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und - zumindest auch - in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit trägt, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und dass der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. In Ausgestaltung dieser Mitwirkungslast trifft den Prüfling die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung des Prüfungsablaufs nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Hier ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf. Dem Prüfling obliegt hingegen kein über die Rüge des störenden oder mangelhaften Umstandes hinausgehendes Verhalten. Insbesondere muss er - anders als beim nachträglichen Rücktritt - nicht erklären, ob er das Prüfungsergebnis gegen sich gelten lassen möchte. Denn Treu und Glauben verbieten es, dem einzelnen Prüfling das Risiko aufzubürden, dass seine Bewertung eines äußeren Umstands als rechtserheblich auch zutrifft. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. März 2024 - 6 L 2289/23 -, juris, Rdn. 11 bis 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Januar 2024 - 2 L 3016/23 -, juris, Rdn. 15 bis 25 jeweils m.w.N. Davon ausgehend hätte es dem Antragsteller oblegen, die geltend gemachten (vermeintlichen) Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich - und nicht erst nach Bekanntgabe der ihm ungünstigen Bewertung seiner Studienleistung (Klausur) in dem Modul GS 2 (Eingriffsrecht / Staatsrecht) - zu rügen. Einer unverzüglichen Rüge hätte der Antragsgegner zu 1. ggf. durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bzw. Bestätigung der Zulassung des Antragstellers zur Klausur noch Rechnung tragen können. Umstände, die dem Antragsteller eine unverzügliche Rüge unzumutbar gemacht haben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon, dass die (vermeintlichen) Verfahrensfehler ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit verletzt haben, kann nach dem Vorstehenden nicht die Rede sein. 2. Auch sonst ist gegen die Bewertung der Studienleistung (Klausur) in dem Modul GS 2 (Eingriffsrecht / Staatsrecht) nichts zu erinnern. a) Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Klausur unter Verstoß gegen normative Vorgaben erstellt worden ist oder sonst den Anforderungen nicht genügt. Die Zuständigkeit der Landesmodulkoordinatorin für das Modul GS 2 (Eingriffsrecht / Staatsrecht) Frau PD’in K., die - nach Angaben des Antragsgegners zu 1. - die Klausur erstellt hat, ist gegeben. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass die Regelungen zur Zuständigkeit (nur) schwer verständlich sind. In § 12 Abs. 1 lit. a StudO BA Teil A heißt es zur Klausur wie folgt: „In einer Klausur ist eine begrenzte Aufgabe oder Fall aus dem jeweiligen Modul schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt. Sofern im Folgenden nichts anderes geregelt wird, muss die Klausur mindestens drei Zeitstunden betragen, wobei in jedem Studiengang im Rahmen der Modulprüfungen mindestens drei vierstündige Klausuren vorzusehen sind. Klausuren werden grundsätzlich nach den in § 7 Abs. 1 StudO BA Teil A beschriebenen Verfahren zentral erstellt (Hervorhebung nur hier). Sofern Klausuren dezentral durch den jeweiligen Lehrenden erstellt werden, werden diese als dezentrale Klausur im Modulverteilungsplan ausgewiesen.“ In § 7 Abs. 1 StudO BA Teil A ist allerdings nicht ein Verfahren „beschrieben“, sondern die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses geregelt. Danach trifft der Prüfungsausschuss alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten; er besorgt u.a. die Organisation und Sicherstellung sämtlicher Prüfungsverfahren und Leistungsnachweise; die fachliche Verantwortung ergibt sich aus der Grundordnung der T. (HSPV NRW). Danach obliegt - wie der Antragteller zwar im Ausgangspunkt richtig annimmt - die Zuständigkeit für die Organisation und Sicherstellung der Prüfungsverfahren und Leistungsnachweise, darunter auch einer Klausur als zulässige Prüfungsform zur Erbringung eines Leistungsnachweises (vgl. § 12 Abs. 1 lit. a. Studo BA Teil A), originär dem Prüfungsausschuss. Seine Befugnis kann der Prüfungsausschuss insoweit gemäß § 7 Abs. 4 StudO BA Teil A auf den Vorsitzenden übertragen; zur Bewältigung dieser Aufgaben und zur Unterstützung des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt eingerichtet worden (vgl. § 8 Abs. 1 StudO BA Teil A). Der Antragsteller lässt aber außer Acht, dass gemäß § 7 Abs. 1 StudO BA Teil A „ die fachliche Verantwortung […] sich aus der Grundordnung “ ergibt (Hervorhebung nur hier). Nach § 18 Abs. 2 lit. d. der Grundordnung der HSPV NRW vom 25. November 2021 erbringt der Landesmodulkoordinator die zur Qualitätssicherung des gesamten Moduls notwendigen Informations- und Koordinierungsleistungen, insbesondere legt er im Benehmen mit den Landesfachkoordinatoren die Anteile verschiedener Fachlichkeiten in zentralen Leistungsnachweisen fest, führt die ihm zugeleiteten Prüfungsanteile zu einem einheitlichen Leistungsnachweis zusammen und reicht diesen als verantwortlicher Ansprechpartner des Prüfungsamtes an das Prüfungsamt weiter (Hervorhebung nur hier). Trotz einer uneinheitlichen Terminologie (z.B. der Begriff „Leistungsnachweis“) erschließt sich im Wege der Auslegung, dass das Festlegen der Anteile der Fachlichkeiten und deren Zusammenfügen zu einem einheitlichen Leistungsnachweis die Aufgabenstellung der Modulprüfungen meint, also auch die Erstellung einer Modulprüfung in Form der Klausur umfasst. Für seine Ansicht, die Klausurerstellung falle „definitiv“ nicht unter § 18 Abs. 2 lit. d. der Grundordnung der HSPV NRW, bleibt der Antragsteller eine Begründung schuldig; vor dem Hintergrund, dass die Modulprüfungen an den verschiedenen Standorten des Antragsgegners zu 1. abzustimmen sind, liegt es - im Gegenteil - nahe, die Klausurerstellung als Koordinierungsleistung zu verstehen. Dass der Antragsteller die Angaben des Antragsgegners zu 1., Frau PD’in K. sei ordentlich zur Landesmodulkoordinatorin bestellt worden und habe die Klausur erstellt, schlicht („vorsorglich“) bestreitet (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 8. April 2024, Bl. 64 der Gerichtsakte - GA -), ist für sich genommen nicht geeignet, das grundsätzliche Vertrauen in die Richtigkeit einer amtlichen Auskunft zu erschüttern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 6 B 182/23 -, juris, Rdn. 13, und gebietet keine weitere Sachverhaltsaufklärung. Andere Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Klausur sind weder vom Antragsteller vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch inhaltlich stößt die Klausur auf keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert das Gebot der Chancengleichheit, dass die gestellten Aufgaben das Fachwissen und die fachliche Qualifikation des Prüflings dem Prüfungszweck angemessen erfragen. Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, die Prüflinge, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich u.a. danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnungen hält. Hiervon zu trennen ist die weitere Anforderung an die Prüfungsfrage, dass sie verständlich und widerspruchsfrei sein muss. Unverständliche und in sich widersprüchliche Fragestellungen verstoßen gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit, der besagt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gegeben sein müssen. Durch derartige Fragen wird der betroffene Prüfling gegenüber anderen Prüflingen benachteiligt, denen korrekte Prüfungsfragen gestellt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist gerichtlich voll überprüfbar. Prüfungsaufgaben, die nicht diesen Anforderungen genügen, rechtfertigen die Annahme eines Verfahrensfehlers der Prüfung und dürfen nicht zum Nachteil des Prüflings verwertet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 6 B 35.20 -, juris, Rdn. 17; zum Ganzen: Jeremias in: Fischer/ders./Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rdn. 423, 374 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, juris, Rdn. 40. Dass die Klausur hinter diesen Anforderungen zurückbleibt, ist durch den Antragsteller bereits nicht vorgetragen; dem Gericht bietet sich dafür auch sonst kein Anhaltspunkt. b) Auch die - nicht näher begründeten - Zweifel des Antragstellers an einer ordnungsgemäßen Bestellung der Erst- und Zweitprüfer erweisen sich als unbegründet. Nach den Angaben des Antragsgegners zu 1., die durch das schlichte Bestreiten des Antragstellers wiederum nicht infrage gestellt sind, handelt es sich bei den insgesamt vier Erst- bzw. Zweitprüfern um eine Lehrbeauftragte und im Übrigen um hauptamtliche Prüferinnen und Prüfer. Als solche gelten sie gemäß § 9 Abs. 2 lit. a. StudO BA Teil A als durch den Prüfungsausschuss (zu Prüfern) bestellt. c) Auf Hinweis des Antragstellers hin hat der Antragsgegner zu 1. klargestellt, dass es sich bei den beiden Erstkorrektoren um die Lehrenden im Kurs des Antragstellers in den Teilmodulen Eingriffs- und Staatsrecht handelt. Der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 StudO BA Teil A, wonach Prüfer (nur) grundsätzlich der jeweils Lehrende bzw. Ausbildende sein soll, ist damit jedenfalls genügt. d) Der vom Antragsteller gezogene Schluss, die Bewertung der Erstbeurteilerin im Teilmodul Staatsrecht sei nicht dokumentiert, ist nicht nachvollziehbar. Diese hat auf dem Bewertungsbogen in dem dafür vorgesehenen Textfeld „Notenziffer / Punktzahl“ dem Antragsteller zehn von 35 möglichen Punkten zugeteilt. e) Die Wahrung der sog. Rangfolge der Zweitkorrektoren steht außer Zweifel. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 StudO BA Teil A werden die Zweitkorrekturen nach der durch § 18 Abs. 7 Satz 1 Grundordnung der HSPV NRW festgelegten Rangfolge durch den Prüfungsausschuss bestimmt. Bei einem in einem Wiederholungsversuch als „nicht ausreichend“ bewerteten schriftlichen Leistungsnachweis führt danach grundsätzlich der örtliche Fachkoordinator des jeweiligen Abteilungssitzes oder Studienstandortes die Zweitkorrektur durch. Nach der Versicherung des Antragsgegners zu 1. handelt es ich bei den beiden Zweitkorrektoren um die örtlichen Fachkoordinatoren in den Teilmodulen Eingriffs- und Staatsrecht. Zu einer Einsichtnahme der entsprechenden Wahlprotokolle sieht sich das Gericht durch das schlichte Bestreiten des Antragstellers nicht veranlasst. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Rangfolge, bestehend aus dem Lehrenden als Erstkorrektor und dem örtlichen Fachkoordinator als Zweitkorrektor, als „nicht denkbar“ ansieht, erschließt sich nicht. e) Auch sonst ist die Zweitkorrektur seiner Studienleistung (Klausur) in dem Modul GS 2 (Eingriffsrecht / Staatsrecht) nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Antragstellers, die Stellungnahme des Zweitkorrektors im Teilmodul Staatsrecht erschöpfe sich darin, er pflichte der Erstkorrektorin vollumfänglich bei, trifft bereits nicht zu. Der Zweitkorrektor hat vielmehr ausgeführt: „Die Bearbeitung des staatsrechtlichen Teils weist erhebliche Mängel auf, eine hinreichende auf den Sachverhalt bezogene nachvollziehbare und vertretbare Lösung wird - auch wenn eins der relevanten Grundrechte erkannt wird - im Wesentlichen nicht erbracht. Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht. Den Anmerkungen und der Bewertung der Erstgutachterin schließe ich mich an.“ Damit hat der Zweitkorrektor eine eigenständige Bewertung niedergelegt und sich (nur) ergänzend den Anmerkungen und der Bewertung der Erstkorrektorin angeschlossen. Im Übrigen wäre es auch unbedenklich, hätte sich der Zweitkorrektor der Bewertung der Erstkorrektorin ohne eigene Begründung angeschlossen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bewertung von Prüfungsleistungen durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers (sog. offene Zweitbewertung) zulässig. Es gibt keinen Grundsatz der Prüfungsanonymität. Stimmt der Zweitprüfer der Beurteilung des Erstprüfers zu, kann er sich dem ohne eigene Begründung anschließen. Dies gilt auch für das Überdenkungs- bzw. Nachprüfungsverfahren. Die offene Zweitbewertung ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Std. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 -, juris, Rdn. 11 f. m.w.N. f) Soweit der Antragsteller schließlich rügt, ein „Erwartungshorizont“ sei nicht existent, missversteht er die Ausführungen des Antragsgegners zu 1. in dessen Schreiben vom 19. September 2023 (vgl. Bl. 90 des VV, BA Nr. 1). Darin heißt es lediglich, ein „‘Bewertungssystem‘, eine Musterlösung oder ein verbindlicher Notenschlüssel [müsse] nicht transparent dargelegt werden. […] Gleiches [gelte] für den [vom Antragsteller] geforderten offenzulegenden Erwartungshorizont.“ Damit hat der Antragsgegner zu 1. (nur) zum Ausdruck gebracht, die weiteren Grundlagen der Bewertung, u.a. einen Erwartungshorizont, nicht offen zu legen, was rechtlich unbedenklich ist, vgl. Fischer in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Augl. 2022, Rdn. 710 („Der Prüfer muss auch nicht vorab einen „Erwartungshorizont“ als Bestandteil der Bewertungsbegründung formulieren.“), ohne die Existenz eines solchen Erwartungshorizonts zu verneinen. Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Studienleistung (Klausur) in dem Modul GS 2 (Eingriffsrecht / Staatsrecht) ist nach § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO BA Teil A die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Für Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW - VAPPol II Bachelor -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 E 288/22 -, juris.