Beschluss
17 B 871/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0215.17B871.23.00
6mal zitiert
11Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2023 verfügten Ausweisung betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2023 verfügten Ausweisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, die sich ausweislich des Antrages, „unter Aufhebung der Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 24.07.2023,7 L 482/23, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.05.2023 gegen die Ziffer 1., 2. und Ziffer 4. des Bescheides vom 22.05.2023 wiederherzustellen“, allein gegen die Ablehnung des vom Antragsteller erstinstanzlich u.a. gestellten Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wendet, hat keinen Erfolg. 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 7 K 1351/23 VG Minden – des Antragstellers gegen die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2023 verfügte Ausweisung wendet, ist sie in Ermangelung des erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresses unzulässig, Vgl. zum prozessualen Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzinteresses auch bei der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO: Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 42; Kaufmann in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 146 Rn. 1; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juni 2001 – 1 M 12/01 –, juris, Rn. 1, und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO). Vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Werkstand: 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 146 Rn. 13d. Denn die vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Ausweisung würde ihm angesichts seiner bereits am 15. Juli 2023 – und damit vor Erlass des angefochtenen Beschlusses – erfolgten freiwilligen Ausreise keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen (können). Insbesondere würde gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 84 AufenthG Rn. 43, eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht die Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung hemmen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das sich aus § 80 Abs. 1 VwGO herleitende Verbot, nach Eintritt des Suspensiveffekts Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus einem erlassenen Verwaltungsakt zu ziehen, einer auf das Aufenthaltsgesetz bezogenen bereichsspezifischen Einschränkung unterworfen. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 84 AufenthG Rn. 49; VG Potsdam, Beschluss vom 3. Juli 2003– 14 L 470/03 –, juris, Rn. 4 m.w.N. Dies hat zur Folge, dass eine Ausweisungsverfügung auch dann, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, geeignet ist, unmittelbare Rechtswirkungen auszulösen. Sie führt nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen einer erteilten Aufenthaltsgenehmigung, zieht den Ausschluss der Fiktion des erlaubten, geduldeten oder fortbestehenden Aufenthalts im Sinne des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG nach sich und führt zwingend auf den gesonderten Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs.1 und Abs. 2 AufenthG). Demnach kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ausweisung ersichtlich nur dann in Betracht, wenn es um die Vollziehung der Ausweisung durch Vollstreckung der Ausreisepflicht selbst geht. Angesichts der am 15. Juli 2023 erfolgten freiwilligen Ausreise des Antragstellers aus dem Schengenraum steht dies vorliegend gerade nicht in Rede. Mithin ist der Antragsteller unabhängig davon, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar ist, auf die Anfechtung der Ausweisung im Klageverfahren zu verweisen. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage– 7 K 1351/23 VG Minden – des Antragstellers gegen das unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2023 verfügte, auf vier Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, ist sie nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist bezüglich des Antrages des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. Mai 2023 anzuordnen, vgl. zu der insoweit gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG analog nicht gegebenen aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen das (grundlegende) behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1.23 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, juris, Rn. 41 ff.; Kluth/Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, 39. Edition Stand: 1. Oktober 2023, § 11 AufenthG Rn. 69, (auch) davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die verfügte Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre sei ebenfalls rechtmäßig. Dagegen wendet die Beschwerde ein, das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot könne keinen Bestand haben, da dieses entgegen Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG – RL 2008/115/EG – wegen der unter dem 6. Juli 2023 erfolgten Aufhebung der im Bescheid vom 22. Mai 2023 enthaltenen Abschiebungsandrohung nicht zusammen mit einer Rückkehrentscheidung ergangen sei. Rein vorsorglich werde in Hinblick auf die Ermessenserwägungen zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes darauf hingewiesen, dass ebenso wie bei der Ausweisungsverfügung dem Antragsteller lediglich ein strafbares Verhalten unzutreffend unterstellt werde. a) Diesem Vorbringen steht die Unzulässigkeit des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angegriffene Ausweisung (s.o. unter 1.) nicht entgegen. Denn die in § 11 AufenthG in der ab dem 21. August 2019 geltenden Fassung– BGBl. I S. 1294 – bestimmten Rechtsfolgen treten nicht mehr ipso iure mit dem Erlass (hier: Ausweisung) bzw. dem Vollzug (Zurückschiebung und Abschiebung) der aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahme selbst ein. Vielmehr bedarf es eines weiteren selbständigen Verwaltungsakts der Ausländerbehörde. Dabei treten die gesetzlichen Verbote des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG mit Wirksamwerden des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ein. Für den Erlass eines auf eine Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes genügt die Wirksamkeit der Ausweisung, deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit bedarf es nicht. Dies folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot zwingend zeitgleich mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen ist. Angesichts der weitreichenden und gravierenden, über die einer Ausweisung hinausgehenden zusätzlichen Folgen, die ein (selbständiges) Einreise- und Aufenthaltsverbot ausweislich des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für den Betroffenen entfaltet, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jedoch die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Grundverfügung, hier der Ausweisung, nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, – der gleichermaßen für das (grundlegende) behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1.23 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, juris, Rn. 41 ff.; Kluth/Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, 39. Edition Stand: 1. Oktober 2023, § 11 AufenthG Rn. 69 –, der eine in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO darstellt, ist angesichts dieser gravierenden Rechtsfolgen unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur zu rechtfertigen, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den (selbständigen) Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erfordert, voraussichtlich rechtmäßig ist. Daher ist bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der korrelierenden Grundmaßnahme, hier der Ausweisung, zu überprüfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 11 S 3477/19 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 8 ME 126/20 –, juris, Rn. 8. Dies ist auch und gerade dann geboten, wenn (s.o.) individuelle (tatsächliche) Einzelfallumstände – hier die freiwillige Ausreise und der Aufenthalt des Antragstellers im Heimatland – prozessual einer Prüfung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung entgegenstehen. A.A. (wohl bezüglich der „Festsetzung der Sperrfrist“ nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2019– 3 B 235/19 –, juris, Rn. 6. Ansonsten bliebe schwerlich nachvollziehbar, dass der freiwillig ausgereiste Ausländer mit seiner Ausreise zugleich sämtlicher Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes (gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) verlustig ginge. b) Im Rahmen der hiernach angezeigten Inzidentprüfung der zugrundeliegenden Ausweisung greift das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, welches zugunsten des Antragstellers im vorliegenden Prüfungszusammenhang Berücksichtigung finden muss, gleichwohl nicht durch. Der Antragsteller zeigt in der für den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte auf, die geeignet wären, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht geht von der (auch materiellen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisung aus. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG lägen vor. Der (bzw. ein) Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet stelle gegenwärtig eine Gefahr für ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG dar. An seiner Ausweisung bestehe insoweit ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, als der Antragsteller die Straftatbestände des § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB und des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt habe. Insbesondere habe er durch die Vorlage seines albanischen Passes, der mit einem Aufkleber versehen gewesen sei, wonach er – der Antragsteller – in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt sei, eine unechte Urkunde gebraucht. Ohne Zweifel habe er zumindest mit dolus eventualis und damit vorsätzlich hinsichtlich der Tathandlung sowie bezüglich der Merkmale der Urkundeneigenschaft gehandelt. Durch Vorlage dieser unechten Urkunde habe er die Fehlvorstellung bei der Antragsgegnerin bezweckt, dass er in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt sei, um nachfolgend eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG zu erhalten. Zudem seien diese Verstöße bereits aufgrund ihrer vorsätzlichen Begehung nicht nur geringfügig. Dagegen bringt die Beschwerde – auch mit wiederholender (s. erstinstanzliche Antragsschrift vom 30. Mai 2023) wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2023– 1 K 4351/21 –, juris, Rn. 53 bis 55 – vor, die Ausweisungsverfügung sowie die Abwägung der Antragsgegnerin könnten unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Verwaltungsgericht Karlsruhe keinen Bestand haben. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liege nicht vor. Soweit der angefochtene Beschluss wertend feststelle, dem Antragsteller sei das „ordnungsmäße Procedere“ bekannt gewesen, lasse das Verwaltungsgericht wesentliche Sachverhaltsschilderungen des Antragstellers völlig unberücksichtigt. Dieser habe dargelegt, dass er in Griechenland eine Agentur zur Hilfe genommen habe. Für den Antragsteller habe kein Anlass bestanden, an der Ordnungsgemäßheit des griechischen Daueraufenthaltstitels zu zweifeln, wie auch das Verhalten der deutschen Behörden belege, die bei der Antragstellung Auffälligkeiten nicht festgestellt und ihm sodann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG mit Gültigkeitszeitraum vom 6. Mai 2022 bis zum 5. Mai 2025 erteilt hätten. Zudem sehe § 91c AufenthG ein Informations- und Kontrollverfahren vor. Der Antragsteller habe erst durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2023 Kenntnis erhalten, dass es sich um einen gefälschten Daueraufenthaltstitel handele bzw. handeln solle. Im Übrigen gäbe die angefochtene Verfügung die Regelung Nr. 55.2.2.4. der Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz nur verkürzt wieder. Die Regelung Nr. 55.2.2.5. werde von der Antragsgegnerin ebenso wenig berücksichtigt wie die Möglichkeit, auf Grund der Regelung des § 19c Abs. 3 AufenthG auf ein Visumverfahren zu verzichten, worauf die Regelung Nr. 55.2.2.7. der Verwaltungsvorschriften hinweise. Diese Einwände ziehen die eingehende Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach bezüglich des Antragstellers die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind (Beschluss Seite 11, zweiter Absatz, bis Seite 14 unten), nicht in Zweifel. Der pauschale Hinweis auf und die schlichte Zitierung der (abstrakten) Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe dazu, wann von einem „nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften“ i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auszugehen ist, sind nicht geeignet, die einzelfallbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Das erneute Rekurrieren der Beschwerde auf die Inanspruchnahme einer „Agentur in Griechenland“ durch den Antragsteller, die für ihn eine langfristige Aufenthaltsberechtigung beantragt und ihm seinen Pass mit dem entsprechendem Aufkleber ausgehändigt habe, bleibt gerade unter Berücksichtigung der diesbezüglichen differenzierten Kritik und Vorhalte des Verwaltungsgerichts – u.a. bezüglich eines dolus eventualis des Antragstellers beim Gebrauch der unechten Urkunde durch Vorlage bei der Antragsgegnerin (Beschluss Seite 13, dritter Absatz ff.) – weiterhin insuffizient. Der weitere überzeugende Einwand des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich – anders als in Griechenland – in Deutschland an die deutschen Behörden, namentlich die Antragsgegnerin gewandt zwecks Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a Abs. 1 AufenthG, wird nicht mit dem Hinweis auf die von der Antragsgegnerin aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente erteilte Aufenthaltserlaubnis in Zweifel gezogen. Der Antragsteller hat unstreitig ein gefälschtes Dokument vorgelegt. Hat er die ihm angelasteten Umstände der vorgängigen Erlangung dieses gefälschten Dokumentes nicht ausräumen können, kann er sich nicht nachfolgend darauf berufen, dass die Antragsgegnerin dieses Dokument zunächst (fälschlicherweise) akzeptiert hat, ohne dass die Fälschung offensichtlich war und erst durch einen anonymen Hinweis und eine abgleichende Abfrage gemäß § 91c AufenthG offengelegt worden ist. Schließlich wird mit der (schlichten) Behauptung, die angefochtene Verfügung gebe die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz verkürzt wieder bzw. berücksichtige diese unzureichend, nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb – entgegen dem Befund des Verwaltungsgerichts – die Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt sein sollten. c) Ebenso wenig dringt die Beschwerde mit ihrem Monitum durch, angesichts der im erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren unter dem 6. Juli 2023 erklärten Aufhebung der unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung verstoße das streitgegenständliche befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot mangels einer einhergehenden Rückkehrentscheidung gegen Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG und könne keinen Bestand haben. Dies ist mit Blick auf die bereits taggleich mit Bescheid vom 6. Juli 2023 erneut erlassene Abschiebungsandrohung unzutreffend. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 39 ff., steht es der Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, wenn die Abschiebungsandrohung (als Rückkehrentscheidung) zeitlich nach dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ergeht. Aus Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG folgt, dass ein Erlass der dort genannten Entscheidungen in gesonderten Bescheiden und (sogar) durch verschiedene Behörden zulässig ist. Maßgeblich ist, ob die Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung vor der tatsächlichen Ausreise bzw. Abschiebung des Ausreisepflichtigen ergeht, sodass das Einreiseverbot seine Wirkungen voll entfalten kann. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 53 ff., insb. 56. So liegt der Fall hier. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers am 15. Juli 2023 lag eine wirksame Abschiebungsandrohung vor. Nachdem der Antragsgegner die mit Bescheid vom 22. Mai 2023 gegenüber dem Antragsteller zugleich verfügte Abschiebungsandrohung mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 aufgehoben hatte, erließ er taggleich eine – vorliegend nicht verfahrensgegenständliche – erneute Abschiebungsandrohung, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 12. Juli 2023. d) Fehl geht die Beschwerde mit ihrem Vorwurf fehlerhafter Ermessenserwägungen in Bezug auf die Befristung des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Insoweit wiederholt sie lediglich ihre – nicht durchgreifenden (s.o. unter lit. b) – Einwände gegen die Annahme eines strafbaren Verhaltens des Antragstellers. Substantiierte Ausführungen zu behaupteten Ermessensfehlern finden sich nicht. 3. Die Beschwerde meint ferner, „Zudem hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG beantragt und gemäß der Regelung des Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 Richtlinie 2008/115 EG hätte dies berücksichtigt werden müssen.“ Ausgehend von der – nach dem im vorliegenden Verfahren geltenden summarischen Prüfungsrahmen anzunehmenden – Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. Mai 2023 verfügten Ausweisung kommt diesen Ausführungen schon mit Blick auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keine Relevanz zu. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat geht derzeit weiterhin davon aus, dass auch in Ansehung der (Neu-) Regelung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG, wonach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eigenständig zu erlassen ist, ein mit einer Ausweisung zu erlassendes Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.