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Beschluss

12 E 635/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1102.12E635.20.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.453,09 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.453,09 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juni 2020, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist im tenorierten Umfang begründet. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit sind die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist schließlich nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Für die Wertberechnung maßgebend ist dabei nach § 40 GKG jeweils der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. In Anwendung dieser Grundsätze dürften entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts jedenfalls Anhaltspunkte für eine unterhalb des Auffangwerts von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) maximale Forderungshöhe vorgelegen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung der mit dem Pflegewohngeldrecht befassten Senate des erkennenden Gerichts ist gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 GKG in Pflegewohngeldsachen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Wertvorschriften der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe des Jahresbetrages der geforderten Leistung festzusetzen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 21. Januar 2019 -12 E 488/18 -, vom 15. Januar 2019 - 12 E 179/18 -, vom 21. August 2013 - 12 E 300/13 -, vom 8. März 2010 - 12 E 18/10 -, vom 12. Januar 2010 - 12 E 1378/09 - und vom 29. April 2008 - 16 E 1174/07 und 16 E 817/07 -, jeweils m. w. N. Soweit die Beklagte vorliegend keine auf den konkreten Fall bezogene Berechnung durchgeführt hat, fehlt es jedenfalls hinsichtlich des Maximalbetrags des mit der Klage verfolgten Anspruchs nicht an Anhaltspunkten. Denn wie die Beklagte zutreffend andeutet, wird Pflegewohngeld gemäß § 14 Abs. 1 APG NRW maximal bis zur Höhe der Investitionskosten, also der durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 12 APG DVO NRW festgesetzten Beträge für anerkennungsfähige Aufwendungen gewährt (vgl. § 14 Abs. 1 APG DVO NRW). Da der für die hier betreffende Pflegeeinrichtung festgesetzte Investitionskostenbetrag (315,15 Euro/Monat bzw. 10,36 Euro/Tag) aktenkundig war und zudem von der Einrichtung bei Aufnahme der Mutter des Klägers auch bekannt gegeben worden sein dürfte, war die Maximalhöhe der begehrten Förderung bereits bei Klageerhebung ohne Weiteres zu ermitteln. Bekannt war auch, dass Pflegewohngeld nur für weniger als ein Jahr, nämlich für den Zeitraum von der Aufnahme in das Pflegeheim (5. Oktober 2016) bis zum Versterben der Bewohnerin (22. Februar 2017) beansprucht werden konnte. Unabhängig davon, aus welchen Erwägungen die Beklagte die Gewährung ursprünglich abgelehnt hatte, war das mit der Klage verfolgte Interesse daher von vornherein auf die für diesen Zeitraum anzusetzenden Investitionskosten begrenzt. Diese betragen 1.453,09 Euro (315,15 Euro/Monat x 3 Monate + 10,36 Euro/Tag x 49 Tage). Soweit die Beklagte einen etwas geringeren Betrag geltend macht, der sich gegenüber der hier erfolgten Wertfestsetzung nicht auf die Wertstufe nach dem RVG auswirken würde, ist ihr offenbar ein Rechenfehler unterlaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).