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Beschluss

4 A 3179/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1206.4A3179.21.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.11.2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.11.2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die auf gefestigte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung bezugnehmende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20.8.2020, mit der dem Kläger die weitere selbstständige Ausübung der in einem Gewerbebetrieb ausgeübten Gewerbe „Augenoptiker und Hörgeräteakustiker“ sowie die weitere selbstständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die geltend gemachten Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Anhörung der Handwerkskammer bestehen nicht. Nach § 35 Abs. 4 Satz 2 GewO sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe unter anderem der Handwerkskammer mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 3.9.2019 unter Darlegung der Höhe der Rückstände des Klägers getan. Anhaltspunkte dafür, dass dies den gesetzlichen Vorgaben nicht genügen könnte, sind weder vorgetragen, noch ansatzweise ersichtlich. Auch der Einwand des Klägers, die Handwerkskammer hätte aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und der Schwere des Eingriffs vor Erlass der Verfügung erneut angehört werden müssen, begründet keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Der Umstand, dass die Anhörung ein knappes Jahr vor Erlass der Untersagungsverfügung erfolgte, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 – 4 B 511/15 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Dies gilt umso mehr, weil dieser Zeitablauf hier gerade dadurch zu erklären ist, dass die Beklagte der Anregung der ordnungsgemäß angehörten Handwerkskammer gefolgt war, das Verfahren aufgrund der Zusage des Klägers, die aufgelaufenen Rückstände in wenigen Wochen durch ein Darlehen begleichen zu wollen, für sechs Monate auszusetzen. Nachdem der versprochene vollständige Zahlungsausgleich auch ein dreiviertel Jahr später noch immer nicht erfolgt war und Steuerrückstände in Höhe von mehr als 80.000,00 Euro verblieben waren, war eine nochmalige Anhörung der Handwerkskammer offensichtlich entbehrlich, zumal der Kläger auf seine erneute Anhörung im Sommer 2020 nicht mehr reagiert, insbesondere keine Zahlungsbereitschaft mehr signalisiert hatte. Die zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen beruhten ausschließlich auf Drittschuldnerzahlungen. Lag mithin schon kein Anhörungsmangel vor, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt, selbst ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die unterstellte Verletzung von Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Fehl geht auch der Einwand des Klägers, die Weitergabe der Informationen durch das Finanzamt sei willkürlich erfolgt und habe gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO verstoßen. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt hat, dürfen die Finanzämter die Gewerbebehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO von Steuerrückständen in Kenntnis setzen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hindeuten, auch wenn die entsprechenden Festsetzungen noch nicht bestandskräftig geworden sind. Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit auferlegten Aufgabe zu ermöglichen, also bei gegebenem Anlass gegen steuerlich unzuverlässige Gewerbetreibende das Mittel der Gewerbeuntersagung zu verhängen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren. In einem solchen Fall bestünde ohne eine Offenbarung der Daten die Gefahr, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2021 – 4 B 1168/20 –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für die vom Kläger ins Blaue hinein behauptete bloße selektive Weitergabe von Informationen der Steuerbehörden an die Gewerbeämter sind entsprechende Anhaltspunkte weder benannt noch ersichtlich. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Im Einklang mit ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht den Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung Ende August 2020 zutreffend als unzuverlässig angesehen. Weder der Einwand des Klägers, er habe unstreitig mehr als 80.000,00 Euro Steuern an das Finanzamt C.-Mitte zahlen können, noch derjenige, es habe sich bei den Rückständen ausschließlich um bis heute dem Grunde und der Höhe nach streitige Schätzungen gehandelt, greifen durch. Abgesehen davon, dass die Summe der Rückführung von Steuerschulden ausschließlich auf Drittschuldnerzahlungen und nicht auf freiwilligen Zahlungen des Klägers beruht, lässt sie nicht im geringsten darauf schließen, dass der Kläger künftig seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen und die Rückstände abbauen wird. Es fehlt insoweit an jeglichem Vortrag über das Bestehen eines verbindlichen und von allen Gläubigern einschließlich der Finanzverwaltung akzeptierten Tilgungsplans, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, sowie dazu, dass der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen (weiterhin) nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Desgleichen ist es nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung rechtlich ohne Belang, dass die Steuerrückstände auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen zurückgehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2020 – 4 A 1558/19 –, juris, Rn. 19 f. Dass das Finanzamt die Vollziehung der vom Kläger bestrittenen Steuerbescheide ausgesetzt haben könnte, ist nicht vorgetragen. Für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist die vom Kläger als willkürlich erachtete Mitteilung an die Schufa ohne Belang. Insoweit kommt es ausschließlich auf die Höhe seiner Rückstände und das fehlende Sanierungskonzept an. Angesichts dessen bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 – 1 B 33.94 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2023 – 4 B 681/22 –, juris, Rn. 14. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderte zeitliche Befristung der Gewerbeuntersagung auf der Grundlage von § 35 Abs. 6 GewO ist in dieser Vorschrift und auch sonst gesetzlich nicht vorgesehen. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend im Einklang mit höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt hat, bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 – 4 A 87/21 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N. Die Unverhältnismäßigkeit hat der Kläger auch nur ohne Substanz behauptet, ohne sich aber an den vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlich hierzu entwickelten Maßstäben zu orientieren oder gemessen hieran erhebliche Einwände zu erheben. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt zwar in Betracht, wenn das Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2020 ‒ 5 B 30.19 D ‒, juris, Rn. 29, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2021 – 4 A 193/19 –, juris, Rn. 2 f. Ein Gehörsverstoß liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch die Teilnahme seines Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung angemessen Rechnung getragen war. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.2.2002 – 1 B 313.01 –, juris, Rn. 5, und vom 8.12.2006 – 1 B 37.05 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 ‒ 4 A 10/18.A ‒, Rn. 30 f., m. w. N. Durch den Prozessbevollmächtigten kann die Partei ihre Rechte in dem Verfahren normalerweise angemessen und effektiv wahrnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Solche gewichtigen Gründe ergeben sich nicht schon aus der Bedeutung, welche der Prozess für die Partei hat. Vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2021 – IX ZR 53/21 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Der Verweis des Klägers, es gehe um seine berufliche Existenz, beinhaltet schon angesichts der klaren Sach- und Rechtslage und der fehlenden Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers durch das Verwaltungsgericht keinen Grund, der über sein bloßes Anwesenheitsinteresse hinausgeht. Inwieweit der dem Bevollmächtigten am 3.11.2021 zugegangene Schriftsatz der Beklagten, in dem auf vorsorgliche Anfrage des Gerichts lediglich die – für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wegen des hierfür maßgeblichen Zeitpunkts letztlich unerheblichen – aktuellen Steuerrückstände mitgeteilt waren, eine Rücksprache mit dem Kläger erforderlich gemacht haben sollte, die eine anwaltliche Vertretung allein als unzureichend hätte erscheinen lassen können, ist weder nachvollziehbar geltend gemacht noch ersichtlich. Deshalb kann letztlich auf sich beruhen, ob die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers mit dem Vertagungsantrag ausreichend belegt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.