Beschluss
4 A 193/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist geboten, wenn das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten verletzt hat (§124 Abs.2 Nr.5 i.V.m. §138 Nr.3 VwGO).
• Ein Verlegungs- oder Vertagungsantrag ist dann begründet, wenn der Verhinderte schlüssig darlegt, dass trotz zumutbarer Bemühungen kein hinreichendes Gehör möglich war (§227 Abs.1 ZPO i.V.m. §173 S.1 VwGO).
• Das Gericht muss die vorgebrachten erheblichen Gründe selbst beurteilen und kann dem Beteiligten nicht die Darlegung unvorhersehbarer Umstände, etwa die genaue Dauer eines fremden Termins, abverlangen.
• Fehlt die Teilnahme des Beteiligten an der mündlichen Verhandlung, ist ein Verfahrensmangel insoweit nicht durch nachträgliche Heilung beseitigbar (§173 S.1 i.V.m. §295 ZPO).
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verhandlung in Abwesenheit wegen berechtigter Terminsaufhebungsanträge • Die Zulassung der Berufung ist geboten, wenn das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten verletzt hat (§124 Abs.2 Nr.5 i.V.m. §138 Nr.3 VwGO). • Ein Verlegungs- oder Vertagungsantrag ist dann begründet, wenn der Verhinderte schlüssig darlegt, dass trotz zumutbarer Bemühungen kein hinreichendes Gehör möglich war (§227 Abs.1 ZPO i.V.m. §173 S.1 VwGO). • Das Gericht muss die vorgebrachten erheblichen Gründe selbst beurteilen und kann dem Beteiligten nicht die Darlegung unvorhersehbarer Umstände, etwa die genaue Dauer eines fremden Termins, abverlangen. • Fehlt die Teilnahme des Beteiligten an der mündlichen Verhandlung, ist ein Verfahrensmangel insoweit nicht durch nachträgliche Heilung beseitigbar (§173 S.1 i.V.m. §295 ZPO). Der Kläger beantragte die Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht anberaumten Termins, nachdem sein Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte und der Termin kurzfristig verlegt worden war. Er berief sich auf Nichteinhaltung der Ladungsfrist und darauf, dass er am selben Tag einen früher anberaumten Gerichtstermin am Amtsgericht wahrnehmen müsse, dessen Vorbereitung und Dauer ein rechtzeitiges Erscheinen beim Verwaltungsgericht ausschlössen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Aufhebung mehrmals ab und verhandelte am 30.11.2018 in Abwesenheit des Klägers, nachdem Kontaktversuche erfolglos geblieben waren. Der Kläger legte unmittelbar vor der Terminsstunde ein fachärztliches Attest vor, dessen Bedeutung das Gericht nicht abschließend prüfte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhte auf der mündlichen Verhandlung ohne Teilnahme des Klägers. • Rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG, §108 Abs.2 VwGO) war verletzt, weil das Gericht in Kenntnis der erheblichen Gründe für die Terminsaufhebung nicht vertagt hat (§124 Abs.2 Nr.5 i.V.m. §138 Nr.3 VwGO). • Erhebliche Gründe liegen vor, wenn trotz zumutbarer eigener Bemühungen eine Teilnahme nicht möglich war und das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot zurücktreten muss (§227 Abs.1 ZPO i.V.m. §173 S.1 VwGO). • Der Kläger hat schlüssig substantiierte Angaben zur Terminskollision gemacht, insbesondere zur frühzeitigen Ladung beim Amtsgericht und zur Folge, dass dessen Dauer seine Teilnahme verhinderte; das Gericht durfte nicht verlangen, dass die konkrete Dauer des fremden Termins verlässlich vorhersehbar dargelegt werde. • Das Verwaltungsgericht hätte alternative Maßnahmen ergreifen müssen, etwa zusagen, bei Nichterscheinen zu vertagen oder sich beim Amtsgericht über die tatsächliche Dauer zu erkundigen; das Unterlassen dieser Schritte begründet die Verfahrensverletzung. • Mangels Teilnahme des Klägers ist eine Heilung des Mangels ausgeschlossen (§173 S.1 i.V.m. §295 ZPO), sodass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. • Offen bleibt, ob das unmittelbar vor Terminsbeginn vorgelegte fachärztliche Attest einen eigenständigen erheblichen Grund darstellte; dies muss nicht entschieden werden, da die Verfahrensverletzung bereits feststeht. Die Berufung wird zugelassen, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch Verhandlung in dessen Abwesenheit verletzt hat. Die Ablehnung der mehrfach gestellten Anträge auf Aufhebung des Termins war unzureichend begründet, insbesondere weil dem Kläger nicht die Darlegung der unvorhersehbaren Dauer eines fremden Termins abverlangt werden durfte und das Gericht keine Maßnahmen zur Sicherstellung des Gehörs ergriff. Mangels Teilnahme des Klägers kann der Verfahrensmangel nicht geheilt werden. Die Entscheidung über die Kosten der Fortführung des Verfahrens bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.