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Beschluss

4 B 681/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.4B681.22.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.5.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.5.2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 1042/22 VG Arnsberg) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.2.2021 hinsichtlich der in Ziffer 1 enthaltenen Gewerbeuntersagung wiederherzustellen und in Bezug auf die in Ziffer 3 enthaltene Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen, abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung genüge dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da sowohl die einfache als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung offensichtlich rechtmäßig seien und auch im Übrigen dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen sei. Nach der insolvenzrechtlichen Freigabe der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers sei es erneut zu gewichtigen Zahlungsrückständen gekommen. Zwar habe der Antragsteller anschließend immer wieder Tilgungszahlungen geleistet, eine dauerhafte Besserung seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten sei damit aber nicht einhergegangen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung hätten offene Beitragsforderungen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 7.064,57 Euro, Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes J. in Höhe von 4.513,43 Euro und Kammerbeitragsforderungen in Höhe von 670,66 Euro sowie Ausbildungsbeiträge in Höhe von 112,08 Euro der Handwerkskammer T. bestanden. Die vom Antragsteller geltend gemachte Ratenzahlungsvereinbarung stehe der Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Sie sei nach dem Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens getroffen worden und entspreche darüber hinaus nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Der Einwand des Antragstellers, dass die Zahlungsrückstände auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen zurückzuführen seien, entkräfte den Eindruck der Unzuverlässigkeit nicht. Die Gewerbeuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Im Einklang mit ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung im März 2022 mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden erheblichen Rückstände zutreffend als unzuverlässig angesehen. Der Einwand des Antragstellers, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts begegneten hinsichtlich der Interessenabwägung und der Verhältnismäßigkeit Bedenken, verfängt nicht. Es ist nichts Durchgreifendes vorgetragen, das zu einer zu seinen Gunsten ausfallenden Einschätzung der Zuverlässigkeit führt. Der Umstand, dass der Antragsteller sich mit Rechtsmitteln gegen die Rückstände gewandt haben will, führt nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Forderungen ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Forderungen hatten weder der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Forderungen nicht beglichen hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Bescheide vollziehbar waren. Ausgehend davon, dass Steuer- und Rentenversicherungsbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO; § 86a SGG), besteht keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2021 – 4 B 399/21 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N. Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen konkret vorzutragen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vollziehung der festgesetzten Forderungen in einem Widerspruchsverfahren oder gerichtlichen Verfahren ausgesetzt worden sein könnte. Der weitere Einwand des Antragstellers, die pandemiebedingte Sondersituation sei nicht hinreichend gewürdigt worden, steht der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstäben nicht entgegen, wonach es auf den Grund für die Entstehung der Schulden und subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht ankommt. Ungeachtet dessen ist dem Antragsteller ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 21.3.2022 auch mit Blick auf die Corona-Pandemie mehrfach Gelegenheit gegeben worden, Maßnahmen zur Regelung seiner öffentlich-rechtlichen Rückstände zu treffen, ohne dass dieser davon nachhaltigen Gebrauch gemacht hat. Die Annahme des Antragstellers, er könne – wie seiner Ansicht nach schon in der Vergangenheit – zukünftig die wirtschaftliche Kraft wiedererlangen und aufgelaufene Rückstände minimieren, ändert ungeachtet der gänzlichen Unverbindlichkeit dieses Vorbringens nichts an seiner Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Die Gewerbeuntersagung ist auch verhältnismäßig. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 – 1 B 33.94 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2019 – 4 B 1231/19 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Auch die von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren losgelöste Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit sowohl hinsichtlich der Gewerbeuntersagung für das betriebene Gewerbe als auch hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung den Verlust der Einkommensquelle des Antragstellers als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse gewertet hat. Denn auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragstellers, sein Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Um aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls neben der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen zu können, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist, muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff. Das ist hier angesichts der Rückstände und in der Vergangenheit nicht nachhaltig genutzter Möglichkeiten zum Schuldenabbau und zu ordnungsgemäßer Betriebsführung anzunehmen, ohne dass dies durch die Ratenzahlungsvereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, wie sie im Schreiben vom 28.3.2022 niedergelegt ist, in Frage gestellt würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).