Urteil
2 K 3615/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0305.2K3615.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01 mit der postalischen Anschrift M.-straße N02, N01 X.. Auf dem Grundstück steht ein Gebäude, das etwa im Jahr 1954 als Wochenendhaus errichtet wurde. Im Winter 1962 wurde das Wochenendhaus stark beschädigt. Im Zuge dessen wurde am 07.07.1967 eine Baugenehmigung für die Neuerrichtung und Aufstockung des Wochenendhauses erteilt, da eine Reparatur nicht möglich und eine Neuerrichtung erforderlich war. Das südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Flurstück 26 ist ebenfalls mit einem Gebäude bebaut. Die Flurstücke 28 und 26 sind von unbebauten Feldern, Wiesen und Wäldern umgeben. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht für das Vorhabengrundstück Fläche für die Landwirtschaft vor. Zudem liegt das Vorhabengrundstück im Landschaftsschutzgebiet. Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Veranschaulichung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ (Quelle: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/) Der Kläger erwarb das Grundstück 1997 im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Sowohl die vorherigen Eigentümer als auch der Kläger nutzen das Wochenendhaus seit Jahrzehnten zu Dauerwohnzwecken. Im Laufe der Jahre errichtete der Kläger auf dem Grundstück weitere bauliche Anlagen. Am 14.04.2011 erteilte der Beklagte dem Kläger u.a. eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus, Carports und zwei Wetterschutzdächern sowie für die Errichtung eines Werkstattgebäudes für Bootsbau. Mit Antrag vom 27.11.2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des Wochenendhauses zu einem Wohnhaus mit Dauerwohnnutzung sowie für den Umbau nebst Nutzungsänderung von Nebenanlagen (ehemaliger Carport und Anbau) in Wohnraum. Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 31.05.2021 ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, das geplante Vorhaben liege im Außenbereich. Es sei nicht genehmigungsfähig, da öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Zunächst könne der Kläger aus einer etwaigen „aktiven Duldung“ keinen Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Dauerwohnnutzung herleiten. Dies würde die Verfestigung einer Splittersiedlung bedeuten. Nicht nur würde der bisher nur geduldete vorhandene Gebäudebestand nachträglich genehmigt, vielmehr würde auch erstmals dessen Nutzung als normales Wohnhaus zugelassen. Auch die bereits erfolgte Umnutzung des genehmigten Carports in Wohnraum sei nicht genehmigungsfähig. Insoweit könne eine Genehmigung insbesondere nicht auf die begünstigende Vorschrift des § 35 Abs. N02 Satz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) gestützt werden. Diese setze das Vorhandensein eines Wohngebäudes voraus, weshalb die Vorschrift auf Wochenendhäuser nicht anwendbar sei. Der Kläger hat am 07.07.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch auf Dauerwohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück zu. Bereits der Voreigentümer habe dort seit 1967 einen Erst- bzw. Dauerwohnsitz unterhalten, was dem Beklagten bekannt gewesen und von ihm geduldet worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2021 (Az: N03) zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er sei – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – im Rahmen einer Duldung mit der Dauerwohnnutzung einverstanden, unter bestimmten Voraussetzungen sogar für den Rechtsnachfolger des Klägers. Da ein Rechtsanspruch des Klägers insoweit nicht bestehe und die vorhandenen ungenehmigt errichteten bzw. ungenehmigt in der Nutzung geänderten baulichen Anlagen ohnehin zu beseitigen bzw. umzunutzen seien, sei er hierzu allerdings nur unter der Voraussetzung eines Rückbaus dieser Anlagen in den genehmigten Stand und der Rückgängigmachung der ungenehmigt durchgeführten Nutzungsänderungen einverstanden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich dem Vortrag des Beklagten an. Ergänzend trägt sie vor, die durch den Beklagten in Aussicht gestellte Duldung einer dauerhaften Wohnnutzung des Wochenendhauses sei bereits als sehr großzügig anzusehen. Weitere darüber hinausgehende Anbauten und Erweiterungen der baulichen Anlagen seien nicht genehmigungsfähig. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über den Orts- und Erörterungstermin vom 06.02.2024 sowie die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 99 f., 103 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 31.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wochenendhauses zu einem Wohnhaus mit Dauerwohnnutzung sowie für den Umbau nebst Nutzungsänderung von Nebenanlagen in Wohnraum auf dem Grundstück Gemarkung G01 in X.. Gemäß § 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der zum Zeitpunkt des Bauantrags vom 27.11.2020 geltenden Fassung vom 01.01.2019 (vgl. § 90 Abs. N02 Satz 1 BauO NRW in der Fassung vom 02.07.2021) besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben stehen jedoch Vorschriften des Bauplanungsrechts, namentlich § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB, entgegen. Das auf die Nutzungsänderung des Wochenendhauses nebst Nebenanlagen in ein Wohnhaus zur Dauerwohnnutzung gerichtete Vorhaben ist gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftig. Nach dieser Vorschrift bedarf die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Das Wohnhaus sowie der Carport und Anbau sind Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauO NRW, da es sich um selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen handelt, die von Menschen betreten werden können und geeignet und bestimmt sind, dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen. Das Vorhaben begründet auch eine Nutzungsänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 BauO NRW, die einer erneuten Baugenehmigung bedarf. Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 BauO NRW liegt erst dann vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – N02 C 10/09 –, Rn. 12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08. Mai 2015 – 7 A 1145/14 –, Rn. N02, juris. Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, die neue Nutzung könnte anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen sein. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist hingegen in dem genau deshalb erforderlichen Baugenehmigungsverfahren zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 – 2 A 3250/21 –, Rn. 14, juris. In die Beurteilung, ob eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne vorliegt, sind die Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) über die zulässigen Nutzungen in den Baugebieten einzubeziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – N02 C 25/82 –, Rn. 13, juris; Johlen , in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage 2023, § 3 BauO NRW, Rn. 82. Nach diesen Maßstäben liegt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor. Der Kläger kann für das streitgegenständliche Vorhaben weder die den vorherigen Grundstückseigentümern am 07.07.1967 erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung und Aufstockung des Wochenendhauses noch die ihm selbst am 14.04.2011 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Carports und Anbaus in Anspruch nehmen. Denn die neue Nutzung zum dauerhaften Wohnen unterscheidet sich wesentlich von der genehmigten Nutzung als Wochenendhaus und der ursprünglich für den Carport genehmigten Nutzung als Fahrzeugstellplatz. Mit der Änderung der Wochenendnutzung in eine Dauerwohnnutzung ändert sich in rechtlich relevanter Weise die das Bauwerk bisher charakterisierende Funktion. Die Nutzungsänderung entzieht dem ursprünglichen Vorhaben die Identität. Gerade deswegen bedarf die neue bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion der erneuten bebauungsrechtlichen Prüfung, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – N02 C 70/78 –, Rn. 6, juris. So wird auch im Bundesrecht zwischen Wohnhäusern und Wochenendhäusern unterschieden. Während nach den §§ 2, 3, N02, 4a, 5, 5a, 6 BauNVO „Wohngebäude“ in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, sind „Wochenendhäuser“ grundsätzlich nur in eigens nach § 10 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet zulässig. Die Dauerwohnnutzung stellt gegenüber der nur gelegentlichen Wohnnutzung als Wochenendhaus eine qualitative Änderung der Nutzung dar, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Nutzung des Carports als Fahrzeugstellplatz, der ebenfalls einer dauerhaften Wohnnutzung zugeführt werden soll. Das Vorhaben ist insbesondere nicht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) BauO NRW verfahrensfrei, da es schon keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es da es nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist. Das auf die Nutzungsänderung eines Wochenendhauses mit Nebenanlagen in ein Wohnhaus zu Dauerwohnzwecken gerichtete Vorhaben ist nach den §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen, da es sich gemäß § 29 Abs. 1 BauGB um ein Vorhaben handelt, das die Nutzungsänderung baulicher Anlagen mit bodenrechtlicher Relevanz zum Inhalt hat (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt. Ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB existiert für den Bereich des Vorhabens nicht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist auch nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ortsteil im Sinne des 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, Rn. 23, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – N02 B 45/14 –, Rn. 6, juris. Das Merkmal „im Zusammenhang bebaut“ erfordert eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – N02 C 15/84 –, Rn. 13, juris. Maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, Rn. 17, juris. Unter Berücksichtigung des der Kammer zur Verfügung stehenden Kartenmaterials (https://www.tim-online.nrw.de) und der von der Berichterstatterin im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindrücke von der Örtlichkeit, die die Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat, ist im unmittelbaren Umgebungsbereich des Vorhabengrundstücks keine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung von einigem Gewicht vorhanden, an deren Bebauungszusammenhang das Vorhabengrundstück teilnehmen könnte. Vielmehr handelt es sich bei der Umgebung des Vorhabengrundstücks um klassischen Außenbereich, bestehend aus unbebauten Feld-, Wiesen- und Waldflächen. Das Vorhaben ist als sog. nicht privilegiertes „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB unzulässig. Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da es keinem der dort enumerativ aufgezählten im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben unterfällt. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können im Außenbereich sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Durch die Ausführung des Vorhabens werden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Es werden zunächst öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des für den Bereich des Vorhabengrundstücks von der Beigeladenen aufgestellten Flächennutzungsplans. Dieser weist den Bereich des Vorhabengrundstücks als Fläche für die Landwirtschaft aus. Das Vorhaben zielt hingegen auf die Nutzung des vorhandenen Gebäudes und der Nebenanlagen als Wohnhaus zu Dauerwohnzwecken ab. Es werden darüber hinaus öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will das Gesetz einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegentreten, das heißt einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung. An diesem Sinn und Zweck des Gesetzes hat sich die Auslegung auszurichten. Deshalb reicht allein die Gefahr, dass sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Es muss vielmehr hinzutreten, dass mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dies wird bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der Fall sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – IV C 25.66 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 –, Rn. 24, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 A 2666/21 –, Rn. 79, juris. Bei Wohnbauten streitet für das Vorliegen einer Zersiedlung gewissermaßen eine starke Vermutung. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber regelmäßig einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin nicht einfach aus sich selbst. Als Grund für eine Missbilligung kommt etwa in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. So liegt es häufig bei den zur dauernden Benutzung bestimmten Wohnhäusern und dem von ihnen ausgehenden alltäglichen Lebensbedarf. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 A 2666/21 –, Rn. 79, juris. Nach diesen Maßstäben begründet die Zulassung des Vorhabens ein in Ansehung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unerwünschten Vorgang der Zersiedlung. Die Änderung der Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Wochenendhauses mit Nebenanlagen in eine dauerhafte Wohnnutzung und die damit einhergehende verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Wohnzwecke gehört zu den typischen Formen der Zersiedelung der Landschaft, die zu verhindern ein wesentliches gesetzgeberisches Anliegen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – N02 C 70/78 –, Rn. 6, juris; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – N02 C 5/99 –, Rn. 32, juris. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die die für das Vorliegen einer Zersiedlung streitende starke Vermutung widerlegen. Vielmehr ist das Vorhaben – wie typischerweise bei der Nutzungsänderung eines im Außenbereich gelegenen Wochenendhauses in eine dauerhafte Wohnnutzung der Fall – angesichts des alltäglichen Lebensbedarfs mit Ansprüchen verbunden, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Zudem besitzt das Vorhaben eine unerwünschte, noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, insbesondere im Hinblick auf das benachbarte Grundstück Flurstück 26. Denn im Falle der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens könnte die Ablehnung weiterer zukünftiger (Wohn-)Bauten im Außenbereich unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundrepublik Deutschland (GG) zumindest erschwert werden. Die Nutzungsänderung des Wochenendhauses in ein Wohnhaus mit Dauerwohnnutzung kann auch nicht auf die dem Bestandsschutz dienende Vorschrift des § 35 Abs. N02 BauGB gestützt werden. Danach kann den in § 35 Abs. N02 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 BauGB bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind. Bei der Nutzung des Wochenendhauses als Wohnhaus zu Dauerwohnzwecken handelt es sich um keines der in § 35 Abs. N02 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 BauGB aufgezählten privilegierten Vorhaben. Auch im Hinblick auf den Umbau und die Nutzungsänderung des Carports und Anbaus in Wohngebäude zu Dauerwohnzwecken greift kein Privilegierungstatbestand ein. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf § 35 Abs. N02 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen zulässig. Diese Vorschrift ist jedoch – wegen des qualitativen Unterschiedes der beiden Nutzungsformen – auf Wochenendhäuser nicht anwendbar, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Juli 1994 – 1 L 81/93 –, Rn. 21, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. November 2018 – 1 B 16.1879 –, Rn. 26, juris; VG München, Beschluss vom 18. Februar 2010 – M 11 SN 10.279 –, Rn. 19, juris; Söfker , in: BeckOK BauGB, 60. Ed. 1.6.2023, BauGB § 35 Rn. 145; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – N02 C 70/78 –, Rn. 9, juris. Dass das Wochenendhaus bereits seit Jahrzehnten faktisch als Wohnhaus zu Dauerwohnzwecken genutzt worden sein mag, führt nicht dazu, dass dieses nunmehr als „Wohnhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, vgl. VG Cottbus, Urteil vom N02. Juni 2018 – 3 K 2376/16 –, Rn. 24, juris. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen darüber hinausgehenden durch die Baugenehmigung vom 07.07.1967 oder die Baugenehmigung vom 14.04.2011 vermittelten Bestandsschutz berufen. Mit der erstgenannten Baugenehmigung wurde dem Rechtsvorgänger des Klägers die Neuerrichtung und Aufstockung des Wochenendhauses genehmigt, während dem Kläger mit der letztgenannten Erlaubnis die Errichtung des Carports als Nebenlage und die Erweiterung des Wochenendhauses (Anbau) genehmigt wurde. Aus einem etwaig anzunehmenden Bestandsschutz folgt jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Jenseits der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen „aktiven Bestandsschutz“, der aus Art. 14 GG hergeleitet werden könnte. Aspekte des Bestandsschutzes begründen deshalb keinen Genehmigungsanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – N02 C 10/97 –, Rn. 25, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 A 882/14 –, Rn. N02, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 7 A 2901/21 –, Rn. 5, juris. Abgesehen davon kann der Kläger auf Grundlage der genannten Baugenehmigungen auch keinen Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen. Wird ein Wochenendhaus in ein Dauerwohnzwecken dienendes Wohngebäude umgewandelt, ist die Umwandlung nicht mehr vom formellen Bestandsschutz der ursprünglichen Baugenehmigung gedeckt. Denn mit der Änderung der Wochenendnutzung in eine Dauerwohnnutzung ändert sich in rechtlich relevanter Weise die das Bauwerk bisher charakterisierende Funktion, was zur Folge hat, dass ein etwa durch eine Genehmigung für das Wochenendhaus vermittelter Bestandsschutz für das gesamte Gebäude, d.h. auch für die bauliche Substanz, erloschen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – N02 C 70/78 –, Rn. 6, juris; VG Cottbus, Urteil vom N02. Juni 2018 – 3 K 2376/16 –, Rn. 24, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. N02 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 1 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.