OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 144/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0419.11B144.16.00
9mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Ordnungsverfügung entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; diese sei „unglaubwürdig“, weil die Antragsgegnerin die streitige „Pergola-Markisen-Konstruktion“ ein Jahr lang faktisch geduldet habe. Mit diesem Einwand übersieht die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis am 21. Oktober 2014 bereits am 30. Oktober 2014 anlässlich eines Ortstermins deutlich gemacht hat, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig sei. Am 21. April 2015 übersandte die Antragstellerin einen „Kompromissvorschlag“. Nach Anhörung mit Schreiben vom 3. Juni 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit Bescheid vom 4. August 2015 ab. Dieser Ablauf lässt eine Duldung des von der Antragsgegnerin von Anfang an für rechtswidrig gehaltenen Zustandes nicht erkennen. Allein die Dauer des Verwaltungsverfahrens, das eine Aufklärung des Sachverhalts gerade im Interesse der Antragstellerin erforderte, steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer nach dem Abschluss des Verfahrens ergangenen Ordnungsverfügung nicht entgegen. 2. Allein das Fehlen der für die Nutzung öffentlicher Straßenflächen gemäß § 18 StrWG NRW erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) berechtigt die zuständige Behörde zu Maßnahmen nach § 22 Satz 1 StrWG NRW, und zwar auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 ‑ 11 B 754/14 ‑; ferner OVG NRW, Urteil vom 23. November 2011 - 11 A 2325/10 -, NWVBl. 2012, 195 (197). Die Straßenbaubehörde ist nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats auf Grund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall auch nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 1996 ‑ 23 B 2966/95 ‑, juris, und vom 30. Oktober 1996 ‑ 23 B 2398/96 ‑, NWVBl. 1997, 269 (271). Daher ist nicht entscheidungserheblich, ob die Antragsgegnerin die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in der angefochtenen Ordnungsverfügung ‑ auch ‑ auf Wettbewerbsverzerrungen stützen durfte. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob die „Pergola-Markisen-Konstruktion“ gegen § 12 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt C. vom 13. Oktober 2011 verstößt. 3. Mit ihrem Einwand, der Gemeingebrauch werde nicht durch die „Pergola-Marki-sen-Konstruktion“ sondern durch die darunter stehenden Tische und Stühle verdrängt, für deren Aufstellung eine - allerdings nicht aktenkundige - Sondernutzungs-erlaubnis erteilt worden sei, übersieht die Antragstellerin, dass diese Erlaubnis die „Pergola-Markisen-Konstruktion“ gerade nicht erfasst. Durch diese Konstruktion wird der öffentliche Straßenraum zusätzlich in Anspruch genommen. Es liegt auf der Hand, dass die durch die „Pergola-Markisen-Konstruktion“ vorgenommene komplette „Einhausung“ eine andere Qualität hat als das Aufstellen von Tischen und Stühlen und daher einer neuen (weiteren) Sondernutzungserlaubnis bedarf, diese Frage zumindest in dem dafür vorgesehenen Verfahren besonders geprüft werden muss. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. November 1998 ‑ 3 BN 2.98 ‑, juris, zum Anbringen von Werbeplakaten an einem Bauzaun. 4. Mit Beschluss vom 8. März 2016 ‑ 2 B 143/16 ‑ hat der 2. Senat des beschließenden Gerichts bereits entschieden, dass die „Pergola-Markisen-Konstruktion“ von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt und daher auch insoweit illegal ist. Im Übrigen könnte die Straßenbaubehörde die Beseitigung der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgebauten „Pergola-Markisen-Konstruktion“ im Grundsatz selbst dann anordnen, wenn hierfür eine Baugenehmigung erteilt worden wäre. Denn dieser käme keine Konzentrationswirkung zu, d. h. sie ersetzte nicht die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2001 ‑ 11 A 1084/96 ‑, NWVBl. 2002, 310. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).