Urteil
31 A 2161/22.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1018.31A2161.22O.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) versetzt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) versetzt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Oktober 1986 geborene Beklagte ist (einziges) Kind eines Polizeibeamten und seiner Frau. In den Jahren 1993 bis 1997 besuchte er die Q. (heute: V.) in M.. Den anschließenden Besuch des dortigen I. schloss er 2006 mit dem Abitur ab. Am 1. September 2006 trat der Beklagte als Kommissar-Anwärter (Beamter auf Widerruf) in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ein. Er legte am 25. August 2009 die II. Fachprüfung mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ ab. Mit Wirkung vom 1. September 2009 wurde er zum Polizeikommissar (Beamter auf Probe, A 9 LBesO) ernannt. Zum 1. September 2012 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 7. März 2018 wurde er zum Polizeioberkommissar (A 10 LBesO) befördert. Im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017 wurden die Leistung und die Befähigung des Beklagten, damals im Statusamt eines Polizeikommissars, mit „entsprechen voll den Anforderungen“ sowie in den Teilbereichen der Arbeitsorganisation, des Arbeitseinsatzes und des Leistungsumfangs mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. Am darauffolgenden Regelbeurteilungsverfahren 2017 bis 2020 nahm der Beklagte aufgrund des jetzigen Disziplinarverfahrens nicht teil. Der Beklagte ist unverheiratet und kinderlos. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 leitete der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es aufgrund des sachgleichen anhängigen Strafverfahrens gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW aus. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.) verletzt zu haben, indem er sich wegen des Vortäuschens einer Straftat und eines versuchten Versicherungsbetrugs strafbar gemacht habe. Durch Bescheid vom 23. November 2018 enthob der Kläger den Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig seines Dienstes. Unter dem 25. Februar 2019 wurde gegenüber dem Beklagten die Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 LDG NRW ab dem 1. März 2019 angeordnet. Das Amtsgericht B. (Az. 317 Cs 305 Js 403/18 - 425/19) sprach gegen den Beklagten mit Strafbefehl vom 26. August 2019 (rechtskräftig seit dem 18. September 2019) wegen versuchten Betrugs eine Verwarnung und den Vorbehalt einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 Euro (§ 59 Abs. 1 StGB) aus. Der gerichtliche Bewährungsbeschluss sah eine – vom Beklagten später ordnungsgemäß gezahlte – Geldbuße in Höhe von 4.000,00 Euro vor. Die mittlerweile abgelaufene Bewährungszeit betrug zwei Jahre. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „ Sie zeigten der X. wahrheitswidrig an, dass Sie angeblich in Mallorca am 28.06.2018 um 2.30 Uhr Opfer eines Raubüberfalls geworden seien und Ihnen dabei Gegenstände und Bargeld, die Sie in einem Rucksack bei sich geführt haben wollen, in Höhe von insgesamt 10.000 Euro geraubt worden seien. Dabei sollte es sich um 4 SD Karten Schwarzen Rucksack Eastpak Apple Notebook Macbook 13.3 Lautsprecher Bose Kopfhörer Beats Kamera Gopro Kamera Canon EOS 5D Mark im Wert von 4.000 Euro iPad Apple 9.7 Geldbörse Fossil Sonnenbrille Ray Ban gehandelt haben. Die Strafanzeige schrieben Sie am 05.07.2018 beim PP B. selbst ohne sie jedoch der Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, sondern nutzten sie zum Nachweis bei der Versicherung. Der Raubüberfall war nur vorgetäuscht. Es ging Ihnen darum, die Versicherungssumme zu Unrecht zu erhalten. Da die vorgetäuschten Tatumstände jedoch so lebensfremd erschienen, schöpfte die Versicherung Verdacht und leitete Ermittlungen ein. Einen Schadensersatz leistete sie nicht.“ Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren am 25. November 2019 fortgesetzt. Der Beklagte beantragte im Juni 2020 die Beteiligung des Personalrates. Dieser erhob keine Einwände hinsichtlich der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten ein schweres außer- und innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG vorgeworfen. Der Beklagte habe durch den versuchten Betrug mit dienstlichem Bezug, d.h. unter Ausnutzung seiner Stellung und seiner besonderen Befugnisse als Polizeibeamter, vorsätzlich und schuldhaft schwerwiegend gegen seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.) folgende Wohlverhaltenspflicht verstoßen sowie die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geregelte Folgepflicht verletzt, indem er entgegen Unterpunkt 4.1 der Dienstanweisung zum Integrationsverfahren Polizei (IGVP) keinen Ausdruck der Erst- und Lagemeldung gefertigt und/oder diesen nicht für die Sichtprüfung der Dienststellenleitung vorgelegt sowie einen Kollegen in die Bearbeitung involviert habe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Überfall habe tatsächlich stattgefunden. Unter Vorhalt eines Messers sei sein Rucksack auf der spanischen Insel Mallorca geraubt worden. Der tatsächliche Wert einiger Gegenstände in dem Rucksack habe jedoch nicht dem Wert entsprochen, den er gegenüber der Versicherung angegeben habe. Bargeld habe er vielleicht noch 500 Euro, maximal jedoch 1.000 Euro dabei gehabt (Angabe: 1.800 Euro). Zudem hätten sich einige Gegenstände entgegen seiner Angaben nicht im geraubten Rucksack befunden. Eine Kamera der Marke Canon EOS 5D Mark sei nicht entwendet worden; er habe eine solche nie besessen (Wertangabe: 4.000 Euro). Das Apple Macbook 13.3 des Herrn Y. habe er ebenfalls nicht dabei gehabt (Wertangabe: 1.800 Euro). Er habe sich aufgrund des erneuten Vorfalls – zwei Jahre zuvor sei er bereits Opfer eines Raubüberfalls geworden; sein Handy sei ihm damals geraubt worden – fürchterlich geschämt. Dann habe er aus einer „Bierlaune“ heraus die Idee gehabt, die Versicherung zu betrügen. Er habe geglaubt, dass er damit durchkomme und sich alles zu seinen Gunsten regeln würde. Während der Tatbegehung habe er sich aufgrund einer depressiven ängstlichen Verstimmung und angstbestimmter Minderwertigkeitsgefühle (psycho-pathologische Ausnahmezustände) im Zusammenhang mit exzessiven Alkoholkonsum teilweise nach Dienstende und am Wochenende in einem Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit befunden. Mittlerweile habe er durch soziales Kompetenztraining und auch durch eine fachärztliche Behandlung die gesamte Situation erfolgreich aufgearbeitet. Es sei sein größter Wunsch, das Beamtenverhältnis aufrecht zu erhalten. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der versuchte Versicherungsbetrug stelle ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen mit dienstlichem Bezug dar. Hinzu trete der Verstoß gegen die Folgepflicht als innerdienstliches Dienstvergehen. Mit Blick auf den verwirklichten Straftatbestand des versuchten Betrugs mit seinem Strafrahmen bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sei damit selbst ohne Dienstbezug der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Aufgrund des massiven Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit sei die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der konkreten Maßnahmebemessung. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an einer verminderten Schuldfähigkeit. Der Beklagte habe die Tat nach eigenen Angaben nicht im akuten Rausch begangen. Die geltend gemachten alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderungen beinhalteten kein Anzeichen für eine solche Schwere, dass er das Unrecht der Tat nicht habe einsehen können. Eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase könne nicht festgestellt werden. Schließlich fehle es an entlastenden Gesichtspunkten, die es in ihrer Gesamtheit rechtfertigten, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung sämtlicher gegenläufiger Gesichtspunkte nicht verloren. Er habe sich infolge seiner Verfehlung und seines Gesamtzustands in ärztliche und therapeutische Behandlung begeben. In etwa 70 Sitzungen mit der Psychologischen Psychotherapeutin T. habe er erfolgreich das Geschehen aufgearbeitet und damit seinen persönlichen Schwächen in Bezug auf Alkoholkonsum und Devianz Einhalt geboten. Zudem habe er sich in ambulante ärztliche Behandlung begeben. Sein einmaliges Versagen reue ihn zutiefst. Im Vorfeld der Tat sei er in ein falsches Umfeld geraten. Er habe falschen Idealen nachgejagt und sich mehr und mehr in ein Lügennetz verstrickt, das er zunächst nicht habe durchbrechen können. Er sei seinerzeit dem Alkohol und der „Feier-Wut“ vollkommen erlegen. Beinahe wöchentlich, regelmäßig von freitags bis samstags, sofern er an diesen Tagen nicht Dienst hatte, sei er nach Mallorca geflüchtet. Bereits der Facharzt für Orthopädie Dr. T. habe in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2022 die Diagnosen Anpassungsstörung (F 43.21 G) und psychische Verhaltensstörung durch Alkohol (F 10.1Z) gestellt. Aufgrund der festgestellten psychischen Erkrankungen sei er im streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sich pflichtgemäß zu verhalten. Allerdings sei er nicht vermindert schuldfähig gewesen; Solches mache er (ausdrücklich) nicht geltend. Er habe seinerzeit sämtliche alten Freunde und den bis dahin intensiven Kontakt zu seinen Eltern fast vollständig aufgegeben. Eine Spirale der Selbstaufgabe habe letztlich zu einer weitgehenden Aufgabe der eigenen Steuerungsfähigkeit geführt. Bescheinigungen namentlich seines Vaters und aus seinem Bekanntenkreis belegten diese Veränderung. Frau Dr. P. und die Diplompsychologin T. könnten als den Beklagten in der Zeit nach seiner Dienstenthebung und dem in Rede stehenden Vorfall maßgeblich Behandelnde über ihre Bescheinigungen hinaus nähere Einzelheiten mitteilen. Seinerzeit habe er an agitierter Depression mit einhergehender Selbstwertproblematik gelitten. Demgemäß habe er sein Heil in der Flucht in den Alkohol und den damit verbundenen Partyexzessen gesucht. Der Raubüberfall habe sich in der Hochphase dieser Entwicklung ereignet. Aus Selbstrechtfertigungsgründen habe er die Tat dramatisiert. Zwischenzeitlich hab er dem Alkoholmissbrauch vollständig entsagt. Die Tatbegehung habe heimlichen Charakter besessen. Das Ausbleiben eines Schadens sei mildernd zu berücksichtigen. Durch den Strafbefehl mit einhergehender Bewährung sei er letztlich bekehrt worden. Ihm sei heute mit Blick auf seine zuvor unbeanstandete Dienstausübung nicht mehr erklärlich, warum er den versuchten Betrug begangen habe. Die frühere Polizeipräsidentin habe sich während ihrer Amtszeit dafür ausgesprochen, ihn im Dienst zu belassen. Dauer und Häufigkeit des Dienstvergehens sprächen für ihn. Mit dem Pflichtverstoß sei er seiner Persönlichkeit nicht gerecht geworden. Durch die langjährige Suspendierung sei ihm deutlich geworden, wie sehr er sich mit dem Beruf des Polizisten identifiziere. Die Voraussetzungen einer Entgleisung während einer negativen Lebensphase seien zu bejahen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und eine mildere als die Höchstmaßnahme auszusprechen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die einschlägigen Milderungsgründe zutreffend bewertet. Das gelte auch für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit. Angesichts des Berufungsvorbringens, der Beklagte habe eine untypische agitierte Depression durchlebt, die sein Handeln außer Kontrolle gebracht habe, sei es umso verwunderlicher, dass er gleichwohl in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Polizeibeamter in der Kradstaffel unauffällig und beanstandungsfrei auszuüben. Ein Ursachenzusammenhang zwischen behaupteter Erkrankung und Dienstvergehen sei unwahrscheinlich. Auch wenn sich der Beklagte in einer schwierigen Lebensphase befunden haben möge, handele es sich voraussichtlich um eine Schutzbehauptung. Auch in ihrer Gesamtheit führten die entlastenden Gesichtspunkte nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme. Das Gericht hat die den Beklagten behandelnde Psychologische Psychotherapeutin T. in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin vernommen. Wegen ihrer Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das seine Zurückstufung in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) erfordert. Seine vom Kläger mit der Disziplinarklage angestrebte Entfernung aus dem Dienst ist im Ergebnis nicht angezeigt. Der Beklagte hat auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher Gesichtspunkte des Streitfalls das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren; ihm ist ein Restvertrauen zuzubilligen. Formelle Mängel stehen einer Entscheidung über die Disziplinarklage nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil hierzu sowie mit Blick auf das Vorliegen eines Dienstvergehens und dessen disziplinarrechtliche Bewertung Folgendes ausgeführt: „Die Disziplinarklage ist zulässig. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der der Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Namentlich genügt die Klage den formalen Anforderungen an die Klageschrift nach § 52 Abs. 2 LDG NRW. … Die Disziplinarklage ist begründet. I. Aufgrund der nicht widerlegbaren Einlassungen des Beklagten im Straf- und im behördlichen Disziplinarverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht partiell abweichend zu den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts B. vom 26. August 2019 (Az. 317 Cs 305 Js 403/18 - 425/19) von folgendem Sachverhalt aus: Der Beklagte gab gegenüber der G. Versicherung AG im Rahmen der Schadensanzeige vom 4. Juli 2018 bewusst wahrheitswidrig unter anderem an, dass er ein von einem langjährigen Freund, Herrn Y., geliehenes Notebook der Marke Apple Macbook 13.3 im Wert von 1.800 Euro, eine Kamera der Marke Canon EOS 5D Mark im Wert von 4.000 Euro und Bargeld in Höhe von 1.800 Euro bei sich geführt habe und jene Gegenstände bei einem Raubüberfall auf der spanischen Insel Mallorca entwendet worden seien. Es war die Absicht des Beklagten, sich zulasten der G. Versicherung AG einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in einer Höhe von (mindestens) 6.600 Euro zu verschaffen. Denn der insoweit nicht widerlegbaren Einlassung des Beklagten folgend betrug die mit sich geführte und entwendete Bargeldhöhe nur maximal 1.000 Euro. Eine Kamera der Marke Canon EOS 5D Mark sowie das Notebook der Marke Apple Macbook 13.3. befanden sich nicht im Rucksack. Die angegebene Kamera besaß er zu keinem Zeitpunkt, wie er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich einräumte. Die strafrechtlichen Ermittlungen ergaben zudem, dass das angeblich ausgeliehene Apple Macbook 13.3 im Rahmen einer Durchsuchung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 18. Dezember 2018 bei Herrn Y. aufgefunden werden konnte. Die Versicherung leistete nach eigenständig durchgeführten Ermittlungen keinen Wertersatz. Auch wenn einiges dagegen spricht und schon das Datum des geschilderten Überfalls (28. Juni oder 29. Juni 2018) unklar ist, geht das Gericht in dubio pro reo zugunsten des Beklagten davon aus, dass der von ihm vorgetragene Raubüberfall tatsächlich stattgefunden hat. Eine Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige schrieb der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt im Polizeisonderdienst in der Kradgruppe als Gruppenbeamter verwendet wurde, am 5. Juli 2018 über einen Zugang zu der ITAnwendung IGVP der Polizei NRW selbst, ohne diese jedoch dem zuständigen Fachkommissariat der Kriminalpolizei, der Dienststellenleitung zur Sichtprüfung und der Staatsanwaltschaft zur Weiterbearbeitung zuzuleiten. Er nutzte diese Meldebescheinigung, ohne hierzu die vorgesehen[en] Personaldaten im IGVP zu erfassen, lediglich zum Nachweis bei der Versicherung. Eine Erst- und Lagemeldung und eine Strafanzeige schrieb der Beklagte am 10. Oktober 2018 ebenfalls selbst. Am 24. Oktober 2018 setzte er erstmalig das zuständige Kriminalkommissariat in Kenntnis und bat einen befreundeten Kollegen, KOK D., die gefertigte Strafanzeige vertraulich weiter zu bearbeiten. II. Mit dem vom Disziplinargericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte eines sehr schwerwiegenden, vorsätzlichen außer- und innerdienstlichen einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. 1. a) Der Beklagte hat durch den versuchten Versicherungsbetrug ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG mit innerdienstlichem Bezug – insbesondere durch die Herstellung die Schadensanzeige unterstützender behördlicher Dokumente unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten – begangen, indem er schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.), mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordern, verstoßen hat. b) Zudem hat der Beklagte die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG normierte Folgepflicht verletzt und dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er vorsätzlich entgegen Unterpunkt 4.1 der Dienstanweisung zum Integrationsverfahren Polizei (IGVP) keinen Ausdruck der Erst- und Lagemeldung der von ihm selbst erstellten Strafanzeige hinsichtlich des geschilderten Raubüberfalls auf der Insel Mallorca fertigte und diesen nicht für die Sichtprüfung der Dienststellenleitung vorlegte. 2. Auch wenn mehrere Pflichtverletzungen begangen worden sind, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 3d A 3489/18.O -, juris, Rn. 176; Urteil vom 10. Mai 2017 - 3d A 971/15.O -, juris, Rn. 100. 3. Der Beklagte hat den Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schwerpunktmäßig außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten – die bewussten Falschangaben gegenüber der Versicherung – nicht konkret in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 94. Er hat aber außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeioberkommissar bedeutsamen Weise erheblich zu beeinträchtigen. a) Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG drängt sich im Rahmen einer zweistufigen Prüfung regelmäßig auf, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch mindestens als mittelschweres Vergehen, für das eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt, eingestuft wird. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Einschätzung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 102 ff. Der Beklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten eines Vergehens nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Gesetzgeber hat den Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (drei Jahren und neun Monaten bei fakultativer Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB) oder einer Geldstrafe festgelegt. Bereits dieser Strafrahmen spricht für die grundsätzliche Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens. b) Da bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens ausreicht, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist, müssen im Rahmen der weiteren Prüfung für die im konkreten Einzelfall festzustellende Disziplinarwürdigkeit weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, kann das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris, Rn. 14. Außerdienstlich begangene Vermögensdelikte weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten zur persönlichen Bereicherung begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Vgl. zu außerdienstlich begangenen Untreuehandlungen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rn. 35 ff.; zu einem außerdienstlich begangenen Diebstahl siehe OVG, Urteil vom 21. März 2018 - 3d A 1043/14.O -, juris, Rn. 51. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Ansehens- und Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei Polizeibeamten damit nur eingeschränkt zum Tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 94. III. … 1. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Das Vergehen muss nach seinem Gewicht somit einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Zudem ist das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen, § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. a) aa) Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Verletzung von Kern- oder Nebenpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den (außer-)dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 16. bb) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. cc) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris, Rn. 132. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 20 ff. b) Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52.02 -, juris, Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris, Rn. 34. 2. Die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens mit der Zuordnung des konkreten Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NRW wird bei vorliegenden Straftaten unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 2 LDG benannten Beurteilungskriterien grundsätzlich am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ausgerichtet. Denn die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris, Rn. 28; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 31. Begeht ein Beamter außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme schon bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 104. Der hier verwirklichte Straftatbestand des versuchten Betruges hat einen Strafrahmen auch unter Einbeziehung fakultativer Milderungsmöglichkeiten über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Bereits ohne Dienstbezug ist damit ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. 3. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von dem Beklagten begangenen Verfehlung sowie der Eigenart und Bedeutung der außerdienstlichen Pflichtverletzung ergibt sich, dass aufgrund des hier entstandenen massiven Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der konkreten Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen und damit der eröffnete Orientierungsrahmen dem Grunde nach voll auszuschöpfen ist. a) Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 31. b) Ein Polizeibeamter, der sich zulasten seiner Versicherung in Höhe von mindestens 6.600 Euro unrechtmäßig bereichern will, schädigt sein eigenes Ansehen und das der Beamtenschaft in so hohem Maße, dass allein dadurch seine weitere Tragbarkeit als Beamter stets in Frage gestellt wird. Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Straftaten in Form von Vermögensdelikten mit Bereicherungsabsicht hinsichtlich eines Betrages im mittleren vierstelligen Bereich begehen. Gilt dies bereits für außerdienstliche Straftaten eines Polizisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 35 ff.[,] so ist die Vertrauensbeeinträchtigung noch erheblich gesteigert, wenn der Polizeibeamte – wie hier – bei der Straftat unterstützend zur Glaubhaftmachung der Täuschungshandlung gegenüber der Versicherung auf das polizeiliche ITSystem zugreift und eine falsche Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige zur Vorlage bei der Versicherung erstellt. Vgl. zu Straftaten mit Dienstbezug nur OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 - 3d A 1785/14.O -, juris, Rn. 129. Auch kann nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass er nicht davor zurückschreckte, einen befreundeten Kollegen um die weitere Bearbeitung seiner Anzeige zu bitten, was diesem schon wegen des zeitlichen Verzugs zur Erstmeldung sichtlich unangenehm war. c) Im konkreten Streitfall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens allein auf die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht abzustellen; dem ebenfalls verwirklichten innerdienstlichen Verstoß gegen die Folgepflicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt daneben keine weitere, die Maßnahmebemessung zusätzlich beeinflussende Bedeutung zu. 4. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Dienst der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten nach § 13 Abs.2 LDGNRWderart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11-, juris, Rn.17m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 -2B140.11-, juris, Rn. 9. … a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. Diese anerkannten Milderungsgründe zeichnet aus, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rn. 27 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 - 31 A 1572/21.O -, juris, Rn. 108. aa) Ein[en] Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt die tätige Reue dar, wie sie durch die Offenbarung des Fehlverhaltens und die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Eine erst nach Entdeckung erfolgte Schadenswiedergutmachung ist im Rahmen der Bemessungsentscheidung erst darauf zu überprüfen, ob sie in einer Gesamtschau, d.h. zusammen mit weiteren für den Beamten sprechenden Aspekten, zu einer Milderung der Maßnahme führen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 B 19.16 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rn. 27. Eine solche Reue vor der drohenden Entdeckung ist nicht feststellbar. Das Gericht ist zwar davon überzeugt, dass der Beklagte – auch aufgrund der im Strafverfahren durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und der erfolgten Suspendierung nach § 38 Abs. 1 LDG NRW – vor dem Hintergrund der mit der Klageschrift angekündigten Disziplinarmaßnahme das Unrecht der Tat eingesehen [hat] und diese mittlerweile aufrichtig bereut. Doch insbesondere das Geständnis als notwendige Voraussetzung für Reue wurde „scheibchenweise“ abgelegt. Anfangs wurde im strafrechtlichen Verfahren lediglich eine „Dummheit“ eingeräumt. Später wurde zwar das begangene Delikt beim Namen genannt („Versicherung betrügen“). Die beabsichtigte Schadenshöhe – definiert durch die angegebenen Gegenstände im Rucksack – wurde erst jedoch nach und nach im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren offen gelegt. Die nunmehr feststellbare „Reue“ erlangt damit kein solches Gewicht, dass diese als eigenständiger Milderungsgrund einzustufen wäre. bb) Das Verhalten der Beklagten stellt sich nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation dar. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine sogenannte Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris, Rn. 29. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rn. 6 m.w.N. Gegen die Annahme einer plötzlich entstandenen einmaligen Versuchungssituation spricht die Vielzahl an durchgeführten Handlungen zum fortgesetzten Vorspiegeln der falschen Tatsachen im Rahmen der Täuschungshandlung (die Schadensanzeige gegenüber der Versicherung vom 4. Juli 2018, das Erstellen einer Meldebescheinigung im IGVP am 5. Juli 2018, die persönlichen Angaben gegenüber dem von der Versicherung eingesetzten Ermittler am 4. September 2018, das Erstellen des Erst- und Lageberichts und der Strafanzeige am 10. Oktober 2018 und die Bitte um Weiterbearbeitung der Strafanzeige durch das zuständige Kriminalkommissariat am 24. Oktober 2018). cc) Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden ausgeschlossenen (§ 20 StGB) oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGBsetzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGBbei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beklagte den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl.BVerwG,Beschlussvom19.Februar2018-2B51.17-, juris, Rn.8;Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14, juris, Rn. 21; Beschluss vom 4. Juli 2013 -2 B 76.12-, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 31. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGBwar, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Beklagten, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - , juris, Rn. 8; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 33. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGBnur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Beklagte die Tat im akuten Rausch begangen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20,21 StGBin Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris, Rn. 30. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Die Schwelle der Erheblichkeit wird damit bei der Verletzung von ohne weiteres einsehbaren Kernbereichspflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein. Vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris, Rn. 30. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung voll schuldfähig. Das Disziplinargericht schließt das Vorliegen des Milderungsgrundes einer auch nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, sicher aus. Der Beklagte hat die Tat – seinen eigenen Angaben folgend – nicht im akuten Rausch begangen, selbst wenn die Idee angeblich aus einer „Bierlaune“, d.h. aus Übermut heraus entstanden sein soll. Zwar werden alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderungen vorgetragen. Es liegen aber keinerlei Anzeichen dafür vor, dass diese so schwerwiegend waren, dass er das Unrecht der Tat nicht einsehen konnte. Vielmehr hat er sich selbst im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens dahingehend eingelassen, dass er geglaubt habe, er komme damit durch und alles würde sich zu seinen Gunsten regeln. Dies zeigt deutlich, dass er zwar keine Entdeckung fürchtete, das Unrecht der Tat aber erkannt haben muss. dd) Schließlich kann auch der anerkannte Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ nicht festgestellt werden. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Diese setzt aber außergewöhnlich belastende Notlagen voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 5. April 2017 - 3d A 932/14.O -, juris, Rn. 111. Solche außergewöhnlichen Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, sind jedoch nicht feststellbar. Insbesondere der vorgetragene exzessive Alkoholkonsum in bestimmten Zeiträumen, die Feierwütigkeit, die für ihn im Jahr 2018 wachsende Bedeutung von Status und Geld, die behaupteten und hier unterstellten Minderwertigkeitsgefühle sowie das in diesem Zusammenhang stehende Abtauchen in eine Parallelwelt im Rahmen von Ausflügen auf die Insel Mallorca vermögen hier in ihrer Gesamtheit keine außergewöhnlich belastende Notlage zu begründen, zumal Unrechtsbewusstsein, Dienst- und Schuldfähigkeit während des Tatzeitraumes uneingeschränkt vorlagen. Für das Gericht erschließt sich zudem nicht, weshalb diese Verhältnisse für die Tat überhaupt kausal geworden sein sollen, da finanzielle Probleme mangels Vortrag des Beklagten zu keinem Zeitpunkt feststellbar waren oder zumindest nahe lagen. ee) Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den versuchten Betrug nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser anerkannte Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte Gelder, Vermögen oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage, die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, verwendet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 34. b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines der sogenannten anerkannten Milderungsgründe nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2020 - 3d A 166/16.O -, juris, Rn. 132.“ Diese Feststellungen und Bewertungen teilt das Gericht nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Das gilt insbesondere für den zur Überzeugung des Senats nicht eingreifenden Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren ausdrücklich betont, dessen Voraussetzungen hätten nach seiner Einschätzung nicht vorgelegen. Er mache diesen Milderungsgrund nicht geltend. Der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt – wie von Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt –, ebenfalls nicht vor. Das Berufungsvorbringen veranlasst insoweit folgende Klarstellung: Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N., und Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat die Voraussetzungen für eine Maßnahmemilderung unter diesem Gesichtspunkt hier nicht als gegeben an. Der Beklagte ist durch seine besondere Lebenssituation zu keiner Zeit aus der Bahn geworfen worden. Vielmehr hat er seinen Dienst durchgehend ohne Beanstandungen ausgeübt und auch im Zeitraum der begangenen Dienstpflichtverletzungen seine dienstlichen Aufgaben erfüllt; dies und die Hintergründe für dieses Phänomen hat auch die sachverständige Zeugin bei ihrer Vernehmung durch das Gericht einleuchtend geschildert. Noch wenige Monate vor dem Tatgeschehen ist der Beklagte zum Polizeioberkommissar befördert worden. Ausgehend von der im Streitfall auf Grund der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Höchstmaßnahme liegen allerdings derartig schwerwiegende mildernde Gesichtspunkte vor, dass es in der Gesamtbeurteilung gerechtfertigt ist, eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Im zu beurteilenden Einzelfall kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise von einem Restvertrauen (des Dienstherrn und der Allgemeinheit) in den Beamten (gerade) noch gesprochen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Beklagte hat mit Ausnahme des in Rede stehenden Dienstvergehens unbeanstandet seinen Dienst verrichtet. Er hat dabei gute dienstliche Leistungen erbracht. Auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit durchschnittlichen und überdurchschnittlichen Beurteilungen ist allerdings regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl.BVerwG,Beschlussvom23.01.2013–2B63.12–, juris Rn.13m.w.N. Für sich genommen lässt das Gericht diesen Gesichtspunkt nicht durchgreifen. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen von mehreren Aspekten. Im Streitfall treten weitere entlastende Besonderheiten hinzu: Der Beklagte hat sich (wenngleich erst nach und nach) geständig eingelassen. Insbesondere im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, aber auch gegenüber dem Senat hat er sich aufrichtig reuig gezeigt. Mittels einer zum Entscheidungszeitpunkt über dreieinhalb Jahre andauernden Therapie (deren Ziel es nach den überzeugenden Angaben der ihn behandelnden sachverständigen Zeugin war, die bestehende Selbstwertproblematik wahrzunehmen, in den Griff zu bekommen und vor Rückfällen zu schützen) mit über 60 Sitzungen bei der ihn behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin T. hat er sich mit dem Tatgeschehen und der einhergehenden Vorgeschichte intensiv befasst. Das Gericht wertet diese Therapie, ähnlich wie schon das Verwaltungsgericht, als Ausdruck einer glaubhaften Auseinandersetzung mit dem Geschehen. Das wird durch die gut nachvollziehbaren Angaben der sachverständigen Zeugin T. bei ihrer Vernehmung durch das Gericht – wie schon zuvor in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Januar 2023 – eindrucksvoll bestätigt. Hinzu kommt die langandauernde erfolgreiche Überwachung der Blutwerte mit Blick auf den Langzeitparameter CDT – dieser stellt sich zwischenzeitlich als unauffällig dar – als aussagefähiger Wert betreffend Alkoholkonsum. Vgl. zum erfolgreichen Durchführen einer Therapie etwa BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2017 – 2 B 5.17 –, juris Rn. 33, und vom 08.04.2021 – 2 B 2.21 –, juris Rn. 8 m.w.N. Das Dienstvergehen geschah in einer für den seinerzeit knapp 32-jährigen, von seinen Eltern – nach den Angaben der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – seinerzeit noch nicht gelösten Beklagten erheblich instabilen Lebensphase mit Party- und Alkoholexzessen. Das Gericht hat auf Grund der Aktenlage, der darin befindlichen Schilderungen seines Vaters sowie von Bekannten und insbesondere auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte seinerzeit schleichend gleichsam auf einen falschen Pfad geraten ist. Im Nachgang zum Dienstvergehen ist er aus eigenem Antrieb (nicht zuletzt mit Hilfe seiner Eltern und der Psychologischen Psychotherapeutin T.) wieder in seine frühere „Normalität“ zurückgekehrt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 35. Trotz der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme ist bei der insoweit gebotenen Gesamtschau der den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte ausnahmsweise davon auszugehen, dass der Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit (gerade eben) noch nicht endgültig ist. Der Beklagte bietet nicht zuletzt mit Blick auf die therapeutische Aufarbeitung doch noch die Gewähr, künftig seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Dies steht bei der gebotenen Gesamtwürdigung der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zur Überzeugung des Senats fest. Vor diesem Hintergrund ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Degradierung als nächst mildere Stufe im Streitfall das angemessene und ausreichend Disziplinarmaß, um den Beklagten nachhaltig und dauerhaft zum ordnungsgemäßen Erfüllen seiner Dienstpflichten anzuhalten. Demgemäß ist er in das Amt eines Polizeikommissars (A 9 LBesO) herabzustufen. Dies begegnet insbesondere unter Verhältnismäßigkeitserwägungen – auch mit Blick auf die zwischenzeitlich mehrjährige Dauer des Disziplinarverfahrens – keinen durchgreifenden Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO.