Urteil
18 K 2708/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1115.18K2708.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Februar 0000 geborene Sohn der Klägerin besuchte im Schuljahr 2021/2022 das X.-Gymnasium vom 18. August bis zum 23. August und 4. Oktober bis zum 8. Oktober, vom 25. Oktober bis 28. Oktober, am 19. Oktober und 4. bis zum 8. November. Nach Mitteilung der Schule vom 13. Januar 2022 habe er in den Kernfächern eine von drei Klassenarbeiten mitgeschrieben. Am 2. November 2022 erließ die Bezirksregierung Düsseldorf gegen den Sohn der Klägerin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 132,- Euro wegen Schulpflichtverletzung, weil dieser im Schuljahr 2021/2022 bis zum 6. September 2021 an 9 Tagen dem Schulunterricht am X.-Gymnasium unentschuldigt ferngeblieben war. Gegen die Klägerin als Erziehungsberechtigte ihres Sohnes P. setzte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2021 ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 282,- Euro fest, weil ihr Sohn in der Zeit vom 10. November 2021 bis zum 3. Dezember 2021 an insgesamt 18 Schultagen dem Schulunterricht am X.-Gymnasium unentschuldigt ferngeblieben sei. Unter dem 14. Februar 2022 hörte die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin zum Erlass einer Ordnungsverfügung an, in der sie beabsichtigte, die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzufordern, den Schulbesuch ihres Sohnes P. ab sofort sicherzustellen. Die Klägerin führte mit Schreiben vom 25. Februar 2022 aus, dass der Erlass der beabsichtigten Ordnungsverfügung rechtswidrig wäre, da das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) und dessen Schulministerin die Gesundheit von Schülern seit langem vorsätzlich und systematisch durch permanente Missachtung der AWMF-S3-Leitlinie in Gefahr bringe, deren Beachtung ein notwendiger Bestandteil der staatlichen Schutzpflicht gegenüber schulpflichtigen Kindern sei. Die S3-Leitlinie sehe unter anderem vor, dass bei einer sehr hohen Inzidenz, die in Y derzeit zweifelsohne gegeben sei, ab Klassenstufe 7 Distanzunterricht zu erteilen sei. Auch andere in der S3-Leitlinie enthaltene Empfehlungen würden weder in NRW im Allgemeinen noch im Gymnasium ihres Sohnes im Besonderen umgesetzt. Prof. J. L. habe im Februar 2022 konstatiert, dass eindeutig der Befund vorliege, dass die Übertragungen im Moment aus dem Schulbetrieb gespeist würden. In den bereits anhängigen und noch bevorstehenden Rechtsstreitigkeiten werde sie eine Beweisaufnahme durch Anhörung der fachlich zuständigen Experten beantragen. Diese hätte in den bisher durchgeführten Gerichtsverfahren unterbleiben müssen, da es sich bei diesen um Eilverfahren gehandelt habe. Zudem sei die geltend gemachte Auffassung, die Einhaltung der Schulpflicht liege im „öffentlichen Interesse“ nicht mehr haltbar, seit die Bundesrepublik Deutschland die unmittelbare Rechtsgeltung der UN-Kinderrechtskonvention anerkannt habe. Danach habe das Kindeswohl Vorrang. Öffentliche Interessen, die allgemein dem Kindeswohl vorgehen könnten, könne es daher nicht geben. Die aus der Gesetzgebung des Dritten Reichs ins nordrhein-westfälische Schulrecht übernommene Schulbesuchspflicht habe schon deshalb in die UN-Kinderrechtskonvention keinen Eingang gefunden, weil sie in den meisten Staaten nicht existiere. Es sei an der Zeit, dass die Schulbehörden in NRW diese Rechtslage endlich zur Kenntnis nähmen und das Schulgesetz an Pandemiebedingungen anpassten. Mit Bescheid vom 2. März 2022 erließ die Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung, in der sie die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufforderte, den Schulbesuch ihres Sohnes P. ab sofort sicherzustellen. Ferner drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro an, wenn die Klägerin der Aufforderung, den Schulbesuch ihres Sohnes P. sicherzustellen, nicht spätestens bis zum 9. März 2022 nachgekommen sei. Sei das Zwangsgeld uneinbringlich, könne beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Ersatzzwanghaft beantragt werden. Zur Begründung führte sie aus: Der Sohn der Klägerin habe im Schuljahr 2021/2022 ab dem 18. August 2021 bis zum 8. November 2021 an insgesamt 19 Tagen am Unterricht des X.-Gymnasiums teilgenommen. Seit dem 9. November 2021 finde gar kein Schulbesuch mehr statt. Vorangegangen sei ein Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten vom 18. August 2021, in welchem ein Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht für den Sohn der Klägerin gestellt worden sei. Dies sei mit Schreiben der Schule vom 24. August 2021 abgelehnt worden. In zwei in dieser Sache geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (7 L 1811/21) und beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (19 B 1458/21) sei bereits festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Präsenzpflicht für den Sohn der Klägerin nicht vorlägen. Nach § 88 Abs. 2 SchulG NRW sei sie als zuständige Schulaufsichtsbehörde und gemäß § 41 Abs. 5 SchulG NRW berechtigt, die Klägerin zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem § 41 Abs. 1 SchulG NRW durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW anzuhalten. Erziehungsberechtigte seien gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW dafür verantwortlich, dass das Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilnhem. Derzeit bestehe in der Regel Präsenzpflicht an Schulen und eine Befreiung von der Präsenzpflicht sei für ihren Sohn von der Schule bereits abgelehnt worden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten und weiterhin nicht vorliegen würden. Obwohl dies bereits durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung festgestellt worden sei, stelle die Klägerin weiterhin nicht sicher, dass ihr Sohn seiner Schulpflicht durch Besuch der Schule nachkomme. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Bescheid der Klägerin unter dem 8. März 2022 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 1. April 2022 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. März 2022 erhoben und deren Aufhebung beantragt. Zur Begründung bezog sie sich zunächst auf ihre Ausführungen in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 621/22 vor dem erkennenden Gericht. Das erkennende Gericht hat den im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 5. August 2022 abgelehnt. Das OVG NRW hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 9. August 2023 zurückgewiesen (19 B 941/22). Des Weiteren führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Maßnahmen des Landes NRW stellten nach ihrer Auffassung keine tragfähige Grundlage für den Umgang mit Schülern dar. Der Landesgesundheitsminister strebe zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung eine Maskenpflicht in Innenräumen an, was die Schulministerin ablehne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte irgendwelche Maßnahmen ergreifen wolle, die die Schüler vor der nächsten Durchseuchungswelle schützten. Es existierten für das von ihrem Sohn besuchte Gymnasium weder Pläne zur Ausrüstung mit Luftfiltern noch gebe es Pläne für die Umstellung auf Distanzunterricht. Den von dem Beklagten angestrebten Eingriffen in ihre Individualgrundrechte und die ihres Sohnes fehle jede Rechtfertigung. In den Schulen seien mittlerweile alle Schutzmaßnahmen aufgegeben worden. Die gegenwärtig für Düsseldorf gemeldeten Inzidenzen beschönigten die tatsächliche Lage wegen der Wegfall der Testpflicht bei Schülern massiv. Dies gelte im besonderen für die Altersgruppe ihres Sohnes. Wegen der reduzierten Testaktivitäten sei ein Dunkelzifferfaktor von mindestens 2 zu veranschlagen, die gemeldeten Inzidenzwerte seien also mindestens zu verdoppeln, um die tatsächlichen Werte abzubilden, wobei der Dunkelzifferfaktor in der hier relevanten Altersgruppe deutlich höher zu veranschlagen sein dürfte. Im Übrigen gebe es aus ihrer Sicht keine vernünftige Begründung dafür, dass ausgerechnet in den Schulen mit ihren besonders infektionsbegünstigenden Bedingungen alle Schutzmaßnahmen aufgehoben worden seien, während die Stadt Y für alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen im April und Mai 2022 an der Maskenpflicht festgehalten habe. Außerdem seien in der von ihrem Sohn besuchten Schule nach wie vor keine Luftfilter installiert, die in Verbindung mit einer Masken- und Testpflicht das Infektionsrisiko weitestgehend ausräumen würden. Die Schulen seien auf neue Corona-Wellen nicht ausreichend vorbereitet. Sie gehe davon aus, dass ihr Sohn nur deshalb bisher von einer Covid19-Infektion verschont geblieben sei, weil er nicht am Präsenzunterricht teilgenommen habe. Eine Covid-19-Impfung biete zum einen keinen 100%igen Schutz gegen das Coronavirus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Impfung – gerade auch in der Altersgruppe ihres Sohnes – mit erheblichen Impfrisiken verbunden sei. Eine Präsenzpflicht in der Schule lasse sich nicht rechtfertigen. In der Beschwerde beim OVG NRW im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Klägerin vorgetragen, dass soweit deutsche Gerichte gegen sie entscheiden würden, sie alle Verfahren dem EGMR in Straßburg vorlegen würde. Der Vater ihres Sohnes habe von ihnen einen getrennten Wohnsitz und lebe im Ausland. Deshalb habe sie das alleinige Sorgerecht. Dieser sei ein ehemaliger Universitätsprofessor. Das Amtsgericht Y habe mit Beschluss vom 31. August 2022 das gegen ihren Sohn eingeleitete Bußgeldverfahren eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheine. Dem Beschluss zufolge besuche ihr Sohn nach Auskunft der Schulleitung seit den Sommerferien wieder regelmäßig die Schule. Eine weitere erzieherische Sanktion sei daher nicht erforderlich. Ihr Sohn habe den Schulbesuch wiederaufgenommen. Damit sei kein Anerkenntnis ihrerseits verbunden, dass ihr Sohn auch im zeitlichen Umfeld der angefochtenen Ordnungsmaßnahme hätte zur Schule gehen sollen. Nachdem offenbar alle Schüler der Klasse ihres Sohnes im damaligen zeitlichen Umfeld mit Covid19 angesteckt worden seien und derzeit keine neuen Mutanten grassierten, die das Infektionsgeschehen in der Schule wieder anheizten, sei das Ansteckungsrisiko nach ihrer Einschätzung derzeit denkbar gering. Demgegenüber sei bei einem Schulbesuch im zeitlichen Umfeld der angefochtenen Ordnungsverfügung eine Infektion praktisch garantiert gewesen. Angesichts der Vielzahl gleichzeitiger Infektionen sei zudem mit einer erhöhten Virenlast zu rechnen, die bekanntlich das Risiko eines schweren Verlaufs der Infektion erhöhten. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten aufgrund dessen, dass der Sohn der Klägerin seit Schuljahresbeginn 2022/2023 die Schule besucht, den angefochtenen Bescheid vom 2. März 2022 für die Zukunft aufgehoben. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 2. März 2022 rechtswidrig gewesen ist, bis ihr Sohn im Schuljahr 2022/2023 den Schulbesuch wiederaufgenommen hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beziehe er sich auf seine Stellungnahme im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 621/22. Das Klageverfahren habe keine Aussicht auf Erfolg, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig sei. Der Sohn der Klägerin unterliege der nordrhein-westfälischen Schulpflicht nach § 34 Abs. 1 SchulG NRW. Dieser Pflicht sei in der Regel durch Besuch der Schule in Präsenz nachzukommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 621/22 und des zugehörigen Beschwerdeverfahrens beim OVG NRW 19 B 941/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Gerichtsakten des von dem Sohn der Klägerin auf Befreiung vom Präsenzunterricht geführten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 1811/21 und des dortigen Beschwerdeverfahrens beim OVG NRW 19 B 1458/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist bereits unzulässig. Der nunmehr in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellte Klageantrag stellt keine Klageänderung gemäß § 91 VwGO, sondern eine Antragsbeschränkung dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 91 Rn.9, und ist eine Reaktion der Klägerin darauf, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid vom 2. März 2022 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat, sodass die Klägerin von diesem nicht mehr beschwert ist. Der Beklagte hat sich hierzu entschlossen, da von dem angefochtenen Bescheid zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Zum einen ist die Klägerin der in dem angefochtenen Bescheid statuierten Handlungspflicht nachgekommen, indem ihr Sohn P. seit dem Schuljahresbeginn 2022/2023 die Schule wieder in Präsenz besucht. Zum anderen hat der Beklagte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid weder in der Vergangenheit vollstreckt, noch beabsichtigt er, diesen zukünftig zu vollstrecken. Die Hauptsache ist im Sinne des – bei der vorliegenden Anfechtungsklage anwendbaren – § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 - 7 A 3230/21 -, juris, Rn. 25 m.w.N. Die Klägerin hat die von ihr ursprünglich erhobene Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt, die statthaft ist, da die Klägerin ursprünglich von dem Beklagten die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt hat, der sich nach Erhebung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage dadurch erledigt hat, dass der Beklagte den Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat. Der Klägerin fehlt jedoch das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dieses Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sei. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadenersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29 m.w.N. Bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und dem Beklagten handelt es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis, nämlich, ob der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2022, mit dem dieser die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert hat, den Schulbesuch ihres Sohnes ab sofort sicherzustellen, bis zur Wiederaufnahme des Schulbesuchs des Sohnes der Klägerin zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 rechtmäßig gewesen ist oder nicht. Geht es – wie hier – um ein vergangenes Rechtsverhältnis, kommt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht bei Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr, bei – typischerweise kurzfristigen – schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen, im Fall eines Rehabilitationsinteresses, sowie bei der Absicht einen Schadenersatzprozess zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 A 557/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 10 BV 13.1006 -, juris, Rn. 41 jeweils m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 37. Das Gericht hat nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Bestehen des berechtigten Interesses grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Die Klägerin muss allerdings im Rahmen der gebotenen Mitwirkung diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 -, juris, Rn. 25; VG Weimar, Urteil vom - 8 K 480/21 -, juris, Rn. 21. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – hier also im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 K 2734/20 -, juris, Rn. 25 f.m.w.N. Ausgehend hiervon fehlt es an einem berechtigten Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Zunächst besteht entgegen der Ansicht der Klägerin keine Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare, hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten der Klägerin zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Ist dagegen – gleichsam im Umkehrschluss – ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes kann das Fortsetzungsfeststellunginteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07-, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 28 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 39. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in naher Zukunft nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte ihr gegenüber eine Ordnungsverfügung erlässt, mit der er sie dazu auffordert, den Schulbesuch ihres Sohnes P. sicherzustellen. Hierzu besteht für den Beklagten kein Anlass, da sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung, den Schulbesuch ihres minderjährigen Sohnes sicherzustellen, in absehbarer Zeit, insbesondere wegen der Höhe der Zahl der in der Altersgruppe ihres Sohnes bestehenden Coronainfektionen in der Stadt Düsseldorf, nicht nachkommt. Zum einen besucht der Sohn der Klägerin seit dem Beginn des Schuljahres 2022/2023, daß heißt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, seit einem Jahr und vier Monaten, wieder die Schule in Präsenz und kommt die Klägerin ihrer Verpflichtung als alleinsorgeberechtigte Mutter, auf den Schulbesuch ihres Sohnes hinzuwirken, nach. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie seit dem Schuljahresbeginn 2022/2023 so handelt, weil sie die Infektionsgefahr für ihren nicht geimpften Sohn in der Schule aufgrund der in seiner Altersgruppe in der Schule eingetretenen „Herdenimmunität“ als soweit gesunken erachtet, dass der Schulbesuch für sie verantwortbar erscheint. Dementsprechend habe sich seit der Wiederaufnahme des Schulbesuchs ihres Sohnes weder ihr Sohn noch sie mit dem Coronavirus angesteckt. Zudem besteht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch kein derartiges epidemisches Infektionsgeschehen, als dass zu erwarten ist, dass die Klägerin sich veranlasst sehen würde, ihren minderjährigen Sohn zur Verhinderung einer Infektion mit dem Coronavirus von dem Schulbesuch auszuschließen noch ist ein derartiges Infektionsgeschehen in naher Zukunft zu erwarten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Klägerin bereits 16 Jahre alt ist und eine gleichartige Ordnungsverfügung gegen die Klägerin als allein sorgeberechtigtes Elternteil nur erlassen werden kann, solange ihr Sohn minderjährig ist. Der bisherige Chef der Ständigen Impfkommission hält Corona nunmehr für eine endemische Virusinfektion, weil ein Großteil der Bevölkerung inzwischen geimpft oder genesen sei, die uns über Generationen erhalten bleibe. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-stiko-mertens-endemisch-100.html vom 28. Oktober 2022. Die Coronapandemie ist in Deutschland seit April 2023 laut dem Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach beendet. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/corona-massnahmen-ende-101.html vom 7. April 2023. Laut dem Virologen Prof. L. habe eine bevölkerungsweite Immunität gegen das Corona-Virus zum Ende der Corona-Pandemie in Deutschland geführt. Die sogenannte Hybrid-Immunität schütze perfekt vor schweren Verläufen. „Was uns in die bessere Situation bringe, ist die Impfung insbesondere und dann die Möglichkeit, auf dem Boden der Impfung uns endlich infizieren zu können, ohne zu sterben.“ https://www.aerztezeitung.de/Politik/L.-Bevoelkerungsimmunitaet-hat-zum-Ende-der-Pandemie-gefuehrt-438515.html vom 21. April 2023. Die Weltgesundheitsorganisation hat seit Mai 2023 den Corona-Gesundheitsnotstand weltweit für beendet erklärt. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-who-gesundheit-notstand-aufgehoben-100.html vom 5. Mai 2023. Die Coronaschutzmaßnahmen in den nordrhein-westfälischen Schulen sind seit dem 1. Februar 2023 ausgelaufen. https://www.schulministerium.nrw/25012023-schulbetrieb-nach-auslaufen-der-corona-verordnungen vom 25. Januar 2023. Seit dem Erlass der Schulbesuchsaufforderung gegenüber der Klägerin im März 2022 hat sich das Infektionsschutzgeschehen immer wieder sowohl in positiver als auch in negativer Weise verändert. Während das Auftreten der Omikron-Variante auch nach März 2022 noch zu einem Ansteigen des Infektionsgeschehens führte, wirkten sich der Impffortschritt, die große Zahl an Genesenen, die Ausweitung der Testmöglichkeiten und bessere Schutzmaßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, positiv auf das Infektionsgeschehen aus. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 53. Dieser Befund spiegelt sich auch in der amtlichen Statistik wider. Die Sieben-Tage-Inzidenz betrug in Y zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 22,4, befindet sich seit dem Höchststand Ende Januar 2022 in einem weitgehenden Abwärtstrend und liegt seit April 2023 nahe an der Nulllinie mit einem geringen Anstieg im November 2023. https://www.corona-in-zahlen.de/landkreise/sk%20d%C3%BCsseldorf/ Dieser Befund korreliert mit den Feststellungen der Klägerin und ihrem daraus folgenden Verhalten. Aufgrund der gesunkenen Infektionsgefahr für sie und ihren Sohn besucht dieser seit Schuljahresbeginn 2022/2023, nunmehr seit einem Jahr und vier Monaten, die Schule wieder in Präsenz. Seitdem haben nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder ihr Sohn noch sie eine Coronainfektion erlitten, obwohl ihr Sohn wegen befürchteter Nebenwirkungen der Coronaschutzimpfung nicht geimpft worden ist. Auch nach Einschätzung der Klägerin hat ihren Sohn die in dessen Altersgruppe erreichte „Herdenimmunität“ vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus im schulischen Umfeld seit dem Beginn des Schuljahres 2022/2023 bewahrt. Deshalb kann vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit im Wesentlichen gleichbleibende rechtliche und tatsächliche Umstände vorliegen, die den Beklagten gegenüber der Klägerin zu dem Erlass einer Schulbesuchsaufforderung für ihren Sohn P. veranlassen könnten. Vgl. hierzu hinsichtlich der Maskenpflicht im Unterricht während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 58. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich auch kein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass der von dem Beklagten erlassene Bescheid vom 2. März 2022 rechtswidrig war. Eine solche rechtliche Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn das Rehabilitationsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - 6 B 22.09 -, juris, Rn. 4 und vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 31. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich einen persönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist, und dieser Wirkung durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit noch wirksam begegnet werden könnte, sie also noch fortdauert. Dabei kann sich eine solche Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens ergeben. Eine allein subjektiv empfundene Beeinträchtigung erfüllt diese Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 33 f. m.w.N. Eine solche stigmatisierende Wirkung hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch ansonsten für das Gericht nicht ersichtlich. Sofern eine Stigmatisierung überhaupt anzunehmen ist, beruht diese allein darauf, dass der minderjährige Sohn der Klägerin im Einverständnis mit dieser, ohne die geltende Gesetzeslage zur Schulpflicht und die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im zugehörigen Verfahren des Sohnes der Klägerin auf Befreiung vom Präsenzunterricht ergangenen ablehnenden Entscheidungen der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 25. August 2021 (17 L 1811/21) sowie des OVG NRW vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) zu beachten, in der Zeit von November 2021 bis zu den Sommerferien 2022 überhaupt nicht mehr die Schule besucht hat und zuvor in der Zeit von Schuljahresbeginn 2021/2022 an nur gelegentlich die Schule besucht hat, obwohl der Antrag des Sohnes der Klägerin auf Befreiung vom Präsenzunterricht abgelehnt worden war. Wer das Recht in die eigene Hand nimmt, muss auch die Konsequenzen seines Handelns selbst tragen. Zudem lässt sich auch nicht feststellen, dass diese Stigmatisierung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortdauert. Vgl. zur Maskenpflicht für Schüler während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 73 und VG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 8 K 480/21 We -, juris, Rn. 25. Die Klägerin hat auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer sich regelmäßig zeitnah erledigenden Maßnahme. Ein solches, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Feststellungsinteresse wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen sich ein gewichtiger Grundrechtseingriff durch den Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten (Hauptsache-)Instanz nicht erlangen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris, Rn. 31 und vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 15 und OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 43 f. m.w.N. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 15 m.w.N. Es kann offen bleiben, ob ein entsprechend gewichtiger Grundrechtseingriff durch die Aufforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin, den Schulbesuch ihres Sohnes P. sicherzustellen, überhaupt vorliegt. Ein solcher ist fernliegend, da der Beklagte damit die in Deutschland bestehende staatliche Schulpflicht durchgesetzt hat. Jedoch selbst bei unterstellter Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs besteht keine Situation, in der die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren wegen der sich aus seiner Eigenart ergebenden kurzfristigen Erledigung ohne wirksamen Rechtsschutz geblieben wäre. Zum einen ist die von dem Beklagten erlassene Ordnungsverfügung vom 2. März 2022 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in zwei Instanzen sowohl von dem erkennenden Gericht im Verfahren 18 L 621/22 mit Beschluss vom 5. August 2022 und vom OVG NRW im Verfahren 19 B 941/22 mit Beschluss vom 9. August 2023 unter Anwendung des in diesem Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig erachtet worden. Dabei hat das erkennende Gericht die zum dortigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehende Coronainzidenzlage als auch die Argumente der Klägerin, weshalb sie ihren Sohn vom Schulbesuch fernhält, ausführlich gewürdigt. Zuvor war in zwei Instanzen über den für ihren Sohn P. gestellten Antrag der Klägerin von August 2021, diesen vom Schulbesuch zu befreien, den die Schulleiterin abgelehnt hatte, zeitnah mit Beschluss der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 25. August 2021 (7 L 1811/21) und vom OVG NRW mit Beschluss vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) ablehnend entschieden worden. Da der Sohn der Klägerin in der Folgezeit trotz dieser ablehnenden Gerichtsentscheidungen die Schule nicht in Präsenz besucht hat, ist gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 2. März 2022 die streitgegenständliche Aufforderung zum Schulbesuch ihres Sohnes ergangen. Der Sohn der Klägerin hat erst nach Abschluss des diesem Verfahren zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erster Instanz zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 den Schulbesuch wiederaufgenommen. Schon wegen dieses Verfahrensablaufes kann an der grundsätzlichen Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes kein Zweifel bestehen. Dem steht nicht entgegen, dass erst nach Beendigung der Corona-Pandemie und den zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gesunkenen Inzidenzen in der Hauptsache über die nunmehrige Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin entschieden wird. Die tatsächliche Dauer des Verfahrens ändert nichts daran, dass sich das Begehren der Klägerin nicht wegen seiner Eigenart innerhalb so kurzer Zeit erledigt hat, dass eine gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen war, zumal das Gericht bei seiner Entscheidung in der Hauptsache zum einen berücksichtigt hat, dass die Klägerin in dem im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geführten Beschwerdeverfahren beim OVG NRW mitgeteilt hat, dass ihr Sohn seit dem Schuljahresbeginn 2022/2023 wieder die Schule besucht und sie damit der Handlungspflicht der Ordnungsverfügung nachgekommen ist und zum anderen die Entscheidung des OVG NRW in der im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhobenen Beschwerde abgewartet hat. Vgl. hierzu auch hinsichtlich der bestehenden Maskenpflicht in der Schule während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 68 f. Ein Präjudizinteresse der Klägerin im Hinblick auf einen zu erwartenden Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess hat diese nicht geltend gemacht. Insbesondere hat sie auch keine Angaben zu einem ihr entstandenen Schaden gemacht noch sind derartige Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. 2. Selbstständig tragend ist die von der Klägerin erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage auch unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. März 2022 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten noch hatte der Sohn der Klägerin in der Zeit von August 2021 bis zu den Sommerferien 2022, währenddessen er dem Präsenzunterricht ferngeblieben ist, einen Anspruch auf eine derartige Befreiung von der Teilnahme am Präsenzunterricht. Zur Begründung bezieht sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf seine Ausführungen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 5. August 2022 (18 L 621/22) und den in dem dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 9. August 2023 (19 B 941/22). Des Weiteren bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen der 7. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 25. August 2021 (7 L 1811/21) und die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur beantragten Befreiung des Sohnes der Klägerin von der Teilnahme am Präsenzunterricht, in den vorgenannten Beschlüssen jeweils unter Zugrundelegung des im Klageverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabes und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 38.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.