Beschluss
19 A 2255/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0312.19A2255.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger benennt mit seinem Antrag keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Soweit er mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegen diese nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 ‑ juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 28 ff. Nach diesem Maßstab liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen ist, dass der Beklagte ihn, den Kläger, nicht in der Zeit vom August 2021 bis zum Beginn der Sommerferien 2022, jedenfalls seit dem 1. November 2021 von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit hat. Die Klage sei mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage nicht schlüssig in Zweifel gezogen hat (I.). Die gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage gerichteten Einwendungen gehen ins Leere und bedürfen keiner Überprüfung (II.). I. Die Rügen des Klägers gegen die Verneinung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht bleiben ohne Erfolg. 1. Der Kläger erhebt keine durchgreifenden Einwände gegen das vom Verwaltungsgericht verneinte Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, die Frage, ob die Corona-Pandemie wiederaufflamme oder nicht, sei spekulativ, zieht der Kläger die umfassend begründete und unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen belegte Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, wonach eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, weil ein derart epidemisches, die Anordnung von Distanzunterricht erforderndes Infektionsgeschehen (starker Anstieg der Corona-Infektionen in der Stadt Düsseldorf in der Altersgruppe des Klägers) weder bestehe noch in naher Zukunft zu erwarten sei. Soweit der Kläger weiter geltend macht, die nächste "anders geartete" Pandemie sei "unausweichlich", begründet dies ebenfalls keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Mit diesem Einwand verkennt der Kläger Inhalt und Reichweite der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründenden Wiederholungsgefahr. Ein mit der drohenden Wiederholung einer erledigten Entscheidung begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 ‑ 8 C 39.12 ‑ juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2018 ‑ 6 A 187/16 ‑ juris Rn. 23, und vom 1. Februar 2016 ‑ 6 A 1891/14 ‑ juris Rn. 24; Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 271; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113, Rn. 133, jeweils m. w. N. Danach ist es nicht ausreichend, dass es künftig, möglicherweise auch in naher Zukunft, zu „irgendeiner“ Pandemie kommen kann. Für einen solchen Fall ist eine gleiche oder gleichartige Entscheidung zu Lasten des Klägers in keiner Weise konkret zu erwarten. Einer die Schulbesuchspflicht betreffenden Entscheidung würden schon deshalb erheblich abweichende tatsächliche Umstände zugrunde zu legen sein, weil die Schullaufbahn des Klägers fortschreitet und es unter anderem maßgeblich vom jeweiligen Schulbesuchsjahr abhängt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung vom Präsenzunterricht beansprucht werden könnte. Zudem hinge eine solche Entscheidung von weiteren vielfältigen Faktoren ab, wie etwa den Übertragungswegen, der Infektiosität, der Schwere des Verlaufs der Erkrankung oder auch der Verlässlichkeit und Praktikabilität von Infektionsschutzmaßnahmen. Allein der Umstand, dass auch im Fall einer künftigen Pandemie in Bezug auf künftige Schülergenerationen eine Abwägung zwischen der Schulbesuchspflicht bzw. dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie den Grundrechten und Grundfreiheiten von Schülern und Eltern zu treffen sein wird, in die ggf. vergleichbare rechtliche Erwägungen einfließen würden, genügt mit Blick auf die dann veränderten tatsächlichen Verhältnisse nicht. Soweit der Kläger dabei ein Interesse der Allgemeinheit bzw. künftiger Schülergenerationen an der Klärung dieser Rechtsfragen betont, ist dies für das erforderliche individuelle rechtliche Interesse des Klägers von vornherein nicht relevant. 2. Mit dem Zulassungsvorbringen zieht der Kläger ferner nicht die erstinstanzliche Feststellung in Zweifel, es liege kein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse vor. Er stützt sich ohne Erfolg darauf, dass er die Erfahrung habe machen müssen, dass es Unwillen von Teilen der Lehrerschaft errege, wenn ein Schüler gegen Anordnungen der Schule den Rechtsweg beschritten habe; so sei er nicht in die elektronische Verteilung von Schulunterlagen einbezogen worden, die Schulleiterin habe die Bezirksregierung zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens aufgefordert und er habe sich Vorhaltungen wegen unentschuldigten, den Schulbetrieb störenden Fernbleibens vom Unterricht machen lassen müssen. Dieses Vorbringen lässt bereits nicht hinreichend erkennen, dass und inwiefern die angeführten Erfahrungen des Klägers diskriminierenden Charakter entfaltet haben. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine ‑ unterstellte ‑ Stigmatisierung allein darauf beruht, dass der Kläger im Einverständnis seiner Mutter die Schule im fraglichen Zeitraum nicht oder nur gelegentlich besucht hat, obwohl er im einstweiligen Rechtsschutz erfolglos seine Befreiung von der Präsenzpflicht beantragt hatte. Damit setzt sich Kläger nicht auseinander. 3. Ebenfalls erfolglos bleibt der Kläger, soweit er unter Bezugnahme auf Grundrechte und überstaatliche Menschenrechte (§ 3 Abs. 1 UNKRK, Art. 8 EMRK, Art. 26 Abs. 3 AEMR) rügt, Rechtsmittel liefen ins Leere, wenn darüber erst entschieden werde, wenn die Pandemie vorüber sei. Der Sache nach wendet er sich damit (wohl) gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer sich typischerweise zeitnah erledigenden Maßnahme, also wegen eines Falles, in denen sich ein qualifizierter Grundrechtseingriff durch den Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten (Hauptsache-)Instanz nicht erlangen könne. Insoweit hat er ernstliche Richtigkeitszweifel indessen nicht schlüssig dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat umfassend begründet, dass dem Kläger effektiver Rechtsschutz in dem über zwei Instanzen geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Düsseldorf ‑ 7 L 1811/21 ‑ und OVG NRW ‑ 19 B 1458/21 ‑) gewährt worden sei. Zudem habe die Mutter des Klägers auf die Schulbesuchsanordnung vom 2. März 2022 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren (18 L 621/22) eingeleitet. In dem dortigen Beschluss, den der Senat im Beschwerdeverfahren 19 B 941/22 bestätigt habe, habe das erkennende Gericht seine Argumente umfassend gewürdigt. Dem tritt der Kläger mit seinem Einwand, die Verfahren hätten gezeigt, dass Grundrechte und überstaatliche Menschenrechte im Allgemeinen in einem Eilverfahren nicht so gewürdigt würden wie in einem Hauptverfahren, nicht substantiiert entgegen. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es sich um keinen Fall handele, in dem sich das Begehren wegen seiner Eigenart innerhalb so kurzer Zeit erledigt habe, dass eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung ausgeschlossen gewesen sei. Damit setzt sich der Kläger ebenfalls nicht auseinander. 4. Mit seinem sonstigen Zulassungsvorbringen nimmt der Kläger im Wesentlichen eine eigene tatsächliche und rechtliche Würdigung der gesundheitlichen Gefährdungen durch das Corona-Virus, das dadurch bedingte Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen auf das (erledigte) Begehren auf Befreiung vom Präsenzunterricht vor. Soweit er dabei seine eigene Rechtsansicht zu kollidierenden Grundrechtspositionen, Menschenrechten und Grundfreiheiten als vorzugswürdig, u. a. gegenüber dem Senatsbeschluss vom 22. September 2022 ‑ 19 B 1458/21 ‑ (vgl. dort ausführlich Seite 7 ff.), ansieht, lässt sich daraus in Bezug auf das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nichts zu seinen Gunsten ableiten. II. Keiner Überprüfung zugänglich sind hier die vom Kläger gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage erhobenen Einwände, weil das Verwaltungsgericht die Klage bereits wegen des nicht gegebenen Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat. Weist das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig und zugleich selbständig tragend auch als unbegründet ab, dürfen die Ausführungen zur Unbegründetheit nicht in Rechtskraft erwachsen und gelten daher als „nicht geschrieben“. Das folgt aus dem Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 40 ff VwGO), wonach ein Verwaltungsgericht grundsätzlich nur nach einer positiven Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage eine Sachentscheidung treffen darf, sowie der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 ‑ 6 B 133/18 ‑ juris Rn. 21 f. Soweit in der Abweisung der Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachrechtlichen Gründen ein hier ohnehin nicht geltend gemachter Verfahrensmangel liegt, kann die Entscheidung aber bei wie vorliegend zutreffender Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht darauf beruhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom14. Dezember 2018 ‑ 6 B 133/18 ‑ juris Rn. 20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).