Beschluss
12 E 200/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.12E200.23.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K. aus W. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K. aus W. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich seiner zuletzt vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Juli 2023 erfüllt der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Feb-ruar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Rechtsverfolgung des Klägers die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. 1. Im Klageverfahren wird voraussichtlich der schwierigen und ungeklärten Frage nachzugehen sein, ob dem Kläger eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG in Anlehnung an die zu Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift entwickelten Grundsätze zugutekommt. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG sieht vor, dass Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet wird, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Der Grundumfang des Anspruchs auf Ausbildungsförderung wird insbesondere durch die Regelungen des § 7 Abs. 1 BAföG bestimmt. Nach dessen Satz 1 wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Der mit dem Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) eingefügte Satz 2 der Vorschrift regelt, dass ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entsprechend ihrem Maßnahmezweck einzuschränken. Sie ist danach nicht anwendbar auf im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, denen keine freie Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung zur Verfügung stand. So ist § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG u. a. auf Asylberechtigte nicht anzuwenden. Die teleologische Reduktion der Vorschrift setzt voraus, dass für betroffene Förderungsbewerber objektiv keine Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung bestand und ihnen nunmehr ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht zur Seite steht, das es für sie unzumutbar macht, sie auf eine Berufsausübung im Herkunftsland zu verweisen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf eine im Ausland begonnene, dort aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht entsprechend angewendet werden kann. Dies verbietet sich, weil Ausbildungszeiten, die (noch) nicht zu einem Abschluss geführt haben, von dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst werden und ihr eine über die Gleichstellung in- und ausländischer berufsqualifizierender Abschlüsse hinausweisende normative Aussage auch sonst nicht zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 14, m. w. N. Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich dann als Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss "vergleichbar" ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG "gleichwertig" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 18, m. w. N. In jüngeren Erlassen hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Blick auf das (zitierte) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 - eine "teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG" für im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen für geboten erachtet. So hat es in seinem Erlass vom 7. Oktober 2020 - 414-42531 § 7 - dazu ausgeführt: "In den Fällen einer im Ausland nicht mehr abgeschlossenen Ausbildung ist § 7 Abs. 3 BAföG grundsätzlich weiter anzuwenden. Für Tz 7.3.19 BAföG-VwV ergibt sich daher folgende Klarstellung: Der Einleitungssatz dieser Teilziffer ist nun wie folgt zu lesen und anzuwenden: 'Für die Förderung derjenigen Personen, die schon eine Ausbildung im Ausland begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt Folgendes:' Jedoch gilt es, eine Besserstellung derjenigen, die schon eine abgeschlossene Berufsausbildung im Ausland absolviert haben gegenüber den Auszubildenden zu vermeiden, die eine Berufsausbildung im Ausland begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben. Daher gilt als Folge einer erforderlichen teleologischen Reduktion § 7 Abs. 3 BAföG für im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen nur, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, auch im Inland berufsqualifizierend gewesen wäre. Eine gleich gelagerte Prüfung muss bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von im Ausland ohne Abschluss verbrachten Studienzeiten erfolgen (vgl. BVerwG 5 C 28/97, Rn 18 m.w.N.). Die Prüfung muss sich an den in der Rechtsprechung bislang entwickelten Kriterien orientieren." In dem Erlass vom 9. Juni 2021 - 414-42531-1 § 7 - heißt es weitergehend: "Für die im Erlass vom 07.10.2020 angeordnete teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG (nach der diese Vorschrift für im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen nur gilt, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, auch im Inland berufsqualifizierend gewesen wäre) kommt es ebenfalls auf eine Bewertung der materiellen Gleichwertigkeit nach dem gleichen Prüfungsmaßstab wie oben geschildert an und gelten die bis auf weiteres getroffenen Vorgaben zu 2.1 und 2.2 für den Fall einer den Ämtern für Ausbildungsförderung selbst nicht möglichen gesicherten Bewertung entsprechend. Insoweit wird ausdrücklich ergänzend darauf hingewiesen, dass auch in diesen Fällen neben der grundsätzlich erforderlichen Feststellung fehlender materieller Gleichwertigkeit des im Ausland angestrebten Abschlusses auch das Fehlen einer offenen Wahlmöglichkeit sowie die Unzumutbarkeit der Verweisung auf die Fortführung der Ausbildung bzw. der Berufsausübung im Herkunftsland im Einzelfall konkret geprüft werden muss." Ob diesem Ansatz zu folgen ist, wird im Klageverfahren voraussichtlich zu entscheiden sein, sofern nicht schon das Vorliegen der Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG im Fall des Klägers zu verneinen wäre. Letzteres ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu klären. 2. Wenn § 7 Abs. 3 BAföG Anwendung findet, bedürfte es im Klageverfahren voraussichtlich einer näheren Prüfung der Streitfrage, ob er sich mit dem geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsförderung für seine im April 2022 aufgenommene Fachschulausbildung zum Physiotherapeuten an der Deutschen Angestellten Akademie in W. darauf berufen kann, dass der Abbruch des zuvor in seinem Heimatland betriebenen Hochschulstudiums auf einem unabweisbaren Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beruht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dann vorliegt, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18.20 -, juris Rn. 6, m. w. N. Dieser Rechtsprechung, die ohne Weiteres auf den ebenfalls von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG erfassten Abbruch einer Ausbildung zu übertragen sein dürfte, hat der Senat sich angeschlossen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020- 12 E 1002/19 -, juris Rn. 8. Sie fußt auf der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG), in der es heißt, unabweisbar sei ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulasse. Vgl. BT-Drs. 13/4246 vom 28. März 1996, S. 16. In Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird allerdings der - den Anwendungsbereich wohl erweiternde - Ansatz vertreten, das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes komme im Einzelfall auch dann in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergebe, dass es schlechterdings unerträglich wäre, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an einer zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2021- 6 D 49/21 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. Januar 2021 - OVG 6 S 57/20 u. a. -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 12 ZB 11.999 -, juris Rn. 9; Steinweg, in: Ramsauer/Stall-baum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 162. Legte man diesen Ansatz, mit dem sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang (soweit ersichtlich) nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat und über dessen Tragfähigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu entscheiden ist, der Prüfung zugrunde, so wäre bei einer solchen Interessenabwägung zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger ausgehend von der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 6. August 2020 über die Anerkennung seines iranischen Schulabschlusszeugnisses als "Nachweis des qualifizierten Sekundarabschlusses (Realschulabschluss)" hierzulande wohl zunächst einmal die Hochschulzugangsberechtigung erwerben müsste, um ein sportwissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität überhaupt aufnehmen zu können. Nach einem solchen Erwerb wäre zum anderen zu bedenken, ob der Kläger Aussicht auf eine Anerkennung von in seinem Heimatland erbrachten Studienleistungen hat; dies würde schon formal voraussichtlich davon abhängen, ob er überhaupt imstande wäre, entsprechende Nachweise von der (nach seinen Angaben) in Rasht besuchten Universität vorzulegen bzw. zu erlangen (vgl. hierzu etwa § 63a Abs. 2 Satz 1 HG NRW, wonach es bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die u. a. in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, der antragstellenden Person obliegt, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen). 3. Soweit entscheidungserheblich, wäre im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls auch näher zu prüfen, ob die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG dem geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegensteht. Die auf den Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Förderung beantragt wird, bezogene Altersgrenze ist mit dem Siebenundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) vom vollendeten 30. bzw. 35. Lebensjahr (letzteres für Studiengänge nach § 7 Abs. 1a BAföG) einheitlich auf das 45. Lebensjahr angehoben worden, wobei die neu gefasste Vorschrift gemäß § 66a Abs. 2 BAföG ab dem 1. August 2022 anzuwenden ist. Der am 12. November 1990 geborene Kläger war bei Aufnahme der hier streitgegenständlichen Fachschulausbildung im April 2022 31 Jahre alt. Ob die Anhebung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 27. BAföGÄndG auch Auszubildenden zugutekommen kann, deren zu fördernder Ausbildungsabschnitt - wie im Fall des Klägers - bereits vor dem 1. August 2022 begonnen hat, dies bejahend: Müller, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2022, § 66a Rn. 5, müsste im Hauptsacheverfahren, wenn entscheidungsrelevant, ebenso geprüft werden wie die Frage, ob der Kläger sich für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2022, gegebenenfalls auch darüber hinaus, auf den (wohl allein in Betracht kommenden) Hinderungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG berufen kann. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).