Beschluss
13 C 6/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0727.13C6.23.00
4mal zitiert
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 2023 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 2023 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 20.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die gegen die Berechnung des Lehrangebots gerichteten Einwände der Antragsteller betreffend die in der Vorklinik geführten 4,5 Personalstellen „Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW greifen nicht durch. a. Seit dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) am 1. Dezember 2021 handelt es sich bei den in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW um Stellen mit einem festen Lehrdeputat in Höhe von fünf DS. Für diese gilt grundsätzlich das in §§ 8 f. KapVO zum Ausdruck kommende abstrakte Stellenprinzip, das zur Folge hat, dass unabhängig von der tatsächlichen Stellenbesetzung grundsätzlich die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatstunden zu berücksichtigen ist. Der nach altem Recht notwendig gewesenen einzelfallbezogenen Rechtfertigung des Ansatzes eines gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW verminderten Deputats bedarf es nicht mehr. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 13 B 1345/22 -, juris, Rn. 8. Besetzt die Hochschule eine Personalstelle der Stellengruppe § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW hingegen erkennbar deputatmäßig dauerhaft höherwertiger, ist das abstrakte Stellenprinzip zu durchbrechen. Wegen der dann zumindest faktisch erfolgten Stellenumwandlung kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf diesen Grundsatz berufen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 ‑ 13 B 339/22 u.a. -, juris, Rn. 6, und vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 -, juris, Rn. 5. Im Übrigen obliegt die Entscheidung, wie die Hochschule ihre Stellen verteilt und diesen Dienstaufgaben innerhalb und außerhalb der Lehre zuordnet, ihrem von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen durchzogenen und nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbaren Organisationsermessensspielraum. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 24. Juli 2019 ‑ 1 B 51/19. NC u.a. -, juris, Rn, 30; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 374. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 2022 - 1 BvR 655/17 u.a. -, juris, Rn. 37, noch Art. 12 Abs. 1 GG vermitteln dem Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule diesen Spielraum möglichst kapazitätsfreundlich nutzt. b. Dies zugrunde gelegt, verfangen die Einwände der Antragsteller hinsichtlich der Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW nicht. aa. Der Ansatz eines Lehrdeputats von fünf DS für die bis zu seiner Pensionierung am 30. September 2022 von Prof. Dr. G. besetzte Stelle ist nicht zu beanstanden. Ob und in welchem Umfang Prof. Dr. G. tatsächlich Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrgenommen hat, ist mit Blick auf das abstrakte Stellenprinzip grundsätzlich irrelevant. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin die Planung/Erstellung alternativer Lernkonzepte bei Online-Lehre unter Covid-19 Bedingungen, die Pflege und Aktualisierung des Fragen-Pools für die Physiologie-Seminare, die Durchführung eines jährlichen einwöchigen Methodenkurses in immunhistologischen Techniken (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2023 - Ziffer 4 der Tätigkeitsbeschreibung des Prof. Dr. G. ) wohl zu Unrecht nicht der Lehre zugeordnet hat, obwohl es sich um klassische Vorbereitungstätigkeiten handeln dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2022 ‑ 13 C 7/22 u.a. -, juris, Rn. 7. Ebenso wenig entscheidungserheblich ist, dass der Einwand der Antragsteller, die Begutachtung von Promotionen und die Tätigkeiten im Promotionsausschuss seien der Lehre zuzuordnen, allenfalls dann zutreffen dürfte, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem hier nicht in Rede stehenden Promotionsstudiengang anfallen. Nur zu einem solchen verhält sich auch Ziffer 5 der Anlage 1 zur KapVO 2017. Anhaltspunkte dafür, dass das abstrakte Stellenprinzip ausnahmsweise durchbrochen werden müsste, weil die Stelle individuell dauerhaft höherwertig besetzt ist, bestehen schon mit Blick auf die seit Oktober 2022 bestehende Stellenvakanz nicht. Unabhängig davon ist die vorliegende Fallkonstellation, in der es der Hochschule ersichtlich auf eine stellenadäquate Besetzung der vorhandenen Personalstellen ankommt, auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der Senat ansonsten von einer Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips ausgeht. Im Übrigen bietet das Beschwerdevorbringen auch keinen Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Stellenorganisationsermessen in Bezug auf diese Stelle in rechtswidriger Weise ausgeübt oder gar personalpolitisch zu Lasten der Studienbewerber unterlaufen (wollen). bb. Für die von Prof. Dr. N. -Q. besetzte ganze Stelle und die von Prof. Dr. G1. besetzte halbe Stelle der Stellengruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW (vgl. Blatt 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2023) gelten die vorangegangenen Ausführungen entsprechend. Für diese beiden Stellen hat die Antragsgegnerin zu Recht ein Deputat von fünf bzw. 2,5 DS angesetzt. Der Berufung auf das abstrakte Stellenprinzip steht aus den obigen Erwägungen nicht entgegen, dass den Stelleninhabern nach ihrer Tätigkeitsbeschreibung exakt zu drei Vierteln ihrer Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben obliegen. Die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich der „weiteren halben Stelle“ des Prof. Dr. G1. erschließen sich nicht. Sie sind für die Frage, mit welchem Deputat die hier in Rede stehende halbe Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW kapazitär zu berücksichtigen ist, auch irrelevant. 2. Die gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Master-Studiengang Molecular and Development Stemcell Biology gerichteten Einwände greifen ebenfalls nicht. a. Die Antragsteller rügen, die Antragsgegnerin habe für die Seminare des Studiengangs eine Gruppengröße von 20 angesetzt, ohne die Abweichung vom oberen Rand der nach den Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 vorgesehenen Gruppengröße von 30, vgl. https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen, entsprechend der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 ‑ 13 C 66/19 -, juris, Rn. 4, 21 ff., hinreichend zu begründen. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat die Gruppengröße studiengangbezogen erläutert (vgl. Schriftsätze 9. Mai 2023 und vom 11. Juli 2023). Nicht zu beanstanden ist, dass die Erläuterungen in pauschalierender Weise für sämtliche Seminare des Studiengangs Geltung beanspruchen. Dass einzelne Seminare durch Besonderheiten geprägt sind, die einer Pauschalierung entgegenstehen, haben auch die Antragsteller nicht behauptet. Schließlich ist auch der Senat im o.g. Beschluss nicht davon ausgegangen, dass es einer auf jede einzelne Veranstaltung bezogenen, möglicherweise dann jährlich oder sogar halbjährlich zu aktualisierenden Begründung der Gruppengröße bedarf. Dies erfordert das grundsätzlich pauschalierende System der Kapazitätsermittlung nicht. So bereits OVG NRW, Beschlusses vom 16. März 2022 - 13 B 1970/21 u.a. -, n.v. b. Die Antragsteller beanstanden weiter, dass das Verwaltungsgericht von einer Aufnahmekapazität des Masterstudiengangs von Molecular und Developmental Stemcell Biology von 20 Plätzen ausgegangen ist. Die Rüge verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Hierzu bestimmt Ziffer 2 des Erlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2022, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge als Studienanfängerzahl im Sinne des § 11 Abs. 2 KapVO bei Numerus-clausus-Studiengängen von der Aufnahmekapazität auszugehen ist und bei den übrigen Studiengängen die Studienanfängerzahlen der bisherigen Systematik zugrunde zu legen sind. Die Studienanfängerzahlen des nicht zulassungsbeschränkten Studiengangs Molecular und Developmental Stemcell Biology schwankten nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2023 in den letzten Jahren zwischen 12 und 22: Selbst wenn danach eine durchschnittliche Studienanfängerzahl von nur 15,8 (gerundet 16) anzunehmen wäre, stünde - die Berechnung des Verwaltungsgerichts im Übrigen zugrunde gelegt - kein weiterer Studienplatz zur Verfügung, der an die Antragsteller vergeben werden könnte. Bei einem Dienstleistungsexport von dann nur 4 DS (0,5 x 16 / 2 = 4) zuzüglich des Dienstleistungsexports für den Studiengang Statistik in Höhe von 0,24 DS betrüge das bereinigte Lehrangebot 307,81 DS (318,8 – 6,75 – 4,24), sodass sich ausgehend von einem Curriculareigenanteil von 1,84 und einer Schwundquote von 0,97 345 Studienplätze berechnen würden (307,81 DS x 2 / 1,84 = 334,58 [gerundet 335]), 335 / 0,97 = 345,36 [gerundet 345]). Dies entspricht der Zahl der von der Antragsgegnerin tatsächlich vergebenen Studienplätze. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.