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Beschluss

18 B 531/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0629.18B531.23.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die (sinngemäßen) Anträge des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 987/23 gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 18. April 2023 anzuordnen und 2. dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eines Urteils erster Instanz zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sei § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller sei nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er u. a. einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitze. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Ausländer voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe; maßgeblich sei allein die Ausreisepflicht. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehe auch nicht die (gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erhobene) Klage 7 K 987/23 entgegen. Maßgeblich sei allein die Wirksamkeit des die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts. Einer Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bedürfe es zum Erlass der Abschiebungsandrohung nicht. In Bezug auf den begehrten Abschiebungsschutz habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zukomme. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG habe, der eine Abschiebung mit Blick auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 19 Abs. 4 GG rechtlich unmöglich mache. Die Erteilungsvoraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach § 104c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liege nicht vor. Die bloße Ankündigung der Abgabe in dem Schreiben vom 3. März 2023 genüge nicht. Der Antragsteller trägt in Bezug auf seinen Antrag zu 1. vor, der Erlass der Abschiebungsandrohung sei im Angesicht des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG rechtswidrig, weil die Bundesrepublik mit § 104c AufenthG eine Entscheidung getroffenen habe, illegal aufhältigen Drittstaatern einen Aufenthaltstitel zu verschaffen; in diesem Fall dürfe eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen bzw. sei aufzuheben. Im Moment des Erlasses der Abschiebungsandrohung habe bereits ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bestanden. Bezogen auf beide Anträge macht er geltend, das Verwaltungsgericht, das einen solchen Anspruch abgelehnt habe, verkenne die geltende Rechts- und Behördenpraxis. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI) vom 23. Dezember 2022 sei das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zwingend im Rahmen einer persönlichen Befragung vor der Behörde abzugeben. Eine solche Befragung habe der Antragsgegner unterlassen, was die Grundsätze der Amtsaufklärungspflicht verletze. Ein schriftlich eingereichtes Bekenntnis nutze ihm nicht, weil die Behörde dies nicht akzeptiere. Dieses Beschwerdevorbringen zieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Unabhängig davon, dass sich das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Antrags zu 1. mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblich sei allein die Wirksamkeit des die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts, nicht auseinandersetzt, ergibt sich (hinsichtlich beider Anträge) nicht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG hat. Der Antragsteller macht zunächst selbst nicht geltend, dass er zwischenzeitlich ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgegeben hätte. Mithin fehlt es weiterhin an einer Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Unklar bleibt zudem, welche rechtliche Folge der Antragsteller aus der von ihm angenommenen Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Antragsgegners (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) ziehen will. Im Übrigen geht der Antragsteller fehl in der Annahme, er könne das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nur und ausschließlich persönlich vor dem Antragsgegner abgeben. Auch aus den Anwendungshinweisen des BMI – ihre Verbindlichkeit unterstellt – ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen ein solches Erfordernis nicht. Die Anwendungshinweise des BMI zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022 (Seite 4, Ziffer 1.6) sehen im Gegenteil eine schriftliche Abgabe unter Verwendung der im Einbürgerungsverfahren verwendeten Muster vor. Auch die dort in Bezug genommenen Anwendungshinweise zur Einfügung des § 25b AufenthG vom 27. Juli 2015 (dort Seite 5, Punkt II.C.) weisen ausdrücklich in diese Richtung. Der von dem Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift zitierte Auszug, welcher nicht aus den Anwendungshinweisen vom 23. Dezember 2022, sondern aus einem ergänzenden Länderschreiben vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen M3-20010/28#11 – dort Seite 3, Ziffer 3) stammt, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Insoweit stellt das BMI (lediglich) fest, dass die Abgabe des Bekenntnisses nicht nur ein formaler Akt sei, sondern dass ein Ausländer das Bekenntnis verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen müsse. Hieraus zieht das BMI den Schluss, das Bekenntnis sei – über die bloße formale Abgabe hinaus – im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen. Mithin hätte der Antragsteller das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ohne Weiteres schriftlich abgeben können. Es hätte (erst) dann dem Antragsgegner gegebenenfalls oblegen, dessen materielles Vorliegen – etwa im Rahmen einer persönlichen Befragung – zu prüfen. Eine weitergehende Pflicht des Antragsgegners, den Antragsteller zur Abgabe aktiv einzuladen, bestand nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).