OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 495/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0328.22L495.24.00
2mal zitiert
52Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Wird im laufenden Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahren nach § 104c Abs. 1 AufenthG eine bestehende Duldung des Antragstellers durch die Ausländerbehörde nicht verlängert, obwohl alle sonstigen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen nach § 104c Abs. 1 AufenthG gegeben sind und Versagungsgründe nicht vorliegen, hat der Antragsteller im Zeitpunkt des Auslaufens der letzten Duldung einen verfahrensrechtlichen Duldungsanspruch, der ihm den Fortbestand dieser Erteilungsvoraussetzung des § 104c Abs. 1 AufenthG sichert.

2. Wäre ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allein durch Aspekte begründet, die nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen, muss die speziellere gesetzgeberische Anordnung des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch bei der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Geltung kommen.

3. Soweit für das Vorliegen atypischer Umstände darauf abgestellt werden soll, dass bei einer Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht kommt, können vergangenheitsbezogene Umstände, die der Gesetzgeber für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG für unbeachtlich hält, nach der 18-monatigen Bewährungsphase und Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 und 8 AufenthG kein Anknüpfungspunkt für ein Integrationsdefizit bei der Erteilung einer Anschluss-Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sein.

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller zu dulden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im laufenden Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahren nach § 104c Abs. 1 AufenthG eine bestehende Duldung des Antragstellers durch die Ausländerbehörde nicht verlängert, obwohl alle sonstigen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen nach § 104c Abs. 1 AufenthG gegeben sind und Versagungsgründe nicht vorliegen, hat der Antragsteller im Zeitpunkt des Auslaufens der letzten Duldung einen verfahrensrechtlichen Duldungsanspruch, der ihm den Fortbestand dieser Erteilungsvoraussetzung des § 104c Abs. 1 AufenthG sichert. 2. Wäre ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allein durch Aspekte begründet, die nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen, muss die speziellere gesetzgeberische Anordnung des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch bei der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Geltung kommen. 3. Soweit für das Vorliegen atypischer Umstände darauf abgestellt werden soll, dass bei einer Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht kommt, können vergangenheitsbezogene Umstände, die der Gesetzgeber für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG für unbeachtlich hält, nach der 18-monatigen Bewährungsphase und Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 und 8 AufenthG kein Anknüpfungspunkt für ein Integrationsdefizit bei der Erteilung einer Anschluss-Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sein. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller zu dulden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. Februar 2024 gestellte Antrag, die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller zu dulden, hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Insbesondere steht dem Antragsteller im Hinblick auf sein Begehren, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren, nicht der – gegenüber einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige – Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO offen. Denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre hier zur vorläufigen Sicherung des Aufenthaltsrechts unstatthaft. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache ein belastender Verwaltungsakt angegriffen wird und die hiergegen gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar entfaltet die am 00. Februar 2024 erhobene Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00. Januar 2024 (22 K 1423/23) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die Ablehnung der beantragten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG hat aber keine belastende Wirkung für den Antragsteller. Eine solche kommt der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in den Fällen zu, in denen mit der Ablehnung die bis dahin dem Antragsteller gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG zugutekommende Fiktionswirkung entfällt. Denn mit der Versagung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist dann auch die Beendigung einer „Vergünstigung“, nämlich der Duldungsfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG) bzw. der Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) verbunden. Vgl. hierzu Hofmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 84 AufenthG Rn. 14. Das ist hier indes nicht der Fall. Die Anträge des Antragstellers vom 00. März 2023 (BA Bl. 246) und 00. Mai 2023 (BA Bl. 261 ff.) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG lösten insbesondere keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag als erlaubt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller, der nach § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist und über keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – insbesondere über keine Aufenthaltserlaubnis – verfügte, hielt sich zum für die Frage des Entstehens einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich geduldet und damit weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet auf, vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG. II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1.) und eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft gemacht. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist nach derzeitiger Aktenlage nicht berechtigt, den Antragsteller abzuschieben. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn eine ihn treffende Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Darüber hinaus muss eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder eine solche ausnahmsweise verzichtbar sein und es dürfen keine Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Zwar ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und die Ausreisefrist ist abgelaufen. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit dem Ablauf der im ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) für den Fall der Klageerhebung entsprechend den Vorgaben des § 59 Abs. 1 S. 1 bis 4 AufenthG festgesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft seit dem 14. Oktober 2021 vollziehbar. b) Die Überwachung der Ausreise ist auch erforderlich, da der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) und weiterhin keine erkennbare Bereitschaft zur Ausreise besteht. c) Des weiteren enthält der Bescheid des Bundesamtes vom 00. Februar 2019 auch eine Abschiebungsandrohung i.S.d. § 59 Abs. 1 AufenthG. d) Es liegt aber ein Abschiebungshindernis vor. Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- oder Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt. Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3 und vom 17. Januar 2024 - 13 ME 224/23 -, juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 16. Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich noch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen wäre. Ein solcher Anspruch auf Gewährung von verfahrensbezogenem Abschiebungsschutz für die Dauer des Klageverfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein Bleiberecht während des Klageverfahrens besteht grundsätzlich nur, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG und damit ein Bleiberecht ausgelöst hat, das mit der angegriffenen Ordnungsverfügung beendet worden ist. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, widerspräche die Gewährung von Abschiebungsschutz bzw. die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens der Systematik der Vorschriften von § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 3 und 4, § 84 AufenthG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, juris, Rn. 3 ff., vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -, juris, Rn. 17, vom 26. September 2006 - 18 B 1718/06 -, juris, Rn. 18 ff. und vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris, Rn. 8; auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3 und vom 17. Januar 2024 - 13 ME 224/23 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 18; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 24. Verfahrensrechtlicher Abschiebungsschutz kann jedoch aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Ausreise oder Abschiebung verloren ginge. Für § 104c AufenthG vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19 und Rn. 31 ff. Ein verfahrensrechtlicher Abschiebungsschutz setzt voraus, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 24 und 30; OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 8; Nds. OVG vom 17. Januar 2024 - 13 ME 224/23 -, juris, Rn. 5. Dagegen genügt es nicht, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, er die Voraussetzungen der Norm aber (noch) nicht erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2023 - 18 B 103/23 -, juris, Rn. 11 und vom 15. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 -, juris, Rn. 28 und vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19 f.; OVG S.-A., Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 25. Das gilt auch für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, da die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, dass sich der Antragsteller als „geduldeter Ausländer“ im Bundesgebiet aufhält. Eine Antragstellung oder die Weiterverfolgung eines entsprechenden Antrags aus dem Ausland ist damit ausgeschlossen. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 8; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 1 K 344/24 -, juris, Rn. 27; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. Oktober 2022 - 6 L 2434/22.F -, juris. Rn. 10. In diesen Fällen kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden, soweit der Antragsteller – wie hier – Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG begründen. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 8. An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für einen verfahrensrechtlichen Abschiebungsschutz vor. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Nach § 104c Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll gemäß § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG liegen in der Person des Antragstellers vor; Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei einer auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 AufenthG gerichteten Verpflichtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 1623 -, juris, Rn. 38; OVG S.-H., Beschlüsse vom 14. März 2023 - 4 MB 6/23 -, juris, Rn. 11 und vom 10. Januar 2024 - 6 MB 2/24 -, juris, Rn. 31: „aktuelle“ Duldung des Antragstellers erforderlich; vgl. auch VG Chemnitz, Urteil vom 18. Mai 2023 - 6 K 1457/22 -, juris, Rn. 45; VG Bayreuth, Beschlüsse vom 12. Januar 2023 - B 6 S 22.1147 -, juris, Rn. 29 und vom 23. August 2023 - B 6 K 23.216 -, juris, Rn. 22; Zühlcke in: HTK-AuslR, Stand 22. November 2023, zu § 104c Abs. 1 AufenthG, Rn. 217; in Richtung eines Abstellens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, aber letztlich offenlassend auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 -, juris, Rn. 25 f., vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 35 f. und vom 17. Oktober 2023 - 19 CE 23.1578 -, juris, Rn. 9; a.A. und für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung VG Minden, Beschlüsse vom 20. Januar 2023 - 16 L 42/23 -, juris, Rn. 25 ff. und vom 27. Januar 2023 - 7 L 58/23 -, juris, Rn. 20 ff. unter Bezugnahme auf die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, S. 3; Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 104c AufenthG Rn. 9; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition (Stand:10/2023), § 104cAufenthG Rn. 7. aa) Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen „geduldeten Ausländer“ i.S.d. § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG. Geduldet i.S.d. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfalls trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet. Zugleich bedarf es im Falle einer erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs. Eine Duldung entfaltet als Verwaltungsakt Bindungs- und Tatbestandswirkung und ist damit auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zu beachten, solange sie weder nichtig noch aufgehoben noch durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; im Zusammenhang mit § 104c AufenthG Bay. VGH, Beschlüsse vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 -, juris, Rn. 24 und vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 34; OVG LSA, Beschlüsse vom 8. März 2023 - 2 L 102/20 -, juris, Rn. 93 und vom 13. April 2023 - 2 M 18/23 -, juris, Rn. 8. Zwar ist der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr Inhaber einer behördlichen Duldung (1). Er hatte aber einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung (2). (1) Der Antragsteller verfügt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr über eine behördliche Duldung i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG. Vielmehr ist die ihm vom Antragsgegner zuletzt am 1. Februar 2024 erteilte und bis zum 7. März 2024 befristete Duldung mit Ablauf dieses Tages – und damit nach Erhebung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und des hier zu entscheidenden Eilantrags – abgelaufen und nicht mehr verlängert worden (vgl. GA Bl. 47). Eine in der statt einer Duldung erteilten Bescheinigung womöglich zum Ausdruck kommende „faktische Duldung“ sieht die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes nicht vor und reicht demnach auch nicht für eine „Duldung“ i.S.d. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 18 B 103/23, 18 E 93/23 -, juris, Rn. 14. (2) Allerdings hat der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Duldung durch den Antragsgegner. (a) Ein solcher Duldungsanspruch ergibt sich allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) aus dem zuvor allein vorliegenden tatsächlichen Abschiebungshindernis der Passlosigkeit. Denn der Antragsteller besitzt einen gültigen Nationalpass und hat diesen am 28. August 2023 auch beim Antragsgegner vorgelegt. (b) Der Antragsteller hat hier allerdings seit dem Ende der ihm vom Antragsgegner erteilten Duldung am 7. März 2024 einen Anspruch auf Verfahrensduldung durch den Antragsgegner. Insoweit entfaltet der verfahrensrechtliche Abschiebungsschutz bereits Vorwirkung im Verwaltungsverfahren. Liegen die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen im Laufe des Erteilungsverfahrens – also in einem Zeitpunkt zwischen Antragstellung und (behördlicher oder gerichtlicher) Entscheidung (bzw. mündlicher Verhandlung in der Tatsacheninstanz) vollständig vor, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG einen verfahrensrechtlichen Abschiebungsschutz für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens, wenn dies erforderlich ist, um den Erteilungsanspruch bis zur abschließenden behördlichen (oder gerichtlichen) Entscheidung über die Aufenthaltserlaubniserteilung aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 24 und Rn. 30; Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19; auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 7 ff.; so i.E. – unter Rückgriff auf die Figur einer aufenthaltsrechtlichen Besitzstandswahrung – auch Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: Mai 2023, § 104c AufenthG Rn. 238 ff.; ähnl. auch Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Edition (Stand: Januar 2024), § 104c AufenthG Rn. 93 ff. Schon im laufenden Behördenverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlangt der Antragsteller dann einen verfahrensrechtlichen Duldungsanspruch, wenn sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Trägt die Ausländerbehörde diesem Duldungsanspruch nicht durch Erteilung oder Verlängerung der Duldung Rechnung, so kann der Duldungsanspruch gerichtlich vorläufig gesichert werden. So liegt es auch hier. Dem Antragsteller waren vom Antragsgegner aneinander anschließende Duldungen auch für die Zeit nach der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubniserteilung gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG und nach der Vorlage des Reisepasses durch den Antragsteller erteilt worden. Erst nach der behördlichen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG, aber vor der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung hat der Antragsgegner die Duldung nicht mehr verlängert. Der Antragsteller hat jedoch im Zeitpunkt des Auslaufens der letzten erteilten Duldung (mithin am 7. März 2024) alle Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis bereits erfüllt und damit einen verfahrensrechtlichen Duldungsanspruch erworben. bb) Der Antragsteller hat sich entsprechend der Vorgabe des § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG am Stichtag des 31. Oktober 2022 seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG anrechenbare Zeiten sind neben Zeiten des erlaubnisfreien – gestatteten – Aufenthalts nicht nur solche, in denen eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt wurde, sondern auch solche, in denen lediglich ein materieller Duldungsanspruch oder ein materieller Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestand oder die Aufenthaltserlaubnis fiktiv fortgalt. Dabei ist für die Beurteilung des erforderlichen Voraufenthalts auf den (mindestens) fünfjährigen Zeitraum unmittelbar vor dem Stichtag abzustellen; ein abgeschlossener Zeitraum davor genügt nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 18 B 103/23, 18 E 93/23 -, juris, Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 6. Februar 2023 - 1 L 134/23 -, juris, Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2023 - 12 K 5441/23 -, juris, Rn. 42 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 1 K 344/24 -, juris, Rn. 30; VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 4 K 5927/22 -, juris, Rn. 59; VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2024 - W 7 K 23.140 -, juris, Rn. 42; VG München, Beschluss vom 18. September 2023 - M 27 K 23.3532, M 27 E 23.3569 -, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2023 - 8 L 405/23 -, juris, Rn. 17 ff.; gegen die Berücksichtigung von Zeiten, in denen keine Duldung erteilt wurde, sondern lediglich ein Duldungsanspruch bestand aber OVG M.-V., Beschluss vom 8. Januar 2024 - 2 O 559/23 -, juris, Rn. 11. Mit seinem Asylgesuch vom 00. Oktober 2015 erlangte der Antragsteller zunächst eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bzw. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Ablauf der dem Antragsteller gewährten Ausreisefrist von 30 Tagen ist die vom Bundesamt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG verfügte Abschiebungsandrohung am 00. Oktober 2021 vollziehbar geworden, so dass die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zwar erloschen ist. Allerdings ist der Aufenthalt des Antragstellers seitdem geduldet. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob dem Antragsteller eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hatte. Im vorliegenden Fall stand dem Antragsteller nach dem 00. Oktober 2021 zunächst deshalb ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu, da seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen wegen fehlender Personalpapiere nicht möglich war. Seit dem 30. November 2021 (BA Bl. 172) erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller aneinander anschließende Duldungen, zuletzt am 1. Februar 2024 (mit Geltung bis zum 7. März 2024, BA Bl. 354). Soweit der Antragsteller den Termin bei der Ausländerbehörde am 6. Januar 2022 nicht wahrgenommen hat und ihm erst am 25. Januar 2022 erneut eine Duldung erteilt wurde (BA Bl. 187), ergibt sich hieraus keine Lücke im geduldeten Voraufenthalt. Denn die Nichtwahrnehmung des Termins beruhte ausweislich der vom Antragsgegner ausgestellten Bescheinigung (BA Bl. 177) allein darauf, dass dem Antragsteller wegen einer fehlenden zweiten Covid-19-Impfung der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Antragsgegners verweigert wurde. In der behördlichen Zutrittsverweigerung ist im Zusammenwirken mit der Zuweisung eines neuen Vorsprachetermins eine konkludente Verlängerung der Duldung bis zum neuen Vorsprachetermin zu sehen. Auch nach der Vorlage des gültigen Reisepasses beim Antragsgegner am 28. August 2023 (BA Bl. 303 ff.) – und damit bereits nach dem gesetzlichen Stichtag für den Voraufenthalt – hat der Antragsgegner dem Antragsteller wiederholt Duldungen erteilt – so am 11. September 2023 (befristet bis zum 9. November 2023, BA Bl. 321), am 6. November 2023 (befristet bis zum 1. Februar 2024, BA Bl. 339) und bereits nach Erlass der in der Hauptsache angegriffenen Ordnungsverfügung, mit der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG abgelehnt wurde, am 1. Februar 2024 (befristet bis zum 7. März 2024, BA Bl. 355). Eine Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. cc) Das nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland liegt ebenfalls vor. So hat der Antragsteller über seine bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG vom 2. Mai 2023 eine schriftliche und vom Antragsteller persönlich unterzeichnete Erklärung über das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgelegt (BA Bl. 260). Das im Rahmen von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann ohne Weiteres schriftlich abgegeben werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 18 B 531/23 -, juris, Rn. 11 und vom 15. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 17 ff.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition (Stand:10/2023), § 104c AufenthG Rn. 11. Ist das Bekenntnis schriftlich erfolgt, obliegt es der Ausländerbehörde, dieses – etwa im Rahmen einer persönlichen Befragung – ggf. näher zu prüfen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des schriftlichen Bekenntnisses in der Person des Antragstellers begründen könnten, sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. dd) Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen zur Straffreiheit nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten grundsätzlich außer Betracht bleiben, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten. Ausweislich der vom Antragsgegner am 15. Februar 2024 eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister liegen dort keine Eintragungen zur Person des Antragstellers vor (BA Bl. 28). Auch im Übrigen sind Verurteilungen des Antragstellers weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Soweit gegen den Antragsteller im Jahre 2020 ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG eingeleitet wurde, wurde dieses von der zuständigen Staatsanwaltschaft gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (BA Bl. 124). ee) Auch der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Das ist hier nicht (mehr) gegeben. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist auf wiederholt vorsätzliche Falschangaben und Täuschungen über Identität oder Staatsangehörigkeit und damit auf bestimmte aktive, eigenverantwortliche Verhaltensweisen des Ausländers beschränkt. Vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 45, 57; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 A 1110/21 SN -, juris, Rn. 22. Die tatbestandlichen Falschangaben können sich nicht nur auf die Identität, sondern auf sämtliche abschiebungsrelevanten Umstände beziehen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2024 - W 7 K 23.140 -, juris, Rn. 64; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Edition (Stad: Januar 2024), § 104c AufenthG Rn. 76. Nach Aktenlage spricht jedenfalls vieles dafür, dass der Antragsteller wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht und über seine Identität getäuscht hat. Das Verhalten des Antragstellers beschränkt sich insbesondere nicht lediglich auf eine Nicht-Mitwirkung im Sinne des Unterlassens zumutbarer Handlungen zur Passbeschaffung und fehlender Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, die nicht den Tatbestand von § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllen. Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 A 1110/21 SN -, juris, Rn. 23; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition (Stand:10/2023), § 104cAufenthG Rn.13. Vielmehr hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner wiederholt Angaben zum Passverbleib und zum Stand des Verfahrens der Passbeschaffung gemacht, die im Widerspruch zur Passausstellung am 00. Januar 2022 stehen. So hat der Antragsteller mehrfach geäußert, seine Familie sei im Verfahren zur Passbeschaffung befragt worden, obwohl der Pass zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellt war. Auch hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welchem Weg und aus welchen Gründen er erst im August 2023 in den Besitz des bereits am 00. Januar 2022 ausgestellten Passes gekommen sein sollte und wie vor diesem Hintergrund die früheren, nicht erfüllten Ankündigungen zur Passvorlage zustande gekommen sind. Im Hinblick auf seine Identität hat der Antragsteller bei der Stellung seines Asylgesuchs ein falsches Geburtsdatum angegeben und gegenüber dem Antragsgegner mehrfach bestätigt und dies erst am 00. Juni 2023 über seine bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte korrigieren lassen. Es fehlt jedoch an der notwendigen Kausalität dieser Handlungen für ein derzeit bestehendes Abschiebehindernis. § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt neben wiederholten vorsätzlichen Falschangaben bzw. einer wiederholten Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit voraus, dass der Ausländer „dadurch seine Abschiebung verhindert“. Das erfordert, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann. Nach dem eindeutigen, im Präsens formulierten Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, dass die Abschiebung auch aktuell noch verhindert wird. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich. Die Falschangabe oder Täuschung muss danach auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein. Wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens wieder mitwirkt und z.B. aktuelle und authentische Dokumente zu seiner Identität vorlegt, liegen die Voraussetzungen für den Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht (mehr) vor. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ausländer eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgibt und seine Identität offenbart und alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um der Ausländerbehörde zu ermöglichen, die notwendigen Unterlagen, insbesondere Passersatzpapiere, zu beschaffen. Insoweit kann der Antragsteller auch durch Passvorlage nach Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in die Erteilungsvoraussetzungen „hineinwachsen“. Vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 44 f.; OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 3. November 2023 - 12 K 3317/23 -, juris, Rn. 80; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. August 2023 - B 6 K 23.216 -, juris, Rn. 21; Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: Mai 2023, § 104c AufenthG Rn. 196 f.; a.A. wohl VG Köln, 31. August 2023 - 8 K 11669/17.A -, juris, Rn. 77: Aufgabe der Identitätstäuschung kurz vor der mündlichen Verhandlung unbeachtlich. Gemessen daran sind die in der Vergangenheit liegenden unzutreffenden Angaben über das Geburtsdatum und den Verbleib des Passes bzw. die Bemühungen zur Passbeschaffung nach der Vorlage des pakistanischen Passes durch den Antragsteller nicht (mehr) ursächlich für das Abschiebehindernis. Die vorangegangenen Falschangaben und Identitätstäuschungen hindern die Abschiebung des Antragstellers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – und auch zum Zeitpunkt der zuletzt noch bestehenden Duldung des Antragstellers – nicht (mehr). Eine fortbestehende Kausalität der Falschangaben über den Passverbleib für das Unterbleiben der Abschiebung folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass die für den Antragsteller erteilte Duldung auf der – an diese Falschangaben anknüpfenden – fehlenden Vorlage des Reisepasses beruhte. Denn der Antragsgegner hat – wie bereits dargelegt – auch nach Vorlage des Reisepasses wiederholt eine neue Duldung für den Antragsteller ausgesprochen. ff) Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis liegen vor. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. Satz 1 AufenthG sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen mit Ausnahme der in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG explizit vorgesehenen Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG zu beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 58 für § 25b AufenthG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn es besteht insbesondere weder ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) und b) AufenthG noch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Dabei ergibt sich ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG u.a. dann, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Hat der Ausländer in einem solchen Verfahren trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt, obwohl er zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde, liegt ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) AufenthG vor. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG liegt ein schweres Ausweisungsinteresse darüber hinaus u.a. dann vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Es kann auch hier dahinstehen, ob der Antragsteller wiederholt vorsätzliche Falschangaben oder Identitätstäuschungen begangen hat, die bei isolierter Betrachtung womöglich ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) und b), Nr. 10 AufenthG begründen könnten. Denn die in § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich niedergelegte gesetzgeberische Wertung, dass auch wiederholte vorsätzliche Falschangaben oder Identitätstäuschungen nur dann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehen sollen, wenn sie aktuell noch die Abschiebung des Antragstellers verhindern, muss auch bei der Beurteilung des Ausweisungsinteresses berücksichtigt werden. Dementsprechend sind bei der Beurteilung, ob ein Ausweisungsinteresse vorliegt, Falschangaben oder Identitätstäuschungen unbeachtlich, die aktuell kein Abschiebehindernis mehr darstellen. Gegen diese Berücksichtigung der Wertung des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG spricht auch nicht der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht ausgeschlossen hat. Zum Hinweis, dass die Spezialregelung des § 104c AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keine Abweichung zulasse, Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 37. Denn es sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen unabhängig von den über § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfassten Fallgestaltungen ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 AufenthG besteht. Soweit das Ausweisungsinteresse indes allein durch Aspekte begründet wäre, die nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen sollen, muss diese speziellere gesetzgeberische Anordnung auch bei der Anwendung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Geltung kommen. Anderenfalls würde die gesetzgeberische Privilegierungsentscheidung, nach der vergangene und nicht aktuell abschieberelevante Falschangaben und Identitätstäuschungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104c Abs. 1 AufenthG gerade nicht entgegenstehen sollen, unterlaufen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 22 L 2542/23 - n.V.; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Edition (Stand: Januar 2024), § 104c AufenthG Rn. 103; Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / Übergang zu §§ 25a, 25b AufenthG, Rn. 6; i.E. ähnlich, allerdings durch eine Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 104c Abs. 1 AufenthG im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse VG München, Beschluss vom 10. August 2023 - M 12 K 22.4008 -, juris, Rn. 29 ff.; in Richtung einer Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG über die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG BT-Drs. 20/3717, S. 44 f.; auch VG Köln, Urteil vom 3. November 2023 - 12 K 3317/23 -, juris, Rn. 84 f.; VG Bayreuth, Beschluss vom 12. Januar 2023 - B 6 S 22.1147 -, juris, Rn. 34 f.; vgl. auch Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: Mai 2023, § 104c AufenthG Rn. 222; offenlassend für ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 37. Auch die im Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2023 zum Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG ausgeführten NRW-spezifischen Ergänzungen zu den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2023 betonen, dass die Wertung des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Beurteilung eines möglichen Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG heranzuziehen ist. Dementsprechend soll allein eine Identitätstäuschung in der Vergangenheit ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 oder Nr. 10 AufenthG nur dann begründen können, wenn die potentiell begünstigte Person durch die Identitätstäuschung ihre Abschiebung noch gegenwärtig verhindert. Identitätstäuschungen, die aktuell kein Abschiebehindernis mehr darstellen, sollen für die Prüfung, ob ein Ausweisungsinteresse vorliegt, unbeachtlich sein. Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 8. Februar 2023 (AZ 513-26.11.01-000009-2023-001688) zum Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG, S. 9. Zwar binden die zu § 104c AufenthG ergangenen Anwendungshinweise und die landesspezifischen Ergänzungen das Gericht in seiner Entscheidung nicht; sie sind bei der Auslegung der Bestimmung gleichwohl von Relevanz. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2024 - W 7 K 23.140 -, juris, Rn. 66; zur mangelnden Verbindlichkeit der Anwendungshinweise auch OVG S.-H., Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 6/23 -, juris, Rn. 11. Vor diesem Hintergrund liegen in der Person des Antragstellers keine Ausweisungsinteressen vor. Denn die etwaigen Falschangaben des Antragstellers im Hinblick auf das Verfahren der Passbeschaffung und die Identitätstäuschung durch Angabe eines falschen Geburtsdatums stehen – wie gezeigt – der Abschiebung aktuell nicht mehr entgegen. Sie sind deshalb auch im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich. Andere Anknüpfungspunkte für das Bestehen eines Ausweisungsinteresses sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. gg) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG an den Antragsteller stehen auch keine Titelerteilungssperren nach § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hindert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG an den Antragsteller nicht. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe von Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt ausweislich der Regelung des § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Daher ist es unerheblich, dass der Asylantrag des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt wurde. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt sich hier keine Titelerteilungssperre. Danach darf wenn ein Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Asylantrag des Antragstellers wurde indes nicht als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Insoweit kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach Maßgabe von § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Abweichungsmöglichkeit von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG besteht. hh) Es liegen auch keine atypischen Umstände vor, die es denkbar erscheinen lassen, die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu erteilen. Der Gesetzgeber hat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Soll-Regelung ausgestaltet, was bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel zu erteilen ist. Anders darf nur bei Vorliegen atypischer Umstände entschieden werden; in diesem Fall ist über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 11 L 3866/23 -, juris, Rn. 66; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 A 1110/21 SN -, juris, Rn. 24 jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris, Rn. 21. Ein atypischer Ausnahmefall ist bei einem Sachverhalt gegeben, der sich von der Menge gleichgelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Es müssen demnach atypische Umstände vorliegen, denen ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem privaten und öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt probeweise zu legalisieren, um positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für eine geordnete Migration wesentliche Identitätsklärung zu setzen. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine Abweichung handelt, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck grob unpassend oder untunlich erscheinen lässt. Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 A 1110/21 SN -, juris, Rn. 25; VG Schleswig, Beschluss vom 6. Februar 2023 - 11 B 3/23 -, juris, Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn. 13 und vom 26. August 2008 - 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris, Rn. 27 (jeweils bezogen auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Wann von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen ist, bestimmt sich demnach nach dem Regelungszweck. Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG soll den berechtigten Ausländern die Gelegenheit zum Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage ermöglichen, indem während des Erteilungszeitraums von 18 Monaten die Möglichkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG gegeben wird. Vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 2, 17; BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 -, juris, Rn. 4; VG München, Urteil vom 28. September 2023 - M 12 K 23.2015 -, juris, Rn. 26. (1) Entgegen der Annahme des Antragsgegners im in der Hauptsache angefochtenen Bescheid lässt sich ein atypischer Fall hier nicht mit einer etwaigen Passunterdrückung durch den Antragsteller begründen. Selbst wenn man eine Passunterdrückung durch den Antragsteller in der Vergangenheit – bis zur Vorlage des Passes am 28. August 2023 – annimmt, begründet diese keinen atypischen Fall. Insoweit ist die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass Falschangaben oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG nicht entgegenstehen sollen. Diese vom Gesetzgeber in § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG getroffene Wertung darf nicht bei Beantwortung der Frage, ob ein atypischer Fall gegeben ist, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung durch die Behörde rechtfertigt, unterlaufen werden. Eine zurückliegende Täuschung über die Identität oder Falschangaben sowie eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung in der Vergangenheit stellen demnach in der Regel keinen atypischen Fall dar. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2024 - W 7 K 23.140 -, juris, Rn. 64; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 A 1110/21 SN -, juris, Rn. 27; Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / Übergang zu §§ 25a, 25b AufenthG, Rn. 6. Auch wenn man annimmt, dass passive Verhaltensweisen, die nicht von § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasst sind, in ihrem Unrechtsgehalt aber einem aktiven Tun gleichkommen, unter im Übrigen unveränderten Anforderungen zu einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG führen können, kann dies nur gelten, wenn die Wertungen des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat die Frage, unter welchen Umständen eine Identitätstäuschung das Chancen-Aufenthaltsrecht ausschließt, in § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesondert und explizit geregelt. Die dort vorgenommene gesetzgeberische Wertung, dass auch wiederholte Identitätstäuscher in den Anwendungsbereich des Chancen-Aufenthaltsrechts einzubeziehen sind, wenn die Identitätstäuschung nicht (mehr) ursächlich für die Verhinderung der Abschiebung ist, darf nicht auf der Rechtsfolgenseite bei der Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt, übergangen werden. Jedenfalls bedürfte es der fortdauernden Kausalität für ein derzeit bestehendes Abschiebehindernis. Das wäre etwa in besonderen Fällen denkbar, wenn eine bestimmte passive Verhaltensweise ihrem Unrechtsgehalt nach dem – fortgesetzten – aktiven Verhindern der Passausstellung gleichzusetzen ist. Vgl. dazu etwa VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2024 - W 7 K 23.140 -, juris, Rn. 65; VG Schwerin, Urteil vom 24. Januar 2023 - 1 A 1110/21 SN -, juris, Rn. 27. Allein eine – inzwischen aufgegebene – Passunterdrückung in der Vergangenheit vermag einen atypischen Fall dann aber nicht zu begründen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fall der Passunterdrückung einen so besonderen Umstand darstellt, der der gesetzgeberischen Intention offensichtlich zuwiderläuft. Das gilt selbst dann, wenn die für den nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Voraufenthaltsdauer maßgeblich auf die – inzwischen aufgegebene und für den aktuellen Aufenthalt nicht mehr kausale – Passunterdrückung zurückzuführen ist. So auch VG Köln, Urteil vom 3. November 2023 - 12 K 3317-23 -, juris, Rn. 78 ff.; offenlassend etwa Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 33; a.A. aber VG Regensburg, Beschluss vom 17. Januar 2023 - RN 9 E 22.2867 -, juris, Rn. 55 f.; Zühlcke, in: HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Rn. 12. (2) Ein atypischer Fall liegt hier auch nicht unter dem vom Antragsgegner im Versagungsbescheid als maßgeblich erachteten Gesichtspunkt vor, dass bereits zum Zeitpunkt der (gerichtlichen) Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG feststünde, dass dem Antragsteller nach Ablauf der 18-monatigen „Bewährungsphase“ der Chancen-Aufenthaltserlaubnis keine Anschlusserlaubnis nach den §§ 25a, 25b AufenthG erteilt werden kann. Ein atypischer Umstand liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erkennbar nicht erreicht werden kann. Das mag auch dann der Fall sein, wenn in der Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht kommt. Ein atypischer Fall kann dementsprechend vorliegen, wenn bereits bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG – im gerichtlichen Verfahren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass nach Ablauf einer für 18 Monate gewährten Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ der von dem Normzweck verfolgte Übergang in ein gesichertes Aufenthaltsrecht nach §§ 25a oder 25b AufenthG ausgeschlossen ist. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 16; VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 11 L 3866/23 -, juris, Rn. 69; VG München, Urteil vom 28. September 2023 - M 12 K 23.2015 -, juris, Rn. 27. Für die anzustellende Prognose ist indes das Zusammenspiel zwischen § 104c AufenthG und §§ 25a, 25b AufenthG zu beachten. So will der Gesetzgeber mit der Regelung des § 104c Abs. 1 AufenthG dem erfassten Personenkreis gerade die Möglichkeit eröffnen, die „übrigen“, also nicht schon über die Erteilungsvoraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG abgedeckten Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den Regelungen der §§ 25a, 25b AufenthG zu erfüllen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG wird nach § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Als Anschlussaufenthaltserlaubnis ist nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG möglich. Insoweit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Wertungswidersprüche zwischen dem Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG und der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG ausschließen will. Vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 2, 38. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass § 104c Abs. 1 AufenthG bestimmte Integrationsdefizite für unbeachtlich erklärt. Der Gesetzgeber will allein die in § 104c Abs. 1 AufenthG genannten Integrationsindizien für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – mit der Perspektive eines Anschlussaufenthalts nach §§ 25a, 25c AufenthG – ausreichen lassen. Soweit § 104c Abs. 1 AufenthG in Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bestimmte Verurteilungen sowie vergangene und nicht mehr abschiebungsrelevante Falschangaben und Identitätstäuschungen gegenüber Behörden für unbeachtlich erklärt, soweit die übrigen in der Norm festgelegten Integrationsindizien erfüllt sind, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass diese Aspekte seiner Integrationserwartung während des Chancenaufenthaltsrechts nicht entgegenstehen. In diesem Sinne ist ausdrücklich geregelt, dass auch die in § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Zeiten für die Anwendung des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG – und im Anschluss auch für § 25b AufenthG – anzurechnen sind (vgl. § 104c Abs. 1 Satz 3 AufenthG und § 25b Abs. 7 AufenthG) und damit Zeiten einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts nicht entgegenstehen. Ferner wird von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) sowie der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgesehen. Das Chancen-Aufenthaltsrecht dient gerade dazu, die Erfüllung dieser Voraussetzungen während der Gültigkeitsdauer nachzuholen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG bzw. nach § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 AufenthG zu erlangen, die eine Perspektive auf einen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 45; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 A 1110/21 SN -, juris, Rn. 26; VG München, Beschluss vom 18. September 2023 - M 27 K 23.3532, M 27 E 23.3569 -, juris, Rn. 28. Diese gesetzgeberischen Wertungen können ihre Wirkung indes nur dann entfalten, wenn sie auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG im Anschluss an die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG Berücksichtigung finden. Dem entspricht es, dass vergangenheitsbezogene Umstände, die der Gesetzgeber für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG für unbeachtlich hält, nach der 18-monatigen Bewährungsphase und Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 und 8 AufenthG kein Anknüpfungspunkt für ein Integrationsdefizit bei der Erteilung einer Anschluss-Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sein können. Vgl. Zühlcke, in: HTK-AuslR / § 104c AufenthG / Übergang zu §§ 25a, 25b AufenthG, Rn. 6. Vor diesem Hintergrund können die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Integrationsdefizite des Antragstellers – in der Vergangenheit liegende und inzwischen aufgegebene Falschangaben über den Verbleib des Passes und das Verfahren der Passbeschaffung und die in der fehlerhaften Angabe des Geburtsdatums liegende Identitätstäuschung – einer späteren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nach der in § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung nicht entgegengehalten werden. Zumal liefe eine solche Berücksichtigung bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG dem gesetzgeberischen Ziel einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ entgegen, da etwaige während des Chancen-Aufenthalts nach § 104c Abs. 1 AufenthG erbrachte Integrationsleistungen nicht in die Bewertung der nachhaltigen Integration i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG einbezogen werden könnten. Selbst wenn man abweichend davon ausginge, dass die in der Vergangenheit liegenden Falschangaben und (Identitäts-)Täuschungshandlungen des Antragstellers in die zukünftige Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG mit einzubeziehen wären und vorwirkend für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sein könnten, ergäbe sich hier keine andere Bewertung. Denn auch in diesem Fall wäre für die Frage, ob jenseits der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG ein Integrationsdefizit vorliegt, eine Gesamtschau der Integrationsleistungen des Antragstellers vorzunehmen. Dabei wären die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und angemessen zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht wäre insbesondere zu beachten, dass sich der Antragsteller seit dem Jahr 2015 ununterbrochen in Deutschland aufhält, er in dieser Zeit nicht straffällig geworden ist und seit Langem seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet. Hierzu verhält sich der in der Hauptsache angefochtene Bescheid nicht. 2. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Das ergibt sich daraus, dass eine Abschiebung des Antragstellers jederzeit betrieben werden kann. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig und die ihm im Bescheid des Bundesamts gesetzte Ausreisepflicht ist abgelaufen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit die Abschiebung nicht vollzogen wird, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren pro Person mit dem halben Auffangwert zu bemessen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG i.d.F. von Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54). Die Unanfechtbarkeit gilt auch für die Streitwertfestsetzung, da die gesetzliche Unanfechtbarkeitsanordnung des § 80 AsylG auch die Nebenentscheidungen erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 13 E 598/04.A -, juris, Rn. 7; Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition (Stand: Januar 2021), § 80 AsylG Rn. 2; Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Edition (Stand: Januar 2024), § 80 AsylG Rn. 2a. Der festgesetzte Streitwert entspricht im Übrigen auch dem nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 RVG vorgesehenen Gegenstandswert für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylgesetz.