Beschluss
18 B 1153/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1115.18B1153.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Hinsichtlich des erstinstanzlich mangels Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG) als unstatthaft bewerteten Hauptantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig, weil insoweit entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine Beschwerdebegründung erfolgt ist. Bezüglich der Ablehnung des auf Abschiebungsschutz gerichteten erstinstanzlichen Hilfsantrags ist zwar dem Antragserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch ohne ausdrücklichen Antrag in der Beschwerdebegründungsschrift genügt, weil sich dieser Antrag durch Auslegung des Beschwerdevortrags eindeutig ermitteln lässt. Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. März 2017 – 5 S 2546/16 –, juris, Rn. 3 m. w. N. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) bezüglich des begehrten Abschiebungsschutzes in Form eines Anspruchs des Antragstellers auf eine (Verfahrens-)Duldung. Insbesondere folgt aus dem Beschwerdevortrag nicht, dass von einer Abschiebung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) mit Blick auf den im Klageverfahren streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b oder § 104c AufenthG einstweilen abzusehen wäre. Ein so begründeter Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung würde voraussetzen, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 24 und 30. Dagegen genügt es für einen solchen Duldungsanspruch nicht, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, er die Voraussetzungen der Norm aber (noch) nicht erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 –18 B 103/23 –, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 – 19 CS 22.2611 –, juris, Rn. 28, und vom 9. März 2023 – 19 CE 23.183 –, juris, Rn. 19 f.; OVG S.-A., Beschluss vom 24. April 2023 – 2 M 16/23 –, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 3 B 72/23 –, juris, Rn. 25. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 25b AufenthG oder des § 104c AufenthG (voraussichtlich) bereits erfüllt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Mit dieser stellt der Antragsteller nicht in Frage, dass die Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Nr. 2 und 4 AufenthG bei ihm gegenwärtig nicht gegeben sind. Diese Anforderungen ggf. kompensierende andere besondere Integrationsleistungen oder eine „Übererfüllung“ von in § 25b Abs. 2 AufenthG benannten Voraussetzungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 32, behauptet der Antragsteller nicht einmal. Vielmehr trägt er (nur) vor, es bestehe die Aussicht, dass er innerhalb der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG erfüllen werde. Das Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass der Antragsteller sich bisher nicht gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt habe. Soweit es in der Beschwerdebegründung heißt, dass der Antragsteller bereits gegenüber „dem Gericht“ und „der Antragsgegnerin“ kundgetan habe, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne, substantiiert und spezifiziert er entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits nicht, wann dies in welcher Form erfolgt sein sollte. Der Vortrag, er habe mitgeteilt, dass er dieses Bekenntnis gerne in Form einer mündlichen oder auch schriftlichen Loyalitätserklärung gegenüber dem Antragsgegner ausdrücken wolle, ihm sei bislang jedoch keine Gelegenheit gegeben worden, eine Loyalitätserklärung gegenüber dem Antragsgegner abzugeben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdebegründung führt zu Recht aus, dass die Loyalitätserklärung gegenüber „der Antragstellerin“ (gemeint: der Antragsgegner) „jederzeit nachgeholt“ werden kann. Dass der Antragsteller dies bereits – in der gebotenen Form – getan hätte, ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ohne Weiteres schriftlich abgegeben werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 531/23 –, n. v., S. 4. So sehen auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022 (s. S. 4, Ziff. 1.6) und die Anlage 1 zu dem Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 8. Februar 2023 (AZ 513-26.11.01-000009-2023-001688 – dort S. 9) eine schriftliche Abgabe unter Verwendung der im Einbürgerungsverfahren verwendeten Muster vor. Ist das Bekenntnis schriftlich erfolgt, obliegt es der Ausländerbehörde, dieses – etwa im Rahmen einer persönlichen Befragung – ggf. näher zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 531/23 –, n. v., S. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).