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Beschluss

4 E 30/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. • §73 Abs.2 Nr.4 BRAO begründet kein subjektives Recht Dritter auf Aufsichtsmaßnahmen oder auf fehlerfreie Ermessensentscheidungen der Rechtsanwaltskammer. • Aufsichtsrechtliche Pflichten der Rechtsanwaltskammer dienen dem öffentlichen Interesse und sind regelmäßig nicht drittschützend; dies gilt auch für Pflichten nach §73b BRAO oder aus der Geldwäscherichtlinie 2015/849, sofern keine spezifische Individualbetroffenheit ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH wegen fehlender drittschützender Rechtsgrundlage (§73 Abs.2 Nr.4 BRAO) • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. • §73 Abs.2 Nr.4 BRAO begründet kein subjektives Recht Dritter auf Aufsichtsmaßnahmen oder auf fehlerfreie Ermessensentscheidungen der Rechtsanwaltskammer. • Aufsichtsrechtliche Pflichten der Rechtsanwaltskammer dienen dem öffentlichen Interesse und sind regelmäßig nicht drittschützend; dies gilt auch für Pflichten nach §73b BRAO oder aus der Geldwäscherichtlinie 2015/849, sofern keine spezifische Individualbetroffenheit ersichtlich ist. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren gegen die Beklagte mit dem Ziel, diese zur Aufsicht und zum Vorgehen gegen einen Beigeladenen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab, da die Klage keine Erfolgsaussichten habe. Die Klägerin wandte ein, sie habe Ansprüche aus §§73 Abs.2 Nr.4, 74 BRAO sowie aus geldwäscherechtlichen Pflichten der Beklagten. Sie rügte ferner, die Beklagte sei verpflichtet, gegen mutmaßliche Pflichtverletzungen des Beigeladenen vorzugehen, etwa im Zusammenhang mit Prozessvertretung des Ehemanns der Klägerin. Die Klägerin verwies ergänzend auf Pflichten nach §73b BRAO und europäische Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung. Im Beschwerdeverfahren machte sie zudem erstmals weitreichende Folgen geltend, etwa die Auflösung der Beklagten und Überführung von Mitteln. Das Gericht prüfte, ob aus den genannten Normen subjektive Rechte der Klägerin folgen. • Das Verwaltungsgericht hat die PKH zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne der §§166 VwGO, 114 Satz1 ZPO aufweist. • Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig, weil die Klägerin aus §§73 Abs.2 Nr.4, 74 BRAO keinen Anspruch auf Aufsichtsmaßnahmen der Rechtsanwaltskammer ableiten kann. • Normen sind nur dann drittschützend, wenn sie ein geschütztes Recht und einen abgrenzbaren Kreis Berechtigter erkennen lassen; §73 Abs.2 Nr.4 BRAO dient hingegen der Wahrung öffentlicher Interessen und begründet keine individualschützende Wirkung. • Auch die Berufung auf Pflichten nach §73b BRAO oder auf die EU-Richtlinie 2015/849 führt nicht zu subjektiven Rechten der Klägerin, weil keine spezifische Individualbetroffenheit oder Verpflichtetenstellung des Beigeladenen im Sinne des GwG ersichtlich ist. • Die teilweise vorgebrachten weitergehenden Begehren im Beschwerdeverfahren (z.B. Auflösung der Beklagten) sind rechtlich nicht gestützt und wurden zu Recht nicht berücksichtigt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründet ist dies damit, dass die geltend gemachten Normen, insbesondere §73 Abs.2 Nr.4 BRAO, keine subjektiven Rechte der Klägerin auf Aufsichtsmaßnahmen oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten begründen. Soweit die Klägerin auf geldwäscherechtliche Pflichten oder europäische Vorgaben verweist, fehlt es ebenfalls an konkreten Anhaltspunkten für eine Individualbetroffenheit oder an der Verpflichtetenstellung des Beigeladenen. Weitergehende, im Beschwerdeverfahren erhobene Forderungen wurden nicht substantiiert und führen ebenfalls nicht zu einem Anspruch, weshalb die PKH-Versagung zu Recht erfolgte.