Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Regierungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) versetzt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1965 geborene Beklagte trat am 00.00.1984 in den öffentlichen Dienst bei der damaligen C. ein und wurde am 00.00.1990 zum Verwaltungsinspektor ernannt. Am 00. Januar 1992 wurde ihm die Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 00. März 1992 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor ernannt, mit Wirkung zum 00. September 1998 zum Verwaltungsamtmann. Zum 00. August 2012 erfolgte eine Änderung der Amtsbezeichnung in Regierungsamtmann. Seit dem 00. Mai 1998 nahm er als Abschnitts- bzw. Teamleiter Führungsverantwortung wahr. Seit dem 00. März 2018 war er Leiter der Geschäftsstelle X. innerhalb des Geschäftsstellenverbundes A. im Bezirk Q. . In dieser Funktion war er Vorgesetzter von sechs Mitarbeiterinnen. Die letzte Beurteilung vom 00. April 2019 schließt mit dem Gesamturteil „übertroffen“ ab. Mit Wirkung zum 00. Juni 2021 wurde der Beklagte zur Geschäftsstelle Y. umgesetzt. Er ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Die Besoldung erfolgt nach A 11 Bundesbesoldungsordnung. Straf- und disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 00. Oktober 2020 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Es bestand der Verdacht des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG zu Lasten einer ehemaligen Mitarbeiterin, der Zeugin N. I. . Vorausgegangen war ein Anruf des Leiters des Bezirks Q. bei der Personalabteilung der Klägerin. Dieser teilte am 00. September 2020 folgenden Sachverhalt mit: Am 00. Juli 2020 gegen 6:30 Uhr habe sich die Zeugin I. allein in einem Büroraum der Geschäftsstelle X. befunden. Als sie hinter sich ein Geräusch wahrgenommen und sich umgedreht habe, habe sie den Beklagten erkannt, der mit geöffneter Hose hinter ihr gestanden und sein Glied in der Hand gehalten habe. Die Zeugin habe den Beklagten angesprochen: „Warum bist du denn nackig?". Daraufhin habe dieser ihr entgegnet: „Ich bin nicht nackt“, sich angekleidet und den Raum verlassen. Im Rahmen der (vorangegangenen) Vorermittlungen wurden am 00. September 2020 die Zeugin I. sowie weitere Mitarbeiterinnen, die ebenfalls in der Geschäftsstelle X. tätig sind, durch den Leiter des Geschäftsstellenverbundes Y. und Vorgesetzten des Beklagten, Herrn F. , angehört. Am 00. September 2020 führte dieser auch ein Gespräch mit dem Beklagten. Herr F. notierte sich anschließend, der Beklagte habe zurückhaltend gewirkt und gesagt, es sei eine spontan falsche Aktion gewesen. Er habe einen akuten Schmerz in der Unterhose verspürt, der – wie sich herausgestellt habe – durch eine Tannennadel verursacht gewesen sei. Er habe in dem Moment schnell nachschauen wollen und deshalb die Hose heruntergezogen. Andere Absichten habe er nicht verfolgt. Um die Arbeitssituation in der Dienststelle zu entspannen, verlagerte der Beklagte auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten seine Arbeit für eine Übergangszeit ins Homeoffice. Die Klägerin setzte den Beklagten mit Schreiben vom 00. November 2020 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis. Sie teilte ihm mit, dass es ihm freistehe, sich gegenüber dem Ermittlungsführer zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten zu bedienen. Der Beklagte äußerte sich am 17. November 2020 telefonisch und sodann schriftlich mit E-Mail vom 8. Dezember 2020 zur Sache. Dabei ergänzte er, er sei in der Situation in Panik geraten, weil er aufgrund des plötzlichen Schmerzes in der Unterhose einen Wespenstich befürchtet habe. Er sei in dem Jahr bereits zweimal von einer Wespe gestochen worden und habe daher nicht erst zur Toilette gehen wollen, sondern unmittelbar seine Hose heruntergezogen. Er habe geglaubt, die Zeugin I. würde nichts bemerken. Auch die Zeugin I. nahm (mit Schreiben vom 00. Januar 2021) zur Sache Stellung. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 teilte die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit. Zugleich erhielt er Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Diese versagte mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Disziplinarverfügung auf Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um ein Fünftel für die Dauer von 18 Monaten. Aus ihrer Sicht sei eine Disziplinarklage mindestens mit dem Ziel der Degradierung erforderlich. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass gegen ihn eine Disziplinarklage erhoben werden solle. Auf die Möglichkeit der Beantragung der Beteiligung des Personalrats wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus, dass die Erhebung einer Disziplinarklage evident unbegründet und der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllt sei. Das mit der Disziplinarklage zu ahndende Ereignis sei auf eine schnelle, unbeholfene und ungeschickte Entscheidung des Beklagten zurückzuführen. Der antragsgemäß beteiligte Personalrat erklärte sich mit Schreiben vom 21. Juli 2021 mit der Erhebung der Disziplinarklage und der beabsichtigten Maßnahme einverstanden. Am 27. September 2021 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben, mit der sie dem Beklagten die Vorwürfe aus dem disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Last gelegt hat. Unterzeichnet hat die Klage Herr T. als Referent der Rechtsabteilung im Namen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dieses vertreten durch die Deutsche M. , vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung, diese vertreten durch die Rechtsabteilung, Abteilung 0. - Recht. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin I. ein schweres Dienstvergehen begangen, welches seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich mache. Durch das Entblößen seines Glieds als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten habe er jedenfalls gegen das Verbot der sexuellen Belästigung aus § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen, möglicherweise auch gegen die Strafvorschrift des § 183 StGB. Unabhängig von der sexuellen Motivation des Beklagten sei die Würde der Geschädigten dadurch verletzt worden, dass der Beklagte zunächst entblößt hinter und dann vor der Zeugin gestanden und sein Glied in der Hand gehalten habe. Der Vorfall habe die Zeugin nachhaltig geprägt und traumatisiert. Nur weil sie das Geschehen habe verdrängen wollen, habe sie keine Strafanzeige gestellt. Sie habe – nach 24 Jahren bei der Klägerin – nicht mehr ohne Angst arbeiten können und sich verstärkt um eine neue Stelle bemüht. Die Zusage ihrer neuen Stelle in Z. – für die sie sich ohne feste Wechselabsicht schon vor dem Vorfall beworben habe – habe ihr große Erleichterung verschafft. Die Sexualbezogenheit der Handlung sei nach dem Eindruck eines objektiven Betrachters aufgrund der Gesamtumstände des Vorfalls zu bejahen. Der Beklagte habe die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht auch vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten seien nicht ersichtlich. Bei der Erklärung, es habe sich eine Tannennadel im Schrittbereich befunden, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Das Dienstvergehen sei auch als besonders schwer einzustufen. Der Beklagte habe seine Führungsaufgabe als Vorgesetzter missbraucht, um die Zeugin sexuell zu belästigen. Dadurch habe er nicht nur die Zeugin nachhaltig in ihrer Würde verletzt, sondern auch das Betriebsklima in der Geschäftsstelle X. erheblich beeinträchtigt. Auch habe er den Vorfall „totgeschwiegen“ und sich nicht um Aufklärung oder eine Entschuldigung bemüht. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht auszuschließen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Disziplinarklage sei durch eine unzuständige Stelle erhoben worden. Die Delegation auf einen Referenten der Rechtsabteilung sei nicht zulässig. Auch sei die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Tatsachen, die ein vorsätzliches Handeln belegen sollen, nicht hinreichend geordnet dargelegt worden seien. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zum Zeitpunkt der letzten Anhörung sei die Klägerin noch von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen und erst in der Klageschrift habe diese ihm ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen. Er verkenne nicht, dass er eine Verfehlung begangen habe. Entsprechend habe er den Vorfall als solchen auch unumwunden, reumütig und betroffen eingeräumt. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei aber nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe die Gesamtumstände des Vorfalls nicht hinreichend und sein Persönlichkeitsbild nicht angemessen berücksichtigt. Er habe nur in seinem Schreck über den Schmerz versucht, dessen Ursache möglichst unauffällig und schnell – hinter der Zeugin stehend – zu klären. Dabei habe er weder sexuell motiviert gehandelt noch habe er die Zeugin auf sich aufmerksam gemacht. Er habe gehofft, es „wird schon klappen“. Seine Funktion als Vorgesetzter habe dabei keine Rolle gespielt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich die Zeugin im Rahmen des Gesprächs, bei dem er ihr etwas am PC erklärt habe, zu ihm umdrehe. Diese habe ihn in der Spiegelung im Monitor wahrgenommen, was er nicht beabsichtigt habe. Er sei sofort beschämt gewesen. Er habe sich zudem im September 2020 bei der Zeugin I. entschuldigt. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I. . Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bezug genommen. Durch Urteil vom 21. März 2022, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von drei Jahren um 10 % gekürzt und dies folgendermaßen begründet: „Es steht zur Überzeugung des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Angaben des Beklagten sowie der Angaben der Zeugin I. fest, dass der Beklagte sich am 24. Juli 2020 gegen 06:15 Uhr allein mit der Zeugin I. in der Geschäftsstelle X. im Backoffice befand. Es handelt sich bei der Geschäftsstelle X. um ein Großraumbüro, in dem Front- und Backoffice durch eine Schrankwand geteilt sind. Die Zeugin saß an ihrem Schreibtisch und arbeitete am PC. Der Beklagte – der Vorgesetzte der Zeugin – stand hinter ihr, um etwas zu erklären, was ein neues System betraf. Während der laufenden Erklärungen zog der Beklagte seine Hose und seine Unterhose bis auf die Oberschenkel bzw. Knie herab. Dabei war dem Beklagten bewusst, dass er jederzeit in dieser Situation durch die Zeugin, die unmittelbar vor ihm saß, wahrgenommen werden könnte. Er hoffte jedoch, unentdeckt zu bleiben. Eine Toilette, die er hätte nutzen können, war nur 3 m entfernt. Die Zeugin erblickte in ihrem Bildschirm eine Spiegelung des Teilkörpers des Beklagten, was bei näherer Betrachtung wie ein nacktes, männliches Geschlechtsteil aussah. Daraufhin drehte sich die Zeugin um und sah das nackte Genital des Beklagten und eine dunkle Schambehaarung. Hierauf wandte sie dem Beklagten wieder umgehend den Rücken zu, schaute demonstrativ weg und fragte den Beklagten, „B. , warum bist du denn nackig?". Der Beklagte entgegnete, „N. , ich bin nicht nackt. Nein, ich bin doch nicht nackt“. Die Zeugin hörte daraufhin das Klimpern seines Gürtels. Der Beklagte ging zurück zu seinem Platz. Die Zeugin sah, dass der Beklagte wieder bekleidet war. Der Beklagte verhielt sich nach dem Vorfall sehr zurückhaltend. Die Zeugin zeigte sich von dem Vorfall stark beeindruckt und vermochte nicht mehr uneingeschränkt ihrer Tätigkeit nachzugehen. Sie bemühte sich, bestimmte Uhrzeiten zu vermeiden und nie allein mit dem Beklagten zu sein. Letztendlich trug der Vorfall jedenfalls maßgeblich dazu bei, dass die Zeugin zeitnah ihre Arbeitsstelle wechselte. Einen Entschuldigungsversuch des Beklagten, den es eine Monate später unstreitig gegeben hat, war sie nach eigenen Angaben nicht mehr gewillt, anzunehmen. Als Folge des Geschehenen verlegte der Beklagte auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten seine Arbeit für eine Übergangszeit ins Home-Office. Mit Wirkung zum 00. Juni 2021 wurde der Beklagte von der Geschäftsstelle X. zur Geschäftsstelle Y. umgesetzt. Die Zeugin I. und der Beklagte – als einzige Beteiligte – schilderten den Vorfall in objektiver Hinsicht weitgehend übereinstimmend. Abweichend von den Ausführungen in der Disziplinarklage hielt der Beklagte sein Glied nicht in der Hand. Die Zeugin I. gab glaubhaft an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ob das Glied erigiert war, vermochte sie hingegen nicht zu erinnern, so dass dies nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden kann. Die Kammer vermochte zudem nicht festzustellen, dass der Beklagte aus sexuellen Motiven handelte oder die Entdeckung durch die Zeugin gerade anstrebte. Zwar muss die Einlassung des Beklagten, er habe aus Panik vor einem Wespenstich unbedacht und spontan gehandelt und sodann eine Tannennadel in seinem Genitalbereich entdeckt, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte sich in diesem Fall nicht dazu entschieden hätte, sich kurz bei der Kollegin zu entschuldigen und die sehr nah gelegene Toilette aufzusuchen bzw. sich wenigstens umzudrehen. Auch sein unmittelbares Verhalten nach der Entdeckung durch die Zeugin spricht entschieden gegen die vom Beklagten vorgetragene Behauptung. Es drängt sich auf, dass der Beklagte im Fall eines tatsächlich im Genitalbereich verspürten Wespenstichs nicht seine Nacktheit in Abrede gestellt, sondern entweder spontan oder jedenfalls in sehr nahem zeitlichen Abstand gegenüber der Zeugin hierauf hingewiesen hätte. Im Umkehrschluss lässt sich vor dem Hintergrund der wenigen objektiven Anhaltspunkte für die Kammer nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Beklagte tatsächlich sexuell motiviert handelte, weder hatte er sein Glied in der Hand noch war es erigiert. Auch machte der Beklagte nicht auf sich aufmerksam.“ Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Das Entblößen des Glieds durch Herunterziehen der Hose und Unterhose bis auf die Knie, direkt hinter der ihm unterstellten Kollegin stehend, sei hiermit schlechterdings nicht zu vereinbaren. Unabhängig davon, ob der Beklagte subjektiv sexuell motiviert gehandelt habe, sei objektiv ein Sexualbezug der Handlung gegeben. Sein Verhalten sei objektiv nicht ambivalent, sondern weise einen eindeutigen Sexualbezug auf. Auch habe er sich des objektiv unangemessenen und auch sexuellen Charakters seines Handelns bewusst sein müssen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 AGG liege indes mangels feststellbaren „sexuell bestimmten Verhaltens“ im Sinne der Vorschrift nicht vor. Ebenso habe sich der Beklagte nicht gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Beklagte habe bei der Verletzung der Dienstpflicht auch mindestens grob fahrlässig gehandelt und das Dienstvergehen schuldhaft begangen. Eine objektiv sexuelle Handlung durch einen Vorgesetzten, der sich des unangemessenen und sexuellen Charakters seines Handelns bewusst gewesen sei, stelle ein gravierendes Dienstvergehen dar, das von seinem Gewicht her grundsätzlich geeignet sei, die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte liege das Dienstvergehen des Beklagten jedoch von seiner Schwere im mittleren Bereich, weshalb eine Kürzung der Dienstbezüge angezeigt sei. Erschwerend sei zu werten, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig gehandelt, seine Führungsaufgabe als Vorgesetzter missbraucht habe und das Betriebsklima in der Geschäftsstelle X. durch den Vorfall beeinträchtigt worden sei. Auch die erheblichen Auswirkungen auf die Zeugin I. seien zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Es bestünden jedoch gewichtige Milderungsgründe, die es angezeigt erscheinen ließen, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Für das insofern positive Persönlichkeitsbild des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er zuvor unbeanstandet seinen Dienst geleistet, sich im behördlichen Ermittlungsverfahren von Anfang an hinsichtlich der objektiven Umstände geständig eingelassen, sein Verhalten bereut und sich um Entschuldigung bemüht habe. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Auch wenn sich die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Intimsphäre der Zeugin außerordentlich negativ darstelle, sei mildernd zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall von sehr kurzer Dauer gehandelt habe. Das Verhalten des Beklagten habe sich auf einen rein passiven Akt beschränkt und er habe unwiderlegbar in der Hoffnung gehandelt, weder die Zeugin noch jemand anderes würde ihn bemerken. Im Rahmen der Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten mit dienstlichem Bezug denkbar seien, sei der vorliegende Verstoß gemessen an der Intensität und Dauer nicht auf höchster Ebene des denkbaren Spektrums anzusiedeln. Schließlich wirke sich mildernd aus, dass der Beklagte als Folge des Geschehens zur Geschäftsstelle Y. umgesetzt worden sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Höchstmaßnahme gegen den Beklagten verhängt zu sehen. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 4 AGG habe sich nach Abschluss der Ermittlungen bestätigt und sei im Rahmen der Abwägung ein zentraler Aspekt gewesen, das Dienstvergehen des Beklagten als schwer einzuordnen. Das Entblößen des Genitals im Rücken einer Mitarbeiterin erfülle eindeutig den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG. Objektiv sei eine Handlung mit Sexualbezug gegeben. Eine subjektive Komponente kenne die Vorschrift nicht. Dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte abweichend von den Ausführungen in der Disziplinarklage sein Glied nicht in der Hand gehalten habe, messe das Verwaltungsgericht eine zu hohe Bedeutung zu. Dies sei nicht relevant und könne, unterstellt, es sei so gewesen, nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Die Aufwertung der eigenen Person und gleichzeitig Abwertung einer hierarchisch untergeordneten Beschäftigten im Wege der sexuellen Belästigung bereits durch das Entblößen des Geschlechtsteils stehe sittlich auf niedrigster Stufe und könne in keiner Weise mit den Fürsorgepflichten einer im Beamtenverhältnis stehenden Führungskraft in Einklang gebracht werden. Zudem werde die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht gerügt. Da die Zeugin das Geschlechtsteil des Beklagten nur wenige Sekunden gesehen und ihren Fokus vielmehr darauf gelegt habe, sich der Situation zu entziehen, seien zumindest Zweifel angebracht, wo der Beklagte tatsächlich seine Hände gehabt habe. Es stelle sich die Frage, wie dieser sein Glied auf den angeblich befürchteten Wespenstich hin untersucht bzw. die behauptete Tannenadel gefunden haben wolle, wenn er sein Glied nicht in der Hand gehalten habe. Das Verwaltungsgericht habe demnach fälschlich zu seinen Gunsten angenommen, er habe sein Glied nicht berührt. Das Gericht habe im Übrigen offen gelassen, welche Motive den Beklagten zu seinem Verhalten veranlasst haben könnten, nachdem es seine Erklärungen als Schutzbehauptungen gewertet habe. Auch wenn die Feststellung dieser Motivation für § 3 Abs. 4 AGG keine Rolle spiele, komme es jedoch im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sowohl bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens als auch im Rahmen des Persönlichkeitsbildes des Beamten zum Tragen. Dass der Beklagte mit seinem Entblößen keinen Zweck verfolgt habe, sei lebensfremd. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verschulden seien widersprüchlich. Es gehe zunächst von einer mindestens groben Fahrlässigkeit aus, erkenne sodann einen bedingten Vorsatz an, führe jedoch zuletzt auf der Ebene der Abwägung die Fahrlässigkeit auf, die es schließlich mildernd berücksichtige. Alle Gesichtspunkte sprächen dafür, dass der Beklagte mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Diese Verschuldensform sei dem Beklagten erschwerend anzulasten. Hinsichtlich der Milderungsgründe urteile das Verwaltungsreicht widersprüchlich; tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Berücksichtigung lägen nicht vor. Es benenne nicht hinreichend, aus welchem Grund – abweichend von der Regel – im Streitfall ausnahmsweise das zuvor unbeanstandete Verhalten des Beklagten mildernd zu berücksichtigen sein solle. Unzulässig sei ferner die mildernde Unterstellung einer vollkommenen Unauffälligkeit des Beklagten in Bezug auf sexuelles Verhalten vor und nach der Tat. Hierbei übergehe das Gericht, dass die Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit es keine Zweifel gehabt habe und die auch keine Belastungstendenzen gezeigt habe, in der Vernehmung einen Vorfall im Januar/Februar 2020 geschildert habe. Dass sich der Beklagte nach der Tat „besonders zurückhaltend, insbesondere gegenüber der Zeugin“ gezeigt habe, sei schließlich bloße Spekulation. Das Verwaltungsgericht habe auch irrig einen Milderungsgrund der Reue angenommen. Aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe zum Tatgeschehen dränge sich auf, dass der Versuch der Entschuldigung seitens des Beklagten allein aus taktischen Gründen erfolgt sei. Gegen die Annahme einer aufrichtigen Entschuldigung spreche jedenfalls auch, dass der Beklagte bis zum Schluss an der abenteuerlichen Schutzbehauptung mit dem Wespenstich bzw. der Tannennadel festgehalten habe. Eine echte Verantwortung für sein Handeln habe er nicht übernommen, auch wenn es sich um zulässiges Prozessverhalten handele. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Der Vorfall sei wegen Entdeckung durch die Zeugin kurz gewesen. Daher könne sich dies nicht zum Vorteil des Beklagten auswirken. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Gesichtspunkt der Intensität des Vorfalls „nicht auf der höchsten Ebene des denkbaren Spektrums“ überzeuge ebenfalls nicht. Die genannten objektiven Tatumstände rechtfertigten bereits für sich allein, die sexuelle Belästigung durch den Beklagten als schweres Dienstvergehen einzustufen. Aufgrund der Missachtung der körperlichen Integrität und der Geschlechtsehre der Zeugin sei das Tatgeschehen auch aus der Perspektive und subjektiven Empfindung der Geschädigten als schwer einzustufen. Da der Beklagte von seinem Dienstherrn angewiesen worden sei, seinen Dienst zunächst im Homeoffice und später in einer anderen Geschäftsstelle zu verrichten, scheide insofern eine mildernde Berücksichtigung aus. Aufgrund des Fehlens von Milderungsgründen sei die Wertung des Gerichts, das Dienstvergehen liege „von seiner Schwere im mittleren Bereich“, ermessensfehlerhaft. Es handele sich um ein schweres Dienstvergehen, so dass die Höchstmaßnahme auszusprechen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, es möge sich objektiv um ein unerwünschtes Verhalten mit Sexualbezug im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG gehandelt haben. Die Vorschrift verlange aber mehr, nämlich ein sexuell bestimmtes Verhalten, das sich im Streitfall weder aus den Ermittlungen im behördlichen Verfahren noch durch die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts ergeben habe. Selbst bei einem angenommenen Verstoß gegen § 3 Abs. 4 AGG handele es sich um eine leichte bis bestenfalls mittelschwere Begehungsform. Dabei sei neben den unstrittigen objektiven Gesamtumständen zu berücksichtigen, dass er sein Glied nachweislich nicht in der Hand gehalten habe. Fehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung lege die Klägerin nicht dar. Es seien auch keine „Zweifel angebracht“, wo er tatsächlich seine Hände gehabt habe. Diese seien nach der glaubhaften Aussage der Zeugin jedenfalls nicht an seinem Glied gewesen. Hinsichtlich der Begehungsweise habe das Verwaltungsgericht auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen auf seine subjektive Hoffnung abgehoben, dass er nicht entdeckt werde. Sein Verschulden habe es mithin eindeutig festgelegt. Auch gegen die Maßnahmebemessung sei nichts zu erinnern. Für eine sexuelle Motivation sei aufgrund der objektiven Anhaltspunkte und der Aussage der Zeugin nichts ersichtlich. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme habe das Gericht zu Recht abgesehen, zumal eine Zurückstufung und nicht die Entfernung aus dem Dienst nach der Rechtsprechung in Fällen sexueller Belästigung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei. Der angebliche Vorfall im Januar/Februar 2020 habe sich nicht ereignet. Die Zeugin habe in ihrer Vernehmung nur ein „Gefühl“ dahingehend geäußert. Dass der im Streit stehende Vorfall einmalig und von kurzer Dauer gewesen sei, führe auf einen anerkannten entlastenden Gesichtspunkt. Im Übrigen habe das Gericht zu Recht die Einzelfallumstände berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das seine Zurückstufung in das Amt eines Regierungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) erfordert; seine durch die Klägerin mit der Berufung angestrebte Entfernung aus dem Dienst ist demgegenüber nicht angezeigt, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. A. Formelle Mängel stehen einer Entscheidung über die Disziplinarklage nicht entgegen. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter I.1., 2. und 3. des angefochtenen Urteils (S. 8 bis 11 des Urteilsabdrucks – UA). B. Der Beklagte hat einen disziplinarrechtlichen Verstoß begangen. I. In tatsächlicher Hinsicht gilt Folgendes: Der Senat geht nach eigener Prüfung von den Feststellungen aus, die das Verwaltungsgericht unter II.1.a) des angefochtenen Urteils (S. 11 bis 13 UA) getroffen hat und die im Tatbestand wiedergegeben sind. Dabei legt der Senat seiner Entscheidung die Zeugenvernehmung der Frau N. I. als vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweis ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde (§ 65 Abs. 4 BDG). Die Zeugin I. und der Beklagte – als einzige Beteiligte – schilderten den Vorfall in objektiver Hinsicht weitgehend übereinstimmend. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte abweichend von den Ausführungen in der Disziplinarklage sein Glied nicht in der Hand hielt. Die Zeugin I. hat glaubhaft bekundet, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ob das Glied erigiert war, vermochte sie bei ihrer Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erinnern, so dass dies nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden kann. Der Senat vermochte zudem nicht festzustellen, dass der Beklagte aus sexuellen Motiven handelte oder die Entdeckung durch die Zeugin gerade anstrebte. Allerdings ist die Einlassung des Beklagten, er habe aus Panik vor einem Wespenstich unbedacht und spontan gehandelt und sodann eine Tannennadel in seinem Genitalbereich entdeckt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte sich in diesem Fall nicht dazu entschieden hätte, sich kurz bei der Kollegin zu entschuldigen und die sehr nah gelegene Toilette aufzusuchen oder sich wenigstens abzuwenden bzw. umzudrehen. Sein unmittelbares Verhalten nach der Entdeckung durch die Zeugin spricht ebenfalls entschieden gegen die Behauptung des Beklagten. Es drängt sich (ausgehend von plötzlicher Betroffenheit) auf, dass er im Fall eines tatsächlich im Genitalbereich verspürten Wespenstichs nicht seine Nacktheit in Abrede gestellt, sondern entweder spontan oder jedenfalls in nahem zeitlichen Abstand gegenüber der Zeugin (entschuldigend) hierauf hingewiesen hätte. Auch wäre es (dann) naheliegend gewesen, den Vorfall jedenfalls in näherem zeitlichen Zusammenhang zu thematisieren bzw. bei seinem Vorgesetzten zu melden, um den Dienstherrn hierüber zu informieren und die Angelegenheit damit aufzuklären. Im Umkehrschluss lässt sich aber vor dem Hintergrund der wenigen objektiven Anhaltspunkte für den Senat nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Beklagte (wie von der Klägerin angenommen) tatsächlich sexuell motiviert gehandelt hat. Neben einer etwaigen Tannennadel o. ä. oder sexueller Motivation mag es weitere (nicht sexuell bestimmte) Gründe für das in Rede stehende Verhalten gegeben haben. Jedenfalls hatte der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sein Glied nicht in der Hand. Eine Erektion ist durch die Zeugin I. nicht erinnert. Auch machte der Beklagte die Zeugin nicht auf sich aufmerksam. Die Angaben des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere verhielt er sich nicht zu den oben genannten objektiven Tatgegebenheiten. Auch sein Erklärungsversuch auf Nachfrage des Senats, warum er sich im Falle etwaiger Schmerzen im Genitalbereich nicht einfach umgedreht habe, überzeugte nicht. Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe nicht gewollt, dass die Zeugin ihn bemerke, was bei einem Umdrehen der Fall gewesen wäre, entspricht zwar seiner Schilderung des Vorfalls im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens. Es erscheint aber aufgrund der bereits oben genannten Erwägungen lebensfremd und nicht überzeugend. Zudem erklärt es nicht sein Verhalten unmittelbar nach seiner Entdeckung oder in der Folgezeit. Zu seinen subjektiven Motiven äußerte sich der über das ihm zustehende Schweigerecht belehrte Beklagte (weiterhin) nicht. II. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Er hat die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. 1. Der Beklagte hat gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Wie die Grundpflichten des Beamten in § 60 BBG dienen auch die Anforderungen an sein Verhalten in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Anderen Beschäftigten gegenüber haben sich Beamte korrekt und kollegial zu verhalten, sie müssen den Frieden in der Dienststelle wahren. Die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ist amtsbezogen, wird also durch die Anforderungen des dem Beamten verliehenen Statusamts geprägt. Beamte in Führungsämtern haben ihr Verhalten an der mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen Vorbildfunktion und der (besonderen) Vertrauensstellung als Vorgesetzter auszurichten. Gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern sind sie zu einem respektvollen Umgang und zur Achtung der Privat- und Intimsphäre verpflichtet. Sexuelle Belästigungen von Vorgesetzten unter Ausnutzung ihrer überlegenen beruflichen Stellung sind regelmäßig ein schweres Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2022 – 2 A 17.21 –, juris Rn. 99 f. m. w. N., insbesondere zu Äußerungen mit sexueller Konnotation. Diese Anforderungen hat der Beklagte in erheblicher Weise verfehlt, indem er sein Glied im Beisein der Zeugin I. entblößte. Sein Verhalten weist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – einen eindeutigen Sexualbezug auf, unabhängig davon, ob der Beklagte (im Streitfall nicht festzustellen) subjektiv sexuell motiviert gehandelt hat. Der Beklagte war sich ausgehend von den äußeren Tatgegebenheiten (u. a. heimliches Entblößen des Glieds, Herunterziehen der Hose und Unterhose bis auf die Knie während eines gemeinsamen Dienstgesprächs unmittelbar hinter seiner Mitarbeiterin stehend, zu einem Zeitpunkt, zu dem mit jederzeitiger Entdeckung gerechnet werden musste) des objektiv unangemessenen und sexuellen Charakters seines Handelns bewusst. Dieses Verhalten gegenüber der ihm unterstellten Kollegin, der Zeugin I. , widersprach deutlich seiner Vorbildfunktion sowie der Vertrauensstellung als Vorgesetzter und war in hohem Maße geeignet, das kollegiale Dienstverhältnis und den „Frieden in der Dienststelle“ zu beeinträchtigen. Dies zeigt insbesondere die Befragung der Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle im Rahmen der Vorermittlungen durch die Klägerin. Dabei gaben – neben der Zeugin – vier weitere Mitarbeiterinnen an, nach dem Vorfall nicht mehr alleine mit dem Beklagten arbeiten zu wollen. 2. Das Entblößen des Glieds im Beisein der Zeugin I. stellt zugleich eine Dienstpflichtverletzung durch Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß §§ 7 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 AGG dar, das gemäß § 24 Nr. 1 AGG auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Anwendung findet. Eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG – u. a. in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG – liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Schutzgut des § 3 Abs. 4 AGG ist die sexuelle Selbstbestimmung als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gewährleistet es, selbst darüber zu entscheiden, unter den gegebenen Umständen von einem anderen in ein sexualbezogenes Geschehen involviert zu werden. Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Das absichtliche Berühren der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale eines anderen ist bereits deshalb sexuell bestimmt, weil es sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff handelt. Ein sexualbezogener Übergriff liegt auch dann vor, wenn die Genitalien eines anderen nicht berührt, aber unter Missachtung seines Rechts auf Selbstbestimmung, wem gegenüber und in welcher Situation er sich unbekleidet zeigen möchte, entblößt werden. Auch ein solches Verhalten hat das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand. Geht es um ein solches Verhalten, genügt für das „Bewirken“ im Sinne der Vorschrift der bloße Eintritt der Belästigung. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle. Ebenso kommt es auf vorsätzliches Verhalten nicht an. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit verlangt nicht, dass der Betroffene seine ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht hat. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war. Bei anderen Handlungen hingegen, die das Geschlechtliche im Menschen nicht zum unmittelbaren Gegenstand haben bzw. für die dies nicht ohne weiteres zutrifft, wie beispielsweise Umarmungen, kann sich eine Sexualbezogenheit aufgrund der mit ihnen verfolgten sexuellen Absicht ergeben. Vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2021 – 2 AZR 596/20 –, juris Rn. 24 m. w. N.; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30.06.2022 – 2 WD 14.21 –, juris Rn. 48 ff. m. w. N. Ob eine Handlung sexuell bestimmt ist, hängt damit nicht allein vom subjektiv erstrebten Ziel des Handelnden ab. Erforderlich ist auch nicht notwendig eine sexuelle Motivation des Täters. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist vielmehr häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexuell bestimmter Lust. Vgl. BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 302/16 –, juris Rn. 19. Gemessen an diesen Maßstäben liegt im Streitfall ein sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG dadurch vor, dass der Beklagte im Beisein der Zeugin I. sein Glied und damit sein primäres Geschlechtsteil entblößte. Dieses Verhalten hatte das Geschlechtliche im Menschen unmittelbar zum Gegenstand und war aus der Sicht eines objektiven Beobachters angesichts der konkreten Umstände und der räumlichen Begebenheiten ohne weiteres erkennbar unerwünscht. Der sexualbezogene Übergriff erfolgte unter Missachtung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der Zeugin, selbst darüber zu entscheiden, in dieser Situation nicht in ein sexualbezogenes Geschehen involviert zu werden, und verletzte ihre Würde erheblich. Diese Unerwünschtheit hat die Zeugin unmissverständlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nach eigenen Angaben durch das Verhalten des Beklagten belästigt fühlte. Ob der Beklagte darüber hinaus sexuell motiviert handelte, ist nach der genannten Rechtsprechung ebenso unerheblich wie die Frage, ob er sein Glied in der Hand hielt. Dies entspricht bereits der Bewertung des Verwaltungsgerichts, das ebenfalls davon ausgegangen ist, objektiv sei ein Sexualbezug der Handlung gegeben (S. 14 UA). 3. Die Innerdienstlichkeit der Verstöße ergibt sich daraus, dass der Vorfall sich während der Dienstzeit, in den Diensträumen und im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten und der Zeugin ereignete. 4. Ein Verstoß gegen § 183 Abs. 1 StGB liegt hingegen nicht vor. Danach wird ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2018 – 2 StR 153/18 –, juris Rn. 8 m. w. N. Dass der Beklagte bereits durch das Vorzeigen seines Glieds auf eine sexuelle Erregung oder Befriedigung abzielte, steht nach Vorstehendem für den Senat nicht fest. 5. Der Beklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt und die er – wie dargelegt – teilt, ist dem Beklagten bewusst gewesen, dass er jederzeit durch die Zeugin, die unmittelbar vor ihm saß und am PC arbeitete, hätte wahrgenommen werden können. Diese Angabe wiederholte er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Er nahm billigend in Kauf, fand sich damit ab, dass sein Verhalten von der betroffenen Zeugin bemerkt werde und er damit seine Dienstpflichten verletzen würde. Hierdurch hat er hinsichtlich der begangenen Dienstpflichtverletzung vorsätzlich gehandelt. Auf eine gegenteilige bloße Hoffnung, nicht entdeckt zu werden, kommt es nicht an. In Anbetracht der konkreten Begebenheiten des Vorfalls, vor allem mit Blick auf die räumliche Nähe zur Zeugin I. , konnte der Beklagte insbesondere nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass ein Umdrehen durch die Zeugin trotz möglicher Geräusche beim Herunterziehen der Hose und der Unterhose bis auf die Knie ausbleiben würde. Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe bestehen nicht. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte wiegt das festgestellte innerdienstliche Dienstvergehen schwer und führt zur Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe (§ 9 BDG). Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht geboten, weil er bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Falles durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG, sondern ihm ein Rest von Vertrauen zuzubilligen ist. 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BDG richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 m. w. N. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 34, vom 19.08.2014 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 16. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn. 36, und vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 31. Ist demgegenüber von einem Fortbestand des Vertrauens auszugehen, so ist gegen den aktiven Beamten eine andere der in § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen auszusprechen. Deren Bemessung richtet sich danach, welches Einwirkens auf den Beamten es bedarf, um ihn zu zukünftigem pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 34. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BDG ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. 2. Der Schwere des Dienstvergehens entspricht es im Streitfall, den Beklagten durch Zurückstufung in das Amt des Regierungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) zur zukünftigen pflichtgemäßen Diensterfüllung anzuhalten. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Dienstvergehen aufgrund sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nicht regelmäßig zu einer bestimmten Maßnahme, etwa zur Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Gesichtspunkte des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 22; im Soldatenrecht hingegen ist eine Herabsetzung im Dienstgrad Ausgangs-punkt der Zumessungserwägungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2022 – 2 WD 14.21 –, juris Rn. 68 m. w. N. Fälle sexueller Belästigung haben in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Gehaltskürzungen, zur Degradierung oder – namentlich bei Ausnutzung einer Vorgesetzteneigenschaft – zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 25 m. w. N. Vom Spektrum möglicher sexueller Belästigungsformen aus betrachtet sind rein verbale Belästigungen häufig im unteren Bereich anzusiedeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2020 – 2 WD 13.19 –, juris Rn. 37 m. w. N. Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sexuell belästigt, verletzt in schwerwiegender Weise Würde und Ehre der Betroffenen. Vor allem weibliche Beschäftigte müssen im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.04.2001 – 1 D 15.00 –, juris Rn. 27 m. w. N. b) Ausgehend von den genannten Maßstäben ordnet der Senat das Dienstvergehen im Streitfall aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, unter anderem der fehlenden Feststellbarkeit einer sexuellen Motivation für das Beklagtenverhalten, von seiner Schwere her im mittleren Bereich ein. Die sexuelle Belästigung durch den Beklagten ist nicht lediglich verbaler Natur gewesen. Vielmehr erfolgte das (rein eigennützige) Entblößen des Genitals als primäres Geschlechtsteil unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung und damit unter Ausdruck von Hierarchie und Machtausübung zulasten einer weiblichen Mitarbeiterin. Dabei ist als besonderer Einzelfallgesichtspunkt zum einen von maßgeblicher Bedeutung, dass der Beklagte für eine Geschäftsstelle mit sechs Mitarbeiterinnen verantwortlich war. Sein Verhalten war zum anderen von Heimlichkeit geprägt, da die Tat um 6:15 Uhr zu einer Dienstzeit erfolgte, zu der keine weiteren Zeugen anwesend waren. Überdies führte es insbesondere aufgrund der geringen körperlichen Distanz (der Beklagte stand unmittelbar hinter der sitzenden Mitarbeiterin) zu einer schwerwiegenden Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Intimsphäre der Zeugin I. . Seine Integrität in der Dienststelle büßte der Beklagte in Folge des Vorfalls weitgehend ein, und auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist hierdurch so schwer erschüttert worden, dass er entsprechend seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittlerweile nicht mehr als Vorgesetzter tätig ist. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall von sehr kurzer Dauer handelte und sich das Verhalten des Beklagten auf einen rein passiven Akt beschränkte. Es kam weder zu Berührungen noch machte der Beklagte verbal oder in anderer Weise auf sich aufmerksam. Das Dienstvergehen in seiner Gesamtheit ist damit noch nicht von einem derartigen Gewicht, dass schon deshalb der Schluss gezogen werden müsste, der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich verloren und sei im Beamtenverhältnis untragbar geworden. c) In der Gesamtwürdigung ist zulasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er vorsätzlich handelte. Schwer wiegen auch die erheblichen Auswirkungen seines Verhaltens auf die Zeugin I. , die gerade damit zusammenhängen, dass der Beklagte seit langem ihr Vorgesetzter war. Die Zeugin hat vor dem Verwaltungsgericht – nach dessen nicht zu beanstandender Würdigung glaubhaft (vgl. S. 18 UA) – geschildert, dass sie sehr unter dem Vorfall gelitten hat. Sie gab an, vorher ein gutes Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten gehabt zu haben. Sie sei geschockt gewesen und habe nicht gewusst, wie sie mit der Situation habe umgehen sollen. Sie habe keinen klaren Gedanken fassen können und sei „fix und fertig“ gewesen. Sie sei wütend, enttäuscht und angeekelt gewesen. Sie habe sich gegen eine Strafanzeige entschieden, um das Geschehene zu verdrängen. Mit dem Beklagten habe sie dementsprechend nie ein Wort darüber verloren. Sie habe auch nach einem dreiwöchigen Urlaub noch Angst gehabt, wieder zur Arbeit zu gehen. Sie habe sich dann einer Kollegin anvertraut, damit sie nicht mit dem Beklagten allein im Büro habe sein müssen. Aufgrund des Vorfalls habe sie sich auf andere Stellen beworben und letztlich eine Stelle in Z. angenommen, die sie andernfalls möglicherweise nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt angenommen hätte. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens gab sie zudem an, noch immer zu schwitzen und zu weinen, wenn sie über den Vorfall spreche. Auch während der gerichtlichen Vernehmung durch das Verwaltungsgericht war der Zeugin nach dessen Wahrnehmung (vgl. S. 19 UA) deutlich anzumerken, dass sie der Vorfall noch immer belastet. Das Gericht hatte keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin in Bezug auf die Folgen des Vorfalls zu zweifeln. Ihre Angaben waren über die Dauer des behördlichen Verfahrens und auch in der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konstant geblieben; sie waren zudem detailreich, nachvollziehbar und schlüssig. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestanden nach der ebenfalls nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 19 UA) keine Zweifel. Insbesondere zeigte sie keine Belastungstendenzen und war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sichtlich bemüht, den Beklagten nicht zu diffamieren, sondern den Vorfall nach ihrer Wahrnehmung korrekt zu schildern. Ebenfalls erschwerend ist zu werten, dass der Beklagte seiner Führungsaufgabe als Vorgesetzter im Streitfall nicht gerecht geworden ist. Als solchem kommt dem Beklagten ein besonderes Vertrauen des Dienstherrn sowie der unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entgegen. Auch die Tatsache, dass das Dienststellenklima in der Geschäftsstelle X. durch den Vorfall erheblich beeinträchtigt wurde, ist zulasten des Beklagten zu werten. Die Auswirkungen zeigen sich bereits an dem Verhalten der unmittelbar betroffenen Zeugin I. , die eine Kollegin einweihte; beide vermochten fortan nicht unbefangen ihrer Arbeit nachzugehen. Dafür spricht auch, dass Beklagte auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten seine Arbeit für eine Übergangszeit ins Homeoffice verlagerte, um die Arbeitssituation in der Dienststelle zu entspannen. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht im Ausgangspunkt die Zurückstufung (um eine Stufe) als gebotene, aber auch ausreichende Maßnahme, um den Beklagten zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung anzuhalten. 3. Für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es neben der Schwere des Dienstvergehens weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m. w. N. Das ist nicht der Fall. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. a) So genannte „anerkannte“ persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 27, liegen nicht vor. Für den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gibt der Streitfall nichts her. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 34. Das Verhalten des Beklagten hat sich schon nicht in einer wirtschaftlichen Notlage zugetragen. Zudem stellt es sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Eine solche setzt voraus, dass der Entschluss zum Tun oder Unterlassen spontan und aus den Umständen eines Augenblicks zustande gekommen ist. Entscheidend ist insoweit, ob das Dienstvergehen in einem Zustand begangen wird, in dem der Beamte die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene, der sich erstmalig einer für ihn bisher unbekannten dienstlichen Situation gegenübersieht, überfordert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2001 – 2 WD 9.01 –, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6, und vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m. w. N. Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit liegen im Streitfall nach den äußeren Tatgegebenheiten nicht vor. Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zumindest in Ansätzen zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Disziplinarverfahren als teilweise geständig zu wertende Einlassung bilden keine durchgreifend für ihn sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990 – 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Demgegenüber erfolgte das Eingeständnis der objektiven Gegebenheiten seiner Tat gegenüber seinem Vorgesetzten erst, nachdem die behördeninternen Ermittlungen bereits aufgenommen worden waren. Zudem gab der Beklagte im behördlichen Ermittlungsverfahren – wie oben ausgeführt – eine unglaubhafte Erklärung für sein Handeln ab. Seine Einlassung während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Der pauschale Verweis, den Sachverhalt „direkt“ eingeräumt und „nicht bagatellisiert“ zu haben, widerspricht dem im Tatbestand dargestellten Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens. Der Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, im Zeitraum der Tat vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB gewesen zu sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, juris Rn. 19 m. w. N., und vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m. w. N. Für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB und einer sich daraus ergebenden Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beklagten finden sich keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gesamtwürdigung auch eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB von Bedeutung sein kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10, gibt es hierfür ebenfalls nicht den Ansatz eines Hinweises. Eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m. w. N., und Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Auch hierfür gibt der Sachverhalt des Streitfalls nichts her. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um durchgreifen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, und Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend hiervon kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. Zu Gunsten des Beklagten hat der Senat berücksichtigt, dass dieser bislang disziplinarisch nicht vorbelastet war. Daneben hat der Senat seine jahrelange beanstandungsfreie Dienstausübung im Blick. Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist auch berücksichtigt, dass der Beklagte den Sachverhalt zwar nicht freiwillig vor Tatentdeckung, jedoch im Laufe des Disziplinarverfahrens zumindest teilweise (hinsichtlich der objektiven Tatumstände) eingeräumt hat. Der Senat hat ferner im Blick, dass der Beklagte sich um Entschuldigung bemüht hat, auch wenn die Zeugin nicht mehr gewillt war, diese anzunehmen. Die nähere zeitliche Einordnung der Entschuldigung hat der Senat dabei berücksichtigt. Die gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte ernsthafte Reue vermochte das Gericht ihm schon mit Blick auf das floskelhafte Antippen dieses Gesichtspunkts nicht abzunehmen. Das Fehlen ernsthafter Reue wirkt sich indes weder zugunsten noch zu Lasten des Beklagten aus. Der Senat geht zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass keine Wiederholungsgefahr besteht, weil er sich vor und nach der Tat in Bezug auf derartiges Verhalten unauffällig verhielt. Aus der vermutend geäußerten Einschätzung der Zeugin vor dem Verwaltungsgericht lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Es fehlt, wie von ihr letztlich eingeräumt, an konkreten Anknüpfungspunkten im Verhalten des Beklagten. Die Umsetzung des Beklagten zum 00. Juni 2021 zur Geschäftsstelle X. wirkt sich hingegen für ihn nicht mildernd aus. Sie erfolgte im Wege der Abordnung auf Veranlassung der Klägerin „aus dienstlichen Gründen“. 4. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der erörterten Gesichtspunkte seines Persönlichkeitsbildes sowie des Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt der Senat zu der Bewertung, dass der Beklagte bei der gebotenen objektiven Beurteilung das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit noch nicht unwiderruflich verloren hat. Die dargestellte Schwere seiner Verfehlung macht es – auch unter Berücksichtigung des Eindrucks von ihm, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte – erforderlich, ihn in das Amt eines Regierungsoberinspektors zurückzustufen, um ihn nachdrücklich zur zukünftigen Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten und der von ihm zu verantwortenden Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. Verhältnismäßigkeit und Dauer des Verfahrens ermöglichen weder noch rechtfertigen sie eine abweichende Beurteilung. Das gilt auch bezüglich einer etwaigen Verkürzung der Beförderungssperre (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BDG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 BDG, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO.