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Beschluss

10 B 471/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0605.10B471.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Die Antragstellerin hat die Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach der am 21. April 2023 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses, dem eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, begründet. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2023 begehrte Fristverlängerung konnte nicht gewährt werden, weil die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängerbar ist. Die inhaltlichen Ausführungen in diesem Schriftsatz genügen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Daran fehlt es hier. Der nicht näher begründete Einwand, die Antragsgegnerin habe seit dem Eigentumserwerb 2014 durch die Antragstellerin Kenntnis vom bestehenden Zustand, der sich seitdem nicht verschlechtert habe, weshalb der Erlass einer Ordnungsverfügung mit sofortiger Vollziehung verfehlt sei, lässt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 4 f. und 6) vermissen. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Sie behauptet, das Verwaltungsgericht habe über ihren Antrag entschieden, obwohl eine mit dem Vorsitzenden der Kammer vereinbarte Frist für weiteren Vortrag noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es ist jedoch schon nicht erkennbar, dass dies zutreffen könnte. Aus einem von dem Vorsitzenden angefertigten Vermerk vom 5. April 2023 geht hervor, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, bis zum Anfang der 16. Kalenderwoche - nicht, wie sie meint, bis zu deren Ende - ihren Antrag weiter zu begründen. Diese Frist war verstrichen, als das Verwaltungsgericht in der Mitte der 16. Kalenderwoche den angefochtenen Beschluss gefasst hat. Ungeachtet dessen führte nicht allein der geltend gemachte Verfahrensfehler - selbst wenn er vorläge - zum Erfolg der Beschwerde. Vielmehr müsste die Antragstellerin Fehler darlegen, die zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis führen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 ‑ 16 B 1267/15 -, juris Rn. 15 ff., und vom 27. August 2010 - 6 B 1060/10 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks (n. v.), jeweils mit weiteren Nachweisen. Diesem Erfordernis ist, wie oben ausgeführt, nicht genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).