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Beschluss

12 A 2118/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0517.12A2118.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.795,71 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.795,71 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO werden von ihr nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von 2.795,71 Euro an den Kläger verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Erstattung des tenorierten Geldbetrags folge aus § 112 SGB X. Der Kläger habe die in dem Jugendhilfefall C. D. ab dem 1. März 2015 an die Beklagte geleisteten Zahlungen, die als Erstattungsleistungen im Sinne des § 112 SGB X zu qualifizieren seien, zu Unrecht erbracht. Ursprünglich sei zwischen den Verfahrensbeteiligten ein Auftragsverhältnis nach Maßgabe des § 264 Abs. 7 SGB V zustande gekommen, das dann rückwirkend durch die gesetzliche Krankenversicherung der Hilfeempfängerin (im Rahmen der Familienversicherung) bei der X. S. /I. entfallen sei. Es habe sich um ein gesetzliches Auftragsverhältnis i. S. d. § 93 SGB X gehandelt, bei dem mangels Anwendbarkeit der Kündigungsregelung in § 92 SGB X eine rückwirkende Abmeldung des Sozial- oder Jugendhilfeleistungsempfängers bei der gesetzlichen Krankenkasse möglich sei, sofern sich herausstelle, dass dieser Leistungsempfänger doch über einen eigenen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung verfüge oder diesen rückwirkend erlangt habe. Die aufgrund eines rückwirkend entfallenen Auftragsverhältnisses tätig gewordene gesetzliche Krankenkasse habe ihrerseits einen Kostenerstattungsanspruch gegen die eigentlich von vornherein leistungspflichtig gewesene gesetzliche Krankenkasse. Demgegenüber könne derjenige Sozialleistungsträger, der zu Unrecht Erstattungsleistungen nach § 264 Abs. 7 SGB V erbracht habe, diese Leistungen nicht im Nachhinein von der eigentlich für die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes zuständig gewesenen gesetzlichen Krankenversicherung erstattet verlangen. Einem solchen Erstattungsverlangen stünde nämlich entgegen, dass es sich bei den auf der Grundlage des § 264 Abs. 7 SGB V erbrachten Erstattungsleistungen nicht um Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I handele. Deswegen seien die nur für die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen geltenden Erstattungsregelungen der §§ 102-105 SGB X nicht anwendbar. Zu Recht habe der Kläger in den von ihm geforderten Erstattungsbetrag auch Verwaltungskosten eingerechnet. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X finde auf das vorliegende Erstattungsbegehren keine Anwendung. Auch sei die in § 113 SGB X geregelte vierjährige Verjährungsfrist noch nicht verstrichen. Der mit der Klage außerdem verfolgte Anspruch auf Prozesszinsen sei in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB zuzusprechen. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. a) Die Beklagte macht zunächst geltend, die Annahme einer Anwendbarkeit von § 112 SGB X seitens des Verwaltungsgerichts stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einer Fallgestaltung, die sich von der vorliegenden Konstellation nur dahingehend unterscheide, dass der Aufwendungsersatz nicht von einem Jugendhilfeträger, sondern von einem Sozialhilfeträger geleistet worden und dass der Leistungsempfänger bei der den Auftrag nach § 264 Abs. 2 SGB V übernehmenden Krankenkasse krankenversichert gewesen sei. Damit dringt sie nicht durch. Die von ihr zitierte Entscheidung, BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 20/13 R -, juris, spricht nicht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Anwendbarkeit von § 112 SGB X. Soweit das Bundessozialgericht in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall § 104 SGB X für anwendbar gehalten hat, entsprach dies der dortigen Fallgestaltung. Im dort entschiedenen Fall hat sich die angegangene Krankenkasse, die die Krankenbehandlung im Auftrag des Sozialhilfeträgers nach § 264 Abs. 2 SGB V übernommen und von diesem für die Durchführung Erstattungszahlungen nach § 264 Abs. 7 SGB V erhalten hatte, von vornherein wegen einer bereits bei ihr bestehenden und erst nachträglich zur Kenntnis gelangten freiwilligen Versicherung des Hilfeempfängers als vorrangig verpflichteter Leistungsträger i. S. v. § 104 Abs. 1 SGB X erwiesen. Im vorliegenden Fall hingegen war die Beklagte mangels Versicherungsverhältnisses zwischen ihr und der Hilfeempfängerin kein Leistungsträger, gegenüber dem die Hilfeempfängerin i. S. v. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorrangig einen Anspruch (auf Krankenbehandlung) hat oder hatte und gegen den sich ein auf diese Norm gestützter Anspruch hätte richten können. Der von der Beklagten nur für marginal gehaltene Unterschied der Fallkonstellationen, dass die für die gesetzliche Krankenversicherung des Leistungsempfängers zuständige Krankenkasse im einen Fall identisch mit der den Auftrag nach § 264 Abs. 2 SGB V übernehmenden Krankenkasse und im anderen Fall nicht identisch ist, ist folglich für die Anwendbarkeit von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beachtlich. Dementsprechend lässt sich den Ausführungen des Bundessozialgerichts im dort entschiedenen Fall, wonach wegen des abschließenden Charakters der in den §§ 102 ff. SGB X getroffenen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander eine andere Rechtsgrundlage als § 104 SGB X (insbesondere ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ein Schadensersatzanspruch wegen einfacher Pflichtverletzung) nicht in Betracht komme, in der vorliegenden Konstellation bereits kein Vorrang von § 104 SGB X als Anspruchsgrundlage entnehmen. Auch ist nach den Erwägungen des Bundessozialgerichts eine Anwendung von § 112 SGB X nicht ausgeschlossen, da diese Vorschrift - worauf auch der Kläger zutreffend verweist - zu der abschließenden Regelung der Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander in den §§ 102 ff. SGB X gehört. Über ihren demnach nicht weiterführenden Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des Bundessozialgerichts hinaus setzt sich die Beklagte auch nicht näher mit den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des von diesem zitierten Landessozialgerichts Baden-Württemberg, vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 12. Juli 2017 - L 5 KR 2817/15 -, juris Rn. 41 ff., zur Anwendbarkeit von § 112 SGB X auseinander. b) Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, wonach ein Anspruch nach § 112 SGB X - seine Anwendbarkeit unterstellt - daran scheitere, dass die vom Kläger für die Zeit von März 2015 bis Dezember 2018 geleisteten Erstattungen nach § 264 Abs. 7 SGB V nicht zu Unrecht erfolgt seien, weil der zwischen den Beteiligten zustande gekommene Auftrag erst am 22. August 2019 ab dem Zugang der Abmeldung der Leistungsempfängerin und nicht etwa rückwirkend weggefallen sei, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Insoweit macht die Beklagte zunächst geltend, dass die Leistungspflicht des Klägers nach § 40 SGB VIII durch die spätere Familienversicherung der Hilfeempfängerin nicht (rückwirkend) entfallen sei, weil ihr Nachrang nach § 10 SGB VIII gegenüber der Leistungspflicht der Krankenkasse nach dem SGB V nichts an ihrem Fortbestand ändere. Das geht bereits an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei, das hinsichtlich der Frage, ob die nach § 264 Abs. 7 SGB V geleistete Erstattung i. S. v. § 112 SGB X zu Unrecht erfolgt ist, nicht auf den Wegfall der Leistungspflicht nach dem SGB VIII, sondern auf den Wegfall des Auftragsverhältnisses nach § 264 Abs. 2 SGB V abgestellt hat. Insoweit hat es weiter auf das vom Kläger in den Prozess eingeführte Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. vom 17. Januar 2013 Bezug genommen, wonach der Anspruch auf Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V - und damit auch der Rechtsgrund für die nach Absatz 7 dieser Vorschrift zu leistende Erstattung - entfällt, wenn die betreffende Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Diese Schlussfolgerung, die sich ohne Weiteres mit dem an das - hier letztlich nicht gegebene - Fehlen einer Versicherung anknüpfenden Wortlaut des § 264 Abs. 2 SGB V ("Empfänger […], die nicht versichert sind") in Einklang bringen lässt, wird auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Krankenkassen bei der Erbringung von Krankenbehandlungsleistungen an die von § 264 Abs. 2 SGB V erfassten Hilfeempfänger im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags i. S. v. § 93 SGB X für den jeweiligen Leistungsträger etwa der Sozial- oder der Kinder- und Jugendhilfe handeln, vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 1 KR 30/07 R -, juris Rn. 10 ff., Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 264 Rn. 93 (Stand: 15.06.2020), oder ob dies - wegen des Fehlens einer eigenen Leistungsverpflichtung des Sozialhilfe- bzw. Jugendhilfeträgers bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung des Leistungsempfängers (vgl. § 48 Satz 2 SGB XII, § 40 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII) - nicht der Fall und stattdessen allenfalls ein auftragsähnliches Verhältnis anzunehmen ist. Vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 8 SO 26/12 R -, juris Rn. 20; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 48 Rn. 24 ff. (Stand: 28.06.2018); offen lassend BSG, Urteile vom 29. Juni 2021 - B 12 KR 35/19 R -, juris Rn. 23, und vom 24. März 2016 - B 12 KR 5/14 R -, juris Rn. 29, sowie - B 12 KR 6/14 R -, juris Rn. 28. Unabhängig von der Einordnung des die Erstattungspflicht nach § 264 Abs. 7 SGB V auslösenden Verhältnisses nach § 264 Abs. 2 SGB V zwischen Sozial- bzw. Jugendhilfeträger und Krankenkasse fällt dieses entgegen der Annahme der Beklagten bei einer Mitgliedschaft des Leistungsempfängers in der gesetzlichen Krankenversicherung - aufgrund eigener Versicherungspflicht (§§ 5 ff. SGB V), freiwilligen Beitritts (§ 9 SGB V) oder als Familienversicherter (§ 10 SGB V) - nicht erst ex nunc mit einer Abmeldungserklärung des Leistungsempfängers durch den Sozial- oder Jugendhilfeträger weg, sondern fehlt bereits ab Beginn der Versicherung. Denn für eine (gesetzliche) Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V ist allein das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich. Sie tritt kraft Gesetzes ein, wenn der Leistungsempfänger dem in der Vorschrift genannten Personenkreis unterfällt, also in einem dort genannten Leistungsbezug steht und nicht - auch nicht privat - (kranken-)versichert ist. Einer konstitutiven Erklärung ("Anmeldung") des für den tatbestandlich vorausgesetzten Sozialleistungsbezug zuständigen öffentlichen Trägers gegenüber einer Krankenkasse bedarf es deshalb nicht. Im Falle eines Wahlrechts hat lediglich der Hilfeempfänger der Krankenkasse gegenüber zu erklären, welche Kasse er wählt. Vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R -, juris Rn. 20 f., m. w. N.; vgl. auch Böttiger, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 103. EL Juni 2019, § 264 SGB V Rn. 63, der entgegen der Behauptung der Beklagten eine Ablehnung der Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkasse nur im Falle des Bestehens eines Verhältnisses nach § 264 Abs. 2 SGB V, nicht aber bereits aufgrund einer - unrichtigen - Anmeldung durch den Sozial- oder Jugendhilfeträger für unzulässig hält (Rn. 43). Dementsprechend kann eine trotz bestehender Krankenversicherung von einen Jugendhilfeträger vorgenommene Anmeldung des Leistungsempfängers bei einer Krankenkasse zur Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V nicht konstitutiv wirken und von sich aus eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht begründen. Auch ein gesetzlicher Auftrag i. S. v. § 93 SGB X wird gesetzlich und nicht etwa durch eine Auftragserklärung o. ä. begründet. Gleichermaßen endet ein (Auftrags-)Verhältnis i. S. v. § 264 Abs. 2 SGB V kraft Gesetzes, wenn - wie hier mit dem bereits am 1. März 2015 von Gesetzes wegen eingetretenen Beginn der Familienversicherung der Leistungsempfängerin nach § 10 SGB V - eine nach dieser Vorschrift zwingende Voraussetzung wegfällt. Die für den Wegfall des erforderlichen sozial- oder jugendhilferechtlichen Leistungsbezugs in § 264 Abs. 5 Satz 1 SGB V verpflichtend vorgesehene Abmeldung durch den Sozial- bzw. Jugendhilfeträger hat dementsprechend lediglich deklaratorische Wirkung. Vgl. Böttiger, in: Krauskopf, a. a. O., § 264 SGB V Rn. 89. Für eine sonstige Abmeldung, etwa wegen festgestellten Bestehens einer Krankenversicherung, kann - auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten - nichts anderes gelten. Demnach dringt die Beklagte auch nicht durch, soweit sie geltend macht, dass die Annahme des rückwirkenden Wegfalls eines Auftrags nach § 264 Abs. 2 SGB V zu Konsequenzen führe, die dem "Willen des Gesetzgebers eklatant zuwiderliefen". Welcher gesetzgeberische Wille der sich - wie vorstehend ausgeführt - am Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften und höchstrichterlicher bzw. obergerichtlicher Rechtsprechung orientierenden Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht entgegenstehen soll, legt die Beklagte bereits nicht näher - unter Herleitung dieses Willens anhand des Wortlauts, der Regelungssystematik und der Gesetzesmaterialien - dar. Dass die Krankenkasse, die mit einer Anmeldung nach § 264 Abs. 2 SGB V konfrontiert ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, über das Fehlen der Voraussetzungen regelmäßig keine eigene Kenntnis hat und diese womöglich auch nicht erlangen kann, sondern sich auf die Angaben des Auftraggebers (und ggf. des Leistungsempfängers) verlassen muss, ändert nichts daran, dass kein Fall des § 264 Abs. 2 SGB V vorliegt und eine mit Blick auf die Annahme einer solchen Konstellation geleistete Erstattung nach § 264 Abs. 7 SGB V letztlich zu Unrecht erfolgt ist. Gleiches gilt für den Fall des ursprünglichen Bestehens eines Verhältnisses nach § 264 Abs. 2 SGB V, wenn dessen Voraussetzungen später wegfallen, worüber die Krankenkasse keine Kenntnis erlangt. Das Risiko der fehlenden Kenntnis über einen später rückwirkend eingetretenen oder von vornherein bestehenden, aber erst später festgestellten Krankenversicherungsschutz hat auch der Jugend- bzw. Sozialhilfeträger, der sich seinerseits auf die Angaben aus dem Umfeld des Leistungsempfängers oder anderer zuvor mit dem Fall betrauter Behörden verlassen muss und außer Hinweisen auf Mitteilungspflichten und regelmäßigen Nachfragen oftmals ebenfalls keine Möglichkeiten der Kenntniserlangung hat. Soweit die Beklagte auf die Notwendigkeit eines Schutzes des Vertrauens in den "Bestand des Auftrags" verweist, setzt sie sich zudem nicht damit auseinander, dass ihr nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts grundsätzlich eigene Erstattungsansprüche gegen die X. S. /I. , bei der die Hilfeempfängerin familienversichert war, zustehen können (vgl. dazu weiter unten). Inwieweit und auf welcher Grundlage - etwa des sogenannten Interessenwahrungsgrundsatzes oder sonst nach Treu und Glauben - Versäumnisse eines Jugendhilfeträgers, der - wie hier - eine Anmeldung auf Grundlage der im konkreten Fall wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht einschlägigen Vorschrift des § 264 Abs. 2 SGB V vornimmt, dazu führen können, dass dieser eine Rückerstattung der nach § 264 Abs. 7 SGB V geleisteten Erstattungszahlungen nicht verlangen kann, legt die Beklagte nicht dar. Auch verhält sich ihr Zubringen nicht dazu, welche Versäumnisse dem Kläger im vorliegenden Fall vorzuwerfen sind, aufgrund derer solche Erwägungen veranlasst wären. Soweit die Beklagte auf § 264 Abs. 5 Satz 3 SGB V verweist, dringt sie nicht durch. § 264 Abs. 5 SGB V betrifft den Fall, dass von den ursprünglich gegebenen Voraussetzungen einer Leistungsübernahme durch die Krankenkasse nach § 264 Abs. 2 SGB V die für den Bezug der in Satz 1 genannten Leistungen nach dem SGB XII oder SGB VIII erforderliche Bedürftigkeit nachträglich entfällt. Das Entfallen der sozial- oder jugendhilferechtlichen Leistungsvoraussetzungen betrifft die Sphäre des jeweiligen Sozialleistungsträgers. Dementsprechend wird diesem Träger auferlegt, bei Wegfall der Bedürftigkeit bei der Krankenkasse die Abmeldung vorzunehmen (§ 264 Abs. 5 Satz 1 SGB V) und die Versichertenkarte vom Leistungsempfänger einzuziehen und der Krankenkasse zu übermitteln (Satz 2). Mit § 264 Abs. 5 Satz 3 SGB V ist eine Regelung für den Fall getroffen, dass der Sozial- bzw. Jugendhilfeträger sich nicht rechtzeitig und hinreichend um eine Einziehung der Krankenkassenkarte bemüht. Vgl. zum Sanktionscharakter der Vorschrift auch Böttiger, in: Krauskopf, a. a. O., § 264 SGB V Rn. 92. Eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Erstattung von Aufwendungen, die einer Krankenkasse aufgrund einer Anmeldung nach § 264 Abs. 2 SGB VIII und der Verwendung der insoweit ausgestellten Karte in Zeiten entstehen, in denen die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift nicht gegeben sind, drängt sich nicht auf und wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht weiter hergeleitet. Der von der Beklagten bloß vorgebrachte Erst-Recht-Schluss für die Erstattung von Aufwendungen für vor der Abmeldung erfolgte Behandlungsleistungen genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Schließlich zieht das Zulassungsvorbringen auch die weitere vom Verwaltungsgericht für die Annahme eines Rückerstattungsanspruchsanspruchs des Klägers angeführte Erwägung, dass der Beklagten gegen die X. S. /I. , bei der die Leistungsempfängerin ab dem 1. März 2015 familienversichert gewesen sei, ein Erstattungsanspruch zustehe, nicht durchgreifend in Zweifel. Erfolglos stellt die Beklagte das Vorliegen der - nicht näher dargestellten - tatbestandlichen "Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X" mit ihren pauschalen Behauptungen in Abrede, dass die nach § 264 Abs. 2 SGB V leistende Krankenkasse weder vorläufig Leistungen erbringe noch ihre Leistungspflicht nachträglich weggefallen sei und die Krankenkasse in Bezug auf Leistungen nach § 264 Abs. 2 SGB V weder unzuständig noch nachrangig verpflichtet sei. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, bestand vorliegend für die Beklagte ab dem Beginn der Familienversicherung der Hilfeempfängerin bei der X. S. /I. (1. März 2015) keine Pflicht nach § 264 Abs. 2 SGB V zur Übernahme der Krankenbehandlung (mehr). Soweit die Beklagte einen eigenen Erstattungsanspruch gegen die andere Krankenkasse mit der Erwägung in Abrede stellt, die Regelung des § 264 Abs. 7 SGB V sei abschließend, greift dies ebenfalls zu kurz. Zum einen legt sie nicht näher dar, woraus sich der abschließende Charakter der das Verhältnis zwischen einen Sozial- oder Jugendhilfeträger und einer Krankenkasse betreffenden Regelung des § 264 Abs. 7 SGB V ergeben soll, der Erstattungsansprüche im Verhältnis zweier Krankenkassen untereinander ausschließen könnte. Zudem unterstellt die Beklagte wiederum unzutreffend, dass im betreffenden Zeitraum eine Erstattungspflicht des Klägers nach § 264 Abs. 7 SGB V bestanden hätte, was - wie aufgezeigt - nicht der Fall ist. c) Soweit sich die Beklagte gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts wendet, wonach die Klägerin keinen eigenen Erstattungsanspruch gegen die X. S. /I. habe, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte legt bereits nicht hinreichend dar, wie dieser vom Verwaltungsgericht lediglich ergänzend erwähnte Aspekt die erstinstanzliche Entscheidung trägt und trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 112 SGB X und des Vorliegens seiner Voraussetzungen zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Selbst wenn der Kläger entsprechend der von der Beklagten zitierten Auffassung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gegenüber der X. S. /I. als Sozialleistungsträgerin, die wegen bestehender gesetzlichen Krankenversicherung tatsächlich vorrangig zuständig war, einen Erstattungsanspruch hätte, würde dies von sich aus entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zwangsläufig einen Anspruch nach § 112 SGB X gegen sie ausschließen. Soweit die Beklagte auf Entscheidungen des 1. Senats des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 verweist, ergibt sich daraus kein solcher Anspruchsausschluss. Wie bereits unter a) ausgeführt, folgt aus den Erwägungen des Bundessozialgerichts im Verfahren B 1 KR 20/13 R kein Ausschluss von § 112 SGB X. Das Bundessozialgericht hat im entschiedenen Fall lediglich ausgeführt, dass die Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander im zweiten Abschnitt des dritten Kapitels SGB X durch die §§ 102 ff SGB X insoweit bewusst abschließend und in ihrem Anwendungsbereich erschöpfend seien und einen Rückgriff auf ihren Regelungsgehalt unterlaufende allgemeine Rechtsinstitute wie den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Schadenersatzansprüche nicht zuließen. Ein Ausschluss eines Anspruchs nach § 112 SGB X, der zum Regelungskomplex der §§ 102 ff. SGB X gehört, folgt daraus nicht zwangsläufig. Dementsprechend kann dahinstehen, inwieweit das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der Frage möglicher Erstattungsansprüche des Klägers direkt gegen die X. S. /I. mit dem Verweis auf den Sozialleistungscharakter von Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII und auf zwei Entscheidungen des 1. Senats des Bundessozialgerichts bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Begriff der Sozialleistung und auch mit gegenläufiger Rechtsprechung anderer Senate des Bundessozialgerichts, vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R -, juris Rn. 20, vgl. ferner Urteile vom 24. März 2016 - B 12 KR 5/14 R -, juris Rn. 29, und vom 27. Mai 2014 - B 8 SO 26/12 -, juris Rn. 21, findet jedenfalls ebenso wenig statt wie eine Differenzierung zwischen Aufgabenverantwortung und Leistungserbringung. Auf das weitere Zulassungsvorbringen zu weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers nach § 104 SGB X gegen die X. S. /I. kommt es nach alledem nicht an. 2. Die von der Beklagten ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird von ihr nicht hinreichend dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Mit ihrem bloßen Verweis auf eine angeblich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (dazu sogleich unter 3.) und auf das im vorliegenden Rechtsstreit bestehende Erfordernis der "Auslegung von Vorschriften aus mehreren Gebieten des SGB, namentlich des Krankenversicherungsrechts (SGB V), des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) und des Erstattungsrechts (SGB X)" zeigt sie auch sonst nicht unter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils auf, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung welcher sich entscheidungserheblich konkret stellenden Frage rechtlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden sein soll. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt die Beklagte ebenfalls nicht dar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 3 A 2244/16 -, juris Rn. 38 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht, in welchem folgende Fragestellung formuliert wird: "Hat ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der zur Erfüllung des Anspruchs eines Leistungsempfängers auf Krankenhilfe aus § 40 SGB VIII eine Krankenkasse mit der Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Abs. 2 SGB V beauftragt und der Krankenkasse deren Aufwendungen nach § 264 Abs. 7 SGB V erstattet hat, diese Aufwendungen für den Leistungszeitraum vor der Abmeldung des Leistungsempfängers zu Unrecht erstattet und daher einen Rückerstattungsanspruch gegen diese Krankenkasse aus § 112 SGB X, wenn der Leistungsempfänger im betreffenden Leistungszeitraum bei einer anderen Krankenkasse gesetzlich krankenversichert war, oder kann der Jugendhilfeträger in solchen Fällen allein einen - andere Anspruchsgrundlagen ausschließenden - Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X gegen die vorrangig leistungspflichtig gewesene Krankenkasse geltend machen, bei der der Leistungsempfänger versichert war?" Die Beklagte zeigt bereits nicht die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Teilfrage auf. Sie legt nicht dar, dass und warum entsprechend der gewählten Formulierung ein in der genannten Konstellation womöglich auf Grundlage von § 104 SGB X bestehender Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen die für den Hilfeempfänger gesetzlich zuständige Krankenkasse den vorliegend vom Verwaltungsgericht angenommenen Anspruch des Jugendhilfeträgers nach § 112 SGB X gegen die die Krankenbehandlung erbringende Krankenkasse ausschließt. Ist damit die Klärungsbedürftigkeit des andere Anspruchsgrundlagen ausschließenden Charakter eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X nicht hinreichend dargelegt, fehlt es hinsichtlich der in der zweiten Teilfragestellung ebenfalls aufgeworfenen Frage, ob (überhaupt) ein Anspruch des Jugendhilfeträgers nach § 104 SGB X gegen die Krankenkasse besteht, deren Mitglied der Hilfeempfänger war, auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Ebenso fehlt es hinsichtlich der ersten Teilfragestellung nach dem Bestehen eines Anspruchs nach § 112 SGB X an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Insoweit geht bereits die Behauptung der Beklagten fehl, dass sich der Anspruch nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergebe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus den Ausführungen unter 1. a) ergibt, den Wortlaut des § 112 SGB X in nicht durchgreifend in Zweifel gezogener Weise zugrunde gelegt und die Fallkonstellation konsequent unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme, dass die auf Grundlage von § 264 Abs. 7 SGB V geleisteten Erstattungen wegen Fehlens der Voraussetzungen eines Falls nach § 264 Abs. 2 SGB V zu Unrecht i. S. v. § 112 SGB X erfolgt sind. Wie oben dargestellt, ergibt sich aus dem Regelungsgehalt von § 264 SGB V und der insoweit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zweifelsfrei, dass für das Vorliegen eines Falls nach § 264 Abs. 2 SGB V, in dem eine Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der Krankenbehandlung und eine Pflicht des Jugendhilfeträgers zu Erstattung nach Absatz 7 besteht, allein das Vorliegen der - hier im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegebenen - gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich ist. Ausgehend davon ergibt sich auch keine Klärungsbedürftigkeit, soweit die Beklagte auf eine von den Krankenkassen vertretene Rechtsauffassung verweist, "dass auch im Falle einer rückwirkend eingetretenen vorrangigen Krankenversicherung der Jugendhilfeträger oder Sozialhilfeträger für die Zeit bis zur Abmeldung bzw. bis zur Rückgabe der Gesundheitskarte nach § 264 Abs. 7 SGB V zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet sei". Abgesehen davon, dass sich die von der Beklagten mit der Zulassungsbegründung eingereichte "Gemeinsame Erläuterung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu der Ersten Gemeinsamen Empfehlung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V vom 13.11.2003" nicht zur Frage verhält, in welchem Verhältnis eine Rückerstattung verlangt werden kann, berücksichtigt sie einen Rechtsstand vom 23. März 2010 und dementsprechend nicht die seitdem ergangene weitere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere dessen 8. Senats. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).