Urteil
B 12 KR 5/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision eines lediglich als Sozialhilfeträger beigeladenen Dritten ist unzulässig, wenn dieser durch das angegriffene Urteil nicht in einer eigenen subjektiven Rechtsposition materiell beschwert wird.
• Eine Entscheidung über die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist ein Statusstreit zwischen Versichertem und Krankenkasse; daraus resultierende sozialhilferechtliche Kostenfolgen begründen für den Sozialhilfeträger keine materielle Beschwer.
• Die bloße Möglichkeit späterer Erstattungsansprüche oder finanzieller Belastungen des Sozialhilfeträgers rechtfertigt nicht dessen notwendige Beigeladung zum Verfahren nach § 75 SGG; einfache Beiladung ist ausreichend.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision des als Sozialhilfeträger beigeladenen Dritten wegen fehlender materieller Beschwer • Die Revision eines lediglich als Sozialhilfeträger beigeladenen Dritten ist unzulässig, wenn dieser durch das angegriffene Urteil nicht in einer eigenen subjektiven Rechtsposition materiell beschwert wird. • Eine Entscheidung über die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist ein Statusstreit zwischen Versichertem und Krankenkasse; daraus resultierende sozialhilferechtliche Kostenfolgen begründen für den Sozialhilfeträger keine materielle Beschwer. • Die bloße Möglichkeit späterer Erstattungsansprüche oder finanzieller Belastungen des Sozialhilfeträgers rechtfertigt nicht dessen notwendige Beigeladung zum Verfahren nach § 75 SGG; einfache Beiladung ist ausreichend. Der Kläger, geboren 1940, bezog bis 2005 ALG II und seit März 2005 eine Altersrente; ergänzende Grundsicherungsleistungen nach SGB XII wurden bis Februar 2009 gezahlt. Ab März 2009 erhielt er stattdessen Wohngeld, worauf die Stadt als Sozialhilfeträger die Grundsicherungsleistungen einstellte und den Kläger bei seiner Krankenkasse abmeldete. Der Kläger machte bei der Krankenkasse ab 1.3.2009 die Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V geltend; die Krankenkasse verneinte sie mit dem Hinweis auf den zuletzt sozialhilferechtlichen Leistungsbezug. Das Sozialgericht gab der Klage des Klägers statt; das Landessozialgericht wies die Klage ab und führte aus, die Rückausnahme des § 5 Abs.8a SGB V verhindere die Auffang-Versicherungspflicht. Die Stadt als beigeladener Sozialhilfeträger legte Revision ein; das Bundessozialgericht prüfte die Zulässigkeit der Revision. • Zulässigkeit: Die Revision der beigeladenen Stadt ist unzulässig, weil ihr die erforderliche materielle Beschwer fehlt; formale Beteiligung allein begründet keine Rechtsmittelbefugnis. • Materielle Beschwer: Eine solche liegt nur vor, wenn das angegriffene Urteil den Beigeladenen in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt; bloße finanzielle Folgewirkungen reichen nicht aus. • Statusstreitigkeit: Der Streit über die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V ist ein Status-Streit zwischen Versichertem und Krankenkasse; daraus folgt nicht die unmittelbare Gestaltung eigener Rechte des Sozialhilfeträgers. • Beiladung: Eine notwendige Beiladung der Kommune nach § 75 Abs.2 SGG kommt nicht in Betracht; im vorliegenden Fall war allenfalls eine einfache Beiladung nach § 75 Abs.1 SGG geboten. • Rechtsprechung: Auf die einschlägige Rechtsprechung (u.a. BVerwG) kommt es an, wonach Bindungswirkungen eines prozessualen Entscheids nur dann eine Beschwer des Beigeladenen begründen, wenn dieser dadurch tatsächlich in seinen Rechten betroffen ist. • Folgen: Eine mögliche spätere Erstattungs- oder Kostentragungspflicht des Sozialhilfeträgers aufgrund der Statusentscheidung ändert die Beurteilung der materiellen Beschwer nicht; eine Rechtsschutzlücke für Sozialhilfeträger entsteht nicht, da Betroffene selbst Rechtsfragen vor Gericht klären können. • Normen: Relevante Vorschriften sind § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V (Auffang-Versicherungspflicht), § 5 Abs.8a SGB V (Rückausnahme), § 264 SGB V (Übernahme von Krankenbehandlung/Erstattung), § 32 SGB XII, § 75 SGG sowie Verfahrensgrundsätze zur Rechtsmittelbefugnis und materiellen Beschwer. Die Revision der beigeladenen Stadt wird als unzulässig verworfen, weil ihr die für die Revisionsführung erforderliche materielle Beschwer fehlt. Die Stadt war durch das Berufungsurteil nicht in eigenen subjektiven Rechten betroffen; bloße finanzielle Folgewirkungen aus einer Statusentscheidung zwischen Kläger und Krankenkasse begründen keine Rechtsmittelbefugnis. Eine notwendige Beiladung lag nicht vor; allenfalls war eine einfache Beiladung angezeigt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen, soweit nicht durch den Kläger verursacht. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.