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Beschluss

12 A 4197/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0701.12A4197.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 4. April 2017 und Bewilligung des begehrten Wohngelds ab dem 1. April 2015 habe; der ablehnende Wohngeldbescheid vom 28. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2018 sei rechtmäßig. Eine Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2015 auf der Grundlage von § 44 SGB X scheide schon deswegen aus, weil der Beklagten mit diesem Ablehnungsbescheid kein Rechtsfehler unterlaufen sei. Ein Wohngeldanspruch könne nicht ermittelt werden, weil der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine Einkommensverhältnisse nicht schlüssig und hinreichend substantiiert dargelegt habe. Ergäben sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens - wie hier - unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen, seien die Angaben der wohngeldberechtigten Person besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Lasse sich das Jahreseinkommen aufgrund unzureichender Angaben nicht verlässlich ermitteln, könne dem Wohngeldantrag nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast grundsätzlich nicht entsprochen werden. Aufgrund der Angaben des Klägers sei von einer erheblichen Unterschreitung des für den notwendigen Lebensunterhalt unerlässlichen Einkommens auszugehen. Dem monatlichen Bedarf (Lebensunterhalt nach SGB XII und Miete) von 988,34 Euro stünden lediglich Einnahmen von 550,00 Euro (Unterhaltszahlung der Mutter) und 139,34 Euro (durch Mutter übernommene Krankenversicherungskosten) gegenüber. Die mit 70,00 Euro veranschlagten Sachzuwendungen der Mutter seien nicht nachgewiesen. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren habe der Kläger hinreichend nachgewiesen, wie er angesichts der Differenz von 229,00 Euro den Lebensunterhalt sicherstelle. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger wendet ein, es gebe keine Zweifel an seinen Einkommensangaben. Insbesondere bestehe nach Abzug der monatlichen Ausgaben von den monatlichen Einnahmen kein Fehlbetrag bzw. könne dieser durch Kündigung der N. -Mitglied-schaft (19,90 Euro pro Monat) ausgeglichen werden. Außerdem sei der monatliche Bedarf nicht auf der Grundlage des SGB II (gemeint offensichtlich SGB XII), sondern des BAföG zu berechnen, das mit 597,00 Euro einen deutlich niedrigeren Betrag vorsehe. Damit dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass sich das Jahreseinkommen für den fraglichen Zeitraum nicht verlässlich ermitteln lasse, weil er seine maßgeblichen Einkommensverhältnisse nicht schlüssig und hinreichend substantiiert dargelegt hat. Ausgehend davon, dass es sich bei Wohngeld um eine Sozialleistung handelt, ist ein Antragsteller verpflichtet, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und alle Tatsachen zu benennen und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Dazu gehören auch Angaben und Unterlagen zum Jahreseinkommen, da es im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen auf das Jahreseinkommen ankommt. So ist ein Faktor im Rahmen der in § 19 Abs. 1 Satz 1 WoGG festgelegen Formel, nach der sich ein Wohngeldanspruch berechnet, das monatliche Gesamteinkommen. Dieses ergibt sich nach § 13 Abs. 2, Abs. 1 WoGG unter anderem aus dem Jahreseinkommen gemäß § 14 WoGG. Gemeint ist das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Jahreseinkommen, wobei bei der Ermittlung die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können (§ 15 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 WoGG). Die Wohngeldbehörden und letztlich die Gerichte haben im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Plausibilität der vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Einkommen zu prüfen. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls auch die Kosten der Lebenshaltung des Wohngeldantragstellers den Einnahmen gegenüber zu stellen, die ihm nach seinen eigenen Angaben zur Verfügung stehen oder nachgewiesen sind. Vom Antragsteller ist deshalb im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein schlüssiger und hinreichend substantiierter Vortrag zu den Umständen aus seinem persönlichen Lebensbereich gefordert, aus dem nachvollziehbar entnommen werden kann, mit welchen Mitteln - über das angegebene Einkommen hinaus - ein eingenommener Lebensunterhalt finanziert wird oder auf welche Weise dauerhaft Einsparungen beim Lebensunterhalt erreicht werden. Anderenfalls fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Lässt sich das Jahreseinkommen aufgrund unzureichender Angaben eines Antragstellers nicht verlässlich ermitteln, kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 2019 - 12 A 1599/18 -, juris Rn. 24 f., und vom 17. Juni 2011 - 12 A 2440/09 -, juris Rn. 85 ff., sowie Beschlüsse vom 28. November 2019 - 12 E 1017/18 -, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N. Das ist hier der Fall. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens sind die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht plausibel; es ist nicht erkennbar, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt im Bewilligungszeitraum bestreiten wollte bzw. bestritten hat. Im Rahmen seines Antrags vom 7. April 2015 hat er eine monatliche Unterstützung von 550 Euro sowie die Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 139,34 Euro monatlich durch seine Mutter angegeben und durch entsprechende Erklärung belegt. Der Unterstützung von 550,00 Euro stehen ausweislich der vom Kläger unter dem 4. August 2015 überreichten Aufstellung - exklusive der Kranken- und Pflegeversicherung - Ausgaben in Höhe von insgesamt 688,26 Euro (450,00 Euro für Miete, 53,00 Euro für Strom, 114,43 Euro für Lebensmittel, 8,00 Euro für Kleidung, 13,03 Euro für Gesundheitspflege, 19,90 Euro für Fitnessstudio und 29,90 Euro für Internet, Telefon) gegenüber. Das ergibt einen Fehlbetrag von 138,26 Euro, der selbst bei Berücksichtigung des nach den Berechnungen der Beklagten möglichen Wohngeldanspruchs von 117,00 Euro - dessen Höhe hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen - nicht völlig ausgeglichen werden könnte. Der Einwand des Klägers, er hätte seine Mitgliedschaft bei N. gekündigt, wenn sein Wohngeldanspruch hieran gescheitert wäre, löst die durch die regelmäßige monatliche Unterdeckung (mit) begründete fehlende Plausibilität nicht auf. Denn bezogen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, die zur Ermittlung des (Jahres-)Einkommens herangezogen werden können, hat eine möglicherweise in der Zukunft beabsichtigte Kündigung keinen Einfluss. Ungeachtet dessen stößt die Zusammenstellung der Ausgaben vom 4. August 2015 auf Zweifel. Es findet sich weder eine Position für Studienmaterialen noch für die Gewährleistung eines Mindestmaßes von Aktualität und Funktionsfähigkeit der EDV-Ausstattung (Computer für Studium etc.). Nicht aufgeführt sind ferner Kosten für Mobilität/Verkehrsmittel bzw. Semestergebühren (Sozialbeitrag) und GEZ-Gebühren. Auch das vom Kläger hinsichtlich der in seiner Aufstellung nicht berücksichtigten Kosten für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände angebrachte Argument, Entsprechendes sei vorhanden und benötige aufgrund pfleglichen Umgangs keiner Erneuerung, trägt mit zunehmendem Zeitablauf und angesichts nicht auszuschließender Defekte allenfalls bedingt. Soweit der Kläger im Widerspruchsschreiben vom 6. April 2016 - angesichts der von der Beklagten errechneten Deckungslücke - mit der Unvollständigkeit der bisher genannten Zahlen argumentiert und nachträglich auf weitere (Sach-)Einkünfte verweist, lässt auch dies die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht schlüssig erkennen. Danach übernimmt die Mutter die anfallenden Semestergebühren von gut 500 Euro jährlich und die GEZ-Gebühren in Höhe von 17,50 Euro jährlich. (Hierzu merkt der Senat an, dass es sich bei den GEZ-Gebühren um monatliche Aufwendungen handeln dürfte.) Außerdem gewähre sie verschiedene Sachleistungen, die auf den Monat gerechnet mit "zumindest weiteren 70 Euro" anzusetzen seien. Außerdem werde er bei Besuchen bei seiner Mutter verköstigt und erspare auch dadurch weitere Aufwendungen. Entsprechende Belege oder Erklärungen (der Mutter) hat der Kläger allerdings auch im Zulassungsverfahren nicht beigebracht, obwohl das Verwaltungsgericht bereits den fehlenden Nachweis der behaupteten Sachzuwendungen durch die Mutter bemängelt und auch darauf maßgeblich den fehlenden hinreichenden Nachweis, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet, gestützt hatte. Soweit der Kläger in dem genannten Widerspruchsschreiben seine niedrigen Lebenshaltungskosten als Studierender auch damit begründet, dass er bei Vorlage seines Studentenausweises u. a. Vergünstigungen bei Eintrittspreisen erhalte, sei angemerkt, dass dies im Widerspruch zu seiner Kostenaufstellung vom 4. August 2015 steht, wonach er (mit Ausnahme des bereits unter "Gesundheitsfürsorge" berücksichtigten Fitnessstudios) überhaupt keine Ausgaben im Bereich "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" hat. Dass die (möglichen) Fehlbeträge verhältnismäßig gering sein oder nach den Berechnungen des Klägers gar nicht (mehr) vorliegen mögen, ändert aus den vorstehenden Erwägungen nichts daran, dass es nach wie vor an einem schlüssigen und hinreichend substantiierten Vortrag fehlt, aus dem nachvollziehbar entnommen werden kann, in welcher Weise der Lebensunterhalt finanziert wird. Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe (wie auch die Beklagte) seinen monatlichen Bedarf basierend auf den Vorschriften des SGB II (gemeint SGB XII) mit 988,34 Euro (399,00 Euro Regelsatz, 450,00 Euro Miete und 139,34 Euro Krankenversicherung) errechnet, obwohl er diesen Bedarf deutlich unterschreite und für ihn als Studenten vielmehr der Bedarf nach dem BAföG mit 597,00 Euro zugrunde zu legen sei. Diesen Bedarf habe er mit den Unterhaltsleistungen seiner Mutter decken können. Damit bleibt er ohne Erfolg. Es ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend, dass die Verwaltung, wie auch hier die Beklagte, bei der Überprüfung der Einkommensangaben der wohngeldberechtigten Person (zunächst auch) den Bedarf nach dem SGB XII heranzieht. Ziffer 15.01 Abs. 1 Satz 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) sieht nämlich vor, dass die Angaben besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sind, wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen ergeben. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 - 12 A 2440/09 -, juris Rn. 85 f., m w. N., Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - 12 E 1355/10, n. v. - und vom 18. Februar 2010 - 12 E 90/09 -, n. v.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 -, juris Rn. 7 f.; zur sog. 80%-Grenze BayVGH, Beschluss vom 14. November 2017 - 12 CE 17.2012 -, juris Rn. 7, m. w. N. Mit seinem Einwand berücksichtigt der Kläger indessen bereits nicht, dass eine Unterschreitung des Bedarfs nach dem SGB XII - wie eben ausgeführt - nicht zwingend zur Ablehnung führt, sondern lediglich eine nähere Überprüfung der Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach sich zieht. Dagegen ist nichts zu erinnern. Dass die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen und Ausgaben auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nach wie vor nicht plausibel sind, wurde oben bereits dargestellt. Ungeachtet dessen verkennt der Kläger mit seinem Einwand, der Bedarf nach dem BAföG sei mit den Unterhaltsleistungen der Mutter gedeckt, dass seine tatsächlichen Ausgaben - auch nach seinen eigenen Angaben - den in § 13 BAföG (in der Fassung vom 23. Dezember 2014) ausgewiesenen Bedarf erheblich übersteigen. Dem vom Kläger herangezogenen Betrag von monatlich 597,00 Euro, der sich aus 373,00 Euro (allgemeinem) Bedarf (Abs. 1 Nr. 2) und einem Erhöhungsbetrag für die Unterkunft von 224,00 Euro (Abs. 2 Nr. 2) zusammensetzt, stehen nach Klägerangaben (bereits ohne Studiengebühren und Krankenversicherungsbeiträge) Ausgaben von 688,26 Euro gegenüber. Dass ein Betrag von 597,00 Euro durch die Leistungen der Mutter (möglicherweise) gedeckt ist, führt daher mit Blick auf die Plausibilität der dargestellten Einkommenssituation, d. h. eine Deckung der Ausgaben durch die Einnahmen, nicht weiter. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erheblich, ob bei einer (ersten) Überprüfung der Plausibilität der Einkommensangaben des Klägers die Bedarfe des SGB XII oder - wie der Kläger verlangt - des BAföG zugrunde gelegt werden. Lediglich ergänzend weist der Senat mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht genannten und vom Kläger als zu hoch gerügten Bedarf von monatlich 988,34 Euro (nach SGB XII) darauf hin, dass dieser Betrag nur deswegen erheblich über dem für den streitgegenständlichen Zeitraum im BAföG ausgewiesenen Bedarf von monatlich 597,00 Euro liegt, weil § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für die Unterkunft lediglich einen Festbetrag von 224,00 Euro ansetzt, während auf der Grundlage des SGB XII Leistungen für die Unterkunft nach der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bemessen werden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und diese beim Kläger mit 450,00 Euro Miete (ohne Strom) mehr als doppelt so hoch sind wie der im Bafög vorgesehene Bedarf. Die Beträge für den allgemeinen Bedarf nach dem BAföG (373,00 Euro) und dem SGB XII (399,00 Euro) unterscheiden sich dagegen nur geringfügig. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "welcher monatliche Bedarf beim Kläger eigentlich im Rahmen der Wohngeldberechnung zugrunde zu legen ist, ob auch bei Studenten wie dem Kläger der Bedarf nach Maßgabe des SGB II [gemeint offensichtlich SGB XII] maßgeblich ist oder nicht vielmehr der - jedenfalls im Jahr 2015 deutlich geringere - Bedarf nach dem BAföG", ist, wie sich den oben unter 1. gemachten Ausführungen entnehmen lässt, nicht entscheidungserheblich. Ungeachtet dessen dürfte gegen eine Heranziehung der Bedarfe des BAföG sprechen, dass diese hinsichtlich der Unterkunftskosten lediglich einen pauschalen Bedarf (für den hier maßgeblichen Antragszeitraum) von monatlich 224,00 Euro ausweisen, die tatsächlichen Unterkunftskosten davon aber häufig - wie auch beim Kläger - erheblich abweichen und Grundlage für den Wohngeldanspruch die nach §§ 14 ff. WoGG zu ermittelnde (tatsächliche) Einkommenssituation ist. 3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass seine Aufstellung vom 4. August 2015 und der mit dem Wohngeldantrag vom 4. April 2015 vorgelegte Kontoauszug nicht ausreichend seien, um seine finanziellen Verhältnisse hinreichend zu belegen. Damit habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Rügt der Rechtsmittelführer einen Aufklärungsmangel nach § 86 Abs. 1 VwGO, muss er angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. Seibert, in: Sodan Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 220, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der Kläger allein mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, soweit es die Aufstellung vom 4. August 2015 und den Kontoauszug für die Zeit ab dem 16. Januar 2015 nicht für ausreichend gehalten habe, nicht. Aber auch der Sache nach erscheint ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO fraglich, da im Hinblick auf den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung einen schlüssigen Vortrag voraussetzt und insbesondere Umstände aus dessen persönlichen Lebensbereich (zunächst) vom Wohngeldantragsteller hinreichend substantiiert darzulegen sind. Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit auseinander setzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 15. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Kontoauszug für die Zeit ab dem 16. Januar 2015 in seinem Urteil nicht ausdrücklich angeführt hat, bedeutet keinen Gehörsverstoß. Soweit der Kläger geltend macht, daraus ergebe sich, dass seine monatlichen Ausgaben tatsächlich in der Größenordnung gelegen hätten, die sich aus der Aufstellung vom 4. August 2015 ergebe, wird dies schon mangels näherer Erläuterung nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen dürften die Kontoauszüge auch deswegen allenfalls bedingt geeignet sein, zur (weiteren) Aufklärung der Einkünfte und Ausgaben beizutragen, da - wie sich teilweise auch erst nach Überreichung der genannten Aufstellung ergeben hat - verschiedene Einkünfte oder (Unterhalts-)Leistungen der Mutter überhaupt nicht über das Konto des Antragstellers abgewickelt worden sind bzw. Ausgaben oder Verbindlichkeiten unmittelbar von der Mutter übernommen bzw. beglichen worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.