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Urteil

31 A 303/22.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0315.31A303.22O.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 13. T. 1963 geborene Beklagte verließ das Gymnasium im Jahr 1981 mit der Fachoberschulreife. Nachdem er beim Bundesgrenzschutz die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Jahr 1984 bestanden hatte, versah er dort bis zum 30. November 1988 seinen Dienst. Zum 1. Dezember 1988 wurde er zum Polizeipräsidium X. versetzt. Der Beklagte erlitt am 18. Juni 1989 einen Dienstunfall, infolge dessen er bis zum 2. Februar 1990 dienstunfähig war. Er wurde mit Wirkung vom 13. T. 1990 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und im Polizeipräsidium X. in verschiedenen polizeilichen, kriminalpolizeilichen und verwaltungsinternen Bereichen eingesetzt. Zuletzt wurde er am 9. T. 2009 zum Kriminaloberkommissar befördert. Der Beklagte war seit dem Jahr 1996 verheiratet und hat drei Kinder. Er ist nach eigenen Angaben seit dem 18. März 2017 geschieden. Es besteht eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 50. Der Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Am 3. Mai 2019 kam der Verdacht auf, dass ein Beamter des Kriminalkommissariats (KK) xx fortgesetzten Arbeitszeitbetrug begehe. Ein in S. wohnender Beamter habe am Erfassungsgerät für die variable Arbeitszeit in einer günstig zum Wohnort gelegenen Liegenschaft seinen Dienstbeginn erfasst und sich nachfolgend in seine Dienststelle in X. -W. begeben. Es bestehe der Verdacht, dass die unerlaubte Arbeitszeiterfassung nicht nur in Einzelfällen, sondern regelmäßig seit dem Jahr 2015 vorgenommen und damit die tägliche Arbeitszeit unberechtigt verlängert worden sei. Eine Strafanzeige sei erstattet worden. Der Beklagte wurde am 6. Mai 2019 zum beabsichtigten Verbot des Führens der Dienstgeschäfte angehört. Am selben Tag erstattete der Kläger Strafanzeige gegen den Beklagten. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2019 verbot der Kläger dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte und leitete gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein, das aufgrund der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen vorläufig ausgesetzt wurde. Er legte dem Beklagten zur Last, zumindest seit dem Jahr 2015 bis in den April 2019 hinein teilweise an jedem Arbeitstag eines Monats zu Dienstbeginn und Dienstende die Anwesenheits- bzw. Abwesenheitsbuchung an der Liegenschaft N. Straße 35 in X. -C. vorgenommen zu haben, obwohl sein tatsächlicher Dienstort (KK xx) in der C1.---straße 11 in X. -W. gewesen sei. Behördeninterne Recherchen hätten ergeben, dass sich die N. Straße 35 auf dem Weg zwischen der Liegenschaft in der C1.---straße 11 und seiner Privatanschrift im U.---------weg 33 in S. befinde. Es sei anzunehmen, dass er sich an der N. Straße 35 als „anwesend“ gebucht habe und im Anschluss erst zu seiner Dienststelle gefahren sei bzw. sich dort „abwesend“ gebucht habe, nachdem er seine Dienststelle bereits zum Feierabend verlassen habe. Folglich habe er sich den Fahrweg zwischen den Liegenschaften vorsätzlich als Dienstzeit anrechnen lassen. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 14. August 2019 auf den Zeitraum vom 13. April 2010 bis zum 3. Mai 2019 unter Darstellung der jeweiligen Zeiträume und Orte des „Ein- und Ausdongelns“ ausgedehnt und bezüglich der Verwendungszeiten wie folgt konkretisiert: 01.04.2010 - 20.02.2011 Direktion K, KK xx G. -F. -B. 228, 4xxx X. 21.02.2011 - 31.12.2011 Direktion K, KK xx, EK Plakette R.------platz 1, 4xxx S. 01.01.2012 - 20.02.2016 Direktion K, KK xx G. -F. -B. 228, 4xxx X. seit dem 21.06.2016 Direktion K, KK xx C1.---straße 11, 4xxx X. Beigefügt waren tabellarische Übersichten des Dienstbeginns und Dienstendes in diesen Zeiträumen zusammen mit den verschiedenen Buchungen. Das Verfahren blieb aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Am gleichen Tag enthob der Kläger den Beklagten vorläufig des Dienstes. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 behielt er zudem 25 % der Bezüge des Beklagten ein. Der Beklagte ließ sich im Strafverfahren im Wesentlichen wie folgt ein: Er habe sich unter Zurückstellung sämtlicher gesundheitlicher Bedenken zum Dienst „gequält“. Nachdem er in der Vergangenheit die Polizeidienstunfähigkeit noch habe abwenden können, habe er befürchtet, wegen Dienstunfähigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Dies habe er unter allen Umständen vermeiden und verhindern wollen. Letztendlich könne er nicht mehr sagen, wann der erste Tag gewesen sei, an dem er sich in der Liegenschaft in der N. Straße bei der Zeiterfassung angemeldet habe, obwohl er dort an diesem Tag kein entsprechendes Dienstgeschäft zu erledigen gehabt habe. Er könne nur versichern, dass er sich damals schlichtweg nicht anders zu helfen gewusst habe, um dem vom Kommissariatsleiter aufgebauten Druck nachkommen zu können, als durch den dortigen Beginn der Zeiterfassung zumindest täglich einige Minuten zur Dienstzeit hinzuzubekommen. Für ihn habe eine Rolle gespielt, dass er sich dadurch in der Lage gesehen habe, zumindest einen zeitlich kleinen Teil seines Dienstes nicht auf der Dienststelle, sondern schlichtweg mit der Fahrt morgens von der Liegenschaft zum Präsidium und abends wieder zurück zu verbringen. Er habe insofern für sich eine kleine zeitliche Erleichterung in seinem Dienst gesehen. Rückblickend sei ihm sehr wohl bewusst, dass sein Vorgehen beamtenrechtlich nicht zutreffend gewesen sei. Er könne nur einräumen, dass sich die fehlerhafte An- und Abmeldung dann über die Zeit hinweg für ihn in psychischer Hinsicht nahezu „verselbständigt“ habe. Bezogen auf den reinen zeitlichen Vorteil von maximal 20 Minuten am Tag habe er eigentlich nur einen geringen „Ertrag“ gehabt. Letztlich habe er, als er im Sommer 2016 zum KK xx gewechselt sei, von seiner vorangehenden Tätigkeit der falschen An- und Abmeldungen schlichtweg nicht mehr ablassen können. Der überwiegende Teil der Vorwürfe sei leider zutreffend. Das Amtsgericht X. erließ am 1. April 2020 einen Strafbefehl gegen den Beklagten (Cs xx Js xx/xx), der am 22. April 2020 rechtskräftig wurde. Es verurteilte den Beklagten wegen Betrugs in 428 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 3.153,00 Euro wurde angeordnet. Es führte aus: „Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, in der Zeit vom 17.06.2014 – 03.05.2019 in X. durch 428 selbständige Handlungen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anders dadurch beschädigt zu haben, dass Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten. Ihnen wird folgendes zur Last gelegt: Im genannten Zeitraum waren Sie als Kriminaloberkommissar (Besoldungsstufe A11; Anmerkung des Senats: richtig ist – auch im Folgenden – A 10) beim Polizeipräsidium X. im Beamtenverhältnis beschäftigt. Sie versahen ihren Dienst bis zum 20. Juni 2016 beim Kriminalkommissariat xx, Standort Polizeipräsidium X. , G. -F. -B. 228, 4xxxx X. . Seit dem 21. Juni 2016 versahen Sie ihren Dienst sodann im Kriminalkommissariat xx, Standort X. -W. , C1.---straße 11, 4xxxx X. . Sie waren– wie Sie wussten – grundsätzlich verpflichtet, die elektronische Erfassung ihrer Arbeitszeit durch Ein- bzw. Ausdongeln an den Erfassungsterminals in denjenigen Standorten, an denen Sie mit der Verrichtung von Dienstgeschäften begannen bzw. aufhörten, vorzunehmen. Trotzdem gingen Sie in dem Bestreben, tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeit gutgeschrieben zu bekommen, dazu über, sich am Erfassungsterminal der Liegenschaft der Bereitschaftspolizei, N. Straße 35, 4xxxx X. , dort Gebäude 3, ein- und auszudongeln. In anderen Fällen dongelten Sie sich in der Bereitschaftspolizei ein und beendeten Ihre Arbeitszeit durch Ausdongeln am Erfassungsterminal der Wache S. , R.------platz 1, 4xxxx S. . Im Einzelnen: In 8 Fällen dongelten Sie sich zwischen dem 17.06.2014 und dem 10.06.2015, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und auf der Wache S. aus. Durch die Fahrtzeiten von Ihrer Wohnung zur Bereitschaftspolizei und von Ihrem eigentlichen Dienstort (PP X. ) zur Wache nach S. entstanden jeweils Schäden von 40 Minuten X Stundensatz (A11 = 20,61 € netto) = 13,74 €. In 23 Fällen dongelten Sie sich zwischen dem 17.10.2016 und dem 27.03.2019, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und auf der Wache S. aus. Durch die Fahrtzeiten von Ihrer Wohnung zur Bereitschaftspolizei und von Ihrem eigentlichen Dienstort (Wache W. ) zur Wache nach S. entstanden jedenfalls wieder jeweils Schäden von 40 Minuten X Stundensatz (A11: 20,61 € netto) = 13,74 €. In 14 Fällen dongelten Sie sich zwischen dem 22.01.2015 und dem 17.06.2016, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und aus. Durch die Fahrtzeiten von Ihrer Wohnung zur Bereitschaftspolizei und Ihrem eigentlichen Dienstort (PP X. ) zur Bereitschaftspolizei entstanden jedenfalls wieder jeweils Schäden von 20 Minuten X Stundensatz (A11: 20,61 € netto) = 6,87 €. In 383 Fällen dongelten Sie sich zwischen dem 21.06.2016 und dem 27.03.2019, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und aus. Durch die Fahrzeiten von Ihrer Wohnung zur Bereitschaftspolizei und von Ihrem eigentlichen Dienstort (Wache W. ) zur Bereitschaftspolizei entstanden jedenfalls wieder jeweils Schäden von 20 Minuten X Stundensatz (A11: 10,61 € netto; Anm. des Senats richtig ist: 20,61 €) = 6,87€. Insgesamt beläuft sich der dadurch verursachte Schaden auf jedenfalls 3.153,00 €.“ Der Kläger setzte das behördliche Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2020 fort und gab dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt. Dieser wurde zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angehört sowie auf die Möglichkeit der Mitwirkung des Personalrats hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten führte mit Schriftsatz vom 27. August 2020 aus, die Vorwürfe aus dem Strafbefehl könnten – wenngleich sie pauschal überwiegend eingeräumt worden seien – nicht zur Grundlage einer disziplinarrechtlichen Entscheidung gemacht werden. Es seien weitere Ermittlungen erforderlich. Der Beamte sei durch massive psychische Probleme aus dem privaten und dienstlichen Bereich dazu „veranlasst“ worden, in der beschriebenen Art und Weise vorzugehen. Er sei sich bewusst, dass er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Allerdings sei er über weite Zeiträume nicht mehr dienstfähig gewesen. Sein derzeitiger Gesundheitszustand lasse eine Dienstaufnahme nicht zu. Der Kläger hat nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten am 25. November 2020 Disziplinarklage erhoben. Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Einreichung einer inhaltlichen hinreichend bestimmten Klageschrift hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 2021 eine aktualisierte Disziplinarklageschrift eingereicht und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte sei im Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 3. Mai 2019 als Polizeibeamter beim Polizeipräsidium X. beschäftigt gewesen. Er habe vom 1. Januar 2012 bis zum 20. Juni 2016 seinen Dienst beim KK 35 am Standort des Polizeipräsidiums X. in der G. -F. -B. 228 versehen. Zwischen dem 1. November 2009 bis 14. Januar 2011 und seit dem 21. Juni 2016 habe er seinen Dienst im KK 34 am Standort X. -W. in der C1.---straße 11 in X. versehen. Zwischen dem 21. Februar 2011 und dem 31. Dezember 2011 sei er für die Mitarbeit in der „EK Plakette“ temporär in das KK xx umgesetzt worden. Diese Dienststelle befinde sich in der Liegenschaft R.------platz 1 in S. . Der Beklagte sei grundsätzlich verpflichtet gewesen, die elektronische Erfassung seiner Arbeitszeit durch Ein- bzw. Ausdongeln an den Erfassungsterminals derjenigen Standorte vorzunehmen, an denen er mit der Verrichtung von Dienstgeschäften begonnen bzw. aufgehört habe. Er sei indes in dem Bestreben, tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeit gut geschrieben zu bekommen, dazu übergegangen, sich am Terminal der Liegenschaft der Bereitschaftspolizei in der N. Straße 35 in X. (Gebäude 3) ein- und auszudongeln. In anderen Fällen habe er sich in der Bereitschaftspolizei eingedongelt und seine Arbeitszeit durch Ausdongeln am Erfassungsterminal der Wache S. am R.------platz in S. beendet. In wiederum anderen Fällen habe er sich am Erfassungsterminal der Wache S. (R.------platz 1) eingedongelt und seine Arbeitszeit am selben Terminal beendet. Im Einzelnen handele es sich um die nachfolgenden tabellarisch für jede einzelne dem Beklagten vorzuwerfende falsche Buchung im Arbeitszeiterfassungssystem mit für den jeweiligen Sachverhaltskomplex zugewiesenen laufenden Nummern. Die einzelnen Tabellenspalten enthalten folgende Informationen: Lfd. Nr. Datum Zeitstempel Dienstbeginn Zeitstempel Dienstende Anwesenheitszeit Gesamt Ort Eindongeln OrtAusdongeln - Sachverhaltskomplex 1: In den nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten 8 Fällen dongelte er sich zwischen dem 17.06.2014 und dem 10.06.2015, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und auf der Wache S. aus. Durch die Fahrtzeiten von der Bereitschaftspolizei zu seinem eigentlichen Dienstort (PP X. ) und von da zur Wache nach S. entstanden jeweils Schäden von 40 Minuten X Stundensatz (A 10: 20,61 € netto) = 13,74 €. 1 17.06.2014 07:19 16:56 09:37 Gebäude 3 Wache R.------platz 2 01.12.2014 07:00 16:33 09:33 Gebäude 3 Wache R.------platz 3 04.12.2014 09:26 16:45 07:19 Gebäude 3 Wache R.------platz 4 12.01.2015 07:05 16:29 09:24 Gebäude 3 Wache R.------platz 5 13.01.2015 07:49 16:13 08:24 Gebäude 3 Wache R.------platz 6 15.01.2015 07:00 18:33 11:33 Gebäude 3 Wache R.------platz 7 25.03.2015 07:14 17:31 10:17 Gebäude 3 Wache R.------platz 8 10.06.2015 07:39 15:17 07:38 Gebäude 3 Wache R.------platz - Sachverhaltskomplex 2: In den nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten 26 Fällen dongelte er sich zwischen dem 17.10.2016 und dem 27.03.2019, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und auf der Wache S. aus. Durch die Fahrtzeiten von der Bereitschaftspolizei zu seinem eigentlichen Dienstort (Wache W. ) und von da zur Wache nach S. entstanden jedenfalls wieder jeweils Schäden von 40 Minuten X Stundensatz (A 10: 20,61 € netto) = 13,74 €. 1 17.10.2016 06:58 18:35 11:37 Gebäude 3 Wache R.------platz 2 26.10.2016 08:43 19:12 10:29 Gebäude 3 Wache R.------platz 3 04.11.2016 07:22 16:03 08:41 Gebäude 3 Wache R.------platz 4 09.11.2016 07:08 17:04 09:56 Gebäude 3 Wache R.------platz 5 11.01.2017 07:30 16:00 08:30 Gebäude 3 Wache R.------platz 6 31.01.2017 07:22 16:48 09:26 Gebäude 3 Wache R.------platz 7 23.06.2017 07:26 16:08 08:42 Gebäude 3 Wache R.------platz 8 01.09.2017 08:35 16:46 08:11 Gebäude 3 Wache R.------platz 9 05.09.2017 06:46 14:16 07:30 Gebäude 3 Wache R.------platz 10 06.09.2017 07:18 16:58 09:40 Gebäude 3 Wache R.------platz 11 04.10.2017 07:13 19:05 11:52 Gebäude 3 Wache R.------platz 12 23.01.2018 06:56 15:33 08:37 Gebäude 3 Wache R.------platz 13 30.01.2018 10:33 19:43 09:10 Gebäude 3 Wache R.------platz 14 27.06.2018 07:13 15:29 08:16 Gebäude 3 Wache R.------platz 15 28.06.2018 09:12 16:23 07:11 Gebäude 3 Wache R.------platz 16 05.07.2018 08:47 20:09 11:22 Gebäude 3 Wache R.------platz 17 09.07.2018 07:15 17:05 09:50 Gebäude 3 Wache R.------platz 18 10.07.2018 07:50 16:15 08:25 Gebäude 3 Wache R.------platz 19 17.07.2018 07:42 19:46 12:04 Gebäude 3 Wache R.------platz 20 25.09.2018 10:41 19:41 09:00 Gebäude 3 Wache R.------platz 21 09.10.2018 07:12 20:06 12:54 Gebäude 3 Wache R.------platz 22 06.11.2018 06:54 19:51 12:57 Gebäude 3 Wache R.------platz 23 13.11.2018 07:06 15:55 08:49 Gebäude 3 Wache R.------platz 24 15.11.2018 07:05 16:03 08:58 Gebäude 3 Wache R.------platz 25 04.12.2018 07:08 18:56 11:48 Gebäude 3 Wache R.------platz 26 27.03.2019 07:50 19:52 12:02 Gebäude 3 Wache R.------platz - Sachverhaltskomplex 3: In den nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten 14 Fällen dongelte er sich zwischen dem 22.01.2015 und dem 17.06.2016, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und aus. Durch die Fahrtzeiten von der Bereitschaftspolizei zu seinem eigentlichen Dienstort (PP X. ) und von da zur Bereitschaftspolizei entstanden jedenfalls jeweils Schäden von 20 Minuten X Stundensatz (A 10: 20,61 € netto) = 6,87 €. 1 22.01.2015 06:55 18:35 11:40 Gebäude 3 Gebäude 3 2 26.01.2015 07:20 16:43 09:23 Gebäude 3 Gebäude 3 3 05.02.2015 07:01 17:28 10:27 Gebäude 3 Gebäude 3 4 09.03.2015 07:21 15:50 08:29 Gebäude 3 Gebäude 3 5 27.03.2015 07:46 15:03 07:17 Gebäude 3 Gebäude 3 6 18.05.2015 07:30 16:44 09:14 Gebäude 3 Gebäude 3 7 19.05.2015 07:09 18:32 11:23 Gebäude 3 Gebäude 3 8 22.05.2015 07:19 16:55 09:36 Gebäude 3 Gebäude 3 9 02.06.2016 06:30 17:30 11:00 Gebäude 3 Gebäude 3 10 08.06.2016 07:16 16:19 09:03 Gebäude 3 Gebäude 3 11 13.06.2016 06:05 15:52 09:47 Gebäude 3 Gebäude 3 12 14.06.2016 06:16 15:54 09:38 Gebäude 3 Gebäude 3 13 16.06.2016 06:26 17:00 10:34 Gebäude 3 Gebäude 3 14 17.06.2016 06:15 14:29 08:14 Gebäude 3 Gebäude 3 - Sachverhaltskomplex 4: In den nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten 382 Fällen dongelte er sich zwischen dem 21.06.2016 und dem 03.05.2019, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und aus. Durch die Fahrtzeiten von der Bereitschaftspolizei zu seinem eigentlichen Dienstort (Wache W. ) und von da zur Bereitschaftspolizei entstanden jedenfalls wieder jeweils Schäden von 20 Minuten X Stundensatz (A 10: 20,61 € netto) = 6,87 €. 1 21.06.2016 07:02 15:44 08:42 Gebäude 3 Gebäude 3 2 22.06.2016 07:45 17:00 09:15 Gebäude 3 Gebäude 3 3 24.06.2016 07:18 16:26 09:08 Gebäude 3 Gebäude 3 4 27.06.2016 07:39 16:16 08:37 Gebäude 3 Gebäude 3 5 30.06.2016 07:36 16:53 09:17 Gebäude 3 Gebäude 3 6 01.07.2016 06:39 12:56 06:17 Gebäude 3 Gebäude 3 7 11.07.2016 07:28 16:25 08:57 Gebäude 3 Gebäude 3 8 13.07.2016 07:30 16:01 08:31 Gebäude 3 Gebäude 3 9 14.07.2016 07:32 16:42 09:10 Gebäude 3 Gebäude 3 10 15.07.2016 09:50 19:12 09:22 Gebäude 3 Gebäude 3 11 29.08.2016 07:13 16:19 09:06 Gebäude 3 Gebäude 3 12 30.08.2016 07:21 16:16 08:55 Gebäude 3 Gebäude 3 13 31.08.2016 08:25 16:44 08:19 Gebäude 3 Gebäude 3 14 01.09.2016 07:18 16:34 09:16 Gebäude 3 Gebäude 3 15 02.09.2016 07:30 16:49 09:19 Gebäude 3 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Gebäude 3 Gebäude 3 376 23.04.2019 07:03 17:28 10:25 Gebäude 3 Gebäude 3 377 24.04.2019 07:54 16:28 08:34 Gebäude 3 Gebäude 3 378 25.04.2019 07:16 16:06 08:50 Gebäude 3 Gebäude 3 379 26.04.2019 07:16 18:23 11:07 Gebäude 3 Gebäude 3 380 29.04.2019 07:09 17:02 09:53 Gebäude 3 Gebäude 3 381 30.04.2019 07:04 16:22 09:18 Gebäude 3 Gebäude 3 382 03.05.2019 07:19 16:07 08:48 Gebäude 3 Gebäude 3 Insgesamt belaufe sich der dadurch verursachte Schaden auf jedenfalls 3.187,68 Euro. Hinzu kämen die im sachgleichen Strafverfahren auf Grund strafprozessual einschlägiger Verjährungsbestimmungen unberücksichtigt gebliebenen Taten, welche im Disziplinarverfahren wegen der Einheit des Dienstvergehens gleichwohl Berücksichtigung finden könnten […]: - Sachverhaltskomplex 5: In dem Tatzeitraum vom 13.04.2010 bis zum 06.05.2014 dongelte der Beklagte sich in den nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten 61 Fällen zwischen dem 13.04.2010 und dem 06.05.2014, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und aus. Durch die Fahrtzeiten von der Bereitschaftspolizei zu seinem eigentlichen Dienstort (PP X. ) und von da zur Bereitschaftspolizei entstanden jedenfalls jeweils Schäden von 20 Minuten X Stundensatz (A 10: 20,61 € netto) = 6,87 €. 1 13.04.2010 08:27 16:33 08:06 Gebäude 3 Gebäude 3 2 14.06.2010 07:43 16:53 09:10 Gebäude 3 Gebäude 3 3 25.06.2010 07:28 16:32 09:04 Gebäude 3 Gebäude 3 4 22.07.2010 07:41 19:29 11:48 Gebäude 3 Gebäude 3 5 30.07.2010 07:33 17:10 09:37 Gebäude 3 Gebäude 3 6 02.08.2010 07:28 16:31 09:03 Gebäude 3 Gebäude 3 7 12.08.2010 07:21 16:46 09:25 Gebäude 3 Gebäude 3 8 28.09.2010 07:18 16:43 09:25 Gebäude 3 Gebäude 3 9 29.09.2010 07:04 17:21 10:17 Gebäude 3 Gebäude 3 10 01.10.2010 08:10 15:14 07:04 Gebäude 3 Gebäude 3 11 05.10.2010 07:22 17:03 09:41 Gebäude 3 Gebäude 3 12 18.10.2010 07:07 16:36 09:29 Gebäude 3 Gebäude 3 13 19.10.2010 07:07 17:09 10:02 Gebäude 3 Gebäude 3 14 26.10.2010 07:09 15:25 08:16 Gebäude 3 Gebäude 3 15 29.10.2010 08:47 16:22 07:35 Gebäude 3 Gebäude 3 16 02.11.2010 07:28 15:54 08:26 Gebäude 3 Gebäude 3 17 03.11.2010 07:11 17:10 09:59 Gebäude 3 Gebäude 3 18 08.11.2010 07:14 16:04 08:50 Gebäude 3 Gebäude 3 19 12.11.2010 07:29 17:04 09:35 Gebäude 3 Gebäude 3 20 15.11.2010 07:59 16:24 08:25 Gebäude 3 Gebäude 3 21 16.11.2010 07:25 16:05 08:40 Gebäude 3 Gebäude 3 22 22.11.2010 07:13 16:48 09:35 Gebäude 3 Gebäude 3 23 23.11.2010 07:25 15:43 08:18 Gebäude 3 Gebäude 3 24 25.11.2010 07:10 17:15 10:05 Gebäude 3 Gebäude 3 25 29.11.2010 07:07 16:55 09:48 Gebäude 3 Gebäude 3 26 01.12.2010 07:17 16:44 09:27 Gebäude 3 Gebäude 3 27 02.12.2010 07:15 16:06 08:51 Gebäude 3 Gebäude 3 28 06.12.2010 07:32 17:44 10:12 Gebäude 3 Gebäude 3 29 16.12.2010 07:10 17:46 10:36 Gebäude 3 Gebäude 3 30 21.12.2010 07:20 16:28 09:08 Gebäude 3 Gebäude 3 31 22.12.2010 07:11 17:06 09:55 Gebäude 3 Gebäude 3 32 27.12.2010 07:13 16:56 09:43 Gebäude 3 Gebäude 3 33 30.12.2010 07:03 16:27 09:24 Gebäude 3 Gebäude 3 34 03.01.2011 10:44 19:52 09:08 Gebäude 3 Gebäude 3 35 04.01.2011 07:17 17:04 09:47 Gebäude 3 Gebäude 3 36 06.01.2011 07:26 16:45 09:19 Gebäude 3 Gebäude 3 37 07.01.2011 07:29 16:35 09:06 Gebäude 3 Gebäude 3 38 13.01.2011 07:21 16:47 09:26 Gebäude 3 Gebäude 3 39 17.01.2011 07:15 17:05 09:50 Gebäude 3 Gebäude 3 40 18.01.2011 07:25 17:14 09:49 Gebäude 3 Gebäude 3 41 19.01.2011 07:34 16:50 09:16 Gebäude 3 Gebäude 3 42 20.01.2011 07:16 16:29 09:13 Gebäude 3 Gebäude 3 43 24.01.2011 07:09 16:33 09:24 Gebäude 3 Gebäude 3 44 25.01.2011 07:25 14:59 07:34 Gebäude 3 Gebäude 3 45 26.01.2011 07:07 16:43 09:36 Gebäude 3 Gebäude 3 46 31.01.2011 07:09 17:14 10:05 Gebäude 3 Gebäude 3 47 02.02.2011 07:22 16:51 09:29 Gebäude 3 Gebäude 3 48 03.02.2011 07:07 16:55 09:48 Gebäude 3 Gebäude 3 49 04.02.2011 07:55 16:45 08:50 Gebäude 3 Gebäude 3 50 07.02.2011 07:07 16:53 09:46 Gebäude 3 Gebäude 3 51 10.02.2011 07:09 17:12 10:03 Gebäude 3 Gebäude 3 52 16.03.2012 07:14 16:43 09:29 Gebäude 3 Gebäude 3 53 22.03.2012 07:28 15:45 08:17 Gebäude 3 Gebäude 3 54 27.09.2013 08:11 20:08 11:57 Gebäude 3 Gebäude 3 55 30.09.2013 07:09 16:15 09:06 Gebäude 3 Gebäude 3 56 09.10.2013 06:49 18:01 11:12 Gebäude 3 Gebäude 3 57 14.10.2013 07:05 15:50 08:45 Gebäude 3 Gebäude 3 58 05.11.2013 07:01 16:45 09:44 Gebäude 3 Gebäude 3 59 12.11.2013 07:36 15:20 07:44 Gebäude 3 Gebäude 3 60 28.11.2013 07:15 16:16 09:01 Gebäude 3 Gebäude 3 61 06.05.2014 09:17 16:45 07:28 Gebäude 3 Gebäude 3 - Sachverhaltskomplex 6: In dem Tatzeitraum vom 30.11.2010 bis zum 11.04.2013 dongelte der Beklagte sich in den nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten 4 Fällen zwischen dem 30.11.2010 (30.01.2010) und dem 11.04.2013, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und auf der Wache S. aus. Durch die Fahrtzeiten von der Bereitschaftspolizei zu seinem eigentlichen Dienstort (Wache W. bzw. PP X. ) und von da zur Wache nach S. entstanden jedenfalls wieder jeweils Schäden von 40 Minuten X Stundensatz (A 10: 20,61 € netto) = 13,74 €. 1 30.11.2010 07:19 16:16 08:57 Gebäude 3 Wache R.------platz 2 09.12.2010 07:34 16:39 09:05 Gebäude 3 Wache R.------platz 3 27.01.2011 07:21 16:20 08:59 Gebäude 3 Wache R.------platz 4 11.04.2013 07:33 15:55 08:22 Gebäude 3 Wache R.------platz - Sachverhaltskomplex 7: In dem Tatzeitraum vom 02.01.2012 bis zum 29.02.2012 dongelte er sich in den nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten 32 Fällen zwischen dem 25.02.2011 und dem 29.02.2012, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, auf der Wache S. ein und aus. Durch die Fahrtzeiten von der Wache S. zu seinem eigentlichen Dienstort (PP X. ) und von da zur Wache S. entstanden jedenfalls wieder jeweils Schäden von 20 Minuten X Stundensatz (A 10: 20,61 € netto) = 6,87 €. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte am 29.02.2012 augenscheinlich zweimal an demselben Tag auf der Polizeiwache S. Anwesend- und Abwesend-Buchungen vornahm (vgl. lfd. Nrn. 32 f.), sodass dieser Tag als eine Tat gewertet werde. 1 02.01.2012 07:20 16:15 08:55 Wache R.------platz Wache R.------platz 2 03.01.2012 07:18 16:51 09:33 Wache R.------platz Wache R.------platz 3 04.01.2012 07:18 16:24 09:06 Wache R.------platz Wache R.------platz 4 05.01.2012 07:37 17:18 09:41 Wache R.------platz Wache R.------platz 5 09.01.2012 07:13 16:21 09:08 Wache R.------platz Wache R.------platz 6 16.01.2012 07:10 17:07 09:57 Wache R.------platz Wache R.------platz 7 17.01.2012 07:11 17:26 10:15 Wache R.------platz Wache R.------platz 8 18.01.2012 07:09 16:35 09:26 Wache R.------platz Wache R.------platz 9 19.01.2012 08:36 18:24 09:48 Wache R.------platz Wache R.------platz 10 20.01.2012 07:47 16:14 08:27 Wache R.------platz Wache R.------platz 11 23.01.2012 07:07 17:18 10:11 Wache R.------platz Wache R.------platz 12 24.01.2012 09:02 16:20 07:18 Wache R.------platz Wache R.------platz 13 25.01.2012 07:17 15:09 07:52 Wache R.------platz Wache R.------platz 14 26.01.2012 07:30 16:13 08:43 Wache R.------platz Wache R.------platz 15 27.01.2012 07:23 16:19 08:56 Wache R.------platz Wache R.------platz 16 30.01.2012 07:07 16:32 09:25 Wache R.------platz Wache R.------platz 17 01.02.2012 07:12 16:12 09:00 Wache R.------platz Wache R.------platz 18 02.02.2012 07:15 15:36 08:21 Wache R.------platz Wache R.------platz 19 03.02.2012 07:33 13:52 06:19 Wache R.------platz Wache R.------platz 20 06.02.2012 07:29 16:50 09:21 Wache R.------platz Wache R.------platz 21 07.02.2012 07:15 16:24 09:09 Wache R.------platz Wache R.------platz 22 09.02.2012 07:13 16:18 09:05 Wache R.------platz Wache R.------platz 23 10.02.2012 07:20 16:24 09:04 Wache R.------platz Wache R.------platz 24 15.02.2012 07:10 16:18 09:08 Wache R.------platz Wache R.------platz 25 16.02.2012 07:07 15:37 08:30 Wache R.------platz Wache R.------platz 26 17.02.2012 07:28 16:47 09:19 Wache R.------platz Wache R.------platz 27 21.02.2012 07:14 16:16 09:02 Wache R.------platz Wache R.------platz 28 22.02.2012 07:05 16:55 09:50 Wache R.------platz Wache R.------platz 29 23.02.2012 07:27 15:45 08:18 Wache R.------platz Wache R.------platz 30 27.02.2012 07:20 16:14 08:54 Wache R.------platz Wache R.------platz 31 28.02.2012 05:51 16:04 10:13 Wache R.------platz Wache R.------platz 32 29.02.2012 07:24 12:18 04:54 Wache R.------platz Wache R.------platz 32 29.02.2012 13:30 15:29 01:59 Wache R.------platz Wache R.------platz Der tatsächlich durch den Beklagten verursachte Schaden belaufe sich hiermit auf summiert 3.881,55 Euro. Der Beklagte habe in 428 strafrechtlich abgeurteilten Fällen und in weiteren 97 strafprozessual verjährten Fällen nicht nur einen Betrug begangen, sondern auch gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit, gegen die Pflicht zur Dienstleistung sowie gegen die Gehorsamspflicht verstoßen. Er sei im Zeitraum des Dienstvergehens voll schuldfähig gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er bestreite, dass er im Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 3. Mai 2019 sowie vom 13. April 2010 bis zum 8. Mai 2014 Arbeitszeitbetrug zu Lasten seines Dienstherrn begangen habe. Der pauschale und unsubstantiierte Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, ein Dienstvergehen wegen Arbeitszeitbetrugs und der Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht zu belegen. Im Zeitraum vom 21. Februar 2011 bis einschließlich 29. Februar 2012 habe er seinen Dienst durchgehend bei der Ermittlungskommission „EK Plakette“ in S. versehen, welche sich in der Liegenschaft R.------platz 1 in S. befunden habe. Als Angehöriger des Polizeipräsidiums X. , welches für die kreisfreien Städte X. , S. und T1. zuständig sei, habe er denklogisch Arbeitsaufträge auch in anderen Städten auszuführen gehabt. Es habe deshalb unzählige dienstliche Veranlassungen gegeben, weshalb er sich an den verschiedenen Liegenschaften ein- bzw. ausgedongelt habe. Ohne die erforderliche Konkretisierung nach genauen Tagen bzw. Orten sei es ihm indes nicht möglich, auf das Vorbringen des Klägers zu erwidern. Zudem werte die Disziplinarklageschrift jede zeitliche Erfassung an einer fremden Dienststelle pauschal als Arbeitszeitbetrug. Er habe indes in unzähligen Fällen die Zeit nach Verlassen seiner Stammdienststelle dazu benutzt, um nicht zustellbare Post höchstpersönlich den Beschuldigten bzw. Zeugen zuzustellen oder um Tatorte abzufahren bzw. Ermittlungen und Vorbereitungen von Einsätzen durchzuführen, insbesondere das Auskundschaften von Orten zur Einsatzvorbereitung. Als sogenannter Schreibtischtäter habe er während des Dienstes keine Zeit gehabt, die Dienststelle zu verlassen und deshalb solche Erledigungen in den Bereich der Freizeit geschoben. So sei er beispielsweise über mehrere Jahre als Jugendsachbearbeiter beim KK xx tätig gewesen. Während dieser Zeit habe er regelmäßig Vernehmungen in der Jugendvollzugsanstalt in X. -S1. vornehmen müssen. Auf dem Gelände der Bereitschaftspolizei in X. befinde sich auch der polizeiärztliche Dienst. Er habe sich auf Grund seines anerkannten Dienstunfalls aus dem Jahr 1989 regelmäßig bei diesem vorgestellt. Zudem habe er ab dem 21. Juni 2016 hin und wieder Kurierfahrten für seinen Dienststellenleiter durchgeführt, etwa Ermittlungsakten in Eilsachen zur Staatsanwaltschaft X. gebracht. Auch nach solchen Kurierfahrten sei er nicht den weiten Weg zurück zu seiner Stammdienststelle nach X. -W. gefahren, sondern habe die nächstgelegene Polizeidienststelle angefahren, um sich dort auszudongeln. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass im Polizeipräsidium X. ein Personalkarussell mit Beamten existiere, welche als sogenannte Springer jenseits ihrer Stammdienststelle tage- oder wochenweise eingesetzt würden, um Auftragsspitzen oder eine hohe Arbeitsbelastung einer Dienststelle abzuarbeiten. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 habe er seinen betagten und kranken Vater zwei bis drei Mal pro Woche gepflegt und versorgt. Im Jahr 2016 sei seine Ehe in die Brüche gegangen. Nach der Scheidung habe er fast ein Jahr lang unregelmäßigen Umgang mit seinen drei Kindern gehabt, was ihn emotional stark belastet habe. Sein Vater sei sodann im Jahr 2016 verstorben. Darüber hinaus habe sein Bruder seit dem Jahr 2010 an Leukämie gelitten und sei nach einem Rückfall kurz nach seinem Vater im Jahr 2017 verstorben. Er habe während dieser Zeit um Hilfe und Unterstützung auf seiner Dienststelle nachgesucht, weil er psychisch völlig überfordert gewesen sei. Sein Dienststellenleiter habe ihm indes unterstellt, dass er nicht krank sei. Nicht zuletzt habe er im Jahr 1989 selbst einen Dienstunfall erlitten, bei dem er mit seinem Motorrad im Straßenverkehr erheblich verunglückt sei. Er habe damals schwere Verletzungen erlitten und seit diesem Unfallereignis über mehr als 30 Jahre nur ein eingeschränktes Leben führen können. Er leide nach wie vor an unfallbedingten Schmerzen, welche palliativ behandelt werden müssten. Die Unfallfolgen hätten im Jahr 2011 fortgewirkt. Er habe infolge des Sturzes eine Sehnenruptur im Bereich der rechten Schulter erlitten, die als Folgeschaden des Dienstunfalls zu qualifizieren sei. Gleiches sei im selben Jahr mit der Sehne im rechten Fuß erfolgt, die ebenfalls nicht mehr chirurgisch habe versorgt werden können. Auf Grund dieser Ereignisse im Jahr 2011 habe er unzählige Male beim polizeiärztlichen Dienst vorstellig werden müssen. Dennoch sei er dafür von seinem Dienststellenleiter im Jahr 2016 gerügt und letzten Endes vom KK xx in das KK xx umgesetzt worden. Diese schicksalsträchtige langandauernde negative Lebenssituation müsse sich mildernd auswirken. Es habe ein hoher seelischer Leidensdruck insbesondere in den letzten zehn Jahren bestanden. Die vorgeworfenen Handlungen stellten sich letztlich als persönlichkeitsfremde Taten dar. Das Verwaltungsgericht hat ein Sachverständigengutachten zum Zwecke der Klärung einer möglichen Schuldunfähigkeit bzw. einer verminderten Schuldfähigkeit in Auftrag gegeben. Der beauftragte Sachverständige Dr. T2. hat am 17. Mai 2021 ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten über den Beklagten vorgelegt. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, es könne aus wissenschaftlicher Sicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte in dem Zeitraum zwischen dem 13. April 2010 und dem 3. Mai 2019 durch die in § 20 StGB genannten Merkmale unfähig gewesen sei, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass diese Fähigkeit auf Grund eines dieser Merkmale vermindert gewesen sei. Anhand der Dokumentation der Aktenlage sowie aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung und der diesbezüglich vom Beklagten gemachten Angaben lasse sich wissenschaftlich klar feststellen, dass der Beklagte in keiner Weise unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen – seinem Handeln sei diesbezüglich klar ein bewusster, rationaler Entscheidungsprozess vorangegangen. Darüber hinaus sei der Beklagte durchaus in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln. Er habe aber bewusst entschieden, sich falsch zu verhalten. Zum einen habe er „Leistung“ zeigen wollen, um eine Beförderung zu erreichen, zum anderen habe er etwas nehmen wollen, was man ihm aus seiner Sicht „weggenommen“ habe. Zu den seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorgebrachten Einwänden gegen das Gutachten hat der Gutachter unter dem 2. November 2021 ausführlich Stellung genommen. Durch Urteil vom 6. Dezember 2021, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Kriminalkommissars (A 9) zurückgestuft. Dies hat es folgendermaßen begründet: „In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht aufgrund der sich aus den vorliegenden Disziplinarakten und der Strafakte der Staatsanwaltschaft X. (90 Js 85/19) ergebenden Beweislage sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung von folgendem Sachverhalt aus: I) Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 3. Mai 2019 (strafrechtlich geahndete Taten) Die Disziplinarkammer legt für die disziplinarrechtliche Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht (im Wesentlichen) die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts X. vom 1. April 2020 zu Grunde. Die im Strafbefehlsverfahren als in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind zwar für das Disziplinarverfahren nicht bindend, können aber der Entscheidung der Kammer ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 56 Abs. 2 LDG NRW). Der Sachverhalt wurde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren umfassend aufgeklärt. Der Beklagte räumte im Disziplinarverfahren die ihm zur Last gelegten Verfehlungen im Grundsatz ein. Soweit der Beklagte im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren und in der mündlichen Verhandlung immer wieder behauptet hat, er habe sich – wenn überhaupt – nur in Einzelfällen etwas zuschulden kommen lassen, widerspricht er sich selbst. Er konnte auf Vorhalt des Gerichts hinsichtlich seiner geständigen Einlassung im Strafverfahren und gegenüber dem gerichtlich bestellten Gutachter nicht plausibel erklären, welche Version denn nun zutreffend sein soll. Er hat teils ein Fehlverhalten insgesamt abgestritten, teils ausgeführt, sein Fehlverhalten beschränke sich auf einzelne Tage, ohne dies indes zu konkretisieren und zu substantiieren. Die Disziplinarkammer geht hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltskomplexe von folgenden Einzelfällen aus: 1) Sachverhaltskomplex 1: Der Beklagte dongelte sich in 8 Fällen zwischen dem 17. Juni 2014 und dem 10. Juni 2015, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und auf der Wache S. aus. Durch die Fahrtzeiten von seiner Wohnung zur Bereitschaftspolizei und von seinem eigentlichen Dienstort (PP X. ) zur Wache nach S. wurden jeweils 40 Minuten zu Unrecht als Arbeitszeit verbucht. 2) Sachverhaltskomplex 2: Der Beklagte dongelte sich in 23 Fällen zwischen dem 17. Oktober 2016 und dem 27. März 2019, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und auf der Wache S. aus. Soweit die Disziplinarklageschrift von 26 Fällen ausgeht, folgt die Kammer dem nicht. Zwar wurden im Strafverfahren insgesamt drei Einzeltaten pauschal ohne Benennung konkreter Tage für Arzttermine beim Polizeiärztlichen Dienst oder für Dienstsport in Abzug gebracht. Im behördlichen Disziplinarverfahren wurde der Inhalt des Strafbefehls (mit 23 Fällen) aber unverändert übernommen. Insbesondere ist eine disziplinarrechtliche Ausdehnung von 23 Fällen auf 26 Fälle nicht erfolgt. Durch die Fahrtzeiten von seiner Wohnung zur Bereitschaftspolizei und von seinem eigentlichen Dienstort (Wache W. ) zur Wache nach S. wurden jeweils 40 Minuten zu Unrecht als Arbeitszeit verbucht. 3) Sachverhaltskomplex 3: Der Beklagte dongelte sich in 14 Fällen zwischen dem 22. Januar 2015 und dem 17. Juni 2016, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und aus. Durch die Fahrtzeiten von seiner Wohnung zur Bereitschaftspolizei und seinem eigentlichen Dienstort (PP X. ) zur Bereitschaftspolizei wurden jeweils 20 Minuten zu Unrecht als Arbeitszeit verbucht. 4) Sachverhaltskomplex 4: Der Beklagte dongelte sich in 382 Fällen zwischen dem 21. Juni 2016 und dem 27. März 2019, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und aus. Durch die Fahrzeiten von seiner Wohnung zur Bereitschaftspolizei und von seinem eigentlichen Dienstort (Wache W. ) zur Bereitschaftspolizei wurden jeweils 20 Minuten zu Unrecht als Arbeitszeit verbucht. Es wird hinsichtlich der Einzelfälle auf die im Tatbestand wiedergegebenen detaillierten Tabellen Bezug genommen. II) Tatzeitraum 13. April 2010 bis zum 8. Mai 2014 (strafrechtlich verjährte Taten) Die Disziplinarkammer geht hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltskomplexe von folgenden Einzelfällen aus: 5) Sachverhaltskomplex 5: Der Beklagte dongelte sich in 61 Fällen in dem Zeitraum vom 13. April 2010 bis zum 6. Mai 2014, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und aus. Durch die Fahrtzeiten von der Bereitschaftspolizei zu seinem eigentlichen Dienstort (PP X. ) und von da zur Bereitschaftspolizei wurden jeweils 20 Minuten zu Unrecht als Arbeitszeit verbucht. 6) Sachverhaltskomplex 6: Der Beklagte dongelte sich in 4 Fällen in dem Zeitraum vom 30. November 2010 bis zum 11. April 2013, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, bei der Bereitschaftspolizei ein und auf der Wache S. aus. Durch die Fahrtzeiten von der Bereitschaftspolizei zu seinem eigentlichen Dienstort (Wache W. bzw. PP X. ) und von da zur Wache nach S. wurden jeweils 40 Minuten zu Unrecht als Arbeitszeit verbucht. 7) Sachverhaltskomplex 7: Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe sich in 32 Fällen im Zeitraum vom 2. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012, obwohl es dafür keine dienstliche Veranlassung gab, auf der Wache S. ein- und ausgedongelt, sieht die Disziplinarkammer diesen Vorwurf als widerlegt an. Der Vortrag des Beklagten, seine Umsetzung zur „EK Plakette“ sei über den 31. Dezember 2011 hinaus bis zum 29. Februar 2012 verlängert worden, wird durch die in der Personalakte befindliche Verfügung vom 30. November 2011 bestätigt, mit der die Umsetzung für weitere drei Monate verlängert wurde (Beiakte 2, Bl. 203). Zudem ist in der dienstlichen Beurteilung des Beklagten vom 14. August 2014 ausgeführt, dass dieser bis zum 29. Februar 2012 im KK 32 als Sachbearbeiter in der EK Plakette eingesetzt war. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus „persis“ kein Beweiswert mehr zu (Gerichtsakte Bl. 260-263).“ Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe sich durch das festgestellte Verhalten nicht nur wegen Betrugs strafbar gemacht, sondern auch gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten der Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. der Dienstvereinbarung zur variablen Arbeitszeit (VAZ) beim Polizeipräsidium X. vom 17. Juni 2008 sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte, der gemäß Ziffer 1 der Dienstvereinbarung an der variablen Arbeitszeit teilgenommen habe, sei nach Ziffer 3 der Dienstvereinbarung verpflichtet gewesen, Dienstbeginn und Dienstende an den Zeiterfassungssystemen festzuhalten. Er habe damit im Zeitraum vom 13. April 2010 bis zum 3. Mai 2019 in 492 Fällen gegen seine Dienstpflichten verstoßen, Dienstbeginn und Dienstende an den Zeiterfassungssystemen in seiner jeweiligen Dienststelle durch Ein- bzw. Ausdongeln festzuhalten. Nach der vom Kläger vorgenommenen und vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Berechnung habe dieser insgesamt 10.540 Minuten Arbeitszeit zu Unrecht gebucht, umgerechnet etwa 175,6 Stunden. Lege man – ungeachtet des Alters und der Schwerbehinderung des Beklagten – eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche zu Grunde, so ergebe dies einen Zeitraum von etwas mehr als vier Wochen. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Nach den zutreffenden und gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. T2. in seinem Gutachten vom 17. Mai 2021 könne aus wissenschaftlicher Sicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte in dem Zeitraum zwischen dem 13. April 2010 bis zum 3. Mai 2019 durch die im § 20 StGB genannten Umstände unfähig war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sehe es hingegen nicht als erfüllt an. Der Beklagte habe sich in dem gesamten Zeitraum – unstrittig – in keinem Fall mehr als eine Stunde zu früh bzw. zu spät ein- oder ausgedongelt. Vor diesem Hintergrund entfalle auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Das innerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten führe im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Zurückstufung in das Amt eines Kriminalkommissars (A 9). Die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinarischen Höchstmaßnahme sei eröffnet, weil das Amtsgericht X. den Beklagten wegen Betrugs nach § 263 StGB verurteilt habe. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens sei im Streitfall (noch) nicht geboten. Für die Schwere des Dienstvergehens spreche, dass sich die falschen Arbeitszeitbuchungen über einen langen Zeitraum von über neun Jahren erstreckten und der Beklagte in 492 Fällen gegen die Gehorsamspflicht wegen Nichteinhaltung der Dienstvereinbarung zur variablen Arbeitszeit verstoßen habe. Allerdings ergäben die Falschbuchungen in der Summe „nur“ eine zu Unrecht gebuchte Arbeitszeit von umgerechnet etwa 175,6 Stunden bzw. etwas mehr als vier Wochen und würden selbst dann, wenn man – anders als hier – von einem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst ausginge, nicht notwendig zur Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme führen. Eine Ausschöpfung des Orientierungsrahmens erscheine auch unter dem Aspekt des entstandenen Schadens, der rein rechnerisch unter 3.000,00 Euro liegen dürfte, nicht erforderlich. Es liege keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vor. Auch andere entlastende Gesichtspunkte rechtfertigten kein Absehen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Zurückstufung. Die Würdigung aller Umstände führe bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen (noch) ein Restvertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnten. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger in Vertiefung seines Vorbringens aus dem erstinstanzlichen Verfahren sein Begehren weiter, die Höchstmaßnahme gegen den Beklagten verhängt zu sehen. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme begegne Zweifeln. Der Streitfall sei insbesondere hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Verfehlungen beispiellos und insofern nicht an starren Schwellenwerten zu messen. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs sei die Höhe des Gesamtschadens nur ein Erschwerungsgrund neben anderen. Beim unentschuldigten Fernbleiben müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine abweichende Betrachtung etwa im Hinblick auf Anzahl und Häufigkeit der Einzelverfehlungen möglich sein. Neben dem fast zehnjährigen Zeitraum und der Häufigkeit der Betrugshandlungen in mindestens 492 Einzelfällen sei der Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht erschwerend. Diesen Gesichtspunkt lasse das Gericht bei seiner Bewertung aus. Bei der durch den Beklagten manipulierten variablen Arbeitszeiterfassung handele es sich zudem um ein Vertrauensinstrument, das der Beklagte systematisch missbraucht habe. Die Möglichkeiten des Dienstherrn, Missbrauch im Umgang mit dem Zeiterfassungsgerät zu erkennen und nachzuweisen, seien regelmäßig beschränkt. Hinzu komme, dass der Beklagte in den Jahren 2016 bis 2019 sein missbräuchliches Verhalten weiter intensiviert und nahezu täglich Arbeitszeitbetrug begangen habe. Die bewusste Manipulation der Arbeitszeiterfassung wiege auch schwerer als bloßes verspätetes Erscheinen zum Dienst. Straftaten von Polizisten wögen ungleich schwerer, da ein Versagen im Kernbereich der beamtenrechtlichen Pflichten vorliege. Wäre nicht ein überwiegender Teil der Vorwürfe strafrechtlich verjährt gewesen, hätte der Beklagte eine Strafe mindestens in Höhe einer Freiheitsstrafe von einem Jahr erhalten. Selbst wenn die Schwere des Dienstvergehens die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht indizieren sollte, komme es auf Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten an. Milderungsgründe kämen nicht in Betracht. Der Beklagte habe sich im Laufe des Verfahrens widersprochen und letztlich keine plausible Erklärung für sein Verhalten abgegeben. Die von diesem durch Schreiben vom 13. Dezember 2021 mitgeteilte Reue sei prozesstaktisch einzustufen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zugrunde. Diese macht sich das Gericht nach eigenständiger Prüfung und Bewertung zu eigen und nimmt darauf zwecks Vermeidens von Wiederholungen Bezug. 1. Dies betrifft die Tathandlungen des Beklagten im Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 3. Mai 2019 (strafrechtlich geahndete Taten), denen (im Wesentlichen) die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts X. vom 1. April 2020 zugrunde liegen. Hinsichtlich der Einzelfälle der Sachverhaltskomplexe 1 bis 4, die im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt worden sind, verweist der Senat auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 34, vorletzter Absatz, bis Seite 36, vierter Absatz des Urteilsabdrucks (UA). Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen entfalten zwar nicht die einem Strafurteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW innewohnende Bindungswirkung, können aber gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Dabei rechtfertigt die Vorschrift es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht (mehr) substantiiert bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 06.06.2018 – 3d A 1700/16.BDG –, juris Rn. 78 ff. m. w. N. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat die Richtigkeit der dort festgestellten Tatsachen im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren im Grundsatz eingeräumt und sich auch im Berufungsverfahren dahingehend eingelassen, „Verfehlungen“ begangen zu haben. Er hat die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Beklagte erneut pauschal behauptet hat, er habe „als Ermittlungsbeamter gewisse Freiheiten“ besessen, so dass ein „nicht unerheblicher Teil“ der Zeiträume unzutreffend sei und es hingegen unzählige dienstliche Veranlassungen (wie Ermittlungen auf dem Weg nach Hause, Vorbereitungen von Durchsuchungen etc.) gegeben habe, sich an anderen Polizeistellen ein- und auszudongeln, ist dies bereits vom Verwaltungsgericht hinreichend gewürdigt worden. Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert darlegen können, welche der im Einzelnen vom Kläger aufgeführten 492 Arbeitszeitverstöße der Sachverhaltskomplexe 1 bis 6 im Zeitraum vom 13. April 2010 bis zum 3. Mai 2019 konkret unzutreffend sein sollten. Seine in diesem Zusammenhang weiteren – unbestimmten – Behauptungen, die vom Kläger vorgelegten Tabellen seien „ungeeignet“ bzw. der jeweilige dienstliche Anlass sei für ihn „nicht mehr festzustellen“, genügen angesichts der konkreten und belegten Feststellungen des Klägers ebenfalls nicht. Dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, einzelne der in den Tabellen festgehaltenen Arbeitszeitbuchungen substantiiert in Frage zu stellen, weil er nach seiner Suspendierung keinen Zugriff mehr auf seinen Kalender im Dienst gehabt habe – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat –, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Sie überzeugt auch inhaltlich nicht. Der Beklagte hatte sowohl während des seit 2019 laufenden Disziplinarverfahrens als auch während des gerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit, über seinen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht oder auch Einsicht in sonst nicht mehr zugängliche dienstliche Unterlagen zu beantragen und in deren Folge auf etwaige ihm fehlerhaft vorgeworfene Arbeitszeitverstöße substantiiert einzugehen. Dies hat er unterlassen. Dass ihm ein Hinterfragen und eine konkrete Benennung durchaus möglich war, ergibt sich schon daraus, dass er die dienstliche Veranlassung seiner Zeiterfassung während der Abordnung zur „EK Plakette“ zu Recht beanstandet hat (siehe I. 2 zum Sachverhaltskomplex 7). Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte die Vorlage von Auszügen aus seinem Kalender bereits zuvor bei dem Kläger geltend gemacht hätte bzw. dass diese ihm verwehrt worden wäre. Im Übrigen bleibt das Vorbringen des Beklagten widersprüchlich, wenn er – wie im Strafverfahren – neben seinem pauschalen Bestreiten andererseits darauf abstellt, er habe durch die unberechtigte Arbeitszeiterfassung täglich einige Minuten zur Dienstzeit „hinzubekommen“ wollen bzw. die fehlerhafte An- und Abmeldung habe sich nahezu „verselbstständigt“, und er habe Fehlzeiten gerade in der Phase vermeiden wollen, in der er sich um seinen Bruder gekümmert habe. Auch insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bestand bei dieser Sachlage nicht: Sie käme einer Ausforschung ins Blaue hinein ohne tatsächlichen Anhaltspunkt gleich. 2. Daneben nimmt der Senat hinsichtlich der strafrechtlich verjährten Taten im Tatzeitraum vom 13. April 2010 bis zum 8. Mai 2014 Bezug auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Diese betreffen die Sachverhaltskomplexe 5 und 6, die ebenfalls im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt sind. Zum Sachverhaltskomplex 7 folgt der Senat dem Verwaltungsgericht in der Feststellung, dass die dem Beklagten vorgeworfenen 32 Fälle im Zeitraum vom 2. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 eine dienstliche Veranlassung hatten, da der Beklagte in dieser Zeit zur „EK Plakette“ umgesetzt war, vgl. Seite 36, letzter Absatz, bis Seite 37, zweiter Absatz UA. Es bestehen – nach dem Vorstehenden – auch insoweit keine Anhaltspunkte, von diesen Feststellungen abzuweichen. 3. Der Beklagte hat damit im Zeitraum vom 13. April 2010 bis zum 3. Mai 2019 in 492 Fällen gegen seine Dienstpflichten verstoßen, Dienstbeginn und Dienstende an den Zeiterfassungssystemen in seiner jeweiligen Dienststelle durch Ein- bzw. Ausdongeln festzuhalten. Er hat nach der vom Kläger vorgenommenen und vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Berechnung dabei insgesamt 10.540 Minuten Arbeitszeit zu Unrecht gebucht, umgerechnet etwa 175,6 Stunden. Ausgehend von einer – ungeachtet des Alters und der Schwerbehinderung des Beklagten – wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche (beim Beklagten dürfte tatsächlich aufgrund seiner Schwerbehinderung sogar nur von 39,83 Stunden auszugehen seien) ergibt dies jedenfalls einen Zeitraum von etwas mehr als vier Wochen und einem Tag. II. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte wegen Betrugs strafbar gemacht und vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Gehorsamspflicht) i. V. m. der Dienstvereinbarung zur variablen Arbeitszeit beim Polizeipräsidium X. vom 17. Juni 2008, sowie aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Wohlverhaltens- und Wahrheitspflicht) verstoßen und damit ein einheitliches Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 37 des Urteilsabdrucks des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der erkennende Senat sich aufgrund eigenständiger Prüfung grundsätzlich anschließt. Allerdings besteht, insofern abweichend, kein Grund, einen Verstoß gegen die Dienstpflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2019 – 2 B 56.18 –, juris Rn. 6, und vom 21.06.2017 – 2 B 71.16 –, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 23.01.2002 – 15d A 5303/00.O –, S. 17 UA, n. v., zu Gleitzeitüberschreitungen, nur dann anzunehmen, wenn die Dauer der Abwesenheit an einem Tag eine Stunde und mehr beträgt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass eine Verlustfeststellung gemäß § 11 LBesG NRW (vgl. auch § 9 BBesG) nur für Zeiträume des unerlaubten Fernbleibens von einer Stunde und mehr ausgesprochen wird. Die hierfür sprechende Begründung, die im Wesentlichen auf die Praktikabilität im Verlustfeststellungsverfahren abstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 2 A 5.09 –, juris Rn. 19 m. w. N. für § 9 BBesG –, gibt keine Handhabe, einen Beamten für Zeiträume bis 59 Minuten, 59 Sekunden von der Verpflichtung, zur vorgeschriebenen Zeit am vorgeschriebenen Ort zur Leistung des Dienstes anwesend zu sein, freizustellen. Wann Verletzungen dieser Verpflichtung disziplinarrechtlich erheblich sind, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch deren Gesamtanzahl. Es ist (insbesondere angesichts regelmäßig elektronisch erfolgender, regelmäßig zumindest minutengenauer Arbeitszeiterfassung) kein überzeugender Grund ersichtlich, ein disziplinarisch erhebliches Fehlverhalten generell erst ab Abwesenheiten von mindestens 60 Minuten am Tag anzunehmen. So auch OVG NRW, Urteil vom 01.12.2021 – 3d A 4611/19.O –, juris Rn. 113 ff. (rechtskräftig, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2022 – 2 B 6.22 –, juris). Demnach ist in den genannten 492 Fällen, in denen der Beklagte sich ohne dienstliche Veranlassung nicht an seinem eigentlichen Dienstort ein- bzw. ausdongelte und ihm damit jeweils 20 bzw. 40 Minuten zu Unrecht als Arbeitszeit verbucht wurden, auch der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst erfüllt. Das Fehlverhalten erfolgte innerdienstlich. Es war durchweg in die Dienstausübung des Beklagten eingebunden. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 m. w. N. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 – , juris Rn. 34, vom 19.08.2014 – 2 C 13.10 – , juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 – , juris Rn. 16. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.2013 – 2 C 62.11 – , juris, Rn. 36, und vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 – , juris Rn. 31. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vorsätzliches unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Gleiches gilt, wenn es in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Kernpflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 – 2 C 9.21 –, juris Rn. 48, Beschluss vom 31.07.2019 – 2 B 56.18 –, juris Rn. 11, und Urteil vom 27.01.2011 – 2 A 5.09 –, juris Rn. 35, jeweils m. w. N. Auch wenn die Verletzung im Kernbereich der beamtenrechtlichen Pflichten im Streitfall angesichts der in Rede stehenden Gesamtdauer des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens von etwas mehr als vier Wochen für sich genommen nicht von solchem objektiven Gewicht gewesen ist, dass schon hiernach – regelmäßig – die Höchstmaßnahme indiziert wäre, folgt das erhebliche objektive Gewicht vorliegend aus den Besonderheiten des Einzelfalls. Diese indizieren hinsichtlich des Beklagten die Höchstmaßnahme. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.12.2021 – 3d A 4611/19.O –, juris Rn. 120 ff. Neben der schon erheblichen Summe der unberechtigt erlangten Dienstzeitvorteile von etwas mehr als vier Wochen ist hierfür ausschlaggebend, dass die Anzahl der Pflichtverstöße und vor allem der Zeitraum, in dem sich diese ereigneten, äußerst schwer wiegen und ein überaus hohes Maß an Pflichtvergessenheit sowie fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstellenbetriebs beim Beklagten offenbaren. Dieser hat sich seit dem 13. April 2010 bis zum 3. Mai 2019 über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren in 492 Einzelfällen in verschiedenen Dienststellen an den Zeiterfassungssystemen ein- bzw. ausgedongelt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Hiermit hat er nicht nur zeitweise ein höheres Arbeitszeitpensum vorgetäuscht, sondern er hat dies regelmäßig und vor allem über einen in der Rechtsprechung bislang beispiellosen Zeitraum von neun Jahren hinweg getan. Hinzu kommt, dass die Verstöße zwischen 2010 und 2014 zunächst zwar wiederholt, aber noch unregelmäßig erfolgten (siehe die detaillierte Auflistung im Tatbestand zu den Sachverhaltskomplexen 5 und 6). Insbesondere von Juni 2016 bis 2019 intensivierten sie sich dann erheblich. In diesem Zeitraum – von immerhin fast drei Jahren – erfolgten die Verstöße nahezu täglich (vgl. die Sachverhaltskomplexe 3 und 4). Dies spricht maßgeblich dafür, dass der Beklagte systematisch und planmäßig vorging, indem er regelmäßig u. a. die Dienstelle in der N. Straße 35 in X. -C. , die auf seinem Dienstweg lag, morgens und/oder abends aufgesucht hat, um sich dort unberechtigterweise ein- bzw. auszudongeln. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die strafrechtlich geahndeten Taten für sich genommen bereits erhebliches Gewicht hatten (vgl. die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten). Die verjährten 65 Taten im Zeitraum 2010 bis 2014 blieben – strafrechtlich – unberücksichtigt. Hinzu tritt die „Heimlichkeit“ des Fehlverhaltens des Beklagten im Vergleich zu einem „schlichten“ Fernbleiben ohne „Vertuschungsaktionen“. Der Beklagte verfügte als Mitarbeiter des Polizeipräsidiums über ein Zeiterfassungskonto und nahm an der variablen Arbeitszeit teil. Demnach hatte er entsprechend der hierzu geschlossenen Dienstvereinbarung des Polizeipräsidiums X. vom 17. Juni 2008 Dienstbeginn und Dienstende an den Zeiterfassungssystemen – seiner Dienststelle – festzuhalten (dort Ziffer 3.). Über sein Zeitguthaben durch anfallende Mehrstunden konnte er eigenverantwortlich verfügen und entsprechend zusätzliche dienstfreie Tage nehmen, da das Zeiterfassungskonto grundsätzlich ausgeglichen zu führen ist (dort Ziffern 4. und 5.). Durch planmäßige Manipulation seines Arbeitszeitkontos unter Missachtung der genannten Dienstvereinbarung – über einen Zeitraum von neun Jahren – hat der Beklagte unberechtigt ein Arbeitszeitguthaben von etwa 175,6 Stunden erlangt. Durch die manipulative Bestätigung der Zeiterfassungsgeräte hat er zum Nachteil seines Dienstherrn gehandelt und in jedem Einzelfall schwerwiegend gegen seine Kernpflichten als Beamter verstoßen. Bei alledem ist nicht aus dem Blick zu verlieren, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte sein Handeln von sich aus eingestellt haben könnte, wäre es nicht zufällig aufgefallen. Es ist – mit anderen Worten – nur dem Zufall geschuldet, dass Dauer und Zeiten des unberechtigten Fernbleibens vom Dienst nicht noch höher ausgefallen sind. Mit Blick auf die Gewichtung des in Rede stehenden Dienstvergehens ist hierbei – wie vom Kläger zu Recht angesprochen – zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des Dienstherrn, Missbrauch im Umgang mit dem Zeiterfassungsgerät zu erkennen und nachzuweisen, nur sehr beschränkt sind. Derartige Pflichtverletzungen können letztlich oft nur durch Beobachtungen und Meldungen anderer Bediensteter – wie auch im Streitfall – zu Tage treten. Nicht zuletzt, weil die Entstehung und Förderung eines Klimas gegenseitiger Beobachtung und Überwachung weder im Interesse des Dienstherrn noch der Bediensteten liegt, ist es daher erforderlich, Gleitzeitverstößen mit den Mitteln des Disziplinarrechts nachhaltig und effektiv zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2003 – 22d A 2911/01.O –, S. 13 f. UA, n. v.; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2009 – 35 K 2513/08.O –, juris Rn. 75 f. Gerade der Streitfall belegt, dass der Beklagte das vom Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen erheblich missbrauchen konnte, ohne dabei entdeckt zu werden. Er konnte gemäß der Dienstvereinbarung zur variablen Arbeitszeit planmäßig über seine unrechtmäßig erlangten „Überstunden“ verfügen und sie unbemerkt etwa als dienstfreie Zeit nutzen. Diese „Heimlichkeit“ führte schließlich dazu, dass er seine Taten auch noch intensivieren konnte. Schon hieraus folgt für den Senat in diesem Einzelfall die Rechtfertigung für die Höchstmaßnahme. Das gilt umso mehr, wenn man im Blick behält, dass das Verhalten des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs strafrechtliches Gewicht gehabt hat (vgl. das angefochtene Urteil, S. 40 UA). Daneben ist ausschlaggebend für die Maßnahmebemessung das in dem Fehlverhalten des Beklagten zutage tretende negative Persönlichkeitsbild. Dieses führt ebenfalls zu der Bewertung, dass der Beklagte im Beamtenverhältnis untragbar geworden ist. Insbesondere aus seinen Einlassungen im Strafverfahren ergibt sich ein (Persönlichkeits-)Bild des Beklagten als eines Beamten, der seine eigennützigen Ziele (Fahrzeit zur bzw. von der Dienststelle unter Anrechnung auf die Dienstzeit) ohne Rücksicht auf die Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit und ungeachtet im Raum stehender disziplinarer Konsequenzen beharrlich verfolgt. Dies gilt in besonderem Maße für seine Einlassungen, die Taten hätten sich quasi „verselbstständigt“ sowie für den Gesichtspunkt, dass er den zeitlichen Vorteil von maximal 20 Minuten am Tag als nur „geringen Ertrag“ einstufte. Weder sein Dienstunfall im Jahr 1989 und die damit einhergehenden Auswirkungen auf seine konkrete Dienstverrichtung noch die persönlichen Schicksalsschläge des Beklagten vor allem im Zeitraum von 2014 bis 2017 berechtigten ihn dazu, sich über geltende Dienstvorschriften hinwegzusetzen. Vor allem der Umfang und der überaus lange Tatzeitraum belegen eine fehlende „Erreichbarkeit“ des Beklagten durch disziplinarrechtliche Maßnahmen, die dem Dienstherrn zur Verfügung stehen, um ihn zu zukünftig pflichtgemäßem Verhalten zu bewegen. 3. Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m. w. N. Das ist nicht der Fall. Insofern kann auf die auch diesbezüglich überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils (S. 42 ff. UA) Bezug genommen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachten psychischen Erkrankungen. Diese rechtfertigen nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. T. in seinem Gutachten vom 17. Mai 2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom 2. November 2021 nicht die Annahme einer (auch nur) verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei der Begehung des Dienstvergehens. Dem ist der Beklagte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht weiter entgegengetreten. Für eine unterhalb der Schwelle eines Eingangsmerkmals liegende negative Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Strafverfahren als teilweise geständig zu wertende Einlassung bilden keine durchgreifend für ihn sprechenden Milderungsgründe, zumal er sich im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren selbst hierzu in Widerspruch gesetzt hat. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990 – 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Demgegenüber ließ sich der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten im Strafverfahren ein. Daran ändert auch seine schriftliche Erklärung an den Polizeipräsidenten des Präsidiums X. – nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung – vom 13. Dezember 2021 nichts. Eine plausible Erklärung für sein Fehlverhalten über den genannten Zeitraum von neun Jahren folgt auch hieraus nicht. 4. Das vorgenannte vom Beklagten gezeigte Persönlichkeitsbild mit seiner eklatant fehlenden Bereitschaft, den Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit Rechnung zu tragen und Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, wenn sich dies mit den von ihm verfolgten Zielen nicht vereinbaren lässt, führt zu der Überzeugung des Senats, dass der Beklagte durch die Verhängung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme nicht bewogen werden kann, sich in Zukunft dienstpflichtgemäß zu verhalten. Insgesamt ist bei der gebotenen abschließenden prognostischen Gesamtabwägung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit in eine zukünftig ordnungsgemäße Dienstausübung durch den Beklagten endgültig und unwiderruflich zerstört. Er ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. 5. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. IV. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).