Beschluss
2 B 71/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Fernbleiben vom dienstlich bestimmten Ort ist eine formale Dienstleistungspflichtverletzung und kann Disziplinarmaßnahme begründen.
• Ob der Beamte seinen Dienst an einer anderen Dienststelle innerhalb derselben Behörde versieht, ist keine grundsätzlich neue Rechtsfrage; der Begriff des nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst knüpft an die Pflicht, sich zur vorgeschriebenen Zeit am vorgeschriebenen Ort aufzuhalten.
• Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs durch eine 'Überraschungsentscheidung' liegt nicht vor, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen den Beteiligten bekannt waren und mit einer abweichenden Beweiswürdigung zu rechnen war.
Entscheidungsgründe
Fernbleiben vom dienstlich bestimmten Ort als disziplinarrechtliche Pflichtverletzung • Das Fernbleiben vom dienstlich bestimmten Ort ist eine formale Dienstleistungspflichtverletzung und kann Disziplinarmaßnahme begründen. • Ob der Beamte seinen Dienst an einer anderen Dienststelle innerhalb derselben Behörde versieht, ist keine grundsätzlich neue Rechtsfrage; der Begriff des nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst knüpft an die Pflicht, sich zur vorgeschriebenen Zeit am vorgeschriebenen Ort aufzuhalten. • Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs durch eine 'Überraschungsentscheidung' liegt nicht vor, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen den Beteiligten bekannt waren und mit einer abweichenden Beweiswürdigung zu rechnen war. Der Beklagte ist Polizeihauptkommissar bei der Klägerin. Nach Umsetzungen wurde ihm vorgeworfen, wiederholt Dienst nicht am dienstlich bestimmten Ort angetreten oder beendet zu haben und Weisungen nicht befolgt zu haben. Die Klägerin erhob Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung und listete insgesamt 30 Vorwürfe auf. Das Verwaltungsgericht sah nur eine Maßnahme mittleren Gewichts als geboten an und wies die Klage mit Verweis auf Verwirkung ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte und verfügte die Zurückstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe wegen zahlreicher Pflichtverletzungen. Der Beklagte rügte u.a. grundsätzliche Rechtsfragen und eine überraschende Gerichtsentscheidung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Die Frage, ob Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn Dienst an anderer behördlicher Niederlassung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs geleistet wird, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits klärt, dass Fernbleiben an formale Dienstpflichten anknüpft. • Nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst verlangt, dass der Beamte sich während der vorgeschriebenen Zeit am vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen hat; Bestimmung von Zeit und Ort obliegt dem Dienstherrn und kann aus allgemeinen oder individuellen Weisungen folgen. • Die vorinstanzliche abweichende Beweiswürdigung begründet keine überraschende Entscheidung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, weil alle entscheidungserheblichen Tatsachen dem Beklagten oder seinem Prozessbevollmächtigten aus Aktenlage und Schriftsätzen bekannt waren und mit einer neuen Beweiswürdigung zu rechnen war. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisen Stellung zu nehmen; das Gericht muss nicht seine beabsichtigte Beweiswürdigung vorab mitteilen, sofern nicht mit einer gänzlich unerwarteten Rechtsauffassung zu rechnen ist. • Der Vortrag des Beklagten im Beschwerdeverfahren, andere Tatsachen darzustellen oder das Verhalten zu rechtfertigen, ersetzt keine substantiierten Rügen eines Verfahrensfehlers; die bloße Unzufriedenheit mit einer anderen Sach- oder Rechtswürdigung begründet keine Verfahrensverletzung. Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet; die Änderung durch das Oberverwaltungsgericht und die Zurückstufung bleiben bestehen. Es liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, die einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfte. Ebenso liegt keine Überraschungsentscheidung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die entscheidungserheblichen Umstände bekannt waren und der Beklagte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Der Beklagte kann sein Vorbringen zur Sachlage und Rechtsbewertung nicht im Beschwerdeverfahren allein zur Begründung von Verfahrensfehlern verwenden. Die Kostenentscheidung wurde nach den einschlägigen Vorschriften getroffen.