Beschluss
9 A 2837/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0309.9A2837.19.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 123.922,16 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 123.922,16 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96, und Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne die begehrte Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe gemäß § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. grundsätzlich nur dann erreichen, wenn er einen Anspruch auf Aufhebung der beiden die Kanalisationsnetze 158004/030 und 158004/032 betreffenden, bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheide vom 28. Februar 2017 (Veranlagungsjahr 2015) habe. Ein solcher Anspruch stehe ihm jedoch nicht zu. Ob die Regelungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW, deren unmittelbare Geltung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ausgeschlossen sei, analog zur Anwendung kämen, könne dahinstehen, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG NRW nicht vorlägen. Ein Anspruch auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide folge auch nicht aus § 85 Nr. 1 f) LWG NRW a. F. in Verbindung mit den Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf unanfechtbarer Abgabenbescheide gemäß §§ 130 f. AO. Ungeachtet der Frage, ob das beklagte Land den Anwendungsbereich von § 130 AO oder von § 131 AO für einschlägig gehalten habe, ergäben sich nach beiden Varianten ‑ das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen jeweils unterstellt - unter Berücksichtigung der vom beklagten Land im ablehnenden Bescheid vom 23. Mai 2017 und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Erwägungen keine Ermessensfehler. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null seien weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich; insbesondere erscheine die Aufrechterhaltung der Festsetzungsbescheide nicht schlechthin unerträglich, zumal der Kläger auf einen Befreiungsantrag für die verfahrensgegenständlichen Kanalisationsnetze zunächst ausdrücklich verzichtet und diesen schließlich erst nach Eintritt der Bestandskraft der Festsetzungsbescheide gestellt habe. Auch das vom Kläger zitierte Urteil des Senats vom 17. März 2010 im Verfahren 9 A 925/09 führe nicht zur Bejahung eines Anspruchs auf Abgabebefreiung gemäß § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F., denn dieser Entscheidung, welche einen abweichenden Sachverhalt betroffen habe, lasse sich keine Aussage dazu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein Befreiungsanspruch bestehe, wenn der Befreiungsantrag erst nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides gestellt worden sei. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Die mit dem Zulassungsvorbringen allein angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger begehrte Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe setze einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf Rücknahme oder Widerruf der bestandskräftigen Festsetzungsbescheide vom 28. Februar 2017 voraus, wird vom Kläger nicht mit überzeugenden Argumenten infrage gestellt. 1. Der Kläger meint, die Vorschriften zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG NRW) sowie zur Aufhebung unanfechtbarer Abgabenbescheide (§§ 130 f. AO) fänden keine Anwendung, weil die spezielle Regelung für die Niederschlagswasserabgabe in § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehe. Die Befreiung sei zu gewähren, wenn der Antrag innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist gestellt werde und die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung vorlägen. Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass sich nach damaliger Rechtslage die Anwendbarkeit der §§ 130 f. AO im Abwasserabgaberecht aus dem Verweis in § 85 Nr. 1 f) LWG NRW a. F. ergeben habe. Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen schon nicht. Der Kläger legt auch nicht dar, woraus folgen soll, dass die materielle Regelung des § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. dazu führt, dass es der allgemeinen Rechtsgrundlage zur Aufhebung bestandskräftiger Bescheide nicht bedarf. Sein einleitender Hinweis auf die „Sachgesetzlichkeiten der Abwasserabgabe und die Besonderheiten des Heranziehungsverfahrens für die Abwasserabgabe“ rechtfertigt einen derartigen Rückschluss jedenfalls nicht. Die Rechtsauffassung des Klägers wird auch nicht gestützt durch das von ihm angeführte Urteil des Senats vom 17. März 2010 im Verfahren 9 A 2550/08. Sofern dort erkannt wurde, dass die Verrechnung der Abwasserabgabe mit getätigten Investitionen (§ 10 Abs. 3, Abs. 4 AbwAG) einen Bestandteil des Festsetzungsverfahrens darstellt und damit auch bei Vorliegen eines (bestandskräftigen) Festsetzungsbescheides bis zum Ablauf der in § 77 Abs. 2 LWG NRW a. F. verankerten Festsetzungsfrist geltend gemacht werden kann (juris Rn. 20 ff., 36), lassen sich auf dieser Grundlage keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen. Um eine Verrechnung geht es hier nicht, zu einer Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe verhält sich wiederum dieses Senatsurteil nicht. Der Kläger legt auch nicht dar, dass der Befreiungsanspruch gemäß § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. und die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG derart miteinander vergleichbar sind, dass das vorbezeichnete Senatsurteil das Verwaltungsgericht zu der Annahme hätte bringen müssen, die Rücknahme- und Widerrufsvorschriften gemäß § 85 Nr. 1 f) LWG NRW a. F. i. V. m. §§ 130 f. AO beanspruchten im Falle der Stellung des Befreiungsantrags nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides keine Geltung. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, dass und warum § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. vergleichbar dem Verrechnungsanspruch gemäß § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG eine Rechtsgrundlage dafür bietet, den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bereits durch Bescheid festgesetzten Abgabe zu beseitigen, auch wenn zwischenzeitlich Bestandskraft eingetreten ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, juris Rn. 20 ff., 33; Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2006 - 22 ZB 06.1871 -, juris Rn. 7; Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL August 2022, AbwAG, § 10 Rn. 53. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht im Übrigen nicht nur die unterschiedliche Ausgestaltung der Regelungen zur Befreiung einerseits und zur Verrechnung andererseits, sondern auch, dass der Anspruch auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nicht die Höhe der Abgabenschuld, sondern vielmehr deren Bestehen betrifft. 2. Ernstliche Zweifel zeigt das Zulassungsvorbringen schließlich auch nicht im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Urteil des Senats vom 17. März 2010 im Verfahren 9 A 925/09 auf. Diesem lag ein mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, in dem der Befreiungsantrag noch vor Festsetzung der Abwasserabgabe gestellt worden war, und es betraf ausschließlich die Frage, ob für die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs gesetzliche (Ausschluss-)Fristen gelten; dies hat der Senat verneint und erkannt, der Befreiungsantrag könne bis zum Ablauf der in § 77 Abs. 2 LWG NRW a. F. normierten Festsetzungsfrist gestellt werden (juris Rn. 17 ff.). Die hier maßgebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Befreiungsanspruch noch nach Bestandskraft eines Festsetzungsbescheids (und vor Ablauf der Festsetzungsverjährung) bestehen kann, stellte sich in dem damaligen Fall hingegen nicht. Deshalb kann der Kläger aus dem von ihm angeführten Satz der Urteilsbegründung, das Verfahren sei neu aufzugreifen, wenn der Abgabepflichtige den Antrag auf Befreiung nach der Festsetzung, aber vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung stelle (juris Rn. 23), auch nicht ableiten, im - damals nicht zu entscheidenden - Fall eines bestandskräftigen Festsetzungsbescheids biete allein § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. die Rechtsgrundlage für die Änderung der (bestandskräftigen) Festsetzung. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. Januar 2018 - OVG 11 N 119.17 -, juris Rn. 2. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. nach dieser Bestimmung auch dann zu gewähren ist, wenn der Befreiungsantrag nach der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides, aber vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt wird. Unter Berücksichtigung der Antragsbegründung geht es ihm damit um die Klärung, ob bei einer Stellung des Befreiungsantrags nach § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nur nach Maßgabe von § 85 Nr. 1 f) LWG NRW a. F. i. V. m. §§ 130 f. AO in Betracht kommt. Der Kläger legt aber schon nicht hinreichend dar, dass an der Klärung dieser Frage angesichts ihrer fallübergreifenden Bedeutung noch ein allgemeines Interesse besteht. Zu diesem Erfordernis Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 127; s. auch Nds. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2022 ‑ 13 LA 226/21 -, juris Rn. 43. Wie der Kläger selbst zutreffend ausführt, bezieht sich die vorbezeichnete Fragestellung mit § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. auf eine Vorschrift, welche am 16. Juli 2016 im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) außer Kraft getreten ist und somit letztmalig das Veranlagungsjahr 2015 betrifft. Zur Begründung des erforderlichen allgemeinen Klärungsinteresses begnügt sich der Kläger mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. könne nach wie vor „eine Vielzahl von Fällen des Veranlagungsjahres 2015 betreffen“; es stehe „zu vermuten“, dass noch andere Rechtsstreitigkeiten zu der aufgeworfenen Frage anhängig seien. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger als außerhalb der öffentlichen Abgabenverwaltung stehenden Rechtssubjekt hinsichtlich der konkreten Anzahl etwaiger „Altfälle“ keine spezifischen Angaben abverlangt werden können, trägt sein Vorbringen nicht einmal dem Mindestmaß der erforderlichen Substantiierung Rechnung, sondern bewegt sich im Bereich der Spekulation. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Hinweises des beklagten Landes auf den Abschluss sämtlicher Festsetzungsverfahren betreffend das Veranlagungsjahr 2015 sowie die insoweit bereits (seit Jahren) eingetretene Festsetzungsverjährung. Dass die aufgeworfene Rechtsfrage sich auch nach Einführung von § 8 AbwAG NRW - insbesondere unter Beachtung der nunmehr geltenden Ausschlussfrist für die Antragstellung - stellen kann, legt die Antragsbegründung nicht dar. Der bloße Hinweis darauf, zu der Neuregelung und der Wirksamkeit der Ausschlussfrist gebe es noch Rechtsstreitigkeiten, reicht dafür nicht aus. III. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 46.18 -, juris Rn. 11, und vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 6 A 2619/21 -, juris Rn. 28. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht geltend, der Senat habe im Urteil vom 17. März 2010 im Verfahren 9 A 925/09 den Rechtssatz aufgestellt, „dass die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich ist, auch wenn der Festsetzungsbescheid bestandskräftig geworden ist.“. Dieser Rechtssatz wird aber in dem Urteil so nicht formuliert, das - anders als das Senatsurteil gleichen Datums im Verfahren 9 A 2550/08 - den Begriff der Bestandskraft nicht erwähnt. Selbst wenn man mit dem Kläger diesen Rechtssatz dem Urteil indes sinngemäß entnimmt, ist das Verwaltungsgericht davon jedenfalls nicht abgewichen. Es hat die Stellung des Befreiungsantrags auch nach Bestandskraft der Festsetzungsbescheide noch für möglich gehalten, insbesondere nicht angenommen, dass ein Antrag dann nicht mehr möglich, also im Sinne einer Ausschlussfrist ausgeschlossen sei. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen bzw. für einen Widerruf/eine Rücknahme im konkreten Fall nicht vorliegen. Insoweit benennt der Kläger keinen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).