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Urteil

9 A 925/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW unterliegt keiner gesonderten Antragsfrist und ist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich (§ 77 Abs. 2 LWG NRW). • Die Fristregelung des § 75 Satz 1 LWG NRW betrifft nur die Vorlage von Daten und Unterlagen zur Festsetzung der Abgabe und begründet keine Frist für die Stellung eines Befreiungsantrags nach § 73 Abs. 2 LWG NRW. • Die Behörde darf einen Abbefreiungsantrag, der vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt wird, nicht mit dem Argument der Fristversäumnis zurückweisen; eine verspätete Antragstellung führt allenfalls zur Wiederaufnahme oder Neuentscheidung des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Befreiungsantrag nach § 73 Abs. 2 LWG NRW nicht fristgebunden (kein Ausschluss) • Ein Antrag auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW unterliegt keiner gesonderten Antragsfrist und ist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich (§ 77 Abs. 2 LWG NRW). • Die Fristregelung des § 75 Satz 1 LWG NRW betrifft nur die Vorlage von Daten und Unterlagen zur Festsetzung der Abgabe und begründet keine Frist für die Stellung eines Befreiungsantrags nach § 73 Abs. 2 LWG NRW. • Die Behörde darf einen Abbefreiungsantrag, der vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt wird, nicht mit dem Argument der Fristversäumnis zurückweisen; eine verspätete Antragstellung führt allenfalls zur Wiederaufnahme oder Neuentscheidung des Verfahrens. Die Klägerin betreibt die öffentliche Abwasserbeseitigung und leitet Niederschlagswasser aus dem Netz 215 ein. Für das Veranlagungsjahr 2007 stellte sie am 25. Juni 2008 einen Antrag auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 die Abgabe für 2007 fest und lehnte die Befreiung ab mit der Begründung, der Antrag sei nach Ablauf der maßgeblichen Frist des § 75 LWG NRW eingegangen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Festsetzung auf. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt an ihrer Auffassung fest, die Frist des § 75 Satz 1 LWG NRW gelte auch für Befreiungsanträge. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass für Befreiungsanträge keine Frist vorgeschrieben sei und die materielle Befreiungsvoraussetzung unstreitig vorliege. • Die Berufung ist unbegründet; der Festsetzungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Materielle Befreiungsnorm: § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW. Die materiellen Voraussetzungen der Befreiung liegen vor und sind unstreitig. • Die Stellung des Befreiungsantrags ist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich (§ 77 Abs. 2 S. 1–2 LWG NRW). § 73 Abs. 2 LWG NRW enthält keine Fristvorgabe. • § 75 Satz 1 LWG NRW regelt lediglich die Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage von Daten und Unterlagen zur Ermittlung oder Schätzung der Abgabe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums; daraus folgt keine Antragsfrist für Befreiungen. • § 75 Satz 4 LWG NRW begründet keine Bezugnahme auf die Frist des Satzes 1 für Befreiungsanträge; die Gesetzesmaterialien zeigen, dass Satz 4 die Darlegungspflicht klären und Vollzugsschwierigkeiten vermeiden sollte, nicht aber eine Antragsfrist schaffen. • Die Frist in § 75 Satz 1 steht zudem in anderem regelungstechnischem Zusammenhang und dient insbesondere ordnungswidrigkeits- und schätzungsrechtlichen Konsequenzen; ein Fristversäumnis führt nicht zum Erlöschen des Befreiungsanspruchs. • Die Möglichkeit der behördlichen Fristverlängerung nach § 75 Satz 3 LWG NRW spricht ebenfalls gegen die Annahme einer materiellen Ausschlussfrist. • Folge: Der Antrag der Klägerin vom 25. Juni 2008 war rechtzeitig, so dass die Abgabe für 2007 auf Null hätte festgesetzt werden müssen, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vorlagen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe für 2007 ist rechtswidrig, weil die Klägerin nach § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG NRW abgabefrei ist und ihr Befreiungsantrag vom 25.06.2008 rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt wurde. Die Beklagte durfte den Antrag nicht mit dem Argument einer Fristversäumnis ablehnen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.