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Beschluss

19 B 1036/25, 19 E 537/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1007.19B1036.25.19E537.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Eilbeschwerde und die Prozesskostenhilfebeschwerde werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Eilbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 19 E 537/25 werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Eilbeschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Eilbeschwerde und die Prozesskostenhilfebeschwerde werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Eilbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 19 E 537/25 werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Eilbeschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen zu II. nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Die Eilbeschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihr ergänzendes Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 27. August 2025 nicht berücksichtigt habe, ist für die Beschwerdeentscheidung unerheblich. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das gilt namentlich für einen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch die uneingeschränkte Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Beschwerdeverfahren "geheilt" wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2023 ‑ 19 B 69/23 ‑ juris Rn. 12, m. w. N. Die weiteren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), weil sie die begehrte vorläufige Teilnahme ihres Sohnes U. am Unterricht der Klasse 8 nicht beanspruchen könnten. Die ablehnende Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 25. Juli 2025 erweist sich in Anwendung des nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für Prognoseentscheidungen geltenden eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs als rechtmäßig. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ist eine Vorversetzung möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Eine Vorversetzung ist in der Sekundarstufe I möglich, wenn ein Schüler in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann und aufgrund seiner Leistungen am Unterricht der nächsthöheren Klasse erfolgreich teilzunehmen vermag. Diese Prognose lässt sich nicht allein daran ablesen, ob der Schüler den Unterrichtsstoff des zu überspringenden Unterrichtszeitraums bereits beherrscht, sondern es kommt darauf an, ob die Bewertung der bisherigen Leistungen die Annahme zulässt, dass die mit einer Vorversetzung zwangsläufig verbundenen Defizite aufgearbeitet werden können. Bei der Prognoseentscheidung ist der gesamte Reife- und Entwicklungsstand des Schülers zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Arbeits- und Sozialverhalten einzubeziehen. Die Fähigkeit zur erfolgreichen Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse orientiert sich nicht nur an Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im kognitiven Bereich, sondern auch an der Fähigkeit, sich in eine andere Lerngruppe einzufügen und innerhalb deren sozialer Strukturen behaupten zu können. Vgl. Bülter, in: SchulG NRW-Kommentar, Stand: November 2020, § 50 Rn. 1.5; Holtappels/Wolfering, APO-S I, Kommentar, 4. Auflage 2015, § 21 Rn. 2.1. Die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz über die Fähigkeit zur erfolgreichen Mitarbeit in der höheren Klasse ist eine pädagogische Entscheidung, die die Mitglieder der Versetzungskonferenz auf der Grundlage ihrer subjektiven Erfahrungen und Einschätzungen treffen. Deshalb kommt der Versetzungskonferenz ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Vgl. Bülter, in: SchulG NRW-Kommentar, Stand: November 2020, § 50 Rn. 1.5 Die gerichtliche Prüfung ist daher darauf beschränkt festzustellen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Versetzungskonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2024 ‑ 19 B 975/24 ‑ juris Rn. 11 (zu § 7 Abs. 4 Satz 2 AO‑GS), vom 8. Oktober 2024 ‑ 19 B 836/24 ‑ juris Rn. 2 ff. (zu § 7 Abs. 3 Nr. 2 AO‑GS), vom 2. Februar 2023 ‑ 19 B 7/23 ‑ juris Rn. 11, vom 15. September 2022 ‑ 19 B 976/22 ‑, juris Rn. 3 (zu § 22 Abs. 3 Satz 1 APO‑S I), vom 11. September 2015 ‑ 19 A 2068/13 ‑ juris Rn. 8 (zu § 12 Abs. 3 Satz 1 APO‑S I), vom 4. November 2002 ‑ 19 B 2036/02 ‑ juris Rn. 14 (zu § 10 Abs. 3 APO‑BK), jeweils m. w. N. Die Rüge der Antragsteller, die Versetzungskonferenz habe die hohe Intelligenz und außergewöhnlichen Leistungen ihres Sohnes, die das vorgelegte Gutachten des Instituts zur Fo(e)rderung besonderer Begabungen, Dr. Z., zum durchgeführten Intelligenztest vom 4. Juli 2025 eindeutig zeige, nicht angemessen gewürdigt, führt auf keinen Rechtsfehler. Die kognitiven Fähigkeiten und die Leistungen von U. hat die Versetzungskonferenz bei ihrer Prognoseentscheidung vom 25. Juni 2025 berücksichtigt. Sie hat für alle relevanten Fächer seinen Leistungsstand festgestellt und bezogen auf jedes einzelne Fach erörtert, ob ihm im Falle einer Vorversetzung ein Nachholen von durch das Fehlen der Klasse 7 entstehenden Defiziten möglich sein werde. Auf das nachträglich im Widerspruchsverfahren vorgelegte Gutachten vom 4. Juli 2025 hat die Versetzungskonferenz die dort festgestellte Leistungsstärke von U. bestätigt, weiterhin aber erhebliche Bedenken an einer erfolgreichen Mitarbeit in der Klasse 8 wegen seines Reife- und Entwicklungsstandes gesehen, weil seine Frustrationstoleranz ebenso wie seine Fähigkeit im Umgang mit Konflikten und zur Selbstreflexion wenig ausgeprägt seien. Dass diese auf eigenen subjektiven Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrkräfte zum Reife- und Entwicklungsstand von U. im schulischen Alltag, auch innerhalb von (Arbeits-)Gruppen, liegende Wertung die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet, ist mit der Beschwerde nicht dargelegt. Hierzu genügt der Hinweis auf das eingeholte Privatgutachten, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, nicht. Aus dem Umstand, dass die Zeugnisse von U. keine negativen Angaben über sein Arbeits- und Sozialverhalten enthalten, können die Antragsteller ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Versetzungskonferenz hat sich in Einklang mit § 49 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW dazu entschieden, keine Angaben zum Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler in die Zeugnisse aufzunehmen. Es besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine Notwendigkeit, Beobachtungen über das Arbeits- und Sozialverhalten im Zeugnis zu verschriftlichen, um sie im Rahmen der Prognoseentscheidung berücksichtigen zu können. Ebenso wenig war für eine Berücksichtigung von störendem (Konflikt-) Verhalten von U. innerhalb der Klasse im Rahmen der Gesamtwürdigung erforderlich, die Antragsteller zuvor über dieses zu informieren. Auch soweit die Antragsteller sich zum Nachweis der sozialen Kompetenz von U. auf eine positive Stellungnahme seiner Französischlehrerin, seine problemlose Teilnahme in der Fußball‑AG und seine Vereinsaktivität als Mitglied im Schwimmverein berufen, haben sie keinen greifbaren Anhaltspunkt aufgezeigt, um die Prognose der Versetzungskonferenz zu erschüttern. In der von den Antragstellern vorgelegten E‑Mail vom 23. Mai 2025 hat die Französischlehrerin zwar eine fachlich gut gelungene Integration von U. in den Französischunterricht und seine aktive Mitarbeit in Partner- und Gruppenarbeiten bestätigt. Sie hat aber auch Beobachtungen im außerunterrichtlichen Bereich dokumentiert, die im Einklang mit den Feststellungen der Versetzungskonferenz über seinen Reife- und Entwicklungsstand stehen. So hat sie beschrieben, U. sei von Dynamiken und Ausdrucksformen älterer Schüler herausgefordert erschienen und habe in offenen Kommunikationssituationen abwartend oder zurückhaltend gewirkt. Die Bescheinigung über eine erfolgreiche Teilnahme von U. an der Fußball‑AG enthält keine Angaben über sein Sozialverhalten. Das Vorbringen zum außerschulischen Verhalten von U. im Schwimmverein ist nicht geeignet, die Beobachtungen und Feststellungen der Mitglieder der Versetzungskonferenz zu seinem Verhalten im schulischen Umfeld in Frage zu stellen. Die Rüge der Antragsteller, die Fördermöglichkeiten für U. in seiner bisherigen Jahrgangsstufe seien unzureichend, um seine Begabung angemessen fördern zu können, führt ebenfalls auf keinen Beurteilungsfehler. Mit ihr setzen die Antragsteller lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Bewertung der allein zuständigen Versetzungskonferenz, U. könne auch ohne eine Vorversetzung angemessen gefördert werden. In der Versetzungskonferenz vom 25. Juni 2025 haben alle Fachlehrer bestätigt, U. sei in keinem Unterrichtsfach unterfordert oder demotiviert gewesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch im Gutachten ausgeführt werde, dass ein Enrichment bzw. eine Akzeleration dazu dienen können, U. dazu zu bewegen, sich neuen Unterrichtsstoff eigenständig anzueignen und Lernstrategien zu entwickeln; mithin weitere Fördermöglichkeiten in der jetzigen Klasse bestehen. III. Nach dem vorstehend unter II. Ausgeführten ist die Prozesskostenhilfebeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens ebenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).