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Beschluss

6 B 227/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0629.6B227.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Lehrers, dessen Klage sich gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender persönlicher - hier: charakterlicher - Eignung richtet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Lehrers, dessen Klage sich gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender persönlicher - hier: charakterlicher - Eignung richtet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 5 K 2460/22 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 11.7.2022, mit dem der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist (Entlassungsverfügung), wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass die Entlassungsverfügung rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage sei §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Diese Voraussetzungen hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen. Zwar entbehrten die Zweifel des Antragsgegners daran, dass der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung aufweise, einer tragfähigen Tatsachengrundlage mit der Folge, dass die gesundheitliche Eignung zu unterstellen sei. Die die Entlassungsverfügung selbstständig tragende Erwägung, der Antragsteller habe sich (auch) in persönlicher - hier: charakterlicher - Hinsicht nicht bewährt, sei aber nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe sich insoweit innerhalb der Grenzen seines Beurteilungsspielraums bewegt, sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe keine sachfremden Erwägungen angestellt. Der Antragsgegner habe seine ernstlichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers mit dem Fehlen der von einem Lehrer zu fordernden Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Loyalität begründet. Von der fehlenden Zuverlässigkeit sei der Antragsgegner zum einen aufgrund der Tatsache ausgegangen, dass der Antragsteller Korrekturen von Klassenarbeiten nicht in der vorgeschriebenen Zeit erledigt habe. Nach Aktenlage habe es sich auch keineswegs um ein einmaliges Versäumnis gehandelt. Vielmehr sei der Antragsteller mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 13.12.2019 u. a. aufgrund erneuter verspäteter Rückgaben von Klausuren zu einem Dienstgespräch geladen worden, nachdem er bereits mehrere vor den Herbstferien 2016 geschriebene Klassenarbeiten im Januar 2017 noch nicht zurückgegeben hatte. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend mache, er sei aufgrund einer Erkrankung arbeits- und korrekturunfähig gewesen, sei bereits der konkrete Zeitraum nicht erkennbar. Im Übrigen habe die gebotene Zuverlässigkeit es erfordert, die Schulleitung im Krankheitsfall frühzeitig über die ausstehenden Korrekturen zu informieren. Zum anderen habe der Antragsgegner angeführt, dass der Antragsteller seine Mitwirkung an dem für den 6.10.2021 terminierten Unterrichtsbesuch verweigert habe; er habe der Schulleitung (erst) am selben Tag mitgeteilt, dass er sich zur Durchführung des terminierten Unterrichtsbesuchs außerstande sehe, obwohl er den regulären Unterricht durchgeführt habe. Der Antragsteller behaupte zwar, der Schulleitung als Grund für seine Verweigerung mitgeteilt zu haben, dass ihm die Zeit gefehlt habe, den schriftlichen Unterrichtsentwurf fertigzustellen, weil seine Mutter nach dem Tod seines Vaters sehr labil gewesen sei und er sie mehrfach habe betreuen müssen. Auch bei Wahrunterstellung dieses Vortrags sei es aber jedenfalls als unzuverlässig anzusehen, dass der Antragsteller die Schulleitung erst am Tag des Unterrichtsbesuchs über seine fehlende Vorbereitung in Kenntnis gesetzt habe. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahrens zusätzlich anführe, dass die Schulleitung bei der Durchführung seines (regulären) Unterrichts am 6.10.2021 hätte teilnehmen können, hätte er als zuverlässige Lehrkraft die Schulleitung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen müssen, nachdem er zunächst angekündigt hatte, sich zur Durchführung des terminierten Unterrichtsbesuchs außerstande zu sehen. Angesichts dieser Umstände sei die Wertung des Antragsgegners, der Antragsteller sei nicht hinreichend zuverlässig, uneingeschränkt nachvollziehbar. Die Fähigkeit des Antragstellers zur Zusammenarbeit habe der Antragsgegner aufgrund des Umstands verneint, dass der Antragsteller nach der Unterrichtsstunde eines Referendars ein von diesem erstelltes Arbeitsblatt in dessen Beisein vor den Schülerinnen und Schülern - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - zerrissen und dem Referendar in einem Gespräch mitgeteilt habe, seine Ausbildung gleiche einem Haus, das in Flammen stehe, während er darin Blumen gieße. Dass der Antragsgegner aufgrund dieses Verhaltens zu der Annahme gelangt sei, dem Antragsteller fehle es an der von einer Lehrkraft zu fordernden sozialen Kompetenz, sei plausibel. Schließlich habe der Antragsgegner die Loyalität des Antragstellers gegenüber seinem Dienstherrn verneint, weil er zu einem Zeitpunkt, zu dem er dienstunfähig erkrankt gewesen sei, über den Messenger-Dienst WhatsApp Kontakt zu den Schülern aufgenommen und ihnen in Bezug auf ihre Abiturprüfungen die Nachricht gesendet habe: „Und falls Euch das Ergebnis nicht gefallen sollte, legt Widerspruch, zur Not auch mit einer Klage, ein, da diese Bedingungen nicht mit denen der vorherigen Jahrgänge vergleichbar sind und einen absoluten Härtefall darstellen.“ Die Wertung des Antragsgegners, die an die Schüler gerichtete Nachricht des Antragstellers sei illoyal, sei ohne weiteres plausibel. Denn in diesem Verhalten zeige sich die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, die schutzwürdigen Interessen seines Dienstherrn an der Aufrechterhaltung des Schulfriedens und an dem Vertrauen der Schüler in ein geordnetes Prüfungsverfahren während der Corona-Pandemie nach außen zu wahren. Vielmehr trete hier die Neigung des Antragstellers zutage, auf seiner eigenen Ansicht zu beharren und diese rücksichtslos kundzutun. Dem vom Antragsteller gegenüber der ehemaligen und der gegenwärtigen Schulleiterin erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit brauche nicht nachgegangen zu werden, weil nicht erkennbar sei, inwiefern sich die behauptete Voreingenommenheit auf die Feststellung der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers habe auswirken können. Die Entlassungsverfügung erweise sich auch deswegen als rechtmäßig, weil der Antragsgegner seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise selbständig tragend zugrunde gelegt habe, dass der Antragsteller sich (auch) in fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe. Es bestünden - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - berechtigte Zweifel daran, dass der Antragsteller die fachlichen Leistungen erbringe, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig seien. Die Entlassungsverfügung sei schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Stehe die mangelnde Bewährung des Beamten - wie hier - endgültig fest, sei er zu entlassen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller trotz seiner charakterlichen Nichteignung erneut Gelegenheit habe gegeben werden müssen, sich zu bewähren und sein charakterbedingtes Verhalten zu ändern, lägen nicht vor. Diesen weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. I. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung erweise sich als rechtmäßig, weil der Antragsgegner seiner Entscheidung (selbstständig tragend) in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt habe, dass der Antragsteller sich in persönlicher - hier: charakterlicher - Hinsicht nicht bewährt habe, hält vor dem Beschwerdevorbringen Stand. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.1.2023 - 1 B 862/22 -, juris Rn. 10 und vom 21.9.2022 - 6 A 2601/20 -, juris Rn. 38 sowie Urteil vom 10.12.2021- 1 A 793/13 -, juris Rn. 81 m. w. N. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Bewährung des Beamten unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung - einem Unterfall der persönlichen Eignung - die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist daher die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem als auch aus außerdienstlichem Verhalten ergeben. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Schon ein einmaliges Fehlverhalten kann allerdings begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - 2 B 18.16 -, NVwZ-RR 2016, 831 = juris Rn. 26; OVG NRW,Urteile vom 9.6.2022 - 6 A 2041/18 -, juris Rn. 188 und vom 10.12.2021 - 1 A 793/13 -, a. a. O. Rn. 89 m. w. N. sowie Beschluss vom 10.3.2022 - 6 B 1697/21 -, juris Rn. 6. Die Beschwerde macht nicht erkennbar, dass die Prognoseentscheidung des Antragsgegners, es fehle dem Antragsteller an der von einem Lehrer zu fordernden Zuverlässigkeit (1.), Fähigkeit zur Zusammenarbeit (2.) und Loyalität (3.), hinter diesen Anforderungen zurückbleibt. Ob der Antragsteller (auch) aus sonstigen Gründen (4.) charakterlich ungeeignet ist, kann dahinstehen. 1. Der Antragsteller zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe aus der verspäteten Rückgabe von Klausuren und der Absage des für den 6.10.2021 geplanten Unterrichtsbesuchs am selben Tag auf eine Unzuverlässigkeit schließen dürfen, nicht durchgreifend in Zweifel. a) Die Darstellung des Antragstellers, er habe (nur) einmalig Klausuren zu spät zurückgegeben, ist unzutreffend. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 des Entscheidungsabdrucks, die der Antragsteller nicht in Abrede stellt und an späterer Stelle (indirekt) bestätigt („die weitere Verspätung […]“), hatte er bereits im Januar 2017 mehrere vor den Herbstferien 2016 geschriebene Klassenarbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben; in der Folge war eine mündliche Vereinbarung betreffend den künftigen Umgang mit Korrekturen getroffen worden. Aufgrund einer erneuten verspäteten Klausurrückgabe wurde er mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 13.12.2019 zu einem Dienstgespräch geladenen. Nach dem - vom Antragsteller insoweit unwidersprochen gebliebenen - Inhalt seiner (letzten) Probezeitbeurteilung vom 4.3.2022 handelte es sich um 103 Klassen- bzw. Kursarbeiten, die er erneut nicht rechtzeitig zurückgegeben hatte und die schließlich durch Vertretungslehrkräfte korrigiert wurden. b) Der Antragsteller trägt vor, diese erneute Verspätung sei durch die Burnout-Symptomatik beeinflusst gewesen, und sieht Versäumnisse bei der Sachverhaltsermittlung darin, dass der Antragsgegner krankheitsbedingtes und charakterlich bedingtes Fehlverhalten „vermischt“ habe. Insoweit ist ihm nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Zweifel des Verwaltungsgerichts, auf welchen Zeitraum er sich beziehe (vgl. S. 10 des Entscheidungsabdrucks), mit dem wenig bestimmten Hinweis ausgeräumt hat, gerade der Zeitraum im Winter des Jahres 2019, im zeitlichen Umfeld der Ladung durch die Bezirksregierung Münster, sei von einer intensiven Burnout-Phase geprägt gewesen. Dass er in dieser Zeit aufgrund einer Erkrankung „arbeits- und korrekturunfähig“ gewesen sei, hat der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 23.1.2023 vorgetragen und bis zum heutigen Tag nicht weiter substantiiert; noch mit Schriftsatz vom 21.3.2023 hat er lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, eine entsprechende Bescheinigung der ihn behandelnden Psychiaterin beizubringen. Selbst in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller ab dem 21.12.2019 dauerhaft dienstunfähig erkrankt war, fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2023 - 6 A 383/20 -, juris Rn. 58 m. w. N., an belastbaren Anhaltspunkten für die Annahme, der Antragsteller sei bereits zuvor aufgrund einer (Burnout-)Erkrankung zu einer rechtzeitigen Rückgabe der Klassen- bzw. Kursarbeiten außer Stande gewesen. Der (enge) zeitliche Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit lässt diese Annahme zwar als möglich erscheinen, reicht für sich genommen aber nicht aus, weil etwa auch die Ladung zum Dienstgespräch mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 13.12.2019 als ein dazwischentretendes, die Dienstunfähigkeit auslösendes Ereignis infrage kommt. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass der Antragsgegner eine Erkrankung des Antragstellers ausgeblendet oder sich unwissend gestellt habe, und entbehrt auch der Vorhalt, der Antragsgegner habe eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einen charakterlichen Mangel „umzudeuten“ versucht, einer Grundlage. Außer Acht lässt die Beschwerde überdies, dass der Antragsteller, wäre er tatsächlich zu einer rechtzeitigen Rückgabe gesundheitlich außer Stande gewesen, er seinen Dienstherrn ggf. unter Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung entsprechend hätte informieren müssen. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. S. 10 des Entscheidungsabdrucks), ohne dass der Antragsteller dem Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Der Vorwurf fehlender Zuverlässigkeit hätte dann auf den Umstand gestützt werden können, dass - ausweislich des Inhalts seiner o. g. Probezeitbeurteilung, dem der Antragsteller auch insoweit nicht entgegen getreten ist - er stattdessen „noch vier Tage vor Rückgabe der unkorrigierten Arbeiten meinte, diese an einem einzigen Wochenende bewältigen zu können“. Dass - wie der Antragsteller (allerdings erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) noch vorgebracht hat - die Selbstüberschätzung Teil des Krankheitsbildes bzw. ein Selbsteingeständnis ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, ist durch nichts belegt. c) Der Antragsteller versucht zu relativieren, eine verspätete Klausurrückgabe gehöre zum Schulalltag und sei bei ihm in der sechsjährigen Probezeit lediglich zweimal vorgekommen. Dabei lässt er unerwähnt, dass er, nachdem er die oben erwähnten 103 Klassen- bzw. Kursarbeiten nicht rechtzeitig zurückgeben hatte und durch die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 13.12.2019 zu einem Dienstgespräch geladen worden war, überhaupt nur noch sechs Klassenarbeiten einer Deutsch-Lerngruppe der Jahrgangsstufe 8 sowie elf Kursarbeiten von zwei Grundkursen der Einführungsphase im Schuljahr 2020/21 korrigiert hat; im Schuljahr 2021/22 hat er vor seiner erneuten Dienstunfähigkeit ab dem 3.11.2021 keine Klassen- bzw. Kursarbeiten mehr korrigiert. Vor dem Hintergrund des - jedenfalls in den letzten Jahren seiner Probezeit - äußerst geringen Umfangs einer Korrekturtätigkeit rückt der Umstand, dass er trotzdem zweimal Klausuren verspätet zurückgegeben hat, den Antragsteller nicht in ein günstiges Licht. Seine Schätzung, weit mehr als die Hälfte aller Lehrer würden zumindest einmal eine Korrektur verspätet zurückgeben, ist durch nichts belegt und dem Antragsteller, der bereits in der Probezeit zweimal Klausuren nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, im Übrigen auch nicht von Vorteil. d) Soweit der Antragsteller (sinngemäß) die Ansicht äußert, ein etwaiges Defizit im Zeitmanagement berühre nicht die charakterliche, sondern allenfalls die fachliche Eignung, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der entsprechenden Rechtsbehauptung, deren Relevanz unklar bleibt. Es erschließt sich zumindest nicht ohne weiteres, warum ein bestimmtes Verhalten eines Beamten nicht einen Rückschluss auf sowohl einen charakterlichen als auch einen fachlichen Eignungsmangel soll zulassen können. So erscheint es z. B nicht fernliegend, einem Lehramtsanwärter, der sich u. a. gegenüber Schülern unangemessen äußert und auffällig verhält, neben der charakterlichen Eignung auch die erforderlichen didaktischen Fähigkeiten abzusprechen, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 -, NVwZ-RR 2020, 366 = juris, der über eine fachliche Eignung allerdings nicht zu entscheiden hatte. Denn die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gründen sich hier nicht auf den bloßen Umstand, dass er die Klausuren verspätet zurückgegeben hat, was im Übrigen neben einem defizitären Zeitmanagement genauso gut andere, nicht-fachliche Gründe haben kann. Der Antragsteller, der bereits im Januar 2017 Klausuren verspätet zurückgegeben hatte, hat sich weder durch den kritischen Inhalt seiner (ersten) Probezeitbeurteilung vom 5.12.2017 noch durch eine mündliche Vereinbarung zu einer rechtzeitigen Klausurrückgabe dauerhaft anhalten lassen. Jedenfalls die darin zum Ausdruck kommende fehlende Einsicht in das eigene Fehlverhalten und/oder die fehlende Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, berühren nicht (nur) die fachliche Eignung des Antragstellers, sondern stellen auch seine Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage. Auch hat der Antragsteller seinen Dienstherrn über die drohende erneute Verspätung bis zuletzt nicht unterrichtet, was zur Folge hatte, dass aufgrund seiner Dienstunfähigkeit ab dem 21.12.2019 die 103 Klassen- bzw. Kursarbeiten durch Vertretungslehrer (kurzfristig) korrigiert werden mussten. e) Als Grund für die Absage des Unterrichtsbesuchs am 6.10.2021 wiederholt der Antragsteller, seine Mutter habe zwei Tage zuvor einen Nervenzusammenbruch erlitten und seiner Unterstützung bedurft, und ergänzt in tatsächlicher Hinsicht, er habe (erfolglos) versucht, den Unterrichtsentwurf noch in der Nacht zuvor fertigzustellen. Darauf kommt es allerdings nicht an. Schon das Verwaltungsgericht hat seinen Vortrag als wahr unterstellen können. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit folgen nicht aus einem fehlenden Bemühen des Antragstellers, den Unterrichtsbesuch vorzubereiten, sondern aus dem Umstand, dass er die Schulleitung nicht unverzüglich über die (drohende) Absage des Unterrichtsbesuchs in Kenntnis gesetzt hat, als er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen müssen, dass ihm aufgrund besonderer Umstände die Vorbereitung nicht gelingen und seine Bemühungen vergebens bleiben würden. Eine - zumindest vorsorgliche - Information der Schulleitung durch den Antragsteller wäre danach (wohl) bereits veranlasst gewesen, nachdem sich ein besonderer Unterstützungsbedarf seiner Mutter infolge deren Nervenzusammenbruchs ergeben hatte; die Mitteilung erst am Tag des Unterrichtsbesuchs war jedenfalls verspätet. Letzteres lässt der Antragsteller außer Acht, soweit er (auch) sein vergebliches Bemühen um eine Vorbereitung des Unterrichtsbesuchs noch in der Nacht zuvor allenfalls als ein Problem des Zeitmanagements gelten lassen will. f) Dass durch seine Absage weder der Schulleitung noch den Schülern ein Nachteil entstanden sei, ist erstens ohne erkennbare rechtliche Relevanz und zweitens wiederum unzutreffend. Ungeachtet eines organisatorischen Mehraufwands, der aus der kurzfristigen Absage entstanden ist, konnte jedenfalls der Unterrichtsbesuch nicht durchgeführt und aufgrund der dauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers ab dem 3.11.2021 auch in der Folgezeit nicht nachgeholt werden. Damit wurde - wie der Antragsteller in anderem Zusammenhang selbst moniert - die Schulleiterin um die Möglichkeit gebracht, sich im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs ein Bild über die Leistung und Befähigung des Antragstellers zu verschaffen. 2. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe aus dem Umgang mit dem Referendar den Schluss auf eine fehlende soziale Kompetenz ziehen dürfen. a) Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass er nach der Unterrichtsstunde eines Referendars ein von diesem erstelltes Arbeitsblatt in dessen Beisein vor den Schülern zerrissen und dem Referendar in einem Gespräch mitgeteilt hat, seine Ausbildung gleiche einem Haus, dass in Flammen stehe, während er darin Blumen gieße. Er ergänzt in tatsächlicher Hinsicht, aus dem Wunsch heraus gehandelt zu haben, dem Referendar zu helfen und ihn vor einem „Schiffbruch“ in seiner Staatsprüfung zu bewahren bzw. ihn „wachzurütteln“. Es ist allerdings bereits nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie der Antragsteller zu der Annahme gelangt ist, sich auf Grundlage einer einzelnen ggf. mangelbehafteten Unterrichtsstunde ein Urteil über den (Miss-) Stand der Ausbildung des Referendars bilden zu können, und warum er, als Lehrer selbst noch in einem Beamtenverhältnis auf Probe stehend, sich zuständig erachtete, den Referendar „wachzurütteln“. Letztlich kommt es auf seinen Beweggrund nicht an. Der Antragsteller hat, indem er das von dem Referendar erstellte Arbeitsblatt in dessen Beisein vor den Schülern zerrissen hat, den Referendar öffentlich bloßgestellt und dabei die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf u. a. dessen weitere Ausbildung an der Schule entweder nicht bedacht oder hingenommen. Gleiches gilt für seinen - über sachliche Kritik (weit) hinausgehenden - bildmalerischen Vergleich, die Ausbildung des Referendars gleiche einem Haus, das in Flammen stehe, während er darin Blumen gieße. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, dass er sein Vorhaben mit dem Referendar zuvor besprochen und dessen Einverständnis eingeholt habe, keine entscheidende Bedeutung zu. b) Sein Fehlverhalten - dessen Tragweite der Antragsteller mit „nicht ausreichend sensibel“ bzw. „über das Ziel hinausgeschossen“ nicht ansatzweise treffend erfasst - lässt einen Mangel an sozialer Kompetenz so deutlich zu Tage treten, dass der Antragsgegner bereits aus dem einmaligen Vorkommnis auf die fehlende Fähigkeit des Antragstellers zur Zusammenarbeit schließen konnte, ohne die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums zu überschreiten. Dem hält der Antragsteller erfolglos entgegen, es gehe nicht um seine Eignung als Fachleiter, sondern um die eines Lehrers, dessen Schwerpunkt auf dem Umgang mit Schülern liege. Zum einen setzt auch die Eignung zum Lehrer, etwa im Umgang mit Kollegen oder Eltern, die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Erwachsenen voraus. Zum anderen begründet eine mangelnde soziale Kompetenz, wie sie der Antragsteller im Umgang mit dem Referendar als einem (jungen) Erwachsenen offenbart hat, auch und erst recht Zweifel an seiner Fähigkeit zu einem sozialadäquaten Umgang mit Heranwachsenden. c) Für eine vom Antragsteller mit dem Hinweis, man möge sich vor Augen halten, dass der anzulegende Maßstab auf eine Prognoseentscheidung abstelle, die im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung zu treffen sei, (nur) angedeutete Maßstabsverkennung gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Der Antragsteller stellt der prognostischen Entscheidung des Antragsgegners schlicht die eigene Sicht der Dinge gegenüber. 3. Schließlich scheitert der Antragsteller auch mit seinen Angriffen auf die vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweifel an seiner Loyalität. Die charakterliche Eigenschaft „Loyalität“ ist, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, beim Beamten der Eigenschaft der Treue eng verwandt und bezeichnet wie diese die gefestigte Haltung einer inneren Verbundenheit mit den berechtigten Belangen des Dienstherrn. Nach außen tritt sie dadurch in Erscheinung, dass der Beamte die berechtigten Anliegen seines Dienstherrn unterstützt und sich seinen Kollegen und Vorgesetzen gegenüber verlässlich, beständig, berechenbar, ehrlich und rücksichtsvoll verhält. Egozentrisches Beharren auf eigenen Interessen, Unehrlichkeit oder rücksichtsloses Verhalten sind mit ihr nicht zu vereinbaren. Als charakterliche Haltung muss Loyalität sich auch in schwierigen Situationen bewähren, vor allem auch in Konflikten zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn. Sie wird allerdings nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, dass der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn eigene - auch denen des Dienstherrn gegenläufige - Interessen, ggf. auch mit Nachdruck, verfolgt, Missstände deutlich thematisiert und deren Beseitigung anmahnt. Loyal bleibt er, wenn er auch noch in einem solchen Konfliktfall die berechtigten Interessen des Dienstherrn, etwa an einem geordneten inneren und äußeren Dienstbetrieb, achtet und wahrt. Setzt er dagegen seine eigenen Belange unter Vernachlässigung oder Verletzung der berechtigten Interessen des Dienstherrn und damit diesem gegenüber rücksichtslos durch, ist der Schluss gerechtfertigt, dass es ihm an der gebotenen Loyalität fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9.6.2022 - 6 A 2041/18 -, juris Rn. 190, und vom 10.12.2021 - 1 A 793/13 -, juris Rn. 103. Dies zugrunde gelegt durfte der Antragsgegner aus dem Inhalt der Nachricht, die der Antragsteller während der Zeit seiner Dienstunfähigkeit, über den Messenger-Dienst WhatsApp an seine Schüler versandt hat, auf dessen Illoyalität schließen. a) Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe den Schülern über den Messenger-Dienst WhatsApp (nur) nahegelegt, „bei einem ungünstigen Ausgang der Abiturprüfung über die Erhebung eines Widerspruchs nachzudenken“ bzw. eine juristische Überprüfung in Erwägung zu ziehen, bagatellisiert er den Inhalt seiner Nachricht. Die Wortwahl („Und falls Euch das Ergebnis nicht gefallen sollte […]“) und Verwendung der Befehlsform („[…] legt Widerspruch, zur Not auch mit einer Klage, ein […]“) tragen ohne weiteres die Auslegung des Antragsgegners in der Entlassungsverfügung, der Antragsteller habe die Schüler zu rechtlichen Schritten gegen seinen Dienstherrn im Fall einer von den Schülern als unbefriedigend empfundenen Abiturprüfung ermutigt. b) Zum Hintergrund führt der Antragsteller aus, verschiedene Schüler hätten sich mit der Bitte um Hilfe an ihn gewandt, weil seinerzeit im Raum gestanden habe, dass aufgrund der Corona-Pandemie keine Abiturprüfung abgenommen und die durchschnittlichen Leistungen in der Qualifikationsphase der Oberstufe zur Grundlage der Notengebung gemacht würden; (nur) hinsichtlich dieser „absoluten Ausnahmekonstellation“ habe er die Schüler über mögliche rechtliche Schritte informiert; sobald diese Idee wieder verworfen worden sei, habe seine Information keine Bedeutung mehr gehabt. Für diese Lesart bietet der - vom Antragsteller in der Anlage zum Schriftsatz vom 21.3.2023 vorgelegte - vollständige Text seiner Nachricht allerdings keinen Anhaltspunkt. Weder nimmt der Antragsteller darin Bezug auf konkrete Fragen der Schüler noch schränkt er seine Ermutigung, gegen ein als unbefriedigend empfundenes Ergebnis Rechtsmittel einzulegen, auf die Ausnahmekonstellation ein, dass der Notengebung die Durchschnittsleistungen aus der Qualifikationsphase zugrunde gelegt werden. Nach ihrem Wortlaut gilt seine Ermutigung ohne Einschränkung für die Bewertung der Abiturprüfung mit der Folge, dass sie auch später nicht an Aktualität verloren hat. Im Übrigen bliebe es auch bei Wahrunterstellung seines diesbezüglichen Vortrags dabei, dass der Antragsteller seine Schüler zu einem rechtlichen Vorgehen gegen den eigenen Dienstherrn ermutigt hätte. c) Dass die Bedingungen, unter denen die Abiturprüfung während der Corona-Pandemie abgenommen wurden, einen „Härtefall“ darstellten und der Antragsteller meint, dafür „Sensibilität“ bewiesen bzw. im Interesse der Schüler gehandelt zu haben, führt für sich genommen nicht weiter. Entscheidend ist, dass der Antragsteller die eigene Sicht der Dinge, wonach die seinerzeitigen Bedingungen nicht mit denen der vorherigen Jahrgänge vergleichbar seien und einen „absoluten Härtefall“ darstellten, zum Anlass genommen hat, seine Schüler in einer (privaten) Nachricht zu ermutigen, gegen ein als unbefriedigend empfundenes Ergebnis ihrer Abiturprüfung Rechtsmittel einzulegen, und dabei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das berechtigte Interesse seines Dienstherrn, das Vertrauen der Schüler in ein geordnetes Prüfungsverfahren während der Corona-Pandemie zu erhalten, zumindest vernachlässigt, wenn nicht verletzt hat. Dem setzt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nichts von Gewicht entgegen. d) Sein Hinweis, er habe durch eine Versorgung der Schüler mit „Dienst nach Vorschrift“ auch jeden Ärger vermeiden können, ist nicht ohne weiteres verständlich. Soweit der Antragsteller damit andeutet, gerade sein besonderer Einsatz sei ihm zum Nachteil geworden, lässt er außer Acht, dass es ihm unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen seines Dienstherrn ohne weiteres möglich gewesen wäre, während der Corona-Pandemie Missstände im Prüfungsverfahren anzusprechen und beseitigen zu helfen. 4. Hat der Antragsgegner nach alledem zu Recht die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers angenommen, kann dahinstehen, ob der Antragsteller in seiner Nachricht über den Messenger-Dienst WhatsApp und/oder dadurch, dass er seinen Schülern in einer E-Mail vom 30.9.2021 angeboten hat, sich außerhalb der Schulzeit bzw. am Wochenende zu treffen, die gebotene Distanz zu den Schülern hat vermissen lassen und Zweifel (auch) an seiner Dienstauffassung bestehen. II. Erweist sich der angefochtene Beschluss bereits deshalb als (jedenfalls im Ergebnis) richtig, weil die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich in persönlicher - hier: charakterlicher - Hinsicht nicht bewährt, mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird, muss den Fragen nach der gesundheitlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers nicht weiter nachgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).