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Urteil

15 A 1335/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.15A1335.17.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist ein bundesweit in der Fleischbranche tätiges Unternehmen. Sie wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte entschieden hat, einem Informationsantrag des Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu entsprechen. Im Februar 2014 beantragte der Beigeladene beim Beklagten - Abteilung für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - die Erteilung folgender Auskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz: „1. Wie viele Kontrollbesuche gab es in den Jahren 2011, 2012 und 2013 im Betrieb (… [der Klägerin])? 2. Wie viele Proben sind im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in dem o.g. Betrieb im Hinblick auf Hackfleisch und -erzeugnisse insgesamt gezogen und überprüft worden? 3. Bei wie vielen in dem o.g. Betrieb zwischen 2011 und 2013 genommenen Proben von Hackfleisch und -erzeugnissen wurden nicht zulässige Abweichungen von 1. den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, 2. sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, 3. unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in 1 bis 3 genannten Abweichungen getroffen worden sind, festgestellt? 4. Welche Abweichungen wurden genau festgestellt? Bitte nennen Sie uns die konkreten Beanstandungsgründe, z. B. beanstandet als gesundheitsgefährdend/gesundheitsschädlich mikrobiologische Abweichungen Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften. Bei Grenzwertüberschreitungen begehren wir den Namen der betreffenden Substanz sowie den genauen ermittelten Wert. 5. Welche Maßnahmen sind im Kreis H. im Zusammenhang mit den jeweiligen Beanstandungen ergriffen worden? Sind Verwarngelder oder Bußgelder verhängt worden und wenn ja, in welcher Höhe? Ist die Öffentlichkeit informiert worden und wenn ja, über welche Kanäle? Sind die Beanstandungen strafrechtlich verfolgt worden (Ermittlungsverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren)? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?“ Unter dem 26. Februar 2014 informierte der Beklagte die Klägerin über die ihm vorliegende Anfrage und teilte mit, dass er beabsichtige, die gewünschten Auskünfte in Form einer dem Schreiben beigefügten, allerdings nicht zur Gerichtsakte gelangten Tabelle zu erteilen. Gleichzeitig gab er der Klägerin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Auskunftserteilung zu äußern. Mit Schreiben vom 26. März 2014, das ebenfalls nicht zur Gerichtsakte gelangt ist, erklärte die Klägerin, dass gegen die Beantwortung der unter den Nummern 1 und 2 gestellten Fragen keine Bedenken bestünden, widersprach aber der Beantwortung der Fragen Nummer 3 bis 5. Am 9. April 2014 beantwortete der Beklagte dem Beigeladenen die unter den Nummern 1 und 2 gestellten Fragen per E-Mail. Mit Schreiben vom 23. April 2014 teilte er der Klägerin außerdem unter Darlegung näherer Einzelheiten mit, dass er weiterhin vorhabe, auch die Fragen Nummer 3, 4 und 5 zu beantworten. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 erklärte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen, dass er beabsichtige, ihm die gewünschten Informationen 14 Tage nach Bekanntgabe desselben gegenüber der Klägerin schriftlich zu erteilen. Der Klägerin gab der Beklagte dieses Dokument mit Schreiben gleichen Datums bekannt, in welchem im Rahmen einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wurde. Am 26. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht vorlägen. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, handele es sich nicht um im Sinne dieser Norm festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. Es sei im Übrigen völlig unklar, was unter dem Tatbestandsmerkmal „Abweichungen“ zu verstehen sein solle. Eine nicht zulässige Abweichung setze jedenfalls voraus, dass sie, die Klägerin, in objektiver Hinsicht gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts verstoßen habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Teilweise sei das amtliche Untersuchungsergebnis durch Untersuchungen der amtlicherseits hinterlassenen Gegenprobe bzw. durch Eigenkontrollen ausdrücklich widerlegt worden. Der Informationsgewährung stehe zudem der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG entgegen. Bei den betreffenden Informationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Vorschrift des § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG, nach der der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden könne, verletze sie, die Klägerin, in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG. Schließe widerspreche die Gewährung des Informationszugangs europarechtlichen Vorschriften, konkret Art. 10 VO EG Nr. 178/2002 sowie Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 VO EG Nr. 882/2004. Die Klägerin hat beantragt, den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, die streitgegenständlichen Informationen beträfen „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Es handele sich um Untersuchungsergebnisse von amtlich gezogenen Proben, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA OWL) untersucht worden seien. Vom CVUA OWL würden die Proben als „unauffällig = o.B.“, als „positiv“, als „nicht beanstandet = Hinweis auf eine (mögliche) unzulässige Abweichung“ oder als „beanstandet = Verstoß gegen eine gesetzliche Norm“ beurteilt. Das CVUA OWL erteile Hinweise, wenn das Ergebnis der untersuchten Probe noch keinen direkten Rechtsverstoß darstelle, aber, etwa bei mikrobiologischen Untersuchungen, gesetzlich nicht normierte Richt- oder Warnwertüberschreitungen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) festgestellt worden seien. Er, der Beklagte, habe auch die vom CVUA OWL ausgesprochenen Hinweise als „Abweichung" angesehen, weil eine „Abweichung“ kein Synonym für einen „Verstoß“ sei, sondern auch mögliche zukünftige Gesetzesverletzungen erfasse. Der Lebensmittelunternehmer habe, wenn er von der Abweichung Kenntnis erlange, die Möglichkeit zur Steuerung seines Herstellungsprozesses (z. B. Auswahl des Ausgangsmaterials), um so mögliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Normen zu verhindern. Hinsichtlich in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannter gesetzlicher Bestimmungen sei die Klägerin im Zeitraum von 2011 bis 2013 von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB a. F. sowie von der Tabelle in Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 1162/2009 abgewichen. Der Beigeladene hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Als Anfechtungsklage sei sie unstatthaft, weil das Schreiben vom 12. Mai 2014 kein anfechtbarer Verwaltungsakt sei. Jedenfalls sei das zwingend erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Unbeschadet dessen sei die Klage unbegründet. Der Informationsanspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Bei den begehrten Informationen handele es sich durchgehend um „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne dieser Vorschrift. Daneben folge das Recht auf Informationszugang jedenfalls aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, wonach ein Informationszugangsanspruch u. a. zu Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, bestehe. Ergebnisse von Betriebskontrollen und Probenahmen - wie hier - stellten zudem keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar. Unionsrechtliche Vorgaben ständen im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. April 2013 in der Rechtssache C-636/11 ebenfalls nicht entgegen. Gleiches gelte für verfassungsrechtliche Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. April 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei aller Voraussicht nach als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei der Verlautbarung des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen vom 12. Mai 2014 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handeln dürfte. Zudem habe es eines Widerspruchsverfahrens unabhängig von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW, wonach bei Drittanfechtungsklagen ohne Beteiligung im Verwaltungsverfahren zwingend ein Vorverfahren durchzuführen ist, jedenfalls deswegen nicht bedurft, weil in der dem Schreiben des Beklagten vom 12. Mai 2014 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich nur auf eine Klagemöglichkeit hingewiesen worden sei und auch keine Ermessensentscheidung in Rede stehe. Letztendlich könne jedoch dahinstehen, ob die Klage zulässig sei. Sie sei jedenfalls unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten könne jedenfalls auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG gestützt werden. Bei den streitgegenständlichen Informationen handele sich um die bloße Auswertung eines Laborergebnisses von dritter Stelle. Eine eigenständige Bewertung des Beklagten liege nicht vor. Wollte man die vorgenannte Vorschrift demgegenüber mehr auf den verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt beschränken, folge der Informationsanspruch des Beigeladenen zumindest aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG. Nach dieser Vorschrift bestehe ein Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die „Beschaffenheit“ von „Erzeugnissen“. Dies gelte auch dann, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht noch eine Gesundheitsgefährdung von Verbrauchern in Rede stehe. Angesichts dessen gehe das Vorbringen der Klägerin, das amtliche Untersuchungsergebnis hätte jedenfalls teilweise ausdrücklich widerlegt werden können, auch sei zum Teil nur eine einzige Probe untersucht worden, ins Leere. Allgemein komme es gemäß § 6 Abs. 3 VIG auf die inhaltliche Richtigkeit der Informationen nicht an. Dem Auskunftsanspruch ständen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Eine rechtswidrige Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG liege nicht vor. Die Klägerin habe in keiner Weise dargelegt, dass die gezogenen Proben auch und gerade im Hinblick auf etwaige Mängel Rückschlüsse auf Produktionsverfahren offenbaren könnten. Die Weitergabe der vorhandenen Informationen verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht veranlasst. Ebenfalls liege kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 in der Rechtssache C-636/11 ausdrücklich dahin erkannt, Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der eine Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens zulässig sei, wenn ein Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sei. So liege es hier mit Blick auf die von dem Beigeladenen nachgefragten Hackfleischerzeugnisse auch dann, wenn im Zeitpunkt der Probenentnahme lediglich mikrobiologische Richt- oder Warnwertüberschreitungen festgestellt worden seien. Zur Begründung ihrer vom Senat durch Beschluss vom 17. Januar 2019 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der Auskunftsanspruch des Beigeladenen auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 3 VIG gestützt werden könne. Nr. 7 sei nicht einschlägig, da der Beigeladene ausdrücklich Informationen zu „nicht zulässigen Abweichungen“ begehrt habe. Anders als bei der bloßen Weitergabe von Laborergebnissen habe der Beklagte vorliegend eine eigenständige Bewertung der Befunde des Untersuchungsamtes vorgenommen. Eine Heranziehung der vorgenannten Vorschrift widerspräche damit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 -, wonach die eigenständige Bewertung der zuständigen Behörde zur Nichtanwendbarkeit von Nr. 7 führe. Auch Nr. 3 ermächtige bereits dem Wortlaut nach nicht zur Mitteilung von Rechtsansichten, die völlig losgelöst von tatsächlichen oder wissenschaftlichen Feststellungen in amtlichen Untersuchungsergebnissen ständen. Der Beigeladene habe sich mit der von ihm gewählten Formulierung zudem ersichtlich auf Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bezogen. Auch auf diese Norm könne der Informationsanspruch jedoch nicht gestützt werden. Hierfür sei ein objektiver Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift erforderlich. Nicht erfasst seien zulässige Abweichungen, bloße Qualitätsmängel oder auch reine Verdachtsmomente sowie streitige Rechtsansichten. Die Stellungnahmen des Beklagten im Verwaltungs- wie auch im Gerichtsverfahren deuteten demgegenüber darauf hin, dass es lediglich Beanstandungen im Vorfeld von Rechtsverstößen gebe. Zudem habe sie, die Klägerin, bereits im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren bemängelt, dass in der zur Weitergabe an den Beigeladenen vorgesehenen Tabelle eine höhere Zahl angeblicher Abweichungen genannt werde, als vom CVUA OWL festgestellt worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1162/2009 Abweichungen nur auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts ermittelt werden könnten. Vorliegend seien jedoch Proben in drei Tagesschichten untersucht worden, sodass es dem Beklagten nicht möglich sei, eine Abweichung im vorgenannten Sinne festzustellen. Soweit der Beklagte ergänzend auf Richt- und Warnwerte der DGHM Bezug nehme, ergebe sich hieraus nichts anderes. Diese hätten keine Rechtsnormqualität und der Beklagte dürfe sich hierauf auch nicht stützen, weil weder ein gesetzlicher Auftrag bestehe noch eine einheitliche Anwendung dieser Grenzwerte sichergestellt sei. Diesbezüglich sei auch kein Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG einschlägig, wonach Daten über von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern herauszugeben seien. Die Grenzwerte hätten keine sicherheitsbezogene Funktion; gemessen an der Tragweite von sicherheitsbezogenen Kriterien im Lebensmittelrecht sei auch davon auszugehen, dass die Festlegung solcher Kriterien allein dem Gesetzgeber überantwortet sei. Schließlich habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen von Ausschluss- und Beschränkungsgründen verneint. Gehe man von dessen Standpunkt aus, dass vorliegend nicht das Informationszugangsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einschlägig sei, werde der Anwendungsbereich des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG eröffnet, wonach ein Auskunftsanspruch nicht bestehe, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 2. September 2015 - 10 LB 33/13 -, unterfielen diesem Begriff auch ungünstige Untersuchungsergebnisse bzw. ein entsprechender Verdacht. Diese Fallgruppe sei zwar in der aktuellen Fassung des Verbraucherinformationsgesetzes nicht mehr ausdrücklich einbezogen, aus den Gesetzesmaterialien lasse sich aber nicht entnehmen, dass ein insoweit zuvor bestehender Schutz abgeschafft werden sollte. Hiergegen spreche auch die Systematik des § 3 VIG. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. April 2017 abzuändern und dem Klageantrag erster Instanz zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Der Beigeladene habe einen Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Die begehrten Auskünfte bezögen sich auf die Untersuchungsergebnisse von bei der Klägerin gezogenen Proben. Am 22. August 2012 seien 19 Proben entnommen worden, die anschließenden Verfolgungsproben seien als Einzelstichproben durchgeführt und jeweils im Gesamtzusammenhang der Historie beurteilt worden. Er, der Beklagte, habe die seitens des beauftragten Labors dargelegten Auffälligkeiten geprüft, beurteilt und als Abweichung von den entsprechenden gesetzlichen Normen bewertet. Auch wenn eine Vorschrift von Durchschnittswerten einer größeren Menge von Einzelpackungen spreche, liege eine Abweichung vor, wenn beispielweise in einer Einzelpackung ein überhöhter gesetzlich normierter Wert festgestellt werde. Im Übrigen habe der Beigeladene auch einen Anspruch auf die Mitteilung unzulässiger Abweichungen, wenn Richt- und Warnwerte der DGHM überschritten worden seien. Diese hätten einen Verwaltungsvorschriften vergleichbaren Charakter, da sie bundeseinheitlich Anwendung fänden. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 187/2002, wonach nicht für den Verzehr von Menschen geeignete Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Der Ausschlussgrund des § 3 VIG sei nicht gegeben. Lediglich ungünstige Untersuchungsergebnisse seien nicht gleichzusetzen mit wettbewerbsrelevanten Informationen. Der Beigeladene ist ebenfalls der Auffassung, dass die Berufung zurückzuweisen sei. Eine Informationsanspruch ergebe sich entsprechend der Bewertung des Verwaltungsgerichts bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 VIG. Nach der Rechtsprechung stünden die einzelnen Nummern des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG nicht in einem Ausschlussverhältnis. Das Verbraucherinformationsgesetz stelle auch keine speziellen Anforderungen an die Formulierung von Informationsanträgen. Sein Informationsinteresse sei ersichtlich auf die bei Proben festgestellte Zusammensetzung von Erzeugnissen und behördliche Überwachungsmaßnahmen gerichtet. Hierbei handele sich um Informationen im Sinne von Nr. 7. Ein Ausschluss von Informationen, die Gegenstand einer juristisch-wertenden Einordnung seien, lasse sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Ebenfalls zutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass Nr. 3 einschlägig sei. Weshalb Informationen über die Beschaffenheit entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst sein sollten, wenn sie im Rahmen von amtlichen Untersuchungen erhoben würden, sei nicht ersichtlich. Abgesehen davon hätte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG stützen können. Die Annahme einer unzulässigen Abweichung von Art. 4 VO (EG) Nr. 1162/2009 sei nicht zu beanstanden. Der zuständigen Behörde müsse insoweit schon deshalb ein Beurteilungsspielraum zugesprochen werden, weil die zur Bildung des Tagesdurchschnitts erforderliche Anzahl an Einzelproben gesetzlich nicht konkretisiert sei. Sofern der Beklagte neben bereits erfolgten direkten Rechtsverstößen Hinweise auf drohende Verstöße als unzulässige Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG werte, sei auch dies nicht zu beanstanden. Denn auch hier treffe die zuständige Behörde eine Feststellung im Sinne der juristischen Bewertung eines Sachverhaltes in Bezug auf eine konkrete Norm. Aus Sicht der mit dem Verbraucherinformationsgesetz angestrebten umfassenden Information der Verbraucher mache es kaum einen Unterschied, ob ein Mangel bereits zu einem Verstoß gegen eine Rechtsnorm geführt habe oder ob er ohne entsprechende Gegensteuerungsmaßnahmen zu einem solchen Verstoß führen würde. Die Ausführungen des Beklagten zur Relevanz mikrobiologischer Richt- und Warnwerte der DGHM seien zudem so verstehen, dass beim Beklagten nicht nur Informationen über Abweichungen von Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 1162/2004 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, sondern auch von weiteren lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorlägen, zu deren Auslegung er die genannten technischen Normen heranziehe. Insofern könne sich ein Anspruch auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VIG ergeben. Schließlich lägen keine Ausschlussgründe vor. Der Ansicht der Klägerin, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse umfassten auch ungünstige Untersuchungsergebnisse, stehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29/17 -, entgegen. Dort sei überdies die Vereinbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes mit verfassungs- und europarechtlichen Vorschriften festgestellt worden. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin eine Ablichtung der zur Weitergabe an den Beigeladenen vorgesehenen Tabelle bzw. Auflistung vorgelegt um zu verdeutlichen, wie er die erfragten Informationen systematisch und inhaltlich eingeordnet hat. Die konkreten Angaben in der Aufstellung wurden zuvor geschwärzt. Die Liste sieht zu Frage 3 - festgestellte nicht zulässige Abweichungen - Spalten zum „LFGB“, einer „VO“ sowie einer „(VO) EG“ vor. Der Beklagte hat hierzu erläutert, dass „LFGB“ auf Abweichungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, „VO“ auf § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und der Terminus „(VO) EG“ auf die VO (EG) 1162/2009 und den dortigen Art. 4 Abs. 1 verweise. Verstöße gegen § 3 LMHV seien in den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren als Abweichungen von Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 187/2002 bewertet worden, weil nach einer Weisung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Lebensmittelhygieneverordnung nicht mehr isoliert benannt werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (hierzu II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Entscheidung des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen, ihm die gewünschten Informationen zugänglich zu machen, um einen Verwaltungsakt handelt, der von der Klägerin mit der vorgenannten Klageart angegriffen werden kann. Dies zeigt auch die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG keine aufschiebende Wirkung haben. Damit ist ersichtlich der - hier gegebene - Fall der Anfechtung eines informationsgewährenden Verwaltungsakts durch einen hierdurch betroffenen Dritten angesprochen. Vgl. zum Vorliegen eines Verwaltungsakts in einer vergleichbaren prozessualen Konstellation auch OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 und 13 A 2059/15 -, jeweils juris Rn. 31. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es nicht. Entsprechend der Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO war in § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW in der vom 19 Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung geregelt, dass es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Widerspruchsverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht bedarf, wenn der Verwaltungsakt - wie vorliegend - während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014 bekannt gegeben worden ist. Eine Rückausnahme hierzu war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht einschlägig. In der hier maßgeblichen Fassung des § 110 Abs. 2 JustG NRW wurde - wie auch heute - ein Vorverfahren für Rechtsstreitigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht generell vorgeschrieben. Ein solches Erfordernis ergab sich auch nicht aus § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW, wonach der Ausschluss des Vorverfahrens nicht für am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte gilt, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Mit Blick darauf, dass die Klägerin von dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und angehört wurde, war sie als Antragsgegnerin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW einzuordnen. Vgl. zur Stellung des Belasteten als Antragsgegner bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung nur Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 13 Rn. 19; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 13 Rn. 19. Auf die Ausführungen des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren zu § 13 Abs. 3 VwVfG NRW kommt es danach nicht an. Schließlich ist die bundesrechtliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG, wonach ein Vorverfahren abweichend von § 68 VwGO auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist, nicht dahin zu verstehen, dass bei Streitigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz stets ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Der Bezug des § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG allein auf die erste Variante des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 VwGO (Verwaltungsakt einer obersten Bundesbehörde) macht vielmehr deutlich, dass nur für diesen Fall eine Rückausnahme von der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens anders geregelt werden sollte. Vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 9. Juli 2015 - RN 5 K 14.1110 -, juris Rn. 37 (in Abgrenzung zur vormaligen Formulierung in § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG 2008); inzident schon OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 13 A 847/15 und 13 A 2059/15 -, juris Rn. 52 bzw. Rn. 71. Unabhängig von dem Vorstehenden ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO auch dann entbehrlich, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, juris Rn. 26. Auch dies ist hier mit Blick darauf, dass der Vertreter des Beklagten, der gleichzeitig Widerspruchsbehörde wäre (§ 111 Satz 1 JustG NRW), bereits im Rahmen des Klage- und Berufungsverfahrens zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Auskunftsbegehren des Beigeladenen für berechtigt hält, der Fall. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beigeladenen sind die Informationen zu gewähren, die in der - dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Beklagten vom 26. Februar 2014 beigefügten - Tabelle zu den Fragen 3 bis 5 enthalten sind. Die Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Informationsanspruch des Beigeladenen sind gegeben. 1. Der Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung. Die Regelung gewährt einen Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Lebensmitteln bzw. (Lebensmittel-)Bedarfsgegenständen auch dann, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers in Rede steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 143 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG 2008). Der Begriff der stofflichen Beschaffenheit bezieht sich vor allem auf die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses einschließlich des chemisch-physikalischen Zustandes seiner Bestandteile sowie darüber hinaus auf sonstige wertbildende Eigenschaften wie etwa Geruch, Geschmack, haptische Eindrücke und sonstige Konsistenz, Reinheit und Farbe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 148. Legt man dies zugrunde, kann der Beigeladene den Informationsanspruch nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG gründen. Seine Fragen 3 bis 5 zielen auf die Mitteilung von nicht zulässigen Abweichungen bei im Betrieb der Klägerin zwischen 2011 und 2013 genommenen Proben von Hackfleisch und Hackfleischerzeugnissen, also von konkreten Beanstandungen sowie von in diesem Zusammenhang seitens des Beklagten ergriffenen Maßnahmen bzw. verhängten Sanktionen, mithin auf eine Informationsgewährung im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Soweit die Frage 4 bei Grenzwertüberschreitungen auch um Auskunft über den Namen der betreffenden Substanz sowie den genauen ermittelten Wert ersucht, steht dieses Begehren seinerseits im Zusammenhang mit der erfragten Beanstandung und deren konkreter Begründung. Nicht gefragt hat der Beigeladene nach - beanstandungsunabhängigen - Informationen hinsichtlich der Zusammensetzung bzw. stofflichen Beschaffenheit von Hackfleisch und Hackfleischerzeugnissen im Betrieb der Klägerin in dem besagten Zeitraum. 2. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG scheidet gleichfalls aus. Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB sowie in § 26 Abs. 1 Satz 1 ProdSG bzw. - lediglich redaktionell angepasst seit dem 15. Juli 2021 - in § 8 MüG genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG bezieht sich auf allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, was etwa durch die in der Norm genannten Auswertungen und Statistiken deutlich wird. Konkrete Rechtsverstöße und die behördlichen Reaktionen hierauf fallen dagegen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Januar 2020 - 10 B 11634/19 -, juris Rn. 3; VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 5 V 2340/19 -, juris Rn. 26; VG Bayreuth, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - B 7 Sa 19.1024 -, juris Rn. 55; VG Mainz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 1 L 679/19.MZ -, juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 2019 - 3 K 5407/19 -, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 8. Juli 2019 - M 32 SN 19.1389 -, juris Rn. 45; VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 8 E 423/19 -, juris Rn. 4. Dabei kann § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG auch aggregierte Daten über routinemäßige Betriebskontrollen und Probenahmen einschließlich der Analysen und Untersuchungen der Proben umfassen, nicht aber deren behördliche Bewertung. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 -, juris Rn. 109 ff., und vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 157 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG 2008). Der Beigeladene begehrt indessen - wie ausgeführt - einzelfallbezogene Informationen über konkrete Rechtsverstöße im Betrieb der Klägerin. Es geht ihm nicht nur um (allgemeine) Auswertungen und Statistiken, sondern gerade um die rechtliche Bewertung von bestimmten Untersuchungsergebnissen durch den Beklagten und daraufhin von ihm ergriffene Maßnahmen bzw. verhängte Sanktionen. 3. Ebenfalls scheidet ein vom Beigeladenen im Berufungsverfahren benannter Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG aus. Danach besteht ein Anspruch auf Daten über von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Auch auf solche Informationen ist der Auskunftsantrag des Beigeladenen nicht bezogen. Vielmehr begehrt er - wie dargelegt - nähere Informationen zu nicht zulässigen Abweichungen, die behördlicherseits festgestellt worden sind. 4. Ein Anspruch des Beigeladenen auf Übermittlung der seitens des Beklagten beabsichtigten Informationen ergibt sich jedoch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. Notwendig ist die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt. Dazu bedarf es einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Behörde im Sinne einer rechtlichen Subsumtion. Eine Abweichung muss durch die zuständige Behörde festgestellt sein. Erfasst ist jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 27 f. und 31 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 13, sowie Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 -, juris Rn. 98 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 -, juris Rn. 30 ff., Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 LC 58/17 -, juris Rn. 50 f., und Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 38 und 41 f. Einer Feststellung durch (bestandskräftigen) Verwaltungsakt bedarf es hierfür allerdings nicht. Ausreichend ist vielmehr, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 30, 32. Ferner ist die informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der jeweilige Anspruchsteller soll umfassend Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung erhalten und so in den Stand versetzt werden, sich selbst ein Urteil über Eigenschaften und Verhalten von Produkten zu bilden. Eine Selektion der Daten nach Maßgabe behördlicher Richtigkeitskontrolle würde diesem Leitbild zuwiderlaufen. Mit dem Konzept einer „Aktenöffentlichkeit“ hat sich der Gesetzgeber an den bereits vorhandenen Informationszugangsgesetzen - namentlich dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) und dem Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) - orientiert, die die Informationsgewährung gleichfalls nicht von einer vorgängigen Überprüfung der Richtigkeit abhängig machen. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22/14 -, juris Rn. 9 ff.; vorgehend bereits OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 220 ff. Aus § 6 Abs. 4 VIG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Richtigstellung zu erfolgen hat, wenn sich die zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch herausstellen, kann allenfalls gefolgert werden, dass von vornherein als evident falsch erkannte Informationen nicht oder nur unter Hinweis auf ihre Unrichtigkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Hierzu wiederum BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 -, juris Rn. 9; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 EO 309/20 -, juris Rn. 37 („greifbar unhaltbar“). Gemessen hieran liegen mit der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschwärzt überreichten Tabelle Informationen vor, die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst sind (näher a]). Anhaltspunkte für eine evidente Unrichtigkeit derselben bestehen nicht (hierzu b]). a) Sämtliche in der Tabelle enthaltenen Informationen zu Frage 3, die in der Antwort auf Frage 4 näher konkretisiert und in der Antwort auf Frage 5 mit hieraus getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen unterlegt werden, beziehen sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften. Die in der linken Spalte der Antwort auf Frage 3 unter dem Oberbegriff „LFGB“ gesammelten Verstöße gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB a. F. betreffen das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch, welches in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VIG aufgeführt ist. Die in der mittleren Spalte mit dem Kürzel „VO“ bezeichnete Lebensmittelhygieneverordnung, bei der nach Auskunft des Beklagten deren § 3 betroffen ist, ist eine Verordnung, welche auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB beruht, vgl. amtliche Begründung, BR-Drucks. 327/07, S. 153, und unterfällt damit dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b VIG. Bei der in der rechten Spalte bezeichneten „(VO) EG“, mit der Abweichungen von der Tabelle in Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 1162/2009 erfasst werden sollen, handelt es sich schließlich um einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Futter- und Lebensmittelgesetzbuches und damit um eine Rechtsnorm i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VIG. Der Senat ist überzeugt, dass der Beklagte bei der Feststellung unzulässiger Abweichungen, die Eingang in die Tabelle gefunden haben, das richtige Normverständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zugrunde gelegt und jeweils auf objektive Rechtsverstöße abgestellt hat. Einzelne Ausführungen im gerichtlichen Verfahren, auch in der Berufungserwiderung vom 27. April 2019, könnten zwar so verstanden werden, dass der Beklagte von einem weitergehenden Verständnis des Begriffs der Abweichung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ausgeht, als dieser der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann. Maßgeblich sind jedoch diejenigen Bewertungen, die in der Verwaltungsakte zu finden sind. Dort ist nach den Erläuterungen des Beklagten in der Berufungsverhandlung jedem bei der Behörde eingegangenen Laborbefund, bei dem nach seiner Einschätzung Abweichungen vorlagen, eine oder mehrere einschlägige Vorschriften (Normenketten) in elektronischer Form zugeordnet. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch in Ansehung der Verfügung des Gerichts vom 3. April 2020, die dessen Verständnis zum Begriff der Abweichung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinterfragt hatte, wie auch in der mündlichen Verhandlung nicht von seiner Auffassung abgerückt ist, dass von ihm Abweichungen gegen Rechtsvorschriften festgestellt wurden. Soweit sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich zudem auf die Nichteinhaltung von mikrobiologischen Richt- und Warnwerten der DGHM berufen und diese ebenfalls als nicht zulässige Abweichungen angesehen hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar stellen Abweichungen hiervon für sich betrachtet keine von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfassten Daten dar, weil es sich bei diesen Grenzwerten nicht um Rechtsvorschriften i. S. d. Norm handelt; dies würde selbst dann gelten, wenn sie, wie der Beklagte meint, einen Verwaltungsvorschriften vergleichbaren Charakter hätten. Die Fehlerhaftigkeit dieser Bewertung des Beklagten ist indes bedeutungslos, weil Informationen zu Abweichungen, die allein auf einer Überschreitung von Werten der DGHM beruhen, nach Maßgabe der vorgelegten Tabelle, die hierfür zu Frage 3 keine gesonderte Spalte vorsieht, nicht weitergegeben werden sollen. b) Es ist nicht erkennbar, dass die Feststellungen des Beklagten zu den Abweichungen evident unrichtig sind, so dass deswegen von einer Herausgabe abzusehen ist. Der Einwand der Klägerin, Abweichungen von den Tabellenwerten des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1162/2009 könnten bereits nach dem dortigen Wortlaut nur auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts ermittelt werden, verfängt nicht. Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er nur abweichende Durchschnittswerte aus einer Reihenuntersuchung der vorgenannten Norm zugeschrieben habe; Wertüberschreitungen in Einzelpackungen habe er hingegen der LFGB-Spalte und damit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, der ein allgemeines Verbot der Irreführung enthält, zugeordnet. Dafür, dass die letztgenannte Zuordnung bei von den Tabellenwerten des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1162/2009 abweichenden Einzelpacklungen unvertretbar ist, ist nichts erkennbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Absatz 2 des Art. 4 VO (EG) 1162/2009 auf der Etikettierung des Endprodukts nicht die Durchschnittswerte eines Tages, sondern auf die konkrete Ware bezogene Angaben („Fettgehalt weniger als…“, „Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß kleiner als …“) anzubringen sind, was den beiden Kriterien der Tabelle des Absatzes 1 entspricht. Mit Blick hierauf ist die Bewertung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2022, wonach zur Vermeidung einer Irreführung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB das jeweilige Produkt jedenfalls nicht erheblich bzw. deutlich von den Werten der Tabelle abweichen dürfe und insofern nicht auf einen Tagesdurchschnitt zurückgegriffen werden müsse, nicht zu beanstanden. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Überschreitung von Durchschnittswerten bei Einzelpackungen im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB auch Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 L 5/12 -, juris Rn. 45 ff. Auch der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass der Anwendungsbereich der allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 LMHV im Verhältnis zu europarechtlichen Vorschriften umstritten sei, vgl. zu dem umstrittenen Anwendungsbereich der Vorschrift Nestler, ZLR 2020, 739, 740 f.; Bosch/Wallau, LMuR 2021, 243 ff. m. w. N., und nach den Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung das BMEL die isolierte Heranziehung dieser Vorschrift offenbar ebenfalls für zweifelhaft hält, führt nicht auf eine evidente Unrichtigkeit der hierauf bezogenen Feststellungen. Dass der Anwendungsbereich einer Vorschrift umstritten ist, macht ihre Heranziehung noch nicht zu einer offensichtlich fehlerhaften Information, zumal die Vorschrift in der Praxis offenbar auch derzeit noch vielfach als genereller Auffangtatbestand herangezogen wird. So die Einschätzung von Bosch/Wallau, LMuR 2021, 243, 249 f. Der weitere Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Anzahl der Abweichungen in der Tabelle, die der Beigeladene erhalten soll, höher als diejenige sei, die von der CVUA OWL festgestellt wurde, führt ebenso nicht zu einer evidenten Unrichtigkeit der Feststellungen des Beklagten. Diesbezüglich hat er in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Bewertungshorizont des CVUA OWL und seiner Behörde verschieden seien, so dass er auch dort von Abweichungen ausgehen könne, wo das Untersuchungsamt diese nicht angenommen habe. Mit Blick darauf, dass es für die Frage einer Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auf die Einschätzung der zuständigen Behörde ankommt, ist dies nicht zu beanstanden. Schließlich führt der Vortrag der Klägerin, dass teilweise das amtliche Untersuchungsergebnis durch Untersuchungen der amtlicherseits hinterlassenen Gegenprobe bzw. durch Eigenkontrollen widerlegt worden sei, mit Blick auf § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG zu keiner Einschränkung des Informationsanspruchs des Beigeladenen. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihr Vorbringen nicht weiter konkretisiert hat, steht die bloße Möglichkeit, dass Informationen falsch sind, einer Informationsgewährung nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 -, juris Rn. 7 ff. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG allerdings vorsieht, dass dann, wenn der informationspflichtigen Stelle Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Informationen bekannt sind, sie diese ebenfalls mitzuteilen hat. Danach wird den Interessen der Klägerin dadurch Rechnung zu tragen sein, dass die Behörde bei der Übersendung der Daten durch Beifügung der abweichenden Bewertungen des betroffenen Unternehmens auch dessen Sichtweise weiterzugeben hat; die Rechtmäßigkeit der vorgelagerten Entscheidung über die Informationsgewährung wird hierdurch indes nicht in Frage gestellt. 5. Zuletzt stehen der Informationsgewährung an den Beigeladenen weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin noch verfassungs- oder europarechtliche Bedenken entgegen. Dem hier einschlägigen Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG können nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 VIG keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegengehalten werden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ungünstige Untersuchungsergebnisse ohnehin nicht unter den Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fallen. Solche Informationen wurden vormals mit Blick auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation vom 22. Mai 2007 (BT-Drucks. 16/5404, S. 12) unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VIG 2008 subsumiert, der neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als weiteren Ausschlussgrund „sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind“ erfasste. Dieser Ausschlussgrund ist indes mit der Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes aufgrund mangelnder Relevanz gestrichen worden (BT-Drucks. 17/7374, S. 16). Ein danach nur mögliches Fortbestehen als ungeschriebener Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 35. Durch die vorgenannte Entscheidung ist zudem geklärt, dass der Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG weder gegen Grundrechte der betroffenen Unternehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 41 ff., noch gegen die europarechtlichen Bestimmungen des Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 oder Art. 7 Abs. 2, 3 der VO (EG) Nr. 882/2004 verstößt. Vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 54 und 55. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil er in der Berufungsinstanz keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.