Beschluss
M 32 SN 19.1389
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) umfasst auch Informationen über Betriebe und Kontrollergebnisse, selbst wenn kein konkreter Produktbezug genannt ist.
• Bei Anträgen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung; die Behörde kann Auskünfte über festgestellte Rechtsverstöße unverzüglich erteilen (§ 5 Abs. 4 S. 1 VIG).
• Ein VIG-Antrag eines "Jedermanns" ist unabhängig von vermuteten Motiven Dritter zu prüfen; Rechtsmissbrauch des Portalbetreibers führt nicht ohne Weiteres zur Ablehnung des Antrags (§ 4 Abs. 4 VIG).
• Die Herausgabe von Kontrollergebnissen und zugehörigen Kontrollberichten ist grundsätzlich nicht durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse abwehrbar (§ 3 Satz 5 Nr. 1 VIG).
Entscheidungsgründe
VIG: Zugang zu Kontrolldaten über Betriebsprüfungen und Verlust der aufschiebenden Wirkung • Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) umfasst auch Informationen über Betriebe und Kontrollergebnisse, selbst wenn kein konkreter Produktbezug genannt ist. • Bei Anträgen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung; die Behörde kann Auskünfte über festgestellte Rechtsverstöße unverzüglich erteilen (§ 5 Abs. 4 S. 1 VIG). • Ein VIG-Antrag eines "Jedermanns" ist unabhängig von vermuteten Motiven Dritter zu prüfen; Rechtsmissbrauch des Portalbetreibers führt nicht ohne Weiteres zur Ablehnung des Antrags (§ 4 Abs. 4 VIG). • Die Herausgabe von Kontrollergebnissen und zugehörigen Kontrollberichten ist grundsätzlich nicht durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse abwehrbar (§ 3 Satz 5 Nr. 1 VIG). Die Betreiberin einer Bäckerei wandte sich gegen Bescheide der Behörde, mit denen einer Dritten (Antragstellerin über das Portal "Topf Secret") Auskunft über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen und etwaige Beanstandungen sowie die Übersendung der Kontrollberichte gewährt wurde. Die Bäckerei widersprach vorab der Informationsherausgabe und erhob Anfechtungsklage; im Eilverfahren begehrte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die Untersagung der Vollstreckung. Die Beigeladene hatte per E‑Mail-Antrag über das Portal Einsicht in Datum der Kontrollen, Angaben zu Beanstandungen und Kopien der Kontrollberichte verlangt. Die Behörde stellte das Auskunftsersuchen zu und entschied zugunsten der Beigeladenen; die Bäckerei rügte u.a. fehlenden Produktbezug, Ausforschung, Rechtsmissbrauch und Grundrechtsverletzungen. Das Gericht entschied nach summarischer Prüfung zugunsten der Behörde. • Anwendbarkeit VIG: § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG erfasst nicht nur unmittelbar produktbezogene, sondern auch betriebsbezogene Informationen über Herstellung, Verarbeitung und Kontrollergebnisse; Gesetzeszweck ist möglichst umfassende Verbraucherinformation. • Kein Ausschluss durch Fachrecht: Es liegen keine anderen Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 4 VIG vor, die den Informationsanspruch abschließend verdrängen. • Bestimmtheit und Berechtigung: Der Antrag der Beigeladenen war hinreichend bestimmt (§ 4 Abs. 1 S. 2 VIG) und sie ist als "jeder" Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VIG. • Kontrollberichte als Informationen: Festgestellte nicht zulässige Abweichungen und zugehörige Kontrollberichte fallen unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG; erforderliche rechtliche Subsumtion durch die Behörde war gegeben und nicht substantiiert bestritten. • Ausschlussgründe unvereinbar: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse können nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG nicht zur Ablehnung von Auskünften über festgestellte Rechtsverstöße führen; personenbezogene Daten waren nicht schutzbedürftig oder bereits bekannt. • Grundrechte und Veröffentlichung: Die bloße Möglichkeit, dass ein privater Antragsteller die Informationen im Internet verbreitet, rechtfertigt nicht die Verneinung des Auskunftsanspruchs; § 6 VIG verpflichtet die Behörde nicht, die spätere Verwendung durch Dritte zu kontrollieren. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Vorbringen, dass Portalbetreiber oder politische Motive vorliegen, reicht nicht aus, um dem VIG-Antrag Rechtsmissbräuchlichkeit i.S.v. § 4 Abs.4 VIG entgegenzustellen; maßgeblich ist das Verhalten des Antragstellers. • Form des Zugangs: Die Behörde durfte nach pflichtgemäßem Ermessen postalische Übersendung statt E‑Mail wählen (§ 6 Abs.1 VIG); dies ist ermessensgerecht und nicht zu beanstanden. • Aufschiebende Wirkung und Interessenabwägung: Nach § 5 Abs.4 S.1 VIG entfällt bei Fällen nach § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung; vorläufige Erfolgsaussichten der Klage waren gering, daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Eilanträge der Antragstellerin wurden abgelehnt; die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Auskunftsbescheide wurde nicht angeordnet. Das Gericht hielt die Informationsgewährung nach § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG für anwendbar und die Bescheide für rechtmäßig, weil die begehrten Angaben (Kontrolldaten, Beanstandungen, Kontrollberichte) von der Auskunftspflicht erfasst sind und Ausschlussgründe nicht greifen. Ein behaupteter Rechtsmissbrauch durch die Nutzung der Plattform und grundrechtliche Einwände rechtfertigten die Aussetzung nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 2.500 Euro.