Beschluss
12 A 3040/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.12A3040.21.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus C. für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu II. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen, weil der Bescheid vom 21. März 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2019, mit dem die der Klägerin erteilte Pflegeerlaubnis (vom 15. Dezember 2016) aufgehoben worden war, rechtmäßig sei. Der Bescheid sei in formeller Hinsicht bedenkenfrei, da die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung vor Erlass des Bescheids zwar nicht erfolgt, dies aber gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich sei. Die Anhörung sei durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, indem die Klägerin Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Aufhebung erheblichen Tatsachen gehabt habe. Dass sie diese Möglichkeit nicht genutzt habe, weil sie den durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch vom 26. März 2019 nicht begründet habe, sei unerheblich. Auch in materieller Hinsicht sei der Aufhebungsbescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X finde, rechtmäßig. Die erforderliche wesentliche Sachverhaltsänderung bis zum Erlass des Aufhebungsbescheids sei eingetreten, da der Klägerin mangels Eignung keine Pflegeerlaubnis gem. § 43 Abs. 2 SGB VIII mehr hätte erteilt werden dürfen. Sie sei den ihr nach § 22 Abs. 2 SGB VIII obliegenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Kooperation und Transparenz in der Zusammenarbeit mit den Eltern nicht hinreichend gerecht geworden. Im Zusammenhang mit der Gestaltung der Betreuungsverträge habe sie nicht hinreichend eindeutig und unmissverständlich offengelegt, welche Kosten von den Eltern "privat" zu tragen seien. Den Anträgen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII habe sie in mehreren Fällen intransparente Zusätze hinzugefügt, mit denen sie eine vertragliche Pflicht der Eltern auf Zahlung eines "privaten" Betreuungsentgelts habe begründen wollen; dass damit eine von der öffentlichen Förderung unabhängige Zahlungsverpflichtung der Eltern habe vereinbart werden sollen, sei dabei nicht hinreichend offengelegt worden. Wegen der aufgrund dieser Pflichtverstöße fehlenden Eignung der Klägerin für die Kindertagespflege komme es nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch die weiteren im Bescheid vom 21. März 2019 angeführten Pflichtverstöße die Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigten. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ohne Erfolg geltend, der Anhörungsmangel (§ 24 Abs. 1 SGB X) sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 41 Abs. 1, 2 SGB X geheilt worden, da die Beklagte sämtliche Regelungen des Anhörungsverfahrens vorsätzlich verletzt habe und ihr, der Klägerin, mit dem Beschluss die berufliche Existenz genommen werde. Ist die nach § 24 Abs. 1 SGB X für die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids erforderliche Anhörung eines Beteiligten unterblieben, ist dies nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich, wenn die Anhörung nachgeholt wird. Eine Nachholung ist sowohl im Verwaltungsverfahren noch bis zu dessen Abschluss durch Erlass eines Widerspruchsbescheids als auch im gerichtlichen Verfahren denkbar. Erfolgt die Nachholung im Widerspruchsverfahren, ist es ausreichend, wenn dem Beteiligten in dem angefochtenen Bescheid die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mitgeteilt werden und er Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung im Widerspruchsverfahren erhält. Für die mitzuteilenden entscheidungserheblichen Tatsachen ist die Sichtweise der Behörde maßgeblich, d. h. es müssen im Bescheid die aus ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht erforderlichen entscheidungserheblichen Tatsachen enthalten sein. Ob deren Rechtsansicht richtig ist, ist hierbei irrelevant. Vgl. Franz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage Stand: 1. Dezember 2017, § 24 Rn. 65; Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage Stand 1. Dezember 2017, § 41 Rn. 31. Ausreichend ist ferner die Gelegenheit zur Stellungnahme; ob diese Gelegenheit, Ausführungen zu machen, von dem Betroffenen auch wahrgenommen wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Anhörung ohne Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1989 - 2 B 76.89 -, juris Rn. 5; BSG, Urteil vom 30. März 1982 - 2 RU 73/81 -, juris Rn. 19; Engel/Pfau, in: Mann/ Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 28 Rn. 44. Dass eine solche hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme hier nicht bestanden hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Die Klägerin hätte vielmehr im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Sie hat den Bescheid vom 21. März 2019 am 23. März 2019 erhalten und unter dem 26. März 2019 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruchsbescheid ist unter dem 9. April 2019 ergangen, so dass nach dem Zugang des Bescheids der Klägerin ein Zeitraum von knapp drei Wochen für eine Stellungnahme zur Verfügung stand. Die Klägerin hat den Widerspruch indessen nicht begründet und auch weder eine spätere Stellungnahme angekündigt noch um eine (längere) Stellungnahmefrist gebeten. Dass der Zeitraum unangemessen kurz gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist daher in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, ihrem Bevollmächtigten sei überhaupt keine Möglichkeit gegeben worden, eine Widerspruchsbegründung zu erstellen. Auch nach Einlegung des (nicht begründeten) Widerspruchs mit Schreiben vom 26. März 2019 verstrich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2019 noch ein Zeitraum von immerhin zwei Wochen. Eine spätere Stellungnahme wurde - wie dargestellt - ebenfalls nicht angekündigt. Stattdessen teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass beim Verwaltungsgericht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und zudem Schadensersatz geltend gemacht werde. Dass die Beklagte der Klägerin nach Eingang des Widerspruchs keine eigenständige Frist zur Begründung des Widerspruchs gesetzt hat, stellt die hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme nicht grundsätzlich in Frage. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ohne Verschulden an einer Begründung des Widerspruchs oder einer sonstigen Stellungnahme gehindert gewesen sein könnte, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Rüge der Klägerin, sie sei mit Schreiben vom 12. März 2019 zu einer Anhörung für den 13. März 2019, also nicht einmal 24 Stunden später, bei der Beklagten einbestellt worden, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil der Umstand, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme möglicherweise zu kurzfristig eingeräumt worden war, für die - hier maßgebliche - Frage, ob die (unterbliebene) Anhörung später im Widerspruchsverfahren rechtmäßig nachgeholt worden ist, schon mit Blick auf den zeitlichen Ablauf, nicht relevant sein kann. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin aus der kurzen Frist und der "fehlenden Reaktion der Beklagten auf das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2019" schließt, dass der Anhörungstermin für den 13. März 2019 eine "Farce-Proforma-Maßnahme" gewesen sei und die negative Entscheidung schon final festgestanden habe. Die Klägerin weist weiter darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid deutlich länger als der Ausgangsbescheid gewesen sei und (wohl) einer längeren und intensiveren Befassung bedurft habe, was offenbare, dass es bereits festgestanden habe, dass man sie "aus dem Amt" habe verweisen wollen und Einwendungen nicht mehr zur Kenntnis genommen worden wären. Diesem Einwand mag im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde liegen, dass eine zunächst unterbliebene Anhörung nur dann ordnungsgemäß nachgeholt ist, wenn die Zwecke des Anhörungsverfahrens erfüllt werden, also die Behörde die vorgebrachten Argumente bzw. den eventuell erfolgenden (neuen) Tatsachenvortrag zum Anlass nimmt, die zuvor getroffene Entscheidung unter Würdigung auch der neu vorgebrachten Gesichtspunkte einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Vgl. dazu etwa Emmenegger, in: Mann/Senne-kamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 45 Rn. 108 m. w. N. Darauf kommt es hier indessen nicht an. Vielmehr bleibt es letztlich spekulativ, ob die Beklagte den dargestellten Vorgaben genügt hätte, da die Klägerin mangels Begründung des Widerspruchs keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat. Ob eine Heilung des Verfahrensfehlers nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X - wie die Klägerin möglicherweise geltend machen will - von vornherein ausscheidet, wenn bereits feststeht, dass die Behörde sich neu vorgebrachten Gesichtspunkten verschließen wird und deswegen auch bei einer nicht wahrgenommenen Stellungnahmemöglichkeit der Bescheid als formell rechtswidrig anzusehen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die von der Klägerin geschilderten Umstände geben jedenfalls nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass die Beklagte Einwände und neu vorgetragene Tatsachen im Widerspruchsverfahren von vornherein keiner Würdigung unterzogen hätte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, möglicherweise bereits deutlich vor Absendung bzw. Erlass des Widerspruchsbescheids dessen (umfangreiche) Begründung schriftlich ausgearbeitet hatte. Denn auch mit einer solchen Verschriftlichung ist die Entscheidungssituation nicht in einer Weise verengt oder festgelegt, dass die Beklagte - bei neuem Vortrag - rechtlich oder tatsächlich nicht mehr zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, zumal dem Erlass des Bescheids hier bereits ein umfangreicher mündlicher und schriftlicher Austausch zwischen den Beteiligten zur Situation der Kindertagespflege der Klägerin vorausgegangen war, in denen die Klägerin jeweils ihre Sichtweise erläutert hatte. Der weitere Einwand der Klägerin, dass im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid die "verwendeten Antragsformulare" gar nicht beanstandet worden seien, dies nun aber gleichwohl vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogen worden sei, greift nicht durch, weil dies im Zusammenhang mit dem gerügten Anhörungsmangel nach § 24 Abs. 1 SGB X bzw. dessen Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nicht relevant ist. Denn maßgeblich dafür, ob dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen bzw. Umständen gegeben worden ist, ist - wie dargestellt - die materiell-rechtliche Sicht der Behörde. Eine Stellungnahmemöglichkeit zu einer abweichenden (rechtlichen) Einschätzung des Gerichts einschließlich der dem zugrunde liegenden Tatsachen kann die Behörde schon denknotwendig nicht gewähren. Daher ist es letztlich auch nicht von Belang, dass die Anträge, wie die Klägerin weiter vorbringt, vorher von der Beklagten "immer anerkannt" worden seien und seitens der Beklagten für die Entziehung der Tagespflegeerlaubnis auch nicht relevant gewesen seien. Eine andere, überraschende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, ohne eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren, kann dagegen mit Blick auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) von Bedeutung sein (vgl. dazu unten 2.). Mit der weiteren Rüge, die Beklagte habe kein Interesse daran gehabt, "partnerschaftlich" evtl. anstehende Probleme mit ihr, der Klägerin, zu besprechen und die Beklagte hätte keine hinreichenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gehabt, zieht die Klägerin die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels ebenfalls nicht in Zweifel. Denn dies ändert nichts an der - wie oben dargestellt - hinreichenden Gelegenheit zur Äußerung. Auch für eine einer Heilung möglicherweise entgegenstehende Vorfestlegung der Beklagten lässt sich der geschilderten Vorgehensweise nichts Hinreichendes entnehmen. Der Einwand der Klägerin, man habe sie mit den "Ausreden und Anschuldigungen der manipulierten Eltern […] in keinster Weise sach- und fachgerecht konfrontiert", lässt sich schon mangels näherer Konkretisierung dieser Behauptungen nicht nachvollziehen. Soweit die Klägerin (sinngemäß) vorträgt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zeige, dass ihr von vornherein keine Gelegenheit zur Äußerung habe gegeben werden sollen, ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Vollziehungsanordnung für die hier relevante Frage der Heilung des Verstoßes gegen die Anhörungsvorschrift relevant werden soll. Für ihre Behauptung, die Beklagte habe "widerrechtlich Fakten unterstellt" und "Lügen […] als wahr unterstellt", legt die Klägerin nichts näher dar. Der Hinweis auf die Urteile des VG Oldenburg vom 14. Januar 2011 - 7 A 1212/09 - und des VG Sigmaringen vom 18. Oktober 2017 - A 5 K 2247/16 - führt ebenfalls nicht weiter. Die Feststellung des VG Oldenburg, auf die die Klägerin sich möglicherweise berufen will, wonach eine Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren nicht möglich sei, ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar, da im dortigen Verfahren aufgrund der niedersächsischen Landesregelung - anders als hier - kein Vorverfahren stattgefunden hat. Die weiteren Ausführungen in der Entscheidung betreffen den - hier nicht vorliegenden Fall - einer Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung des VG Sigmaringen betrifft ebenfalls Fragen, die sich im vorliegenden Verfahren so nicht stellen. Ob die Beklagte das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass genommen hat, die Entscheidung kritisch zu überdenken, ist hier nicht erheblich, da die Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen hat. Auf die Anforderungen an eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren kommt es hier ebenfalls nicht an. Mit ihrem Hinweis, Gründe für ein Absehen von einer verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen Anhörung seien objektiv nicht ersichtlich, verkennt die Klägerin erneut, dass dies allenfalls für die Frage von Bedeutung sein kann, ob von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X (rechtsfehlerfrei) abgesehen werden konnte, nicht aber für die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbeachtlichkeit der vor Erlass des Bescheids (fehlerhaft) unterbliebenen Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Weshalb die Anhörung nicht nachholbar gewesen sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Nicht zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt auch das Vorbringen der Klägerin zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs, dem sich sinngemäß ebenfalls die Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel - betreffend die materiell-rechtliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihr fehle die nach § 43 Abs. 2 SGB VIII erforderliche Eignung als Tagespflegperson - entnehmen lässt. Die Klägerin trägt vor, die von ihr verwendeten Antragsformulare würden von der Beklagten herausgegeben und verwendet und auch vom Bundesverband der Betreuerinnen empfohlen. Die Anträge seien auch von anderen Tagesmüttern hundertfach verwendet und von der Beklagten genehmigt worden. Die Beklagte habe ihr, der Klägerin, auch keine Vorgaben im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung gemacht. Nach der Satzung "Tagespflege" sei es die Beklagte, die über die Anträge der Eltern (nicht der Tagespflegeperson) zu entscheiden habe. Sie, die Klägerin, habe nie gegen die Tagespflegesatzung verstoßen. Dieses Vorbringen geht an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat weder die Antragsformulare beanstandet noch konkrete Verstöße der Klägerin gegen die Tagespflegesatzung der Beklagten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die festgestellte mangelnde Kooperationsbereitschaft und Transparenz war vielmehr die Gestaltung der Betreuungsverträge der Klägerin mit den Eltern, denen sich u. a. nicht hinreichend entnehmen ließ, dass bzw. unter welchen Voraussetzungen die Klägerin von den Eltern ein eigenständiges ("privates") Betreuungsentgelt vereinbaren wollte (vgl. im einzelnen dazu Seite 7 ff. des Urteilsabdrucks). Soweit die Klägerin vorträgt, es sei Sache der Eltern gewesen, die Anträge auf Zuschüsse für die Kindertagespflege zu stellen und (nur) bei Ablehnung des Zuschusses sei die privatrechtliche Vereinbarung eingetreten, sind damit ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung mangelnder Transparenz bei der Vertragsgestaltung nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin setzt sich in ihrem Zulassungsvorbringen in keiner Weise mit den vom Verwaltungsgericht ausführlich dargestellten und begründeten unzureichenden oder unverständlichen Formulierungen und Zusätzen der vertraglichen Vereinbarungen, teilweise angebracht auf den Antragsformularen, auseinander. Der Einwand, es sei weder nach dem SGB VIII noch nach der Tagespflegesatzung der Beklagten verboten, privatrechtliche Vereinbarungen mit den öffentlich-recht-lichen Anträgen zu kombinieren, geht ebenfalls an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn die erstinstanzliche Entscheidung verhält sich nicht dazu, ob dies grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern stützt sich darauf, dass die dabei von der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung den Anforderungen nicht genügt. Damit setzt die Klägerin sich nicht auseinander. Entsprechendes gilt hinsichtlich der erstinstanzlich monierten Kündigungsklausel in einem Betreuungsvertrag. Das Verwaltungsgericht beanstandet weder die Vereinbarung einer Kündigungsfrist noch die Länge der Kündigungsfrist, sondern die unverständliche Formulierung der Kündigungsbedingungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung privater Zahlungen. Soweit die Klägerin schließlich die vom Verwaltungsgericht beanstandete Vertragsgestaltung im Fall "C1. " angreift, behauptet sie lediglich, das Vordergericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Unter welchem Gesichtspunkt die weiter angeführte negative Einflussnahme der Jugendamts der Beklagten auf andere Jugendämter geeignet sein soll, die erstinstanzliche Einschätzung der intransparenten und gegen die Kooperationspflicht verstoßende Vertragsgestaltung in Frage zu stellen, macht das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin rügt ohne Erfolg die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht geltend, der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht W. habe erstmals im Termin am 28. Oktober 2021 mitgeteilt, dass "alles andere dahingestellt bleiben könne, weil primär die Anträge, die die Kindesmütter gestellt hätten, die Begründung für die Klageabweisung" seien. Das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des § 139 ZPO nicht zu erkennen gegeben, dass man sich mit den Vorwürfen direkt beschäftige; es habe als Schwerpunkt der Entscheidung eine Rechtshaltung eingenommen, die in dem Prozessstoff nahezu keine Rolle gespielt habe. Die damit von der Klägerin der Sache nach gerügte unzulässige Überraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht liegt nicht vor. Eine solche ist nämlich nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2022 - 12 A 4531/19 -, juris Rn. 25, und vom 13. April 2022 - 1 A 760/22 -, juris Rn. 14 m. w. N. Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin trägt selbst vor, der Vorsitzende Richter habe in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2021 auf die für das Gericht maßgeblichen - von der Begründung des Bescheids abweichenden - Gründe für die Einstufung der Klägerin als ungeeignet im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII hingewiesen. Dass keine Gelegenheit mehr bestanden hätte dazu Stellung zu nehmen, wird weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ohnehin die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9, OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 A 2216/21.A -, juris Rn. 12. Unabhängig davon war die mangelnde Kooperation und Transparenz bei der Zusammenarbeit mit den Eltern, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Gestaltung der Betreuungsverträge, bereits Gegenstand der Beschlüsse im zugehörigen Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 19. September 2019 - 19 L 1016/19 - und Senatsbeschluss vom 13. Februar 2020 - 12 B 1351/19 -), so dass danach für eine nicht vorhersehbare Wendung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ansatzweise Anhaltspunkte ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für eine Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten. Die von der Klägerin unter I. 2. ihres Zulassungsschriftsatzes geforderten Beweisaufnahmen und damit möglicherweise sinngemäß gerügte Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) führen nicht auf einen Verfahrensfehler. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11 m. w. N. Die Klägerin hat erstinstanzlich keine förmlichen Beweisanträge gestellt und auch keine eine weitere Aufklärung gebietende Beweisanregungen vorgenommen. Dass sich eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Unabhängig davon kam es für die erstinstanzliche Entscheidung auf die nach Ansicht der Klägerin weiter aufklärungsbedürftigen Umstände, wie die Gestaltung der Antragsformulare, deren von der Beklagten unbeanstandete Verwendung und etwaige Beeinflussungen von anderen Städten durch das Jugendamt der Beklagten - wie unter 1. dargestellt -, nicht an. Gleiches gilt, soweit die Klägerin meint, es habe weiterer tatsächlicher Aufklärungsbedarf bestanden hinsichtlich einer (durch sie nicht erfolgten) Heranziehung der Eltern in Fällen vollständiger öffentlicher Bezuschussung. 3. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, gegen die Richtigkeit des Urteils sprechenden Gründe. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt die Klägerin nicht dar. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob die subjektiven Anwerfungen der Eltern, die eigene subjektive finanzielle Interessen hatten, zu Lasten der Klägerin hier gewertet werden durften", ist schon ihrer Formulierung nach auf den Einzelfall bezogen und damit keiner allgemeingültigen Klärung zugänglich. Aber auch die Begründung dieses Zulassungsgrundes, in der sich die Klägerin mit der aus ihrer Sicht unzureichenden Aufklärung durch das Verwaltungsgericht in der "D. S. " und im "Fall D1. " auseinandersetzt und insgesamt ein fehlendes Interesse des Vordergerichts an der Aufklärung der Vorwürfe, die zum Entzug der Erlaubnis geführt hätten, rügt, lässt sich keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist, unter welchem Gesichtspunkt sich die behauptete grundsätzliche Bedeutung daraus ergeben soll, "dass Fehlhandlungen der Sachbearbeiter der Bundessstadt C. zu beanstanden waren und sind", wie Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht und die Unschuldsvermutung mit der Folge, dass disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen gegen die Amtspersonen der Bundesstadt C. im Raume stünden. Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich dem nicht ansatzweise etwas entnehmen. 5. Die angeführten Schadensersatzansprüche weisen keinen Bezug zum konkreten Gegenstand des vorliegenden Berufungszulassungsverfahrens auf, so dass sie schon aus diesem Grund nicht zur Zulassung der Berufung führen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO insgesamt unanfechtbar.