Beschluss
19 L 1016/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0919.19L1016.19.00
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Tenor
1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin war abzulehnen, weil ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den nachfolgend unter Ziff. 2 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hatte. 2. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 2929/19 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.03.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die mit Bescheid vom 21.03.2019 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den abschließenden formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend einzelfallbezogen mit dem Schutz des Kindeswohls der von der Antragstellerin betreuten Kinder begründet und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Aufhebung der Pflegerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig. An ihrer sofortigen Vollziehung besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse. Der Aufhebungsbescheid unterliegt zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zwar vor Erlass des Bescheides vom 21.03.2019 nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Die unterbliebene Anhörung ist jedoch gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich. Nach der genannten Bestimmung ist die Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X geheilt, wenn die Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die unterbliebene Anhörung ist durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Die Antragstellerin hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, sich zu dem für die Aufhebung der Pflegeerlaubnis erheblichen Tatsachen zu äußern. Für die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers ist es unerheblich, dass die Antragstellerin die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt hat, weil sie den durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch vom 26.03.2019 nicht begründet hat. Entscheidend ist allein, dass sie Gelegenheit hatte, mit ihrem Widerspruch zu den für die Aufhebung der Pflegerlaubnis maßgeblich Tatsachen Stellung zu nehmen. Der Aufhebungsbescheid 21.03.2019 ist auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der aufgehobenen Erlaubnis zur Kindertagespflege vom 15.12.2016 handelt es ich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil der Antragstellerin mit ihr eine Pflegerlaubnis für die Dauer vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2020 erteilt worden war. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X liegt vor, wenn sich in Bezug auf den Sachverhalt, der für den Erlass des Dauerverwaltungsaktes entscheidungserheblich ist, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Sachverhaltsänderung dann, wenn der erlassene Dauerverwaltungsakt wegen der eingetretenen Sachverhaltsänderung nicht mehr erlassen werden dürfte, vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.01.2015 – 12 C 14.2846 -, juris. Eine solche wesentliche Sachverhaltsänderung ist im Falle der Antragstellerin eingetreten. Auf der Grundlage des nach Erteilung der Pflegeerlaubnis vom 15.12.2016 bekannt gewordenen Sachverhalts dürfte der Antragstellerin keine Pflegeerlaubnis gem. § 43 Abs. 2 SGB VIII mehr erteilt werden. Eine Pflegerlaubnis ist gem. § 43 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn die betreffende Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Für die Kindertagespflege geeignet sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Personen, die sich durch die Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sollen sie zudem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Tagespflegepersonen gehören zum einen die erforderliche psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Erziehungsziele erfüllen zu können. Nimmt eine Tagespflegeperson – wie die Antragstellerin – die Betreuung von Kindern nicht ausschließlich auf der Grundlage mit den Eltern der Kinder geschlossener privatrechtlicher Betreuungsverträge wahr, sondern übt sie die Betreuung der Kinder auch als nach § 23 Abs. 2 SGB VIII öffentlich geförderte Tagespflegeperson aus, gehört es zu ihren nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII obliegenden Pflichten, die Eltern, die für ihr Kind eine Förderung in der öffentlich geförderten Kindertagespflege wünschen, über die Finanzierung der Betreuungsleistung in der öffentlichen Kindertagespflege umfassend zu informieren. Sie hat die Eltern darauf hinzuweisen, dass deren finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Betreuung ihres Kindes ausschließlich durch vom Jugendamt festzusetzende öffentlich-rechtlich Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt und dass sie als Tagespflegeperson für die Betreuung des in der öffentlichen Kindertagespflege betreuten Kindes kein vertragliches Betreuungsentgelt verlangen darf. Die von der Tagespflegeperson praktizierte Vertragsgestaltung muss die unterschiedliche Finanzierung der Betreuungsleistung bei ausschließlich privater und öffentlich geförderter Kindertagespflege transparent darlegen und den Eltern eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung bieten, ob der mit der Tagespflegeperson geschlossene Betreuungsvertrag auch dann Bestand haben soll, wenn das Jugendamt den Förderungsantrag ihres Kindes nach § 24 SGB VIII ablehnt. Dieser besonderen für öffentlich geförderte Tagespflegepersonen geltenden Transparenz- und Kooperationspflicht gegenüber den Eltern genügt die Vertragsgestaltungspraxis der Antragstellerin bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung Sach- und Rechtslage offensichtlich nicht. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin ihren bei den zuständigen Jugendämtern gestellten Anträgen auf Bewilligung laufender Geldleistungen gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII, die formularmäßig auch von den Eltern des zu betreuenden Kindes zu unterschreiben sind, Ergänzungen beifügt, die darauf gerichtet sind, für die Eltern der Kinder intransparente vertragliche Pflichten zu begründen. Ausweislich des an die Antragstellerin gerichteten Schreibens der Antragsgegnerin vom 10.12.2018 hat die Antragsgegnerin bei der Bearbeitung des Antrages der Antragstellerin auf Bewilligung der laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes T. L. N. festgestellt, dass sie ihren mittels eines Formantrages der Antragsgegnerin gestellten Antrag um folgende Passage ergänzt hat: „Unser Betreuungsvertrag sowie Antrag an das Jugendamt gilt gleichsam privat und endet durch eine schriftliche an mich gerichtete dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende mit regulärem, dann tatsächlichem Kindergartenbeginn. Bei vorzeitiger Ablösung bedarf es einer anschließenden Ersatzbetreuung durch Vermittlung der Eltern oder des Jugendamtes eines von mir akzeptierten 4. oder 5. Kindes in Vollzeitbetreuung für meine Pflegegruppe. Betreuungsverbindlichkeit bleibt auch mit einem Arbeits- oder Wohnort in Bonn bestehen.“ Im Falle der von der Antragstellerin betreuten Kinder U. D. und K. C. lautet dieser Zusatz: „Schriftlich an mich gerichtete, an die Tagespflegeperson dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende mit zur Frist der Zuzahlung zu den Betreuungskosten, mindestens Jahresvertrag oder gleichwertigen Ersatz in Vollzeitbetreuung und fünftes Kind. Betreuungsverbindlichkeit mit Arbeits- oder Wohnort in Bonn. Privater Teil-/voller Zahlungsausgleich laut Vertrag.“ Im Falle des von ihr betreuten Kindes B. C1. hat die Antragstellerin einem von der Antragsgegnerin verwendeten Formantrag auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 SGB VIII, datierend vom 06.09.2018 u.a. folgende handschriftliche Ergänzungen beigefügt: „Privater Vertrag in Anlehnung Bezahlung des Jugendamt Kindertagespflege Troisdorf....privat Vertrag, wenn Jugendamt nicht greift.“ Nachdem das Kind die Betreuung bei der Antragstellerin nicht angetreten hatte, hat die Antragstellerin gegenüber der Mutter des Kindes B1. C2. Betreuungskosten für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von 3.585,00 € geltend gemacht unter Berufung auf die auf dem Formantrag vom 06.09.2019 festgelegten Vereinbarungen, die die Antragstellerin als Vereinbarung über eine private Kindertagespflege ansieht (Beiakte 3, S. 797 ff.). Im Falle des Kindes U. D. , dessen Eltern, das mit der Antragstellerin bestehende Betreuungsverhältnis vorzeitig gekündigt hatten, hat die Antragstellerin von den Eltern des Kindes ausweislich des Schreibens des von den Eltern beauftragten Rechtsanwaltes W. vom 20.11.2018 am 09.11.2018 Kosten für die Betreuung des Kindes ab dem 01.09.2018 in Höhe 2.866,00 € verlangt. Mit dieser Kostenforderung hat die Antragstellerin jedenfalls für den Zeitraum Oktober 2018 aller Voraussicht gegen das in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kibiz NRW für öffentlich geförderte Kindertagespflegepersonen geregelte Verbot verstoßen, von den Eltern nach § 24 SGB VIII öffentlich geförderter Kinder keine Zahlung von Kostenbeiträgen für die Betreuung der Kinder zu verlangen. Die Antragstellerin hatte für die Betreuung des Kindes U. D. bei der Antragsgegnerin eine öffentliche Förderung nach § 23 SGB VIII beantragt, die ihr mit Bescheid vom 08.11.2018 für die Zeit vom 01.10.2018 auch in Höhe von 877,00 € bewilligt worden war. Ob den genannten Kostenforderungen – namentlich der das Kind B. C1. betreffenden – neben den auf den Formanträgen von der Antragstellerin vorgenommenen Ergänzungen auch gesonderte transparente privatrechtliche Betreuungsvereinbarungen zwischen der Antragstellerin und den Eltern zugrundelagen, kann das Gericht nicht beurteilen. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin, weil sie trotz mehrfacher Aufforderung der Antragsgegnerin die ihren Förderanträgen zugrundeliegenden Betreuungsverträge nicht vorgelegt hat. Vielmehr vertritt sie ausweislich ihres Schreibens vom 13.12.2018 (Beiakte 3, S. 808) die Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht zur Anforderung ihrer mit den Eltern geschlossenen Betreuungsverträge befugt ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin aber bei Bestehen berechtigter Zweifel darüber, ob die Antragstellerin die ihr als Tagespflegeperson, namentlich die ihr als öffentlich geförderte Tagespflegeperson obliegenden gesetzlichen Pflichten beachtet, berechtigt, Einsicht in die von der Antragstellerin geschlossenen Betreuungsverträge zu nehmen. Nur bei Einsicht in die Betreuungsverträge kann die Antragsgegnerin beurteilen, ob die Antragstellerin die ihr obliegenden Transparenzpflichten und das Zuzahlungsverbot nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Kibiz NRW, die ihr als öffentlich geförderte Tagespflegeperson obliegen, auch tatsächlich beachtet. Die in den angefochtenen Bescheiden vom 21.03.2019 und 09.04.2019 genannten zahlreichen Elternbeschwerden über die Vertragspraxis der Antragstellerin begründeten berechtigte Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Tätigkeit als öffentlich geförderte Tagespflegeperson ordnungsgemäß ausübt. Dass die Antragstellerin gegen die genannten Transparenz- und Kooperationspflichten einer öffentlich geförderten Tagespflegeperson verstoßen hat, hat sie durch die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt. Der mit der Mutter B1. C2. geschlossene Betreuungsvertrag benachteiligt die Kindesmutter mit der dort in § 8 bestimmten Entgeltregelung unangemessen. Nach der genannten Entgeltregelung des von der Antragstellerin handschriftlich ergänzten Vertragsformulars erhält die Antragstellerin ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.195,00 €, „wenn das Jugendamt nicht zahlt“. In § 9 des Vertrages wird hervorgehoben, dass „die Elternteile für nicht gezahlten Zuschuss zu den Betreuungskosten durch das Jugendamt Bonn finanziell privat einstehen.“ Diese Vertragsgestaltung verstößt gegen die Transparenz- und Kooperationspflicht, die öffentlich geförderten Tagespflegepersonen obliegt. Wünschen Eltern von einer Tagespflegeperson, dass ihr Kind in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut werden soll, darf sich die Tagespflegeperson ein privates Entgelt für die Betreuungsleistung nur für den Fall versprechen lassen, dass das Jugendamt die Bewilligung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII deshalb ablehnt, weil es den Förderanspruch des betreuten Kindes nach § 24 SGB VIII verneint. Die Entgeltvereinbarung in dem mit der Mutter C2. geschlossenen Betreuungsvertrag ist zu weit gefasst und benachteiligt die Vertragspartner der Antragstellerin unangemessen. Mit der Formulierung „wenn das Jugendamt nicht zahlt“ begründet die dort getroffene Entgeltregelung einen privaten Entgeltanspruch der Antragstellerin auch für den Fall, dass das Jugendamt die Zahlung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII aus anderen Gründen, insbesondere aus in der Person der Tagespflegeperson liegenden Gründen ablehnt, wie dies etwa im Falle des von der Antragstellerin betreuten Kindes U. D. geschehen ist. Den für die Betreuung des Kindes U. D. gestellten Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung hat die Antragsgegnerin für September 2018 deshalb abgelehnt, weil die Antragstellerin die ihr mit Erlaubnis vom 15.12.2016 erlaubte Höchstzahl von 5 gleichzeitig zu betreuenden Kindern nach Ansicht des Jugendamtes überschritten hatte. Soweit die Antragstellerin auf ein Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10.04.2019 (116 C 170/18) verweist, liegt dieser von den Eheleuten S. erhobenen Schadensersatzklage aller Voraussicht auch ein nicht dem Transparenzgebot genügender Betreuungsvertrag mit den Eheleuten S. zugrunde. Das Amtsgericht hat der Klägerin mit dem genannten Urteil ein Entgelt für die Betreuung des Kindes K1. zugesprochen, für deren Betreuung die Antragstellerin die Bewilligung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII bei der Antragsgegnerin beantragt hatte. In den Entscheidungsgründen stellt das Amtsgericht fest, dass der schriftliche Betreuungsvertrag vom 07.12.2017 keine ausdrückliche Vereinbarung über ein Entgelt und dessen Höhe enthält. Den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf ein Betreuungsentgelt hält das Amtsgericht für gegeben, weil eine Betreuung eines fremden Kindes über 40 Stunden pro Woche nur gegen eine Vergütung habe erwartet werden können (Bl. 6 f. der Urteilsabschrift). Es spricht somit alles dafür, dass die von der Antragstellerin im Fall des Kindes K1. S. praktizierte Vertragsgestaltung mangels ausdrücklicher vertraglicher Entgeltregelung keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung der Eltern bot, ob der mit der Tagespflegeperson geschlossene Betreuungsvertrag auch dann Bestand haben soll, wenn das Jugendamt den Förderungsantrag ihres Kindes nach § 24 SGB VIII ablehnt. Schließlich erweist sich die Antragstellerin nunmehr aller Voraussicht auch deshalb als für die Kindertagespflege ungeeignet, weil berechtigte Zweifel daran bestehen, dass sie die ihr mit der Erlaubnis vom 15.12.2016 erlaubte Höchstzahl von 5 gleichzeitig zu betreuenden Kindern einhält und sie trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht in dem gebotenem Umfang an der Ausräumung der Zweifel mitgewirkt hat, obwohl sie hierzu aufgrund der für Tagespflegepersonen bestehenden gesetzlichen Unterrichtungs- und Mitteilungspflicht gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII verpflichtet war. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in den Antragsverfahren betreffend die Bewilligung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung der Kinder U. D. und K. C. betreute die Antragstellerin im September 2018 bereits 5 andere Kinder, für deren Betreuung ihr laufende Geldleistungen gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII bewilligt worden waren. Die Antragsgegnerin forderte deshalb die Antragstellerin unter dem 11.10.2018 um Vorlage einer von den Eltern der betreuten Kinder unterschriebenen Übersicht über die vereinbarten Betreuungszeiten auf, um überprüfen zu können, ob die Antragstellerin die erlaubte Höchstzahl gleichzeitig zu betreuender Kinder auch bei einer Bewilligung einer laufenden Geldleistung für weitere Kinder einhält. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Angaben, die die Antragstellerin mit ihrer im September 2018 eingereichten Übersicht vom 01.09.2018 über die Betreuungszeiten von 6 im September 2018 betreuten Kindern gemacht hat, schließen nicht verlässlich aus, dass in der Kindertagespflegestelle der Antragstellerin mehr als 5 Kinder gleichzeitig betreut wurden. Ist die Antragstellerin bereits wegen der dargelegten Pflichtverstöße aller Voraussicht als für die Kindertagespflege ungeeignet, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die weiteren von der Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 21.03.2019 und 09.04.2019 angeführten Pflichtverstöße die Annahme ihrer Ungeeignetheit rechtfertigen. Erweist sich die Aufhebung der Pflegeerlaubnis vom 15.12.2016 somit als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit dem von ihm bezweckten Schutz des Kindeswohls auch ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.