Beschluss
6 E 233/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.6E233.22.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde in einem Fall nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen nach zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe.
Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde in einem Fall nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen nach zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung einer nachträglichen Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 27.9.2018 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbedingungen. Im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 120a ff. ZPO setzte der Urkundsbeamte am 2.11.2020 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 178,00 Euro fest. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4.12.2020, der Klägerin zugestellt am 11.12.2020, zurück. Mit Erklärungen vom 28.7.2021 und vom 16.8.2021 teilte die Klägerin Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit, verbunden mit dem Antrag auf Überprüfung der bewilligten Prozesskostenhilfe. Unter dem 30.11.2021 vervollständigte sie die Angaben u. a. im Hinblick auf die Anfang August 2021 erfolgte Eheschließung. Mit Beschluss vom 2.12.2021 setzte der Urkundsbeamte die monatlichen Raten auf 173,00 Euro fest. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 16.02.2022 zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß eine Herabsetzung der festgesetzten Raten bzw. die Gewährung ratenzahlungsfreier Prozesskostenhilfe erstrebt. Die Beschwerde ist zwar zulässig (I.), jedoch im Ergebnis nicht begründet (II.). I. Die Beschwerde, für die gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht, ist statthaft, insbesondere nicht durch § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können u. a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO. Letztere steht mit der angefochtenen Entscheidung in Rede, mit der das Verwaltungsgericht die - weitere - nachträgliche Herabsetzung der im Dezember 2020 erstmals - nach ursprünglich ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe - festgesetzten Rückzahlungsraten zugunsten der Klägerin abgelehnt hat. Eine nachträgliche Änderung einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe stellt [zunächst] keine Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Sinne des Wortlauts des § 146 Abs. 2 VwGO dar. Das gilt unabhängig davon, dass nach einhelliger Rechtsprechung der Beschwerdeausschluss - über den engeren Wortlaut hinaus - auch dann greift, wenn Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird. Denn auch in diesem Fall handelt es sich um eine, wenn auch nur teilweise, anfängliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2019 - 8 PA 90/18 -, juris Rn. 6, m. w. N. Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in diesem Beschluss im weiteren unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 (BGBl. I S. 3533) geänderten § 146 Abs. 2 VwGO zutreffend ausgeführt hat, ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Beschwerdeausschluss über den Fall der (erstmaligen) Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Bewilligungsverfahren hinausgehende weitere Fallgestaltungen im Blick hatte, namentlich die nachträgliche Entziehung oder Einschränkung von Prozesskostenhilfe. Vgl. im Ergebnis ebenso betreffend Entscheidungen nach § 124 ZPO: VGH Bad-Württ., Beschluss vom 6.3.2018 - 11 S 212/18 - , AuAS 2018, 129 = juris Rn. 11 und Sächs. OVG, Beschluss vom 15.2.2016 ‑ 3 E 98/15 -, NVwZ-RR 2016, 439 = juris Rn. 6. Auch in der Rechtslehre wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeausschluss nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 146 Abs. 2 VwGO nur die erstmalige Entscheidung über die PKH-Bewilligung und nicht nachträgliche Entscheidungen über deren Änderung oder Aufhebung erfasst. Vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider/Rudisile, 42. EL Februar 2022, VwGO § 146 Rn. 10a-11; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 11; Kaufmann in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.1.2020, § 146 Rn. 2; Guckelberger in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 28a. Etwas anderes gilt - entgegen der Auffassung des 5. Senats des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2017 - OVG 5 M 51.17 -, NVwZ-RR 2018, 415 = juris Rn. 9 f. - auch nicht für Entscheidungen nach § 166 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 120a ZPO. Das Argument, aus § 120a ZPO ergebe sich, dass das Prozesskostenhilfeverfahren mit der Bewilligung noch nicht abgeschlossen sei und innerhalb des Vierjahreszeitraums nach § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO Änderungen zum Nachteil des Antragstellers stets berücksichtigt werden könnten mit der Folge einer Anpassung der Bewilligung an geänderte persönliche und wirtschaftliche Verhältnissen, rechtfertigt nicht die Gleichstellung einer nachträglichen Anordnung von Ratenzahlung mit einer solchen von Anfang an. Denn es handelt sich bei einer nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen um einen Eingriff in eine, wenn auch innerhalb eines feststehenden Zeitraums erneut zu überprüfende, vorherige Leistungsgewährung. Es wird damit in eine bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2019 - 8 PA 90/18 -, juris Rn. 9; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 6.3.2018 ‑ 11 S 212/18 -, AuAS 2018, 129 = juris Rn. 11. Vor diesem Hintergrund kommt eine erweiternde Auslegung des § 146 Abs. 2 VwGO, beim dem als rechtsmittelausschließender Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich besondere Zurückhaltung geboten ist, nicht in Betracht. Vgl. dazu ausführlich m. w. N. und Argumenten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.1.2019 - 8 PA 90/18 -, juris Rn. 11. II. Die demnach zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine weitergehende Herabsetzung der vom Urkundsbeamten mit Beschluss vom 2.12.2021 festgesetzten Rückzahlungsrate abgelehnt. …. wird ausgeführt … Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).