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Beschluss

16 E 703/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0131.16E703.22.00
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Leitsätze

Der in § 146 Abs. 2 VwGO für den Fall der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorgesehene Beschwerdeausschluss umfasst auch den Fall, dass eine Bewilligung nur gegen Ratenzahlung erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 146 Abs. 2 VwGO für den Fall der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorgesehene Beschwerdeausschluss umfasst auch den Fall, dass eine Bewilligung nur gegen Ratenzahlung erfolgt ist. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. September 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung wendet, ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Bestimmung erfasst auch den vorliegenden Fall, dass Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019- 16 E 242/18 -, und vom 14. Dezember 2022 - 6 E 233/22 -, juris, Rn. 5 f. (anlässlich eines Falls der nachträglichen Anordnung der Ratenzahlung); VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10. November 2015 - 8 S 1742/15 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 21. Oktober 2021 - 11 S 2783/21 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 2 D 671/17 -, juris, Rn. 6 f.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. Mai 2018 - 2 D 10540/18 -, juris, Rn. 2 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 13 PA 230/20 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 10 C 21.952 -, juris, Rn. 3; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 28a. Soweit der Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Anordnung von Ratenzahlungen beschwert ist, beruht dies ausschließlich auf der Beurteilung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht. Hiergegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht (mehr) statthaft. Die hier und auch ansonsten in der obergerichtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich einheitlich vertretene Auffassung, diesen Fall als vom Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst anzusehen, folgt der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Wortlaut der Vorschrift gibt insoweit keine Auslegung vor, er ist vielmehr als offen anzusehen. Aus der Gesetzesbegründung zu der mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ergibt sich, dass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vom Gericht verneint worden sind, nicht hingegen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. November 2012, BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.). Mit der Einfügung des hier maßgeblichen Satzteils in § 146 Abs. 2 VwGO sollte das Beschwerderecht an die gleichlautende Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG angeglichen werden, zu der in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte damals bereits weitgehend anerkannt war, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn diese sich ausschließlich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung richtete. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10. November 2015 - 8 S 1742/15 -, juris, Rn. 4, und vom 21. Oktober 2021 - 11 S 2783/21 -, juris, Rn. 6. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Einschränkung des Beschwerderechts. Denn es wäre schwer verständlich und ein Wertungswiderspruch, wenn die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe, also die Ablehnung der ratenfreien Gewährung, beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung der Prozesskostenhilfe aus Gründen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Beschwerde angreifbar ist. Vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 2 D 671/17 -, juris, Rn. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).