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Beschluss

14 B 250/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Hochschule darf grundsätzlich die Noten fremder Prüfungsleistungen bei Anrechnung unberücksichtigt lassen, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht. • Der Anspruch auf Anrechnung ausländischer gleichwertiger Leistungen nach § 63 Abs. 2 Satz 2 HG umfasst nicht zwingend die Übernahme der ausländischen Noten; die Einzelheiten regelt die Hochschule in der Prüfungsordnung (§ 64 Abs. 2 Nr. 6 HG). • Die Regelung, Anrechnungsleistungen ohne Note gutzuschreiben, ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht als nichtig anzusehen, wenn sie sachliche Gründe erkennen lässt und den satzungsrechtlichen Spielraum nicht überschreitet.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Übernahme ausländischer Noten bei Anrechnung • Eine Hochschule darf grundsätzlich die Noten fremder Prüfungsleistungen bei Anrechnung unberücksichtigt lassen, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht. • Der Anspruch auf Anrechnung ausländischer gleichwertiger Leistungen nach § 63 Abs. 2 Satz 2 HG umfasst nicht zwingend die Übernahme der ausländischen Noten; die Einzelheiten regelt die Hochschule in der Prüfungsordnung (§ 64 Abs. 2 Nr. 6 HG). • Die Regelung, Anrechnungsleistungen ohne Note gutzuschreiben, ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht als nichtig anzusehen, wenn sie sachliche Gründe erkennen lässt und den satzungsrechtlichen Spielraum nicht überschreitet. Der Antragsteller verlangte im einstweiligen Rechtsschutz von der Hochschule die Ausstellung eines Transcript of Records, das drei an der Brock University (Kanada) erbrachte Leistungen als angerechnete Leistungen im Fach Betriebswirtschaftslehre mit nach der "bayerischen Formel" berechneter Note ausweist. Die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin sieht vor, dass angerechnete Leistungen in der Regel punktgleich, jedoch ohne Übernahme der Note gutgeschrieben werden, Ausnahmen sind nur in bestimmten Fallgruppen geregelt. Der Antragsteller machte geltend, die ausländischen Leistungen seien gleichwertig und müssten mit Note angerechnet werden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren, ob im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf die gewünschte Form der Anrechnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. • Rechtliche Grundlage ist § 63 Abs. 2 Satz 2 HG (Anspruch auf Anrechnung gleichwertiger im Ausland erbrachter Leistungen) und § 64 Abs. 2 Nr. 6 HG (Zuständigkeit der Hochschule zur Regelung der Anrechnungsmodalitäten). • Die Prüfungsordnung (§ 14 PO) regelt, dass anzurechnende Leistungen grundsätzlich ohne Note gutgeschrieben werden; nur in drei speziell benannten Fallgruppen wird eine Notenübernahme geregelt. Damit hat die Hochschule den ihr nach Gesetz zustehenden Regelungsspielraum wahrgenommen. • Begrifflich zwingt das gesetzliche Anrechnungsrecht nicht zur Übernahme fremder Noten; Kern der Anrechnung ist die Anerkennung der Erfüllung der studiengangsbezogenen Leistungsanforderungen durch Gut- bzw. Anrechnung der Punkte. • Die normative Entscheidung, Noten fremder Fakultäten grundsätzlich nicht zu übernehmen, ist nicht willkürlich. Sachliche Gründe sprechen dafür, dass Leistungsanforderungen fakultäts- und hochschulübergreifend unterschiedlich sind, insbesondere bei internationalen Anrechnungen. Damit überschreitet die Prüfungsordnung nicht den zulässigen satzungsrechtlichen Spielraum. • Im einstweiligen Rechtsschutz konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch für die besondere Form der Notenübernahme festgestellt werden; ein solcher Anspruch müsste im Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens. Es liegt kein durchgreifender Anspruch auf Übernahme der ausländischen Noten in der gewünschten Form vor, weil die Prüfungsordnung der Hochschule die Anrechnung ohne Notenübernahme vorsieht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Damit ist der Antrag, die Hochschule zu verpflichten, die Leistungen mit einer nach der "bayerischen Formel" errechneten Note auszuweisen, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann allenfalls im Hauptsacheverfahren weiter verfolgen, ob in seinem konkreten Einzelfall eine Ausnahme nach den prüfungsordnungsrechtlichen Regelungen in Betracht kommt.