Beschluss
19 A 3184/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1124.19A3184.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Voraussetzungen einer Zulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel, besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger gegen die selbstständig tragende und unter anderem unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren, OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 19 E 815/19 -, begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage auch in Anbetracht der fehlenden Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers und seiner umfangreichen Vorstrafen keinen Erfolg haben könne (S. 6 des Urteils), keine Zulassungsrügen erhoben hat. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2021 ‑ 19 A 3244/20 -, juris, Rn. 23, vom 28. Januar 2021 ‑ 19 A 1112/19 -, juris, Rn. 6, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Angesichts dessen bedürfen weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde hier keiner Entscheidung. Grundsätzlich ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die örtliche Zuständigkeit für die Einbürgerung bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts entfallen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ 10 C 4.14 -, BVerwGE 150, 17, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2021 ‑ 19 A 3718/19 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 27. Februar 2013 ‑ 19 E 205/13 -, juris, Rn. 7 ff. Ebenso kann nach allgemeinen Grundsätzen eine Fortführung des Einbürgerungsverfahrens durch die bisher zuständige Behörde im Einzelfall zweckmäßig sein, setzt aber nach § 3 Abs. 3 VwVfG NRW voraus, dass die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2021, a. a. O, Rn. 12, und vom 27. Februar 2013, a. a. O, Rn. 9. Ob hier eine solche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts durch den Zuzug des Klägers in eine Wohnung in die Nähe seiner Mutter in I. /Westfalen anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedoch geben die Rüge des Klägers, die örtliche Behördenzuständigkeit der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG NRW für die begehrte Einbürgerung bestehe trotz des Umzugs fort, und die mit der Antragsbegründung vorgebrachte Wohnsitzbeschränkung für die Städteregion B. dem Senat Veranlassung für weitere Hinweise: Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus, sie bestimmt sich hingegen nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen; maßgeblich ist, wo der Einbürgerungsbewerber nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner Bindungen insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2021, a. a. O, Rn. 8 m. w. N. Mit seinem Zuzug in die Nähe seiner Mutter in I. dürfte der Kläger nach den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt in familiärer Hinsicht dorthin verlegt haben. Ob er in Folge des Zuzugs auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG NRW nach I. verlegt hat, dürfte hingegen davon abhängen, ob er der Kläger prognostisch erwarten durfte, sich auch aus der Sicht der für diesen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde des Kreises N. auf unabsehbare Zeit dort aufhalten zu können. Vgl. entsprechend zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 StAG und zur grundsätzlichen Unterscheidung von Rechtmäßigkeit und Dauerhaftigkeit des Aufenthalts BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 ‑ 1 C 9.15 ‑, BVerwGE 155, 47, juris, Rn. 13 f. Diese Frage ist nach den vorliegenden Erkenntnissen offen. Gegen eine solche Erwartung könnte die Wohnsitzauflage für die Städteregion B. nach § 61 Abs. 1d AufenthG sprechen, wegen welcher der Kreis N. seine örtliche Zuständigkeit als untere Ausländerbehörde nach § 14 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), verneint (Schreiben vom 30. April 2021). Ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde der Beklagten darf der Kläger deren Bezirk nur vorübergehend verlassen (§ 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG). Möchte er sich hingegen aus Gründen der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht dauerhaft in I. aufhalten, also seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegen, muss er bei der Ausländerbehörde der Beklagten eine entsprechende Änderung der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG beantragen. Nur eine solche Änderung kann auch eine örtliche Zuständigkeit des Kreises N. als untere Ausländerbehörde nach § 14 Abs. 1 ZustAVO begründen. Nimmt man hingegen durch den Zuzug nach I. trotz der Auflagenwidrigkeit eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts dorthin und damit einen Übergang der örtlichen Behördenzuständigkeit der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG NRW für die begehrte Einbürgerung auf die Einbürgerungsbehörde des Kreises N. an, wäre es hier wegen des offensichtlichen Fehlens maßgeblicher Einbürgerungsvoraussetzungen (S. 6 des Urteils) zweckmäßig im Sinn des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW, dass diese Einbürgerungsbehörde einer Fortführung des Einbürgerungsverfahrens durch die Beklagte als bisher zuständiger Behörde zustimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014, a. a. O., Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2021, a. a. O., Rn. 12, und vom 27. Februar 2013, a. a. O., Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).