Beschluss
19 A 3718/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils objektiv feststeht.
• Für Einbürgerungsverfahren ist maßgeblich, ob die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Zeitpunkt der Berufungs- bzw. Zulassungsentscheidung besteht.
• Der gewöhnliche Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers bestimmt die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG; maßgeblich sind die tatsächlichen Bindungsschwerpunkte.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Beklagten • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils objektiv feststeht. • Für Einbürgerungsverfahren ist maßgeblich, ob die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Zeitpunkt der Berufungs- bzw. Zulassungsentscheidung besteht. • Der gewöhnliche Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers bestimmt die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG; maßgeblich sind die tatsächlichen Bindungsschwerpunkte. Die Klägerin begehrt die Einbürgerung und klagte gegen die beklagte Stadt G. auf Erteilung der Einbürgerung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Identität der Klägerin sei nicht geklärt. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge inhaltlicher Fehler und grundsätzlicher Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren die Passivlegitimation der Beklagten und stellte fest, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hat. Nach der einschlägigen Regelung des HmbVwVfG war daher Hamburg örtlich zuständig und die beklagte Stadt örtlich unzuständig. Die Klägerin hatte seit 2017 in Hamburg gelebt, dort gearbeitet und ab 2019 dort ihre Hauptwohnung gemeldet; familiäre Bindungen im Bezirk der Beklagten waren gering. Eine Zustimmung der nun zuständigen Hamburger Behörde zur Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte lag nicht vor. • Zulassungsrecht: Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Grund dargelegt und objektiv gegeben ist. Die Klägerin berief sich auf Nr. 1 (Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung); beide Gründe liegen nicht vor. • Ergebnisrichtigkeit und Passivlegitimation: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeitsprüfung bei Berufungs- bzw. Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt fehlte der Beklagten die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a HmbVwVfG bzw. den entsprechenden VwVfG-Vorschriften, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatte. • Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts: Der gewöhnliche Aufenthalt bemisst sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem Schwerpunkt der Bindungen (familiär, beruflich). Nach Aktenlage lebte und arbeitete die Klägerin in Hamburg, meldete dort ab 1.1.2019 ihre Wohnung und nahm dort den Ehenamen an; frühere Aufenthalte in G. betreffen eine vergangene Situation ohne aktuelle Relevanz. • Keine Fortführung durch örtlich unzuständige Behörde: Es liegt kein Anhalt für eine Zustimmung der Hamburger Behörde gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG zur Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte vor; damit fehlt eine rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit der Beklagten. • Praxis der Entscheidung: Das Oberverwaltungsgericht kann im Zulassungsverfahren auch auf andere, ohne Weiteres erkennbare Gründe abstellen als die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, sofern der Beteiligte rechtliches Gehör erhalten hat. Hier wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. • Grundsatzrüge erfolglos: Die Rüge grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Identitätsanforderung mit EMRK war vorliegend nicht entscheidungserheblich und ist außerdem durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt (Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die beklagte Stadt örtlich unzuständig ist und das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend ist. Der Weg der Klägerin bleibt offen: Sie kann einen erneuten Einbürgerungsantrag bei der örtlich zuständigen Freien und Hansestadt Hamburg stellen. Streitwert des Zulassungsverfahrens: 10.000,00 Euro.