OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 624/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0919.12E624.22.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.340,49 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.340,49 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. beschlossen: G r ü n d e Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, führt im tenorierten Umfang zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, ist im Übrigen aber unbegründet. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit sind die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach Die nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG selbständig vorzunehmende Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist schließlich nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Für die Wertberechnung maßgebend ist dabei nach § 40 GKG jeweils der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass in Pflegewohngeldsachen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Wertvorschriften - und somit auch an eine von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vermissten gesetzlichen Stütze - der Wert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich in Höhe des Jahresbetrages der geforderten Leistung festzusetzen ist, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2020 - 12 E 635/20 -, juris Rn. 3, vom 21. August 2013 - 12 E 300/13 -, juris Rn. 2 ff., vom 8. März 2010 - 12 E 18/10 -, juris Rn. 4, und vom 12. Januar 2010 - 12 E 1378/09 -, juris Rn. 4. Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen, dass der eingeklagte Gesamtbetrag geringer als der Jahresbetrag ist. Ausweislich des Klageantrags bezieht sich das Verfahren allein auf eine Bewilligung von Pflegewohngeld für die am 17. November 2020 begonnene Inanspruchnahme eines Heimplatzes im F. -D. -Haus in O. durch die vormalige Klägerin. Dieser Aufenthalt ist bereits am 28. Januar 2021 - und somit vor der am 7. April 2021 erfolgten Klageerhebung - auf unbestimmte Zeit beendet worden, da die vormalige Klägerin zur stationären Behandlung vorerst für vier Wochen in eine geschlossene psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses verlegt werden musste und für die Zeit danach unklar war, wann und wo sie wieder in einer adäquaten Pflegeeinrichtung unterkommen kann (vgl. E-Mail der vorsorgebevollmächtigten Klägerin zu 3. vom 1. Februar 2021). Ausgehend davon kann sich der Klageantrag, auch wenn in ihm kein Enddatum genannt ist, bei verständiger Würdigung der Umstände, die im nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt waren, nur auf den Zeitraum der Unterbringung der vormaligen Klägerin in der genannten Einrichtung vom 17. November 2020 bis zum 28. Januar 2021 beziehen. Dass Gegenstand des Klageverfahrens darüber hinaus auch die nicht ausdrücklich beantragte Bewilligung von Pflegewohngeld für einen ab dem 25. Februar 2021 von der vormaligen Klägerin in Anspruch genommenen Heimplatz im Evangelischen Altenheim in C. sein sollte, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass für die vormalige Klägerin insoweit ein separater Pflegewohngeldantrag gestellt worden ist, der nach der dem Senat vorliegenden Aktenlage im Zulassungsverfahren 12 A 1649/22 bisher nicht beschieden worden ist und dessen Behandlung durch den Beklagten jedenfalls nicht mit einem entsprechenden ergänzenden bzw. geänderten Klageantrag in das erstinstanzliche Klageverfahren eingeführt worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht für den demnach als streitgegenständlich zugrunde zu legenden Bewilligungszeitraum lediglich einen Betrag von 1.081,35 Euro - unter Zugrundelegung der vom Beklagten benannten Beträge (0,- Euro für die Zeit vom 17. bis zum 30. November 2020, 563,07 Euro für den vollen Monat Dezember 2020 und 518,28 Euro für die Zeit vom 1. bis zum 28. Januar 2021) - angesetzt hat, deckt sich dies jedoch nicht mit dem Pflegewohngeldbetrag, den die vormalige Klägerin bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit ihres Aufenthalts im F. -D. -Haus in O. , also bereits für die Zeit ab dem 17. November 2020 hätte erstreiten können. Ausgehend von den vom Beklagten für den Monat Dezember 2020 und für 28 Tage im Januar 2021 mitgeteilten Pflegewohngeldbeträgen (18,51 Euro pro Belegungstag bzw. 563,07 Euro für einen vollen - mit 30,42 Tagen - berechneten Kalendermonat, vgl. § 14 Abs. 2 APG DVO NRW) bezog sich das Pflegewohngeldbegehren der vormaligen Klägerin hinsichtlich des Zeitraums von Heimaufnahme am 17. November 2020 bis einschließlich zum 30. November 2020 auf 259,14 Euro (14 Tage x 18,51 Euro/Tag). Auch wenn dies nicht zur Maßgeblichkeit einer anderen Wertstufe führt, wird die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung auf den sich demnach ergebenden Gesamtwert von 1.340,49 Euro korrigiert (259,14 Euro für November 2020 + 563,07 Euro für Dezember 2020 + 518,28 Euro für Januar 2021). Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.