Beschluss
12 E 18/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0308.12E18.10.00
7mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. November 2009 wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin "namens und im Auftrag der Klägerin" eigelegte Beschwerde ist unzulässig. Weder die Klägerin selbst, noch ihr Prozessbevollmächtigter kann für sie eine Beschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Gegenstandswertes einlegen. Insoweit fehlt es an der Beschwerdebefugnis der Klägerin. Dass die Klägerin – beispielsweise aufgrund einer mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffenen Vereinbarung hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandswertes – ausnahmsweise ein eigenes Interesse an der Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes hat, hat sie in ihrer Beschwerde nicht dargelegt. Madert in Geroldt/Schmidt, RVG, Kommentar, 18. Auflage, § 33 Rn. 14, § 32 Rn. 122. Die Beschwerde ist zudem auch unbegründet. In Pflegewohngeldsachen ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe des Jahresbetrages der geforderten Leistung, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist, festzusetzen. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 16 E 1174/07 - und 16 E 817/07 - jeweils m.w.N., vom 18. Juni 2008 - 16 A 2292/06 – und vom 12. Januar 2010 – 12 E 1378/09-. Dies entspricht dem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung vorgesehenen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten. Hiervon ausgehend, hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zu Recht für den Zeitraum vom 06. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 (12 Monate) - entsprechend der nicht beanstandeten Berechnung des Beklagten in dem Bewilligungsbescheid vom 30. September 2009 - mit 4.185,78 EUR festgesetzt. Maßgeblich ist i. S. d. § 40 GKG das Interesse der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Unter der "den Rechtszug einleitenden" Antragstellung ist der Eingang der Klageeschrift beim Gericht zu verstehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, Anh. § 164 Rn. 9; Kunze in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 1. Auflage, 2008, § 162 Rn. 31. Nach dem sinngemäßen Antrag der Klägerin in der Klageschrift vom 18. Januar 2008 begehrte die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 die Bewilligung von (weiteren) Pflegewohngeldleistungen für den Zeitraum vom 06. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006. Der mit der Beschwerde nunmehr ebenfalls geltend gemachte Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2007 ist nicht Streitgegenstand geworden. Insoweit half der Beklagte dem Widerspruch mit seinem Widerspruchsbescheid ab. Der Klageantrag war somit - bei verständiger Würdigung des klägerischen Interesses - schon wegen einer hinsichtlich dieses Zeitraumes fehlenden Klagebefugnis der Klägerin nicht auch auf diesen Zeitraum gerichtet. Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerdeschrift auch die "Zinsen in Höhe von 571,95 EUR und 169,87 EUR" zum Gegenstandswert hinzugerechnet haben möchte, steht dem § 43 Abs. 1 GKG entgegen. Gemäß § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderung nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten der Nebenforderungen betroffen sind. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, Anh § 164, Rn. 10 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).