6 A 2255/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kommissaranwärters, der sich mit seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wendet.
Der Dienstherr überschreitet nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums, wenn er einem Kommissaranwärter die charakterliche Eignung für das Amt des Polizeivollzugsbeamten abspricht, der entgegen entsprechender Belehrungen während des Diensts wiederholt mit seinem privaten Smartphone Foto- bzw. Videoaufnahmen fertigt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.