Beschluss
1 B 154/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:1213.1B154.23.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Widerruf (hier: Kommissaranwärter) wegen fehlender charakterlicher Eignung.(Rn.8)
2. Die Entlassung eines Widerrufsbeamten gemäß § 23 Abs 4 Satz 1 BeamtStG erfordert nicht den Nachweis eines konkreten Vergehens; berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde an der persönlichen Eignung des Beamten genügen.(Rn.8)
(Rn.12)
3. Zum objektiven Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB.(Rn.13)
4. Eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung nach § 153 Abs 1 StPO entfaltet für das Entlassungsverfahren keine Bindungs- sondern lediglich Indizwirkung, was aber den Dienstherrn nicht hindert, eigenständig den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bejahen.(Rn.16)
5. Bereits ein einzelnes gravierendes Ereignis kann geeignet sein, den Schluss des Dienstherrn auf eine fehlende persönliche Eignung des Widerrufsbeamten zu rechtfertigen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.(Rn.17)
6. Ein objektiver und subjektiver Verstoß gegen die einem Kommissaranwärter auferlegte Corona-Quarantäne sowie eine anschließende zumindest objektiv verwirklichte Unfallflucht sind als außerdienstliches Verhalten hinreichend bedeutsam, um seitens des Dienstherrn negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, von dem ein gesetzestreues Verhalten in besonderer Weise erwartet werden kann, ziehen zu dürfen.(Rn.18)
7. Zur Streitwertfestsetzung für ein verbundenes Beschwerdeverfahren.(Rn.20)
Tenor
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. August 2022 - 2 L 538/22 - und den im Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 L 642/23 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des verbundenen Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2023 wird aufgehoben. Der Streitwert für das verbundene Beschwerdeverfahren wird auf 3.831,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Widerruf (hier: Kommissaranwärter) wegen fehlender charakterlicher Eignung.(Rn.8) 2. Die Entlassung eines Widerrufsbeamten gemäß § 23 Abs 4 Satz 1 BeamtStG erfordert nicht den Nachweis eines konkreten Vergehens; berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde an der persönlichen Eignung des Beamten genügen.(Rn.8) (Rn.12) 3. Zum objektiven Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB.(Rn.13) 4. Eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung nach § 153 Abs 1 StPO entfaltet für das Entlassungsverfahren keine Bindungs- sondern lediglich Indizwirkung, was aber den Dienstherrn nicht hindert, eigenständig den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bejahen.(Rn.16) 5. Bereits ein einzelnes gravierendes Ereignis kann geeignet sein, den Schluss des Dienstherrn auf eine fehlende persönliche Eignung des Widerrufsbeamten zu rechtfertigen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.(Rn.17) 6. Ein objektiver und subjektiver Verstoß gegen die einem Kommissaranwärter auferlegte Corona-Quarantäne sowie eine anschließende zumindest objektiv verwirklichte Unfallflucht sind als außerdienstliches Verhalten hinreichend bedeutsam, um seitens des Dienstherrn negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, von dem ein gesetzestreues Verhalten in besonderer Weise erwartet werden kann, ziehen zu dürfen.(Rn.18) 7. Zur Streitwertfestsetzung für ein verbundenes Beschwerdeverfahren.(Rn.20) Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. August 2022 - 2 L 538/22 - und den im Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 L 642/23 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des verbundenen Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2023 wird aufgehoben. Der Streitwert für das verbundene Beschwerdeverfahren wird auf 3.831,63 € festgesetzt. I. Der in A-Stadt wohnhafte Antragsteller ist als Kommissaranwärter seit Oktober 2018 Beamter auf Widerruf bei der saarländischen Vollzugspolizei. Infolge einer Corona-Infektion wurde für ihn am 3.1.2022 die häusliche Absonderung (Quarantäne) vom 31.12.2021 bis zum 14.1.2022 angeordnet. In der Nacht vom 11. auf den 12.1.2022 verließ er die häusliche Quarantäne und fuhr mit einem Pkw in einen mehrere Kilometer entfernten Nachbarort. Auf dem nächtlichen Rückweg kam er (nach Aktenlage zwischen ca. 2.00 h und 3.00 h nachts) mit dem Pkw auf einer schmalen Verbindungsstraße von der witterungsbedingt glatten Straße ab und kollidierte mit mehreren Bäumen; das stark beschädigte Fahrzeug (wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von ca. 8.000.- €) kam mit ausgelösten Airbags ca. 2 m abseits der Straße und ca. 2 m oberhalb eines Bachlaufs zum Stehen. Der Antragsteller, der ausweislich des ärztlichen Attestes vom 13.1.2022 ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte, rief seine Mutter an und verließ mit ihr den Unfallort nach Hause, wo er sich schlafen legte. Nachdem der verunfallte Pkw am Morgen des 12.1.2022 (ca. 6.00 h) von einem Bürger aufgefunden und gemeldet wurde, stellte die Polizei fest, dass die amtlichen Kennzeichen entfernt waren, die Fahrgestellnummer nicht lesbar war, die Abdeckung der Abschleppöse fehlte und Betriebsstoffe ausliefen (Kühlflüssigkeit), die in den angrenzenden Bach zu laufen drohten; im Fahrzeuginneren wurde ein Wappen der saarländischen Vollzugspolizei und eine auf den Antragsteller ausgestellte Kundenkarte gefunden. Die daraufhin gegen 7.50 h von einem Streifenkommando aufgesuchte Mutter des Antragstellers benannte ihren Sohn als Fahrer des Unfallfahrzeugs und gab an, man habe gegen 8.00 h einen Abschleppdienst informieren wollen, um dieses bergen zu lassen. Der anschließend als Beschuldigter vernommene Antragsteller gab an, er habe die Polizei nicht über den Unfall verständigt, weil das Fahrzeug, das sie zeitnah eigenständig hätten abschleppen lassen wollen, abseits der Straße gestanden und niemanden behindert habe; auf Fragen zu den fehlenden Kennzeichen und zum Verlassen der Quarantäne machte er keine Angaben. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks gab einen Schaden von ca. 350.- € für die Neupflanzung von vier Bäumen an und wies auf aufwendige Aufräumarbeiten hin. Gegen den Antragsteller wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen die Absonderungspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 CO-VP) eingeleitet. Mit Verfügung vom 14.1.2022 leitete der Antragsgegner außerdem ein – zugleich ausgesetztes – Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, der am 31.1.2022 die Laufbahnprüfung zum Polizeikommissar ablegte. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gab der Antragsteller u.a. an, er habe mit seiner nächtlichen Fahrt einen betrunkenen Freund von einer Autofahrt abhalten wollen und bei der Rückfahrt nach dem Unfall seiner von ihm angerufenen Mutter gesagt, dass sie die Polizei anrufen müssten; auf Hinweis seiner Mutter habe er die Kennzeichen entfernt, einen eigenen Abschleppversuch habe er nicht unternommen. Mit Bescheid vom 16.2.2022 entließ der Antragsgegner den Antragsteller wegen fehlender charakterlicher Eignung mit Ablauf des 31.3.2022 aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 4 SBG) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Über den vom Antragsteller hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14.3.2022 nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Einen am 11.5.2022 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.8.2022 - 2 L 538/22 - zurück. Im Verfahren über die daraufhin vom Antragsteller eingelegte Beschwerde (1 B 207/22) wies der Senat die Beteiligten darauf hin, dass im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Schriftstücke der Antragstellerseite (einschließlich eidesstattlicher Versicherungen) nach Aktenlage nur zur elektronischen Akte und nicht zur Papierakte des Verwaltungsgerichts gelangt und infolgedessen nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Prüfung geworden seien. Einen daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Abänderung seines Beschlusses vom 31.8.2022 - 2 L 538/22 - wies dieses mit Beschluss vom 12.10.2023 - 2 L 642/23 - zurück. Im Verfahren über die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde (1 B 154/23) hat der Senat mit Beschluss vom 14.11.2023 die Verfahren 1 B 207/22 und 1 B 154/23 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter letzterem Aktenzeichen weitergeführt. II. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers gegen die im Tenor bezeichneten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind zulässig, aber unbegründet. In seinem Beschluss vom 31.8.2022 - 2 L 538/22 -, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung zurückgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht die zu der für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG entwickelten Maßstäbe in Anknüpfung an die bundesverwaltungs- und obergerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt und insoweit dargelegt, dass für eine nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn mögliche Entlassung eines Beamten auf Widerruf jeder sachliche Grund wie etwa die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung genügt, wobei berechtigte Zweifel des Dienstherrn ausreichen und der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens nicht erforderlich sowie die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte eingeschränkt ist. Weiter hat es ausgeführt, dass zwar der für die Einschätzung der Eignung vom Dienstherrn zugrunde gelegte Sachverhalt von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, die Kontrolle aber im Übrigen darauf beschränkt ist, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Entscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Diese – vom Antragsteller insoweit nicht in Frage gestellten – rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht dargelegt, der Antragsgegner habe rechtsfehlerfrei und in den Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums angenommen, dass der Antragsteller für den Beruf des Polizeibeamten charakterlich ungeeignet sei bzw. an seiner charakterlichen Eignung für diesen Beruf zumindest durchschlagende Zweifel bestünden. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides des Antragsgegners vom 16.2.2022 habe gegen den Antragsteller aufgrund seines im Wesentlichen umfassenden Geständnisses zum einen der konkrete Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB bestanden, weil er sich ungeachtet des von ihm am 12.1.2022 verursachten Verkehrsunfalles, bei dem ein nicht unbeträchtlicher Schaden entstanden sei, unerlaubt vom Unfallort entfernt habe, ohne Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Dieser Tatverdacht sei letztlich auch durch die von der Staatsanwaltschaft B-Stadt verfügte Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO bestätigt worden. Darüber hinaus habe sich ebenfalls aufgrund des Geständnisses des Antragstellers der konkrete Verdacht, dass er gegen die ihm aufgrund des positiven SARS-COV-2-Testergebnisses durch polizeiliche Anordnung der zuständigen Ortspolizeibehörde vom 3.1.2022 gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IFSG i.V.m. § 4b der Verordnung zur Bekämpfung der Corona Pandemie (VO-CP) auferlegte Pflicht zur Absonderung verstoßen habe. In dem Ausspruch der Entlassung eines Anwärters liege, obschon § 23 Abs. 4 BeamtStG als Kann-Vorschrift ausgestaltet sei, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, wozu auch eine unzureichende charakterliche Eignung gehöre, zudem kein fehlerhafter Ermessensgebrauch. Die Entlassung sei ferner, wie näher ausgeführt wird, verhältnismäßig, zwecks Aufrechterhaltung der Funktionalität und Integrität des öffentlichen Dienstes geeignet und erforderlich sowie angemessen. Daher bestehe auch unter Berücksichtigung persönlicher Belange des Antragstellers ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung. Den gegen diese Entscheidung unter Bezugnahme auf nicht berücksichtigte Schriftstücke gerichteten Abänderungsantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.10.2023 - 2 L 642/23 - ebenfalls zurückgewiesen und hierzu in der Sache ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der in seiner Entscheidung vom 31.8.2022 nicht berücksichtigten Schriftstücke sei daran festzuhalten, dass der Antragsgegner rechtsfehlerfrei und in den Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsermessens angenommen habe, dass der Antragsteller für den Beruf des Polizeibeamten charakterlich ungeeignet sei bzw. an seiner charakterlichen Eignung zumindest berechtigte Zweifel bestünden. Das Vorbringen des Antragstellers in seinen Beschwerdebegründungen vom 6.10.2022 (nebst ihrer Ergänzungen vom 24.2.2023 und 9.3.2023) und vom 13.11.2023, das den Umfang der seitens des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzlichen Entscheidungen abzuändern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene, auf die Annahme charakterlicher Mängel gestützte Entlassungsverfügung keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt. In weiten Teilen seines Beschwerdevorbringens hält der Antragsteller der Auswertung der Aktenlage durch das Verwaltungsgericht seine eigene Sichtweise entgegen, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die Argumentation des Verwaltungsgerichts sachlich nicht vertretbar sein sollte. Insofern hilft seine wiederholte Bezugnahme auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen seiner selbst bzw. seiner Mutter nicht weiter, da das Verwaltungsgericht die dortigen Erklärungen in seinem im Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss umfassend gewürdigt und dargelegt hat, dass sie die Zweifel des Antragsgegners an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf des Polizeibeamten nicht auszuräumen vermögen. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Fall des § 142 StGB liege tatbestandsmäßig nicht vor und ergebe sich mangels Bindungswirkung auch nicht aus der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung, da lediglich ein völlig belangloser (Fremd-)Schaden gegeben sei und er überdies nach dem Unfall in Anbetracht seiner Schmerzen und seines Schockzustandes habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Mutter wie zugesagt zu Hause die Polizei informieren werde, verkennt er bereits im rechtlichen Ansatz, dass, wie vom Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 31.8.2022 und 12.10.2023 zutreffend und unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt, eine Entlassung eines Widerrufsbeamten gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gerade nicht den Nachweis eines konkreten Vergehens erfordert, sondern berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde an der persönlichen Eignung des Beamten genügen; ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn der Dienstherr – wie im vorliegenden Fall – nicht überzeugt ist, dass der Beamte die erforderliche charakterliche Eignung als Ausprägung der persönlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn besitzt.1vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - 2 C 48/78 -, juris Rn. 20, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6.7.2022 - 6 A 2255/21 -, juris Rn. 29, und vom 25.11.2021 - 6 A 3742/19 -, juris Rn. 3, je m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 5, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - 2 C 48/78 -, juris Rn. 20, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6.7.2022 - 6 A 2255/21 -, juris Rn. 29, und vom 25.11.2021 - 6 A 3742/19 -, juris Rn. 3, je m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 5, m.w.N. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller den Straftatbestand des § 142 StGB vollumfänglich erfüllt hat oder nicht, durfte (und darf) der Antragsgegner berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf des Polizeibeamten hegen. Namentlich ist eine im Kern hinlänglich gesicherte Tatsachengrundlage gegeben.2vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.9.2017 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 8, m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.9.2017 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 8, m.w.N. Insofern muss zunächst gesehen werden, dass der Antragsteller in der Nacht vom 11. auf den 12.1.2022 objektiv und auch wissentlich die ihm ortspolizeilich auferlegte häusliche Corona-Quarantäne verlassen hat, auch wenn er dies nach seinen Angaben, zu denen er mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat,3seiner selbst vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.), vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23) sowie seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23)seiner selbst vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.), vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23) sowie seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23) aufgrund vorangegangener negativer Corona-Schnelltests sowie zur Vermeidung einer Trunkenheitsfahrt eines Freundes, der ihn angerufen habe, als situationsbedingt gerechtfertigt angesehen haben mag, und ohne dass es hinsichtlich der Frage der Tatbestandsverwirklichung, wie der Antragsteller meint, auf „Sinn und Zweck“ der Absonderungsanordnung ankommt. Unabhängig davon, dass für die Beurteilung der charakterlichen Eignung nicht nur strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, sondern auch Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommen können,4vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 8, m.w.N.vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 8, m.w.N. kann hier zwar dahinstehen, ob allein diese von ihm begangene Ordnungswidrigkeit für sich genommen bereits durchschlagende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung mit der Konsequenz einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu begründen vermocht hätte, zumal ein am nächsten Vormittag vom Antragsteller durchgeführter PCR-Test ebenfalls negativ ausfiel,5Testergebnis der Fa. B.... vom 12.1.2022 über einen am gleichen Tag um 10.58 h erfolgten Abstrich (Bl. 83 d.A.)Testergebnis der Fa. B.... vom 12.1.2022 über einen am gleichen Tag um 10.58 h erfolgten Abstrich (Bl. 83 d.A.) so dass eine tatsächliche Infektionsgefährdung Dritter durch den Verstoß des Antragstellers nicht ausgelöst worden sein dürfte. Allerdings zeichnet sich der vorliegende Fall dadurch aus, dass der Antragsteller sodann einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem ein nicht völlig belangloser (Fremd-)Schaden entstanden ist, wie sich aus den dokumentierten Angaben des betroffenen Grundstückseigentümers ergibt. Hiernach ist ein Schaden von ca. 350.- € für die Neupflanzung von vier Bäumen angefallen (und waren im Übrigen aufwendige Aufräumarbeiten erforderlich geworden sowie Betriebsmittel in Gestalt von Kühlflüssigkeit ausgelaufen),6siehe Bl. 48, 65 der Verwaltungsaktesiehe Bl. 48, 65 der Verwaltungsakte so dass entgegen der vom Antragsteller diesbezüglich vorgetragenen Einwände jedenfalls die Bagatellgrenze von 25.- € überschritten und damit der Schadensbegriff des § 142 StGB jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt ist.7vgl. Niehaus/Weiland, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 142 StGB Rn. 20 (Stand: 6.10.2023)vgl. Niehaus/Weiland, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 142 StGB Rn. 20 (Stand: 6.10.2023) Insbesondere wird der Tatverdacht einer Verkehrsunfallflucht nicht durch den zutreffenden Hinweis, dass die beschädigten Bäume zum Teil bereits beschnitten bzw. möglicherweise wild gewachsen waren, ausgeräumt, da sie sich auf privatem Gelände befanden und der Eigentümer unbeanstandet einen Schaden von 350.- € für Nachpflanzungen geltend gemacht hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es zudem als nachgelagerte Frage der Strafzumessung vorliegend nicht von Belang, ab welcher Schadenshöhe ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach der Richtlinie zur Bearbeitung von Verkehrsstrafsachen (vom 1.1.2021)8https://www.raksaar.de/fileadmin/FC/Anwaelte/Allgemeine_Mitgliederinformation/Richtlinien_zur_Bearbeitung_von_Verkehrsstrafsachen.pdfhttps://www.raksaar.de/fileadmin/FC/Anwaelte/Allgemeine_Mitgliederinformation/Richtlinien_zur_Bearbeitung_von_Verkehrsstrafsachen.pdf wie im Einzelnen bestraft wird. Auch die – nachvollziehbaren – körperlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers infolge des Unfalls9siehe Ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin D. vom 13.1.2022, wonach der Antragsteller ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat (Bl. 82 d.A.)siehe Ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin D. vom 13.1.2022, wonach der Antragsteller ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat (Bl. 82 d.A.) stehen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht entgegen. Dass sie so schwerwiegend waren, dass sie seine Fähigkeit, in der konkreten Situation verantwortlich zu handeln, aufgehoben haben könnten, ist nicht vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt. Anhand der Aktenvermerke der Polizeibeamten, die recht zeitnah nach dem Unfall Kontakt zu dem Antragsteller hatten,10siehe Ermittlungsbericht des PHK E. vom 12.1.2022 und Sachverhaltsschilderung des PHK F. vom 12.1.2022 (Bl. 84 ff. der Verwaltungsakte)siehe Ermittlungsbericht des PHK E. vom 12.1.2022 und Sachverhaltsschilderung des PHK F. vom 12.1.2022 (Bl. 84 ff. der Verwaltungsakte) musste sich dem Antragsgegner bzw. dem Verwaltungsgericht eine solche Schlussfolgerung jedenfalls nicht als zwingend aufdrängen, zumal der Antragsteller immerhin noch in der Lage war, seine Mutter anzurufen und auch das Aufsuchen eines Krankenhauses nicht für erforderlich hielt.11siehe die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.)siehe die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.) Wenn der Antragsteller mit seinem Beschwerdevortrag sodann mit Nachdruck und unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen12seiner selbst vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.), vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23)sowie seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23)seiner selbst vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.), vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23)sowie seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23) geltend macht, er habe ohne (eigene) Vereitelungsabsicht und nur auf Anraten seiner Mutter und unter dem Einfluss der bezeichneten Unfallfolgen die Fahrzeugkennzeichen entfernt bzw. mitgenommen – bzw. habe seine Mutter diese entfernt bzw. mitgenommen (insofern weisen seine Angaben und die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers, ungeachtet von ihm geltend gemachter unfallbedingter Erinnerungslücken, und seiner Mutter eine gewisse „Variationsbreite“ auf)13Im Einzelnen: Im Ermittlungsverfahren machte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 13.1.2022 geltend, auf Anraten seiner Mutter habe er die Nummernschilder entfernt und die Polizei von zu Hause aus benachrichtigen wollen; er sei aufgrund einer erlittenen schmerzhaften HWS-Distorsion und eines Schocks nicht bei klarem Bewusstsein gewesen.Im Rahmen seiner Anhörung am 1.2.2022 (Bl. 46 der Verwaltungsakte) zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gab der Antragsteller u.a. an, auf Hinweis seiner Mutter habe er die Kennzeichen entfernt.Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15.2.2022 gab seine Mutter an, auf ihr Anraten habe der Antragsteller vorne und hinten die amtlichen Kennzeichen abmontiert, die sie mitgenommen hätten; warum der Antragsteller die amtlichen Kennzeichen abgeschraubt habe, habe sie ja schon beantwortet.In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.) führte der Antragsteller aus, an der Unfallstelle habe das vordere Nummernschild bereits auf dem Boden gelegen, das hintere habe seine Mutterentfernt und mit nach Hause genommen.Seine Mutter bestätigte in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.), ein Nummernschild habe bereits am Boden gelegen, das andere sei abmontiert „worden“, und sie habe zwecks Abmeldung beide Nummernschilder mit nach Hause genommen.In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) versichert der Antragsteller, er habe nicht mit der Intention gehandelt, den Verkehrsunfall zu verdecken; auf die Frage des Entfernens der Nummernschilder geht er nicht ein.In der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23) versichert diese „explizit“, dass sie das vordere Kennzeichen vom Boden aufgehoben, das hintere Kennzeichen abmontiert sowie anschließend beide Kennzeichen mitgenommen habe. Auch der Antragsteller gibt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23) an, ein Kennzeichen habe bereits auf dem Boden gelegen und das zweite sei nicht von ihm abmontiert worden.Im Einzelnen: Im Ermittlungsverfahren machte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 13.1.2022 geltend, auf Anraten seiner Mutter habe er die Nummernschilder entfernt und die Polizei von zu Hause aus benachrichtigen wollen; er sei aufgrund einer erlittenen schmerzhaften HWS-Distorsion und eines Schocks nicht bei klarem Bewusstsein gewesen.Im Rahmen seiner Anhörung am 1.2.2022 (Bl. 46 der Verwaltungsakte) zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gab der Antragsteller u.a. an, auf Hinweis seiner Mutter habe er die Kennzeichen entfernt.Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15.2.2022 gab seine Mutter an, auf ihr Anraten habe der Antragsteller vorne und hinten die amtlichen Kennzeichen abmontiert, die sie mitgenommen hätten; warum der Antragsteller die amtlichen Kennzeichen abgeschraubt habe, habe sie ja schon beantwortet.In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.) führte der Antragsteller aus, an der Unfallstelle habe das vordere Nummernschild bereits auf dem Boden gelegen, das hintere habe seine Mutterentfernt und mit nach Hause genommen.Seine Mutter bestätigte in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.), ein Nummernschild habe bereits am Boden gelegen, das andere sei abmontiert „worden“, und sie habe zwecks Abmeldung beide Nummernschilder mit nach Hause genommen.In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) versichert der Antragsteller, er habe nicht mit der Intention gehandelt, den Verkehrsunfall zu verdecken; auf die Frage des Entfernens der Nummernschilder geht er nicht ein.In der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23) versichert diese „explizit“, dass sie das vordere Kennzeichen vom Boden aufgehoben, das hintere Kennzeichen abmontiert sowie anschließend beide Kennzeichen mitgenommen habe. Auch der Antragsteller gibt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23) an, ein Kennzeichen habe bereits auf dem Boden gelegen und das zweite sei nicht von ihm abmontiert worden. – sowie eine sofortige polizeiliche Meldung des Unfallereignisses unterlassen, so ändert dies nichts daran, dass er damit objektiv den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt hat und sich für den Antragsgegner auch in Ansehung des vom Antragsteller geltend gemachten unfallbedingten Schmerz- und Schockzustandes jedenfalls begründete Hinweise darauf ergaben (und ergeben), dass dieser es als ausgebildeter Polizeibeamter durch sein Handeln bzw. Unterlassen zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte (im Sinne eines dolus eventualis), Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung an dem Unfallereignis zu vereiteln. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem antragstellerischen Vorbringen auch nicht daraus, dass er sich morgens gegenüber den ihn zu Hause aufsuchenden Polizeibeamten bei seiner Vernehmung als Beschuldigter unverzüglich als Fahrer des verunfallten Fahrzeugs zu erkennen gegeben hat, da in diesem Zeitpunkt aufgrund der vorherigen Angaben seiner Mutter (und im Übrigen auch aufgrund der im Unfallfahrzeug aufgefundenen Beweismittel) seine Fahrereigenschaft kaum noch zu leugnen gewesen wäre, so dass seine Angaben den Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners nachvollziehbar nicht mehr entlasten mussten, zumal es vorliegend auf die Frage einer tätigen Reue im Sinne des § 142 Abs. 4 StGB nicht ankommt.14vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 14vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 14 Indem der Antragsteller die Geschehensabläufe aus seiner Sicht schildert und begründet sowie zur Motivation seines Handelns ausführt, stellt er die Handlungen als solche nicht in ihrer Substanz in Frage.15vgl. Beschluss des Senats vom 6.3.2019 - 1 B 309/18 -, juris Rn. 6vgl. Beschluss des Senats vom 6.3.2019 - 1 B 309/18 -, juris Rn. 6 Letztlich muss gesehen werden, dass die vom Antragsgegner seiner Entlassungsverfügung zugrunde gelegten wesentlichen Tatsachen vom Antragsteller als solche nicht bestritten, sondern lediglich anders bewertet werden. Von einer Vereitelungsabsicht durfte unter diesen Umständen der Antragsgegner um so mehr willkürfrei ausgehen, als die Staatsanwaltschaft B-Stadt das sich anschließende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller sodann nicht etwa, wie von seinem Strafverteidiger ausdrücklich begehrt,16Schriftsatz vom 14.1.2022 (Bl. 92 der Verwaltungsakte)Schriftsatz vom 14.1.2022 (Bl. 92 der Verwaltungsakte) wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 153 Abs. 1 StPO, also wegen geringer Schuld, eingestellt hat; auch wenn die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung, wie der Antragsteller zutreffend vorbringt, insoweit keine Bindungs- sondern lediglich Indizwirkung entfaltet, so hinderte und hindert dies den Antragsgegner, der entgegen dem antragstellerischen Vorbringen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unfallflucht in seinem – vor der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung vom 14.3.2022 ergangenen – Entlassungsbescheid vom 16.2.2022 eigenständig geprüft und bejaht und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten erst später beigezogen hat,17siehe die (nicht blattierte) Ermittlungsakte (65 Js 456/22) der StA G. (Aktenanforderung des Antragsgegners vom 3.5.2022, Gesprächsnotiz der StA G.vom 5.7.2022)siehe die (nicht blattierte) Ermittlungsakte (65 Js 456/22) der StA G. (Aktenanforderung des Antragsgegners vom 3.5.2022, Gesprächsnotiz der StA G.vom 5.7.2022) nicht, seinerseits zu diesem Schluss zu kommen. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, der Antragsgegner hätte sein dienstliches Verhalten vor dem maßgeblichen Ereignis berücksichtigen müssen, wie es sich aus den Beurteilungen seiner Ausbilder ergebe. Auch wenn der Antragsteller seine Ausbildung zur Zufriedenheit seiner Ausbilder absolviert hat, ändert dies nichts daran, dass die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung gerechtfertigt sein kann.18vgl. Beschluss des Senats vom 6.3.2019 - 1 B 309/18 -, juris Rn. 12, 14, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 6.3.2019 - 1 B 309/18 -, juris Rn. 12, 14, m.w.N. Denn bereits ein einzelnes gravierendes Ereignis kann geeignet sein, den Schluss des Dienstherrn auf eine fehlende persönliche Eignung des Widerrufsbeamten zu rechtfertigen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.19vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 8, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 13.1.2016 - 3 B 14.1487 -, juris Rn. 34, 50vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 8, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 13.1.2016 - 3 B 14.1487 -, juris Rn. 34, 50 Fehl geht schließlich auch die Rüge des Antragstellers, seine Entlassung als Anwärter sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil ein, seines Erachtens angemesseneres, milderes Mittel in Gestalt einer (Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter) Verlängerung der Probezeit zur Verfügung gestanden habe. Wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31.8.2022 - 2 L 538/22 - zutreffend ausgeführt hat, liegt vielmehr, auch wenn § 23 Abs. 4 BeamtStG als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, wozu auch – wie hier – eine unzureichende charakterliche Eignung bzw. berechtigte Zweifel an dieser gehören, in der Entlassung eines Anwärters kein fehlerhafter Ermessensgebrauch, zumal wenn dieser, wie der Antragsteller, seine Laufbahnprüfung bereits abgelegt hat.20vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 35/88 -, juris Rn. 23, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 35/88 -, juris Rn. 23, m.w.N. Das vorliegend dem Antragsteller zur Last gelegte außerdienstliche Verhalten, nämlich ein objektiver und subjektiver Verstoß gegen die ihm auferlegte Corona-Quarantäne sowie eine anschließende zumindest objektiv verwirklichte Unfallflucht, ist hinreichend bedeutsam, um seitens des Antragsgegners negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, von dem ein gesetzestreues Verhalten in besonderer Weise erwartet werden kann,21vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.2006 - 1 D 5/05 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 12, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt; Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 6, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.2006 - 1 D 5/05 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 12, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt; Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 6, m.w.N. ziehen zu dürfen. Des Nachweises eines konkreten, im besonderen Maße vertrauensbeeinträchtigenden außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedarf es dagegen gerade nicht.22vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 A 3742/19 -, juris Rn. 3, m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 A 3742/19 -, juris Rn. 3, m.w.N. Ein Ermessensfehler kann damit nicht angenommen werden. Nachdem rechtliche Zweifel an der Anordnung des Sofortvollzugs nicht geltend gemacht worden sind (und im Übrigen auch nicht ersichtlich sind), ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung für das verbundene Beschwerdeverfahren und die Aufhebung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgen in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Satz 2 der (amtlichen) Vorbemerkung 5.2 zu Teil 5, Hauptabschnitt 2, des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Streitwertentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.10.2023 - 2 L 642/23 - unterliegt der Aufhebung. Denn in Bezug auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es einer Festsetzung des Streitwertes nicht, weil für diesen Streitgegenstand weder Gerichts- noch Rechtsanwaltsgebühren angefallen sind. Da sowohl der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch der folgende Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO innerhalb derselben Instanz anhängig waren, bilden beide Verfahren im Hinblick auf die Gerichtsgebühren eine Einheit. Dies ergibt sich aus Absatz 2 Satz 2 der (amtlichen) Vorbemerkung 5.2 zu Teil 5, Hauptabschnitt 2, des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), wonach mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren gelten. Insoweit geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand zumeist schon im vorangegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und durch die bereits angefallene Gebühr abgedeckt ist.23vgl. Beschluss des Senats vom 2.2.2016 - 1 E 12/16 -, n.v., m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 2.2.2016 - 1 E 12/16 -, n.v., m.w.N. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren 1 B 154/23, zu dem die Verfahren 1 B 207/22 (2 L 538/22) und 1 B 154/23 (2 L 642/23) verbunden worden sind, ist ungeachtet der zum 1.12.2022 eingetretenen Erhöhung der Anwärterbezüge des Antragstellers (AW 9) allein der für das Beschwerdeverfahren 1 B 207/22 angefallene Streitwert in Ansatz zu bringen, um zu vermeiden, dass der Antragsteller infolge der Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht kostenrechtliche Nachteile erleidet. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.