Urteil
11 A 1317/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0613.11A1317.19.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 8. Oktober 1953 im Dorf B. , Gebiet L. , Ukraine, geborene Klägerin beantragte am 7. April 2005 erstmals ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantragsformular gab die Klägerin an, ihr Vater sei ukrainischer Volkszugehöriger und ihre Mutter deutsche Volkszugehörige. Der Großvater mütterlicherseits sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, die Großmutter mütterlicherseits Ukrainerin. In ihrem ersten Inlandspass sei sie als Ukrainerin geführt worden. In der 1974 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin werden ihre Eltern als Ukrainer geführt. In der ebenfalls 1974 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Mutter W. I. (geb. I1. ) sind deren Vater mit deutscher und die Mutter mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab und berief sich zur Begründung auf eine fehlende Abstammung der Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Am 9. September 2016 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens und legte unter anderem folgende Unterlagen vor: - Anschreiben des Landesarchivs T. mit Kopien zweiter Formulare zur Anmeldung bei der Meldebehörde vom 4. Juli 1944; darin werden die Eltern der Klägerin und ihre am 23. März 1944 geborene Schwester B1. jeweils als „deutsche Umsiedler“ bezeichnet; - Beschluss des Gerichts des C. Bezirks der Stadt E. vom 3. Juni 2016; danach sind die Klägerin und ihre Mutter ihrer Nationalität nach Deutsche; - Kopie aus dem Staatlichen Personenstandsregister vom 27. Juli 2016, in dem die Klägerin mit Blick auf die Eheschließung mit Herrn Ljubymov mit deutscher Nationalität geführt wird; - Archivkopie vom 7. Oktober 2014, wonach die Mutter der Klägerin am 28. Januar 1949 als „Volksdeutsche“ erfasst worden sei und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen habe. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Wiederaufgreifensantrag der Klägerin im Wesentlichen unter Berufung auf § 51 Abs. 2 VwVfG ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2018 ebenfalls unter Hinweis auf § 51 Abs. 2 VwVfG zurück. Zwei Geschwister der Klägerin, die am 23. März 1944 geborene B1. I1. und der am 24. September 1964 geborene B2. I1. , sind als Spätaussiedler anerkannt. Am 5. Februar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sich auf die Rechtsänderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz berufen. Zudem seien der Gerichtsbeschluss vom 3. Juni 2016 und die Archivkopie vom 7. Oktober 2014 neue Beweismittel. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2018 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die neu vorgelegten Dokumente seien allenfalls geeignet, die väterlicherseits deutsche Abstammung der Mutter der Klägerin nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Februar 2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz wirke sich nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lägen nicht vor. Die Unterlagen seien nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt worden. Sie seien auch nicht geeignet, eine abweichende Bewertung der Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin zu tragen. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 26. März 2020 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht allein von der Möglichkeit des Wiederaufgreifens aus. Nach Änderung der Rechtslage habe der Aufnahmebewerber einen Anspruch auf Neuentscheidung. Durch die Gesetzesänderung habe sie Anspruch darauf, dass nun bezogen auf den Zeitpunkt nach dem Verlassen im Wege des Aufnahmeverfahrens und unter Anwendung des derzeitigen Gesetzes geprüft werde, ob die Spätaussiedlereigenschaft bestehen könne. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufnahmebescheids unabhängig davon, ob Wiederaufnahmegründe gegeben seien. Nach der derzeit geltenden Regelung komme es auf das Bekenntnis im Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets an. Deshalb gehe der Vortrag der Beklagten mit der derzeitigen Regelung nicht konform. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2016 und seines Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2018 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen; hilfsweise „zum Beweis dafür, dass sich die Klägerin so verhalten hat, dass sie von ihrer näheren Umgebung und von der Lokalverwaltung als Deutsche angesehen wurde und zwar dadurch, dass sie sich stets als Deutsche ausgab und die deutsche Sprache mit ihren Kindern und ihren Geschwistern benutzte und sich dadurch subjektiv und objektiv stets zum deutschen Volkstum bekannt hat, …, die Klägerin persönlich anzuhören und die Schwester B1. I1. als Zeugin zu vernehmen.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin in der Lage sei, Fremdsprachen zu lernen. Bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum seien besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels zu stellen. In der im Jahr 2005 vorgelegten Geburtsurkunde der Klägerin seien ihre Eltern mit ukrainischer Volkszugehörigkeit eingetragen. Entsprechend dürfte ihr bei erstmaliger Inlandspassbeantragung kein Wahlrecht hinsichtlich der eigenen Volkszugehörigkeit zugestanden haben. Jedoch habe es seit Anfang der 90er Jahre in der Ukraine die Möglichkeit gegeben, Änderungen von Volkszugehörigkeiten in den Personenstandsurkunden vornehmen zu lassen. Dies sei erst im Jahr 2016 geschehen, so dass sich die Klägerin bis dahin den nichtdeutschen Nationalitätseintrag als ausdrückliches Gegenbekenntnis entgegenhalten lassen müsse. Die Änderung ihrer eigenen Volkszugehörigkeit erst kurz vor Beantragung des Wiederaufgreifens des Verfahrens im September 2016 mache deutlich, dass ihr Entschluss, sich nunmehr mit deutscher Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen, allein durch äußere Umstände veranlasst gewesen sei und seine Ursache nicht in ihrem schon vorher vorhandenen inneren Bewusstsein gehabt habe, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft angehören zu wollen. Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, wegen der sie nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, durch ein Sachverständigengutachten des Kooperationsarztes der Deutschen Botschaft in L1. , Dr. S. R. . Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 1. Juni 2021 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. März 2022 hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei aus der Ukraine nach Deutschland geflohen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege des Wiederaufgreifens. A. Der Senat lässt offen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18. Juli 2006 abgeschlossenen ersten Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 VwVfG vorliegen. B. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Erteilung des Aufnahmebescheids kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ‑ wie die Klägerin seit März 2022 ‑ ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. I. Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin auf eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift berufen kann, weil sie nach ihren Angaben wegen des Kriegs in der Ukraine von dort geflüchtet ist. II. Die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht alle „sonstigen Voraussetzungen“ für die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Diese sonstigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten, die hier nicht im Streit stehen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 1. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin sich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen berufen kann. 2. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht, weil sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgelegt hat. Nach dieser Vorschrift setzt die deutsche Volkszugehörigkeit unter anderem voraus, dass der Betreffende sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin ein Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgegeben und keine Umstände dargelegt hat, die für ein glaubhaftes Abrücken von diesem Gegenbekenntnis sprechen. a. Die Klägerin hat ein Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgegeben. aa. Sie wurde in ihrem ersten ukrainischen Inlandspass sowie in ihrer Heiratsurkunde mit ukrainischer Nationalität geführt und hat daher (wohl im Jahr 1969) ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben. Nach der damals geltenden Passverordnung vom 21. Oktober 1953 musste die Nationalität in die Inlandspässe eingetragen werden. Vor Ausstellung des ersten Inlandspasses musste ein Antrag ausgefüllt werden, in dem der Antragsteller seine Nationalität anzugeben hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 ‑ 9 C 10.96 ‑, BVerwGE 105, 60 = juris, Rn. 16. Da ein Inlandspass nur auf Antrag ausgestellt wurde, muss die Klägerin ein Antragsformular (Forma Nr. 1) ausgefüllt und unterschrieben haben. Dieser Ablauf des Passantragsverfahrens ist dem seit vielen Jahren mit dem Vertriebenenrecht befassten Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt. bb. Ein Gegenbekenntnis der Klägerin ist nicht deshalb zu verneinen, weil in ihrer damaligen Geburtsurkunde beide Elternteile als ukrainische Volkszugehörige geführt wurden. Ein Volkstumsbekenntnis setzt nicht das Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum „wählen“ zu können. Aus dem Bekenntnisbegriff selbst folgt nicht, dass ein Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum wirksam nur bei einer Möglichkeit der freien Wahl zwischen mehreren Bekenntnissen erfolgen könnte. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum legt vielmehr auch derjenige ab, für den ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen. Ein positives Bekenntnis „zu“ einer bestimmten Nationalität durch Erklärung, dieser zuzugehören, liegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Das in einer Nationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer Passausstellung, liegende „Willensmoment“, sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und auf Grund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Stimmen im Zeitpunkt der Erklärung (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein überein, fehlt dieser Erklärung der „Bekenntnischarakter“ nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 (197 f.) = juris, Rn. 20. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ein Bekenntnis zum russischen Volkstum sogar in einem Fall angenommen, in dem dem Erklärenden infolge Adoption seine deutsche Abstammung zum Zeitpunkt der Abgabe des Bekenntnisses unbekannt war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 = juris. cc. Im Übrigen konnte die Nationalitätseintragung im Inlandspass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nach dem Zerfall der UdSSR spätestens seit dem Jahr 1992 geändert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2008 - 12 A 2158/06 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 22. November 2002 - 2 A 745/01 -, juris, Rn. 45. Dementsprechend hat die Schwester der Klägerin, B1. I1. , die Nationalitätseintragung in ihrem Inlandspass bereits im Jahr 2000 von Ukrainisch auf Deutsch ändern lassen. Bei dieser Sachlage ist auch die Nutzung des Inlandspasses mit ukrainischem Nationalitätseintrag bis 2016 als Gegenbekenntnis der Klägerin zu werten. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110 = juris, Rn. 10. b. Die Klägerin ist von ihrem Gegenbekenntnis nicht glaubhaft abgerückt. aa. Die Abkehr von einem Gegenbekenntnis kann in der Regel durch Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitätseintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 ‑, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 32. Das gilt jedoch nicht, wenn diese Bemühungen als „Lippenbekenntnis“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen sind. Vgl. zu diesem Begriff grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑,BVerwGE 99, 133 (146) = juris, Rn. 29. In der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dieser Gedanke aufgegriffen, indem ein glaubhaftes Abrücken (Hervorhebung durch den Senat) von dem Gegenbekenntnis gefordert wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 ‑, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 21, das bei einem sogenannten Lippenbekenntnis nicht vorliegt. Bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum sind besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Die Abgabe eines sogenannten Lippenbekenntnisses ist nicht geeignet, ein Gegenbekenntnis zu revidieren. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 ‑, NVwZ-RR 2021, 592 = juris, Rn. 23, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (146) = juris, Rn. 29. bb. Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin von ihrem Gegenbekenntnis nicht glaubhaft abgerückt. Sie hat erst im Jahr 2016 ‑ mithin im Alter von 62 Jahren, nachdem sie etwa 47 Jahre lang von den sowjetischen bzw. ukrainischen Behörden als ukrainische Volkszugehörige geführt worden ist ‑ den Beschluss des Gerichts des C. Bezirks der Stadt E. vom 3. Juni 2016 erwirkt, dass sie nunmehr als deutsche Volkszugehörige geführt wird, und daraufhin ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde ihrer Tochter entsprechend ändern lassen. In dem Gerichtsbeschluss wird ausgeführt: „Die Feststellung der Tatsache der Zugehörigkeit der Antragstellerin zur deutschen Nationalität ist dafür erforderlich, um den ethnischen Ursprung ihrer Abstammung wieder herzustellen und aufrecht zu erhalten, die Sonderrechte und Rechte in Anspruch zu nehmen, die den Deutschen garantiert werden, für die Beantragung von Dokumenten für die Ausreise nach Deutschland und Wiederherstellung von Familienbeziehungen mit Angehörigen, die in Deutschland wohnen.“ Nach Ausstellung der neuen Urkunden am 27. Juli 2016 bzw. 3. August 2016 hat die Klägerin unter dem 1. September 2016 den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gestellt. Dieser Ablauf zeigt, dass dem nunmehr abgegebenen Bekenntnis zum deutschen Volkstum kein ernsthafter Bekenntniswandel zu Grunde liegt. Vielmehr hat die Klägerin die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, als „Lippenbekenntnis“ zu dem Zweck abgelegt, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, und nicht, um im Aussiedlungsgebiet als Deutsche angesehen und behandelt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (146) = juris, Rn. 29, zu einem Bekenntnis während des laufenden Aufnahmeverfahrens. 3. Daher ist nicht (mehr) entscheidungserheblich, ob die Klägerin nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Herrn Dr. R. vom 1. Juni 2021 ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht führen können muss. C. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag war nicht nachzugehen. Er ist bereits unsubstantiiert, weil darin keine konkreten Tatsachen genannt werden, die die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, sie sei von ihrer näheren Umgebung und der Lokalverwaltung als Deutsche angesehen worden, stützen könnten. Unabhängig davon führte diese Behauptung der Klägerin auch deshalb zu keiner von den obigen Feststellungen abweichenden Beurteilung, weil die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn sich der Betreffende - wie die Klägerin - ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 ‑, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 22, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (146). D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.